Bundesgesetz über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (747.30)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz)

(Seeschifffahrtsgesetz) vom 23. September 1953 (Stand am 1. November 2020)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 87 und 122 der Bundesverfassung¹,² nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 1952³,
beschliesst:
¹ SR 101 ² Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 4 des Wappenschutzgesetzes vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3679 ; BBl 2009 8533 ). ³ BBl 1952 I 253

Erster Titel: Allgemeine Ordnung und Behörden

Erster Abschnitt: Allgemeine Grundsätze

Schweizerisches Recht und Völkerrecht

Art. 1
Die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge⁴ untersteht dem schwei­zerischen Recht, soweit dies mit den Grundsätzen des Völkerrechts vereinbar ist.
⁴ Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1 989 212; BBl 1986 II 717 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Schweizerische Seeschiffe

Art. 2
¹ Schweizerische Seeschiffe sind die im SSRegister der schweizerischen Seeschiffe eingetragenen Schiffe.
² Einziger Registerhafen der schweizerischen Seeschiffe ist Basel.⁵
⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ).

Schweizer Flagge zur See

Art. 3
¹ Die Schweizer Flagge darf nur von schweizerischen Seeschiffen geführt werden; die schweizerischen Seeschiffe führen ausschliesslich die Schweizer Flagge.
² Für Form, Farbe und Grössenverhältnisse ist das in Anhang I abgebildete Muster massgebend.⁶
⁶ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 4 des Wappenschutzgesetzes vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3679 ; BBl 2009 8533 ).

Geltungsbereich des schweizeri­schen Rechts

Art. 4
¹ Auf hoher See gilt an Bord schweizerischer Seeschiffe ausschliess­lich schweizerisches Bundesrecht. In Territorialgewässern gilt an Bord schweizerischer Seeschiffe schweizerisches Bundesrecht, soweit nicht der Uferstaat sein Recht zwingend anwendbar erklärt. In gleichem Umfang gilt bei einem Schiffbruch schweizerisches Recht für die Überlebenden.
² Strafbare Handlungen im Sinne des Strafgesetzbuches⁷ und anderer bundesrechtlicher Strafbestimmungen, die an Bord eines schweizeri­schen Seeschiffes begangen worden sind, unterstehen jedoch dem schweizerischen Recht ohne Rücksicht auf den Ort, wo sich das Schiff im Zeitpunkt der Begehung der Tat befunden hat.
³ Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung unab­hängig davon, ob die Tat im Ausland oder in der Schweiz begangen wurde.
⁴ Der Täter wird in der Schweiz nicht bestraft:
– wenn er im Ausland wegen des Verbrechens oder Vergehens endgültig freigesprochen wurde;
– wenn die Strafe, zu der er im Ausland wegen der gleichen Tat verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
Wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so wird der voll­zogene Teil angerechnet.
⁷ SR 311.0

Selbstständiger Abschluss internationaler Übereinkommen durch den Bundesrat

Art. 4 a ⁸
¹ Der Bundesrat kann internationale Übereinkommen, die im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation angenommen wurden, abschliessen über:
a. die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe;
b. die Sicherheit der Schiffsbesatzungen;
c. die Verhütung von Havarien;
d. Such- und Rettungsmassnahmen bei Seenot.
² Vor dem Abschluss eines internationalen Übereinkommens hört er die interessierten Kreise an.
⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 20. Aug. 2013 ( AS 2013 2323 ; BBl 2012 8639 ).

Verordnungen des Bundesrates

Art. 5
¹ Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften zu die­sem Gesetz.
² Der Bundesrat kann ergänzende Bestimmungen erlassen, falls sich diese aus den für die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge gelten­den internationalen Übereinkommen oder international vereinbarten Regeln ergeben.
³ Ändern sich die Einheitsbeträge oder die Rechnungseinheiten für die Haftungsbeschränkung in internationalen Übereinkommen, oder treten wesentliche und dauernde Veränderungen der Bewertungs- oder Be­rechnungsgrundlagen ein, so kann der Bundesrat die Haftungseinheits­beträge (Art. 49, 105, 118 und 126) herabsetzen oder erhöhen oder in anderen Rechnungseinheiten festsetzen und das Verfahren zur Um­rechnung in die Landeswährung regeln.⁹
⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 212 ; BBl 1986 II 717 ).

Ausser- ordentliche Massnahmen

Art. 6
¹ Der Bundesrat kann alle geeigneten Massnahmen treffen, welche erforderlich sind, um zu verhindern, dass durch die Führung der Schweizer Flagge zur See die Sicherheit oder die Neutralität der Eidgenossenschaft gefährdet wird oder internationale Schwierigkeiten entstehen.¹⁰
² Zu diesem Zwecke kann der Bundesrat insbesondere schweizerische Seeschiffe gegen angemessene Entschädigung requirieren oder enteig­nen. Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz.
³ Ergreift der Bundesrat andere Massnahmen, so kann er je nach den Umständen eine Entschädigung festsetzen, wenn infolge dieser Mass­nahmen die Seeschiffe nicht anderweitig nutzbringend verwendet wer­den können, und wenn ein wesentlicher Schaden entstanden ist; die Entschädigung ist dem Schiffseigentümer, Reeder oder Seefrachtfüh­rer auszurichten.
¹⁰ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 4 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 ( AS 2017 3097 ; BBl 2014 7119 ).

Rechts­anwen­dung durch den Richter

Art. 7
¹ Kann der Bundesgesetzgebung, insbesondere diesem Gesetz und den als anwendbar erklärten Bestimmungen internationaler Übereinkom­men keine Vorschrift entnommen werden, so entscheidet der Richter nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Seerechts und, wo solche fehlen, nach der Regel, die er als Gesetzgeber aufstellen würde, wobei er Gesetzgebung und Gewohnheit, Wissenschaft und Recht­sprechung der seefahrenden Staaten berücksichtigt.
² Dem Richter steht die freie Beweiswürdigung zu; ihr unterliegen auch die Eintragungen des Kapitäns in Tagebüchern, Registern, Proto­kollen und Berichten.

Zweiter Abschnitt: Die Behördenorganisation

Aufsicht

Art. 8
¹ Die Seeschifffahrt unter Schweizer Flagge steht unter der Oberauf­sicht des Bundesrates.
² Die unmittelbare Aufsicht steht dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zu, welches sie durch das Schweize­rische Seeschifffahrtsamt (SSA) ausüben lässt.¹¹
³ Das SSA¹² hat die Bestimmungen über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge nach den Weisungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten durch­zuführen und ihre Anwendung zu überwachen. Es erstattet dem Eid­genössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Bericht.
¹¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BB vom 21. Juni 2019 über die Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Nov. 2020 ( AS 2020 3793 ; BBl 2019 467 ).
¹² Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des BB vom 21. Juni 2019 über die Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Nov. 2020 ( AS 2020 3793 ; BBl 2019 467 ). Die Anpassung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

SSA

Art. 9
¹ Das SSA hat seinen Sitz in Basel. Es übt seine Obliegenheiten gegenüber schweizerischen Seeschiffen durch eigene Beamte oder durch die schweizerischen Konsulate aus.
² Zu diesem Zwecke kann das SSA unmittelbar mit schweizerischen Konsulaten und Konsuln sowie mit Be­hörden und Vertretern ausländischer Staaten verkehren.
³ Die Eigentümer, Reeder und Kapitäne schweizerischer Seeschiffe sind jederzeit verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen, die das SSA zur Ausübung seiner Obliegenheiten benö­tigt und verlangt. Das SSA kann Kon­trollen an Bord schweizerischer Seeschiffe durchführen.
⁴ Das SSA kann anerkannten Klassi­fikationsgesellschaften gewisse Aufgaben in den Bereichen der Inspektion, der Kontrolle oder der Entscheidung, namentlich die­jenigen, die im Seearbeitsübereinkommen vom 23. Februar 2006¹³ vorgesehen sind, delegieren.¹⁴
¹³ SR 0.822.81
¹⁴ Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 1. Okt. 2010 über die Genehmigung des Seearbeits-übereinkommens, 2006, in Kraft seit 20. Aug. 2013 ( AS 2013 2507 ; BBl 2009 8979 ).

Schweizerisches Seeschiffs­registeramt

Art. 10
¹ Das Schweizerische Seeschiffsregisteramt hat seinen Sitz in Basel. Es führt das Register, in welchem die schweizerischen Seeschiffe und die dinglichen Rechte an solchen Schiffen eingetragen werden.
² Auf die Einrichtung und Führung des Registers der schweizerischen Seeschiffe ist die Gesetzgebung des Bundes über das Schiffsregister sinngemäss anzuwenden, soweit dieses Gesetz oder die gestützt darauf erlassenen Verordnungen keine abweichenden Bestimmungen enthal­ten.¹⁵
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1703 ; BBl 1992 II 1561 ).

Organisation der Ämter; Verant­wortlichkeit

Art. 11
¹ Der Bundesrat bestimmt die Organisation und Amtsführung der bei­den Ämter. Er erlässt den Gebührentarif für die Verrichtungen dieser Ämter und der schweizerischen Konsulate.
² Der Bund ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch Massnah­men oder Verfügungen dieser Ämter, insbesondere aus der Führung des Registers der schweizerischen Seeschiffe, entsteht; er hat Rück­griff auf die Beamten und Angestellten, denen ein Verschulden zur Last fällt.

Delegation

Art. 12
¹ Der Bundesrat kann im Einverständnis mit der Regierung des betref­fenden Kantons die Geschäftsführung oder einzelne Obliegenhei­ten der beiden Ämter einer kantonalen Verwaltung übertragen.
² Für ihr Dienstverhältnis und ihre Verantwortlichkeit sind in diesem Falle die Beamten und Angestellten, soweit sie auf Grund dieses Gesetzes tätig sind, der Bundesgesetzgebung unterworfen.

Dritter Abschnitt: Die Gerichtsbarkeit

Verwaltungs­rechtspflege

Art. 13 ¹⁶
¹ Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
² ...¹⁷
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Aug. 1977 ( AS 1977 1323 ; BBl 1976 II 1181 ).
¹⁷ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 81 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).

Zivilrechtspflege

Art. 14
¹ Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Beklagten besteht für alle dinglichen Klagen in Bezug auf ein im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragenes Schiff der Gerichtsstand in Basel.
² Für alle Ansprüche aus unerlaubten, an Bord eines schweizerischen Seeschiffes begangenen Handlungen sowie für alle übrigen Zivilkla­gen aus diesem Gesetz besteht ein Gerichtsstand in Basel, sofern kein anderer Gerichtsstand in der Schweiz gegeben ist.
³ Für Klagen im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Beschrän­kung der Haftung des Reeders oder der gerichtlichen Bestätigung ei­ner Dispache bei Havarie-Grosse besteht ein Gerichtsstand in Basel.

Strafrechtspflege

Art. 15
¹ Die an Bord eines schweizerischen Seeschiffes begangenen straf­baren Handlungen sowie die nach diesem Gesetz unter Strafe gestell­ten strafbaren Handlungen sind von den Behörden des Kantons Basel-Stadt zu verfolgen und zu beurteilen, sofern sie nicht der Bundes­gerichtsbarkeit oder der Militärstrafgerichtsbarkeit unterliegen. Über die nach diesem Gesetz verhängten Bussen verfügt der Kanton Basel-Stadt.
² Verzeigende Behörde bei Übertretungen dieses Gesetzes ist das SSA.
³ Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind verpflichtet, sämtliche auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Strafurteile und Einstellungs­beschlüsse der Schweizerischen Bundesanwaltschaft einzusenden.
Art. 16 ¹⁸
¹⁸ Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 24 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1739 ; BBl 2006 7221 ).

Zweiter Titel: Die schweizerischen Seeschiffe

Erster Abschnitt: Die Registrierung der Seeschiffe

I. Voraussetzungen im Allgemeinen

Art. 17
¹ In das Register der schweizerischen Seeschiffe können nur See­schiffe eingetragen werden, die zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern oder zu einer sonstigen gewerbsmässigen Tätig­keit auf See verwendet werden oder hiefür bestimmt sind, und für wel­che die Bedingungen dieses Gesetzes hinsichtlich Eigentum, finanziel­ler Mittel, Zulassung zur Seeschifffahrt, Namengebung und Verfahren erfüllt sind.¹⁹
² Jede Eintragung und Streichung ist durch das Schweizerische See­schiffsregisteramt im Bundesblatt und im Schweizerischen Handels­amtsblatt zu veröffentlichen.²⁰
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 212 ; BBl 1986 II 717 ).
²⁰ Ursprünglich Abs. 3. Ursprünglicher Abs. 2 aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, mit Wirkung seit 1. Aug. 1977 ( AS 1977 1323 ; BBl 1976 II 1181 ).

II. Öffentlich­rechtliche Körperschaften und Anstalten

Art. 18
Im Register der schweizerischen Seeschiffe werden die im Eigentum des Bundes, der Kantone und der schweizerischen öffentlich-recht­lichen Körperschaften und Anstalten stehenden Seeschiffe eingetragen.

III. Privat- rechtliche Unter­nehmen

1. Anspruch auf Eintragung

Art. 19 ²¹
Im Schweizerischen Handelsregister eingetragene Einzelfirmen, Han­delsgesellschaften und Genossenschaften (Unternehmen), welche die Bedingungen nach den Artikeln 20–24 erfüllen, können ihre See­schiffe im Register der schweizerischen Seeschiffe auf ihren Namen eintragen lassen sofern sie ihren Sitz und den tatsächlichen Mittel­punkt der Geschäftstätigkeit in der Schweiz haben.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1703 ; BBl 1992 II 1561 ).

2. Staats­angehörigkeit und Wohnsitz

Art. 20 ²²
Solange internationales Recht es nicht anders vorsieht, bestimmt der Bundesrat, welche Bedingungen die natürlichen Personen, die Inhaber einer Einzelfirma, die Gesellschafter, Kommanditäre, Aktionäre, Genossenschafter oder sonstigen Teilhaber sowie alle Geschäftsführer ei­ner Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hinsichtlich Staatsangehörigkeit und Wohn­sitz erfüllen müssen.
²² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1703 ; BBl 1992 II 1561 ).

3. Verwaltungs- und Kontroll­organe

Art. 21 ²³
Solange internationales Recht es nicht anders vorsieht, bestimmt der Bundesrat, welche Bedingungen die Mitglieder der Verwaltung und Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesell­schaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossen­schaft sowie die mit der Kontrolle dieser Gesellschaften betrauten Per­sonen hinsichtlich Staatsangehörigkeit und Wohnsitz erfüllen müssen.
²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1703 ; BBl 1992 II 1561 ).

4. Aktien und Stammanteile

Art. 22
¹ Alle Aktien müssen auf den Namen lauten. Die Gesellschaft kann, unter Einhaltung der Vorschriften des Obligationenrechts²⁴, die Zustim­mung zur Übertragung von Namenaktien insbesondere dann ab-lehnen, wenn der Erwerber die Bedingungen dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Verordnungen nicht erfüllt.²⁵
² Die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft kann weder vererbt noch übertragen werden, auch nicht durch Übertragung von Anteil­scheinen.
³ Ein Pfandrecht, eine Nutzniessung oder ein sonstiges Recht an einer Aktie oder an einem Stammanteil bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Gesellschaft und der Eintragung in das Aktien­buch oder Anteilbuch.
²⁴ SR 220
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1703 ; BBl 1992 II 1561 ).

5. Beteiligte Gesellschaften und Gläubiger

Art. 23 ²⁶
Der Bundesrat bestimmt im Sinne der Artikel 20 und 21, welche Bedingungen Handelsgesellschaften oder juristische Personen erfüllen müssen, die
a. als Gesellschafter, Kommanditäre, Aktionäre, Genossen­schaf­ter oder sonstige Teilhaber an Unternehmen der schweizeri­schen Schiffseigentümer beteiligt sind;
b. als Gläubiger investierter Mittel schweizerischer Herkunft, als Nutzniesser oder in anderer Weise an Unternehmen berechtigt sind;
c. das Amt als Kontrollstelle ausüben.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1703 ; BBl 1992 II 1561 ).

6. Finanzielle Mittel

Art. 24 ²⁷
¹ Solange internationales Recht es nicht anders vorsieht, erlässt der Bundesrat Vorschriften über die erforderlichen eigenen Mittel des Schiffseigentümers sowie über die Herkunft der in dessen Seeschiff investierten fremden Mittel.
² Der Schiffseigentümer muss über eigene Mittel verfügen, welche mindestens 20 Prozent des Buchwerts der auf seinen Namen eingetra­genen Seeschiffe entsprechen; für jedes neu einzutragende Seeschiff gilt der Erwerbspreis als erster Buchwert.
³ Der Bundesrat bestimmt, bis zu welchem Grad und für welche Dauer die eigenen Mittel infolge von Verlusten den nach Absatz 2 festgeleg­ten Mindestsatz unterschreiten dürfen.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1703 ; BBl 1992 II 1561 ).

7. Überein­stimmungs­bescheinigung

Art. 25 ²⁸
Das SSA stellt eine Bescheinigung aus, wenn die Bedingungen nach den Artikeln 18–24 erfüllt sind.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1703 ; BBl 1992 II 1561 ).

8. Kontrolle

Art. 26
¹ Der schweizerische Schiffseigentümer hat alljährlich bis spätestens nach Ablauf von neun Monaten seit Schluss eines Geschäftsjahres dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt einen besonderen Revisions­bericht einzureichen, aus welchem hervorgeht, dass die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Dieser Revisionsbericht muss von einem Revi­sionsverband oder einer Treuhandgesellschaft erstattet werden, die als Revisionsstelle für diesen Zweck vom Bundesrat anerkannt sind.²⁹
² Der Bundesrat kann im Hinblick auf diese Kontrolle besondere Vor­schriften über die Führung der Register und Bücher sowie einen Ge­bührentarif für die Arbeiten der Revisionsstelle erlassen.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ).

9. Berichti­gungsverfahren

Art. 27
¹ Sind wegen Wechsels der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes, infolge Erbgangs oder aus andern Gründen die gesetzlichen Bedingun­gen nicht mehr erfüllt, so beginnt für den Schiffseigentümer oder seine Rechtsnachfolger von Gesetzes wegen eine Frist von 30 Tagen seit Eintritt des Mangels zu laufen, innert welcher sie diese Bedingungen wieder zu erfüllen haben.
² Können die Bedingungen bis zum Ablauf dieser Frist nicht erfüllt werden oder machen die Beteiligten von den ihnen zur Verfügung ste­henden Möglichkeiten zur Berichtigung keinen Gebrauch, so kann das SSA, sofern der Mangel immer noch besteht, die Übereinstimmungsbescheinigung ausser Kraft setzen und den Rückzug des Seebriefes anordnen, bis die Bedingungen wieder erfüllt sind. Diese Massnahme ist dem Bundesrat mitzuteilen.
³ Werden die Bedingungen auch während weiterer drei Monate nicht erfüllt, so kann der Bundesrat die Streichung des Seeschiffes im Regi­s­ter der schweizerischen Seeschiffe oder, wenn es für die wirtschaft­liche Landesversorgung des Landes erforderlich ist, den Verkauf auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung verfügen. Der Zuschlag darf in diesem Falle nur an einen Ersteigerer erfolgen, der durch eine Bescheinigung des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes nachweist, dass er die gesetzlichen Bedingungen erfüllt. Der Bund kann sich an der Versteigerung beteiligen. Zuständig für die Versteigerung sind die Behörden des Kantons Basel-Stadt.

10. Schutz der Beteiligten

a. bei gemein­schaftlichem Eigentum
Art. 28
¹ Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesell­schaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten.
² Erfüllt in den übrigen Fällen von gemeinschaftlichem Eigentum ein Gesamt- oder Miteigentümer die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Beteiligten bei Vorliegen derselben Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Beteiligung, persönlichen Befähi­gung und Fristeinhaltung jederzeit das Gesamt- oder Miteigentum auf­heben, das Seeschiff zu Eigentum übernehmen und den säumigen Gesamt- oder Miteigentümer auskaufen.
³ Sind im Falle eines Erbganges mehrere Miterben vorhanden, so haben diejenigen, welche die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, gegen­über andern Miterben oder güterrechtlich Beteiligten das Vor­recht auf Zuweisung des Eigentums am Seeschiff, des Gesellschafts­anteils, der Aktien oder des Stammanteils des Erblassers. Die für die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung zuständige Behörde hat unver­züglich die erforderlichen Massnahmen zur Aufrechterhaltung des schweizeri­schen Eigentums am Seeschiff zu treffen.
b. bei juristi­schen Personen
Art. 29
¹ Erfüllt ein Aktionär oder ein Mitglied einer Kommanditaktiengesell­schaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die gesetz­lichen Bedingungen nicht mehr, so werden seine Aktien oder Stamm­anteile auf dem Wege der Versteigerung verkauft, sofern die übrigen Aktionäre oder Gesellschafter gesamthaft mindestens die Hälfte des Grund- oder Stammkapitals besitzen und ihrerseits die gesetzlichen Bedingungen erfüllen.
² Der Richter ordnet auf Antrag der Gesellschaft, nach unbenütztem Ablauf einer von dieser zum Zwecke der gütlichen Berichtigung ange­setzten Frist von 20 Tagen, in beschleunigtem Verfahren die Verstei­gerung an. Er bestimmt, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den übrigen Beteiligten stattzufinden hat. Der Zuschlag darf nur an einen Ersteigerer erfolgen, der durch eine Bescheinigung des Schweize­rischen Seeschifffahrtsamtes nachweist, dass er die gesetzli­chen Bedingungen erfüllt.
³ Der durch die Versteigerung betroffene Aktionär hat der Versteige­rungsbehörde unverzüglich seine Aktientitel einzureichen, widrigen­falls der Richter diese auf Antrag der Gesellschaft sofort und ohne vorhergehendes Aufgebot kraftlos erklärt. Zuständig für die Anord­nung der Versteigerung und für die Kraftloserklärung ist der Richter am Sitz der Gesellschaft.
⁴ Erfüllt ein Genossenschafter nicht mehr die gesetzlichen Bedingun­gen, so kann er aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden.

IV. Zulassung zur Seeschifffahrt

1. Bewilligung

a. im all- gemeinen ³⁰
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 212 ; BBl 1986 II 717 ).
Art. 30
¹ Ein Seeschiff wird nur gestützt auf eine Bewilligung des Schweize­rischen Seeschifffahrtsamtes zur Schifffahrt zugelassen.
² Die Zulassung zur Seeschifffahrt wird nur für seetüchtige Seeschiffe erteilt, welche einen Bruttoraumgehalt von mindestens 300 t aufwei­sen und von einer vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt anerkann­ten Klassifikationsgesellschaft klassifiziert worden sind.³¹
²bis Das SSA kann die Zulassung zur Seeschifffahrt ausnahmsweise auch für Seeschiffe mit einem Brutto­raum­gehalt von weniger als 300 t erteilen, sofern nachweislich ein besonderes schweizerisches Interesse an der Eintragung besteht.³²
³ Der Bundesrat erlässt nach Anhören der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung der in der Seeschifffahrt geltenden Gebräuche die erforderlichen Vorschriften für die Klassifikation der schweizerischen Seeschiffe.³³
³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1703 ; BBl 1992 II 1561 ).
³² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1703 ; BBl 1992 II 1561 ).
³³ Ursprünglich Abs. 4. Ursprünglicher Abs. 3 aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, mit Wirkung seit 1. Aug. 1977 ( AS 1977 1323 ; BBl 1976 II 1181 ).
b. Binnenschiffe zur See
Art. 30 a ³⁴
Das SSA kann für ein in einem Schwei­zerischen Schiffsregister eingetragenes Binnenschiff, das in Verbin­dung mit einer gewerbsmässigen Beförderung von Gütern auf Bin­nengewässern auch die See befährt, für bestimmte Einzelfahrten über See die Sicherheitsvorschriften festsetzen und die benötigten Schiffs­papiere ausstellen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Küsten­staates, dessen Gewässer das Schiff befährt.
³⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 212 ; BBl 1986 II 717 ).

2. Reparaturen und Ein­richtungen

Art. 31
¹ Ein im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragenes See­schiff muss ständig die Bedingungen erfüllen, unter denen es zur Seeschifffahrt zugelassen worden ist.
² Das SSA hat darüber zu wachen, dass diese Bedingungen fortwährend erfüllt sind. Wird ein Mangel fest­gestellt, so ist dem Schiffseigentümer eine angemessene Frist anzu­setzen, binnen welcher er für die notwendigen Reparaturen und Einrich­tungen zu sorgen hat.
³ Sorgt der Schiffseigentümer nicht fristgemäss für die notwendigen Reparaturen und Einrichtungen, oder erweisen sich diese als ungenü­gend, so setzt das SSA die Zulassung zur Seeschifffahrt ausser Kraft und ordnet den Rückzug des Seebriefes an.

V. Name des Schiffes

Art. 32
¹ Jedes schweizerische Seeschiff trägt einen Namen, der in üblicher Form am Heck und auf beiden Seiten des Bugs anzubringen ist.
² Der Name des Schiffes hat sich von den Namen anderer schweizeri­scher Seeschiffe deutlich zu unterscheiden; er bedarf der Genehmi­gung durch das SSA.
³ Der Name des Registerhafens ist am Heck unter dem Namen des See­schiffes in einer der drei schweizerischen Amtssprachen (Basel, Bâle, Basilea) anzubringen.

VI. Registrie­rungsverfahren

1. Antrag

Art. 33
¹ Die Eintragung des Seeschiffes im Register der schweizerischen See­schiffe erfolgt auf Antrag des Schiffseigentümers.
² Der Bundesrat bestimmt die Angaben, welche der Antrag zu enthal­ten hat, sowie die mit dem Antrag einzureichenden Belege.³⁵
³ Jede Änderung der angegebenen Tatsachen ist vom Schiffseigentü­mer unverzüglich dem Schweizerischen Seeschiffsregisteramt zu mel­den, das sie an das SSA weiterleitet.
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1703 ; BBl 1992 II 1561 ).

2. ...

Art. 34 ³⁶
³⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, mit Wirkung seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1703 ; BBl 1992 II 1561 ).

VII. Nicht gewerbsmässige Schifffahrt

Art. 35 ³⁷
¹ Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten kann ausnahmsweise einer natürlichen Person, einer Handelsgesell­schaft oder einer juristischen Person, welche die gesetzlichen Anfor­derungen nach den Artikeln 20 und 21 erfüllt und die ein Seeschiff für einen philanthropischen, humanitären, wissenschaftlichen, kulturellen oder ähnlichen Zweck betreibt, das Recht verleihen, das Seeschiff in das Register der schweizerischen Seeschiffe einzutragen. Es legt die Bedingungen dafür von Fall zu Fall fest.³⁸
² Der Bundesrat kann durch Verordnung die Eintragung von Jachten in einem Schweizerischen Register vorsehen, die Voraussetzungen für die Eintragung und die Rechtsstellung der eingetragenen Jachten bestimmen sowie das SSA ermächtigen, die Erteilung eines schweizerischen Fähigkeitsausweises für Schiffs­führer zu regeln.
³ Der Bundesrat kann durch Verordnung bestimmen, dass bei Vorlie­gen besonderer Umstände auch Booten, die nicht ins Schweizerische Jachtenregister eingetragen werden können, eine Flaggenbestätigung ausgestellt wird.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 212 ; BBl 1986 II 717 ).
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1703 ; BBl 1992 II 1561 ).

VIII. Freiwillige Streichung

Art. 36
¹ Die Streichung eines Seeschiffes im Register der schweizerischen Seeschiffe bedarf der Bewilligung des Bundesrates. Sie kann nur ver­weigert werden, wenn es für die wirtschaftliche Landesversorgung erforderlich ist.
² Verweigert der Bundesrat die Bewilligung, so hat der Bund auf Antrag des Schiffseigentümers das Seeschiff zum Marktpreis zu erwer­ben, sofern nicht der Bundesrat den Verkauf auf dem Wege der öf­fent­lichen Versteigerung nach Artikel 27 Absatz 3 verfügt. Der Schiffs­eigentümer kann einen entsprechenden Antrag gleichzeitig mit dem Gesuch auf Bewilligung der Streichung oder anschliessend bis spätestens 30 Tage seit der Verweigerung der Streichung stellen. Der Erwerb durch den Bund oder die Anordnung der Versteigerung hat innert 30 Tagen seit Eingang des Antrages, jedoch frühestens seit der Verweigerung der Bewilligung zu erfolgen.³⁹
³ Das Rechtsgeschäft, das einer Handänderung des Seeschiffes zu­grunde liegt, ist nichtig, wenn die Streichung nicht bewilligt wird.
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 212 ; BBl 1986 II 717 ).

Zweiter Abschnitt: Dingliche Rechte an Seeschiffen

Eigentum und beschränkte dingliche Rechte

Art. 37
¹ Die Gesetzgebung des Bundes über das Schiffsregister findet, vor­behältlich gegenteiliger Bestimmungen dieses Gesetzes, auf das Eigen­tum und die beschränkten dinglichen Rechte an schweizerischen See­schiffen Anwendung.
² Im Falle einer Handänderung darf das Schweizerische Seeschiffs­registeramt den Erwerber eines Seeschiffes nur eintragen, wenn eine Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegt wird.
³ Eine Schiffsverschreibung kann im Register der schweizerischen Seeschiffe nur eingetragen werden, wenn das SSA bescheinigt, dass die Vorschriften über die Herkunft der fremden Mittel nach Artikel 24 Absatz 1 eingehalten sind.⁴⁰
⁴ Eine Nutzniessung kann im Register der schweizerischen Seeschiffe nur zugunsten eines Nutzniessers eingetragen werden, der durch eine Bescheinigung des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes nachweist, dass er die Bedingungen der Artikel 18–23 erfüllt. Das Berichtigungs­verfahren findet entsprechende Anwendung.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1703 ; BBl 1992 II 1561 ).

Privilegien und Hypotheken

Art. 38
¹ Die im Internationalen Übereinkommen vom 10. April 1926⁴¹ zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über Privilegien und Hy­potheken an Seeschiffen aufgeführten Privilegien sind gesetzliche Pfandrechte ohne Eintragung und gehen den im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragenen Pfandrechten im Range vor. Die Bestimmungen der Artikel 1–13 des Übereinkommens finden auf die Entstehung, den Inhalt, den Umfang und die Wirkungen dieser gesetz­lichen Pfandrechte Anwendung.
² Die gesetzlichen Pfandrechte erlöschen mit der Tilgung der sicher­gestellten Forderung, mit der Zwangsverwertung des Seeschiffes, oder wenn die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 des Übereinkommens gegeben sind.
⁴¹ SR 0.747.322.2

Einseitige Ablösung der Pfandrechte

Art. 39
¹ Wird das Seeschiff freihändig verkauft, so fordert das Schweizeri­sche Seeschiffsregisteramt auf Begehren des Erwerbers die Gläubiger der durch ein gesetzliches Pfandrecht ohne Eintragung gesicherten Forderungen durch zweimalige Bekanntmachung im Bundesblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf, binnen einer mindestens auf einen Monat bemessenen Frist seit der zweiten Bekanntmachung dem Amte zuhanden des Erwerbers die Erklärung abzugeben, ob sie das Pfandrecht auch ihm gegenüber beanspruchen.
² Der Pfandgläubiger, der diese Frist unbenutzt verstreichen lässt, ver­liert sein Pfandrecht am Seeschiff; an dessen Stelle tritt ein gesetzli­ches Pfandrecht ohne Eintragung an der Kaufpreisforderung des Ver­äusserers, soweit diese noch geschuldet ist.

Wirkung der Streichung

Art. 40
¹ Die Streichung eines Seeschiffes im Register wirkt sich nur auf des­sen Staatsangehörigkeit aus.
² Nach erfolgter Streichung des Seeschiffes im Register bleiben die Eintragungen zur Aufrechterhaltung der privaten Rechte bestehen.

Dritter Abschnitt: Der Seebrief

Art, Bedeutung und Inhalt

Art. 41
¹ Jedes schweizerische Seeschiff hat an Bord seinen Seebrief mitzu­führen.
² Der Seebrief beurkundet, dass das Seeschiff zur Führung der Schwei­zer Flagge berechtigt und verpflichtet ist. Der Seebrief dient zur Kenn­zeichnung des Schiffes; er enthält zu diesem Zwecke den Namen des Reeders und den wesentlichen Inhalt der Eintragungen im Register der schweizerischen Seeschiffe.
³ Im Seebrief ist seine Gültigkeitsdauer vermerkt, welche höchstens fünf Jahre betragen kann. Mit der Streichung des Seeschiffes im Regis­ter verliert der Seebrief in jedem Falle seine Gültigkeit.
⁴ Die Zulassung zur Seeschifffahrt und die Ausstellung eines Seebrie­fes haben nicht die Bedeutung einer obrigkeitlichen Konzession.

Aushändigung und Rückgabe

Art. 42
¹ Der Seebrief wird vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt ausge­stellt. Der Seebrief darf nur einem schweizerischen Reeder übergeben werden.
² Ist das Seeschiff im Register der schweizerischen Seeschiffe einge­tragen, so kann das SSA ausnahmsweise durch ein schweizerisches Konsulat einen provisorischen Seebrief mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten ausstellen lassen.
³ Jeder Seebrief, auch ein provisorischer, ist nach Ablauf seiner Gül­tigkeitsdauer, oder wenn vor diesem Zeitpunkt ein neuer Seebrief aus­gestellt worden ist, durch den Reeder dem Schweizerischen Seeschiff­fahrtsamt zurückzugeben.

Verlängerung, Änderung, Ersatz

Art. 43
¹ Solange die Bedingungen für die Eintragung eines Seeschiffes im Register der schweizerischen Seeschiffe erfüllt sind, muss der See­brief je nach den Umständen verlängert, geändert oder ersetzt werden.
² Die schweizerischen Konsulate sind befugt, Seebriefe nach den Wei­sungen des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes zu verlängern oder zu ändern.
³ Verlorene oder abhanden gekommene Seebriefe erklärt das See­schifffahrtsamt ungültig. Die Ungültigerklärung ist im Bundesblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.
⁴ Das SSA stellt einen neuen Brief aus, wenn das Seeschiff den Eigentümer oder Reeder wechselt, wenn der Seebrief unbrauchbar geworden ist oder wenn er ungültig erklärt wurde.

Rückzug des Seebriefes

Art. 44
Das SSA ist nur in den Fällen der Arti­kel 27, 31, 46 und 91 Absatz 1 berechtigt, den Seebrief zurückzuzie­hen oder die Verlängerung oder den Ersatz zu verweigern. Vorbehal­ten bleiben die vom Bundesrat gestützt auf Artikel 6 getroffenen Mass­nahmen sowie das Recht der Betreibungs- und Konkursbehörden zur Einziehung des Seebriefes.

Dritter Titel: Der Betrieb der Seeschifffahrt

Erster Abschnitt: Der Reeder

Begriff des Reeders

Art. 45
¹ Der Reeder ist der Eigentümer des Schiffes oder jede andere Organisation oder Person, die vom Eigentümer die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und die sich mit der Über­nahme dieser Verantwortung bereit erklärt hat, die Aufgaben und Pflichten zu erfüllen, die den Reedern gemäss dem Seearbeitsübereinkommen vom 23. Februar 2006⁴² auferlegt werden, ungeachtet dessen, ob andere Organisationen oder Personen bestimmte dieser Aufgaben oder Pflichten im Auftrag des Reeders erfüllen.⁴³
² Der Reeder hat das Seeschiff auszurüsten, zu bemannen und zu ver­proviantieren. Er ernennt und entlässt den Kapitän. Unter Vorbehalt seiner gesetzlichen Befugnisse und Pflichten werden die Obliegenhei­ten des Kapitäns vom Reeder frei bestimmt.
⁴² SR 0.822.81
⁴³ Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 1. Okt. 2010 über die Genehmigung des Seearbeits-übereinkommens, 2006, in Kraft seit 20. Aug. 2013 ( AS 2013 2507 ; BBl 2009 8979 ).

Der schweizerische Reeder

Art. 46
¹ Der Reeder eines schweizerischen Seeschiffes muss die für den Eigentümer nach den Artikeln 18–23 aufgestellten Bedingungen sowie die vom Bundesrat vorgeschriebenen Voraussetzungen über die Her­kunft der in seinem Unternehmen investierten Mittel erfüllen, auch wenn er nicht Eigentümer des Seeschiffes ist. Desgleichen muss er die Vorschriften über die Staatsangehörigkeit der Schiffsbesatzung ein­halten.⁴⁴
² Ohne Rücksicht auf die vom Reeder für die Verwendung des See­schiffes getroffenen Anordnungen muss der Betrieb des Seeschiffes von der Schweiz aus durch eine mit Rücksicht auf die schweizeri­schen Interessen zweckmässig ausgebaute Betriebsorganisation gelei­tet werden, welche in der Lage ist, die in Artikel 45 Absatz 2 vorge­sehenen betrieblichen Massnahmen durchzuführen oder anzuordnen und zu überwachen. Der Kapitän untersteht für alle den Besitz und die Führung des Seeschiffes betreffenden Belange ständig dem schwei­zerischen Reeder.
³ Sind diese Bedingungen nicht mehr erfüllt, so hat das SSA dem Reeder eine Frist von mindestens 30 Ta­gen anzusetzen, innert der die Bedingungen wieder zu erfüllen sind. Sind nach Ablauf dieser Frist die Bedingungen nicht erfüllt, so kann das SSA den Rückzug des Seebriefes anord­nen.
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1703 ; BBl 1992 II 1561 ).

Betriebssicher­heit der See­schiffe

Art. 47
¹ Der Bundesrat erlässt nach Anhören der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung der internationalen Übereinkommen und der in der Seeschifffahrt geltenden Gebräuche die erforderlichen Vorschriften über die Ausrüstung, die Bemannung und die Sicherheit der See­schiffe sowie über den Schutz des menschlichen Lebens.
² Missachtet der Reeder eines schweizerischen Seeschiffes diese Vor­schriften, so findet Artikel 31 entsprechende Anwendung.

Haftung des Reeders

Art. 48
¹ Der Reeder haftet für den Schaden, den ein Mitglied der Schiffs­­besatzung, ein Lotse oder eine weitere an Bord des Seeschiffes tätige Person in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen einem Dritten zugefügt haben, sofern er nicht beweist, dass diesen Hilfspersonen keinerlei Verschulden zur Last falle. Er haftet jedoch Personen, denen aus der gleichen Ursache vertragliche Schadenersatzansprüche zuste­hen, nur soweit, als diese gehen.⁴⁵
² Der Reeder kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist. Ist der Reeder Mieter des Seeschiffes, so hat er gegen den Schiffs­eigentümer einen Rückgriffsanspruch nur wegen verborgener Kon­struk­tionsmängel oder mangelhaften Unterhalts des Seeschiffes vor Beginn der Miete.
³ Der Reeder eines Öltankschiffes haftet für Verschmutzungsschäden nach den Artikeln 1–11 des Internationalen Übereinkommens vom 29. November 1969⁴⁶ über die zivilrechtliche Haftung für Ölver­schmutzungsschäden und den dazugehörigen Protokollen vom 19. No­vember 1976⁴⁷ und 27. November 1992⁴⁸, sobald diese in Kraft getreten sind.⁴⁹
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ).
⁴⁶ SR 0.814.291
⁴⁷ SR 0.814.291.1
⁴⁸ SR 0.814.291.2
⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1987 ( AS 1989 212 ; BBl 1986 II 717 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1996, in Kraft seit 1. Nov. 1997 ( AS 1997 2184 ; BBl 1995 IV 241 ).

Beschränkung der Haftung

Art. 49 ⁵⁰
¹ Für die Beschränkung der Haftung des Schiffseigentümers und des Reeders sowie der Haftung des Verfrachters und Seefrachtführers auch aus Verträgen über die Verwendung eines Seeschiffes gelten die Arti­kel 1–13 des Übereinkommens vom 19. November 1976⁵¹ über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen.⁵²
¹bis Bei Ölverschmutzungsschäden richtet sich die Haftungsbeschrän­kung nach dem Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969⁵³ über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und den dazugehörigen Protokollen vom 19. November 1976⁵⁴ und 27. November 1992⁵⁵, sobald diese in Kraft getreten sind.⁵⁶
² Ein die Beschränkung der Haftung ausschliessendes eigenes Ver­schulden des Schiffseigentümers, Reeders, Verfrachters oder See­frachtführers ist von demjenigen zu beweisen, der sich darauf beruft.
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ).
⁵¹ SR 0.747.331.53
⁵² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 212 ; BBl 1986 II 717 ).
⁵³ SR 0.814.291
⁵⁴ SR 0.814.291.1
⁵⁵ SR 0.814.291.2
⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1987 ( AS 1989 212 ; BBl 1986 II 717 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1996, in Kraft seit 1. Nov. 1997 ( AS 1997 2184 ; BBl 1995 IV 241 ).

Verfahren

Art. 50 ⁵⁷
Eine Verordnung des Bundesrates bestimmt das Verfahren und die Fristen zur Durchführung der Bestimmungen über die Haftungs­be­schränkung.
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ).

Zweiter Abschnitt: Der Kapitän

Die Schiffsgewalt

Art. 51
¹ Der von Reeder bestellte Kapitän ist von Gesetzes wegen zur Aus­übung der Befehlsgewalt über das Seeschiff befugt und verpflichtet.
² Der Kapitän hat sich an Bord des Seeschiffes zu befinden und wäh­rend der ganzen Dauer der Reise die Befehlsgewalt selbst auszuüben, ausser wenn er in einem Hafen notwendiger- oder üblicherweise an Land geht.
³ Muss der Kapitän das Seeschiff verlassen oder ist er an der Aus­übung seiner Obliegenheiten verhindert, so ist das ranghöchste und rangälteste Mitglied der Deckbesatzung von Gesetzes wegen befugt und verpflichtet, die Befehlsgewalt über das Seeschiff auszuüben.
⁴ Wer die tatsächliche Befehlsgewalt an Bord eines Seeschiffes aus­übt, hat von Gesetzes wegen die Pflichten und die zivil- und straf­rechtliche Verantwortung des Kapitäns.

Nautische Führung des Seeschiffes

Art. 52
¹ Der Kapitän ist allein für die Führung des Seeschiffes verantwort­lich.
² Der Kapitän führt das Seeschiff in Anwendung der anerkannten Regeln der Nautik und unter Befolgung der internationalen Überein­kommen und der für die Seeschifffahrt allgemein geltenden Gebräu­che sowie der Vorschriften der Staaten, in deren Territorialgewässer sich das Seeschiff befindet.
³ Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass sich das Schiff in seetüchtigem Zustand befindet und für die ganze Dauer der Reise gehörig ausge­rü­s­tet, bemannt und verproviantiert ist.

Sorge für sichere Überfahrt

Art. 53
¹ Der Kapitän hat nach den bestehenden Gebräuchen alle erforder­lichen Massnahmen zu treffen, um die Interessen des Schiffseigen­tümers, des Reeders, der Schiffsbesatzung, der Passagiere und der Ladungsbeteiligten zu schützen und zu wahren. Der Kapitän sorgt für gehörige Stauung nach Seemannsbrauch.
² In Notfällen hat der Kapitän alle zum Schutz des Lebens, des See­schiffes und der Ladung unmittelbar erforderlichen Massnahmen zu treffen; bevor er eine aussergewöhnliche Massnahme trifft, hat er jedoch, sofern die Umstände es erlauben, das Einverständnis des Ree­ders einzuholen.

Ordnung an Bord und Anheuerung der Schiffsmann­schaft

Art. 54
¹ Alle an Bord befindlichen Personen unterstehen der Befehlsgewalt des Kapitäns, deren Inhalt und Umfang den im Seerecht allgemein anerkannten Regeln und Gebräuchen entspricht. Der Kapitän ist für die Ordnung an Bord verantwortlich und übt die Disziplinargewalt aus.
² Dem Kapitän obliegt die Anheuerung der Schiffsbesatzung, soweit der Reeder sich diese nicht selbst vorbehält. Verringert sich jedoch das Deck oder Maschinenpersonal so, dass sein Bestand unter die übliche Zahl sinkt, so ist der Kapitän verpflichtet, die notwendigen Ersatzleute sobald als möglich anzuheuern.

Die Vertretungs­macht

Art. 55
¹ Der Kapitän ist der gesetzliche Vertreter des Reeders. Eine Be­schränkung der Vertretungsmacht ist gegenüber gutgläubigen Dritten unwirksam. Zur Veräusserung oder Belastung des Seeschiffes ist der Kapitän jedoch nicht ermächtigt.
² In der Ausübung seiner kommerziellen Obliegenheiten hat sich der Kapitän an die Weisungen des Reeders zu halten. Er hat den Reeder nach den bestehenden Gebräuchen über alle Belange des Seeschiffes und der Ladung auf dem Laufenden zu halten.
³ Rechtsstreitigkeiten, die das Seeschiff betreffen, hat der Kapitän dem Reeder unverzüglich zu melden. Solange sich der Reeder nicht durch einen andern bevollmächtigten Vertreter am Rechtsstreit beteiligt, ver­tritt der Kapitän den Reeder als Kläger oder Beklagten vor Gericht.

Zivilrechtliche Aufgaben ⁵⁸

⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1703 ; BBl 1992 II 1561 ).
Art. 56
¹ Der Kapitän beurkundet an Bord des Seeschiffes erfolgte Geburten und Todesfälle durch Eintragung im Schiffstagebuch und übergibt einen Auszug aus dem Schiffstagebuch dem nächsten schweizerischen Konsulat. Dieses übermittelt den Auszug an das SSA zuhanden des Eidgenössischen Amtes für das Zivil­standswesen.⁵⁹
² An Bord eines schweizerischen Seeschiffes erfolgte Geburten und Todesfälle von Schweizerbürgern sind im Geburts- und Todesregister des Heimatortes, und von Ausländern, für welche eine zivil­stands­amt­liche Beurkundung im Ausland nicht erfolgt ist, im Geburts- und Todesregister des Kantons Basel-Stadt einzutragen.⁶⁰
³ Stirbt eine Person an Bord eines schweizerischen Seeschiffes, so hat der Kapitän die vorhandenen Nachlassgegenstände auf Grund eines von ihm und einem weitern Mitglied der Schiffsbesatzung zu errich­tenden Inventars sowie allfällige letztwillige Verfügungen in Verwah­rung zu nehmen und dem nächsten schweizerischen Konsulat zu über­geben.
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ).
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ).

Strafrechtliche Befugnisse

Art. 57
¹ Ist an Bord eine strafbare Handlung begangen worden, so hat der Kapitän die Befugnisse der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung und führt die Ermittlungen bis zum Eingreifen der zuständigen Be­hörde.⁶¹
² Zu diesem Zweck nimmt er diejenigen Ermittlungshandlungen vor, die keinen Aufschub ertragen, stellt er Spuren und Beweismittel sicher, ermittelt und befragt geschädigte und tatverdächtige Personen und nimmt tatverdächtige Personen nötigenfalls fest. Artikel 306 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007⁶² ist sinngemäss anwendbar.⁶³
³ Der Kapitän verfasst einen Bericht über seine Untersuchungshand­lungen und das Ergebnis seiner Ermittlungen. Er hält diesen Bericht, die Zeugeneinvernahmeprotokolle und sonstigen Beweisstücke zur Verfügung der zuständigen Behörde und bringt diese Tatsachen und Unterlagen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt sowie dem nächsten schweizerischen Konsulat zur Kenntnis.
⁴ Der Bundesrat kann besondere Verfahrensvorschriften erlassen.
⁶¹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 24 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1881 ; BBl 2006 1085 ).
⁶² SR 312.0
⁶³ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 24 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1881 ; BBl 2006 1085 ).

Schiffspapiere

Art. 58
¹ Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass sich die zum Ausweis für das Seeschiff, die Schiffsbesatzung und Passagiere und die Ladung erfor­derlichen Papiere an Bord befinden. Er sorgt insbesondere für die Füh­rung des Schiffs- und des Maschinentagebuches.
² Im Schiffstagebuch sind der Reihenfolge nach und unter genauer Angabe des Zeitpunktes ihres Eintrittes und der Eintragung alle nauti­schen, meteorologischen und sonstigen erheblichen Begebenheiten der Reise einzutragen. Die Eintragungen sind, soweit die Umstände es zulassen, täglich vorzunehmen. Die Richtigkeit der Eintragungen wird von dem mit der Führung des Schiffstagebuches beauftragten Schiffs­offizier unterschriftlich bescheinigt; der Kapitän hat die Eintragungen zu prüfen und seinerseits zu unterzeichnen.
³ Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann durch Ver­mitt­lung des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes gegen Bezahlung der Kosten einen Auszug aus dem Schiffstagebuch sowie Abschriften der Protokolle, Berichte und sonstigen vom Kapitän oder dessen Schiffs­besatzung ausgefertigten Urkunden verlangen.

Verkehr mit Konsulaten

Art. 59
¹ Befindet sich im Hafen, den das Seeschiff anläuft oder in dem es seine Reise beendet, ein schweizerisches Konsulat, so hat der Kapi­tän dem Konsul die erfolgte Ankunft des Seeschiffes zu melden und ihn rechtzeitig von dessen Abfahrt zu verständigen.
² Bis zur Ausfahrt des Seeschiffes hat der Kapitän die Schiffspapiere zur Verfügung des Konsulates zu halten.
³ Das Konsulat ist auf Begehren des Kapitäns oder der betroffenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisation befugt, im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der zuständigen Behörde die Rechtshilfe eines ausländischen Staates zu verlangen.⁶⁴
⁶⁴ Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 1. Okt. 2010 über die Genehmigung des Seearbeits-übereinkommens, 2006, in Kraft seit 20. Aug. 2013 ( AS 2013 2507 ; BBl 2009 8979 ).

Vierter Titel: Die Schiffsbesatzung

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Zusammen­setzung

Art. 60
¹ Mitglieder der Schiffsbesatzung sind der Kapitän und die Seeleute, die einen Dienst an Bord versehen und in der Musterrolle eingetragen sind.⁶⁵
² Schiffsoffiziere sind diejenigen Seeleute, welche einen entspre­chen­den Fähigkeitsausweis besitzen und in dieser Eigenschaft ange­heuert worden sind.
³ Das SSA kann, wenn es zur Wahrung schweizerischer Interessen notwendig ist, jederzeit und ohne Grund­angabe die Entlassung eines Mitglieds der Schiffsbesatzung verfügen. Der Bund hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer solchen Ver­fü­gung dem entlassenen Mitglied der Schiffsbesatzung und dem Ree­der erwächst, es sei denn, dass den Reeder oder den Seemann ein Ver­schulden an der Entlassung trifft.
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1703 ; BBl 1992 II 1561 ).

Staatsangehörig­keit und berufliche Ausbildung

Art. 61
¹ Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über die Mindestzahl von Kapitänen und Seeleuten schweizerischer Staatsangehörigkeit an Bord schweizerischer Seeschiffe.⁶⁶
² Der Bund kann die berufliche Ausbildung schweizerischer Kapitäne und Seeleute unterstützen. Der Bundesrat bestimmt die Unterstüt­zungsmassnahmen.⁶⁷
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1703 ; BBl 1992 II 1561 ).
⁶⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des BG vom 5. Okt. 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen, in Kraft seit 1. April 1991 ( AS 1991 857 ; BBl 1987 I 369 ).

Berufliche Vor­aussetzungen

Art. 62
¹ Als Mitglieder der Schiffsbesatzung eines schweizerischen See­schif­fes können unter Vorbehalt von Artikel 61 Absatz 1 alle Personen angeheuert werden, die einen gültigen Reisepass oder einen gleich­werti­gen Identitätsausweis besitzen und sich über ihre Befähigung zum vorgesehenen Dienst ausweisen.
² Als Schiffsoffiziere für den Deck-, Maschinen- oder Funkdienst eines schweizerischen Seeschiffes können nur Seeleute angeheuert wer­den, die einen vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt oder von der zu­ständigen Behörde eines andern seefahrenden Staates ausgestell­ten Fähigkeitsausweis für den vorgesehenen Dienst besitzen.
³ Als Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes kann nur bestellt wer­den, wer ein vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt ausgestelltes oder anerkanntes Kapitänspatent besitzt.

Arbeits- und Sozialversiche­rungsrecht

Art. 63 ⁶⁸
¹ An Bord schweizerischer Seeschiffe gilt für Mitglieder der Be­­satzung das schweizerische Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, so­weit keine Ausnahmen oder Abweichungen im Gesetz oder interna­tio­nalen Übereinkommen vorgesehen oder vom Bundesrat bestimmt werden.
² Der Bundesrat erlässt unter Berücksichtigung der internationalen Übereinkommen und der in der Seeschifffahrt geltenden Gebräuche sowie nach Anhörung der beteiligten Kreise die Bestimmungen über:
a. Mindestanforderungen für die Arbeit von Seeleuten auf Schiffen;
b. Beschäftigungsbedingungen;
c. Unterkünfte, Freizeiteinrichtungen, Verpflegung einschliesslich Bedienung;
d. Gesundheitsschutz, medizinische Betreuung, soziale Betreuung und Gewährleistung der sozialen Sicherheit;
e. Erfüllung und Durchsetzung des Seearbeitsübereinkommens vom 23. Februar 2006⁶⁹.⁷⁰
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 212 ; BBl 1986 II 717 ).
⁶⁹ SR 0.822.81
⁷⁰ Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 1. Okt. 2010 über die Genehmigung des Seearbeits-übereinkommens, 2006, in Kraft seit 20. Aug. 2013 ( AS 2013 2507 ; BBl 2009 8979 ).

Musterrolle

Art. 64
¹ Der Kapitän führt die Musterrolle in der vom Schweizerischen See­schifffahrtsamt vorgeschriebenen Form.
² Jeder für den Dienst an Bord eines schweizerischen Seeschiffes angeheuerte Seemann ist vor der ersten Ausfahrt des Schiffes nach der Anheuerung in der Musterrolle einzutragen. Die Eintragung hat über die Personalien des Seemannes, seine Stellung an Bord und die der Anheuerung zugrunde liegenden Bedingungen und Ausweise Auf­schluss zu geben.
³ Verlässt der Seemann den Dienst an Bord, so hat ihn der Kapitän in der Musterrolle unter Angabe der Umstände des Ausscheidens zu streichen.
⁴ Wer sich an Bord befindet ohne einen Dienst zu versehen, ist, sofern er nicht auf der Passagierliste aufgenommen ist, vom Kapitän in der Musterrolle zu vermerken.

Anmusterung und Abmuste­rung

Art. 65
¹ Die Anmusterung eines Seemannes erfolgt unter Ausschluss von Stellenvermittlern in Gegenwart eines schweizerischen Konsuls und womöglich an Bord des Seeschiffes.
² Der Kapitän oder ein anderer bevollmächtigter Vertreter des Reeders und der angeheuerte Seemann unterzeichnen in der Musterrolle die betreffende Eintragung.
³ Nach erfolgter Unterzeichnung durch die Parteien erklärt der Konsul durch Beisetzung eines Sichtvermerks in der Musterrolle die An­musterung für gültig. Befindet sich im Anmusterungshafen kein erreich­bares schweizerisches Konsulat, so ist die Eintragung in der Muster­rolle dem nächsten Konsulat zur Genehmigung zu unterbreiten.
⁴ Die Abmusterung erfolgt in der gleichen Form wie die Anmusterung. Hat der Konsul Verdacht, dass der Seemann in unzulässiger Weise aus der Musterrolle gestrichen worden ist, so erstattet er dem Schweize­ri­schen Seeschifffahrtsamt Bericht.

Seemannsbuch

Art. 66 ⁷¹
¹ Das SSA händigt jedem schweizeri­schen Mitglied der Besatzung eines schweizerischen Seeschiffes ein auf seinen Namen lautendes Seemannsbuch aus. Das Seemannsbuch kann auch einem schweizerischen Mitglied der Besatzung eines aus­ländischen Schiffes ausgehändigt werden. Ein Seemannsbuch oder ähnlicher Ausweis kann auch an Schweizer Bürger abgegeben wer­den, die solche Dokumente für die Ausübung weiterer Tätigkeiten zur See nachweislich benötigen.
² Der Kapitän trägt Art und Dauer der an Bord seines Seeschiffes geleisteten Arbeit bei der Abmusterung in das Seemannsbuch ein.
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 212 ; BBl 1986 II 717 ).

Dienst an Bord

Art. 67
¹ Der Dienst an Bord eines schweizerischen Seeschiffes hat an sich keinen Wechsel des Wohnsitzes zur Folge.
² Das SSA kann ein Bordreglement für den Dienst an Bord schweizerischer Seeschiffe erlassen, in dem die Art der ärztlichen Untersuchung, der Körperpflege und üblichen Für­sorge an Bord und die Durchführung der Disziplinarmassnahmen geregelt werden. Das Bordreglement bedarf der Genehmigung des Bun­desrates.
³ Jedem Mitglied der Besatzung eines schweizerischen Seeschiffes wird anlässlich der Anheuerung die Schweizerische Seemannsordnung ausgehändigt. Die Schweizerische Seemannsordnung wird vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt zusammengestellt und enthält die hauptsächlichen für die Seeleute geltenden Bestimmungen.

Zweiter Abschnitt: Der Heuervertrag

Anwendung schweizerischen Rechts

Art. 68
¹ Die Bestimmungen über den Heuervertrag finden auf alle an Bord schweizerischer Seeschiffe dienenden Seeleute Anwendung, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit.
² Für den Heuervertrag der Seeleute schweizerischer Seeschiffe kommt das Obligationenrecht⁷² zur Anwendung, soweit nicht die Be­stimmun­gen dieses Gesetzes etwas anderes enthalten. Keine Anwen­dung fin­den jedoch Artikel 333 a des Obligationenrechts über die Konsultation der Arbeitnehmervertretung bei Übergang des Arbeits­verhältnisses, die Artikel 335 d –335 g über die Massenentlassung sowie Artikel 336 Absatz 3.⁷³
⁷² SR 220
⁷³ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 ( AS 1994 804 ; BBl 1993 I 805 ).

Abschluss des Heuervertrages

Art. 69
¹ Der Heuervertrag kann auf eine bestimmte Zeit, für eine oder meh­rere Reisen oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Dauert ein auf bestimmte Zeit oder für mehrere Reisen abgeschlossener Heu­ervertrag länger als ein Jahr, so gilt der Vertrag als auf unbe­stimmte Zeit abgeschlossen.
² Der Heuervertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. Jede Partei hat Anspruch auf eine Ausfertigung des Vertrages. Die für den Seemann bestimmte Ausfertigung ist ihm spätestens bei der An­musterung auszuhändigen.
³ Die Wirkungen eines Heuervertrages beginnen spätestens mit der Einschiffung des Seemanns.

Inhalt des Heuervertrages

Art. 70
Der Heuervertrag soll die Rechte und Pflichten beider Parteien klar und deutlich umschreiben; insbesondere sind darin festzuhalten:
a. Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Staats­an­gehörigkeit des Seemannes und bei Schweizerbürgern der Hei­matort;
b. Ort und Tag der Anheuerung und des Dienstantritts;
c. die Bezeichnung des oder der Seeschiffe, auf denen der See­mann Dienst zu leisten hat;
d. die Reise oder die Reisen, welche durchgeführt werden sollen, sofern sie im Zeitpunkt der Anheuerung bereits bestimmt wer­den können;
e. der Dienst, für welchen der Seemann angeheuert wird;
f. ein Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeits­zeit, die Ferien und die Versicherung gegen Krankheit und Be­rufsunfälle;
g. der Betrag der Heuer und die Währung, in welcher die Heuer zu bezahlen ist;
h. die für die anrechenbare Überzeit zu leistende Entschädigung;
i. die Beendigung des Vertrages, insbesondere die Kündigungs­fri­sten;
j.⁷⁴
Name und Anschrift des Reeders;
k.⁷⁵
der Heimschaffungsanspruch der Seeleute;
l.⁷⁶
gegebenenfalls die Verweisung auf den Gesamtarbeitsvertrag.
⁷⁴ Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 1. Okt. 2010 über die Genehmigung des Seearbeits-übereinkommens, 2006, in Kraft seit 20. Aug. 2013 ( AS 2013 2507 ; BBl 2009 8979 ).
⁷⁵ Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 1. Okt. 2010 über die Genehmigung des Seearbeits-übereinkommens, 2006, in Kraft seit 20. Aug. 2013 ( AS 2013 2507 ; BBl 2009 8979 ).
⁷⁶ Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 1. Okt. 2010 über die Genehmigung des Seearbeits-übereinkommens, 2006, in Kraft seit 20. Aug. 2013 ( AS 2013 2507 ; BBl 2009 8979 ).

Pflichten der Schiffsbesatzung

Art. 71
¹ Jedes Mitglied der Schiffsbesatzung hat die übernommene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen. Es ist für den Schaden verantwortlich, den es absichtlich oder fahrlässig verursacht.
² Der Seemann schuldet dem Kapitän und den übrigen Vorgesetzten Achtung und Gehorsam. Er hat die erhaltenen Befehle zu befolgen und sich an die anerkannten Gebräuche zu halten.
³ Bei Seegefahr hat der Seemann jede Hilfe zu leisten, um die er zur Rettung von Personen, des Seeschiffs oder der Ladung an­gehalten wird.

Ausser- gewöhnliche Arbeiten

Art. 72
¹ Der Kapitän kann den Seemann zur Verrichtung einer andern als der im Heuervertrag vorgesehenen Arbeit verhalten, wenn besondere Umstände im Interesse einer ungestörten Seefahrt es erheischen. Die Heuer darf in diesem Falle nicht herabgesetzt werden.
² Wird der Seemann zu Diensten verwendet, welche höhere Anforde­rungen stellen als diejenigen, für welche er angeheuert wurde, so hat er für die Zeit, während der er diese Dienste verrichtet, Anspruch auf eine entsprechende Erhöhung der Heuer.
³ Schiffsoffiziere dürfen zu keiner Arbeit verhalten werden, die nach den anerkannten Gebräuchen mit ihrer Stellung unvereinbar ist.

Entschädigung und Heuer

Art. 73
¹ Der Seemann hat Anspruch auf die vereinbarte Heuer und gegebe­nenfalls auf Überzeitentschädigung sowie auf Verpflegung und Un­ter­kunft an Bord.
² Der Seemann hat für jede Stunde geleisteter Überzeitarbeit An­spruch auf eine Entschädigung, die um einen Viertel höher ist als sein auf der Basis der vereinbarten Heuer errechneter Stundenlohn.⁷⁷
³ Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung, in welchen Fällen eine feste und einmalige Entschädigung für Überzeitarbeit in einem Heuer­vertrag vereinbart werden darf.⁷⁸
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ).
⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ).

Fälligkeit und Ruhen des Heueranspruchs

Art. 74
¹ Der Heueranspruch beginnt spätestens mit dem Tag der Anmuste­rung.
² Die Heuer ist am Ende jedes Monats, spätestens am Tag der Ab­­musterung unter Abzug allfälliger Vorschüsse auszubezahlen.
³ Für die Zeit, während der der Seemann wegen Verbüssung einer Arreststrafe oder wegen selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit an der Verrichtung seines Dienstes verhindert ist, besteht kein Heuer­an­spruch.
⁴ Ist der Seemann wegen Krankheit oder Unfalls arbeitsunfähig, so ruht der Heueranspruch für die Zeit, während der der Seemann eine Taggeldentschädigung bezieht.

Verteilung aus­serordentlicher Vergütungen

Art. 75
¹ Sinkt der Bestand der Schiffsbesatzung während einer Reise aus irgendwelchen Gründen unter die vorgeschriebene oder übliche Zahl, so haben jene Seeleute, die deswegen zusätzliche Arbeit verrichten müs­sen, Anspruch auf Verteilung der durch den Ausfall ersparten Heuer im Verhältnis der von jedem geleisteten Mehrarbeit, soweit diese nicht durch Überzeitentschädigung abgegolten wird.⁷⁹
² Die Vergütungen für Hilfeleistung und Bergung fallen, nach Abzug der entstandenen Betriebsmehrkosten und Schäden, je zur Hälfte dem Reeder und der Schiffsbesatzung zu. Der auf die Schiffsbesatzung ent­fallende Anteil wird in der Regel im Verhältnis der Heueransprüche verteilt, wobei jedoch den besonderen Verdiensten der einzelnen Mit­glieder der Schiffsbesatzung Rechnung zu tragen ist.
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ).

Auszahlungen an die Seeleute

Art. 76
¹ Der Kapitän führt das Lohnbuch, in welchem unter Angabe der Wäh­rung und des Wechselkurses jede dem Seemann ausgerichtete Zahlung einzutragen ist.
² Der Seemann bestätigt den Empfang jeder Zahlung durch Unter­zeichnung des betreffenden Eintrags im Lohnbuch. Gleichzeitig ist dem Seemann eine Abrechnung auszuhändigen.
³ In Schank- und Gastwirtschaften dürfen keine Zahlungen an See­leute ausgerichtet werden.

Übergang des Arbeitsverhältnisses

Art. 76 a ⁸⁰
¹ Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb auf einen Dritten und verab­re­det er mit diesem die Übernahme des Arbeitsverhältnisses, so geht dieses mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber mit dem Tage der Betriebsnachfolge über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt.
² Bei Ablehnung des Übergangs wird das Arbeitsverhältnis auf den Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst; der Erwerber des Betriebes und der Arbeitnehmer sind bis dahin zur Erfüllung des Ver­trages verpflichtet.
³ Der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber des Betriebes haften solidarisch für die Forderungen des Arbeitnehmers, die vor dem Über­gang fällig geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder, bei Ablehnung des Übergangs, durch den Arbeit­nehmer beendigt wird.
⁴ Im übrigen ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis auf einen Dritten zu übertragen, sofern nichts ande­res verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt.
⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 ( AS 1994 804 ; BBl 1993 I 805 ).

Beendigung des Heuervertrages

Art. 77
¹ Läuft ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Heuervertrag während einer Reise ab, so verlängert sich der Vertrag bis zur Ankunft des See­schiffes im nächsten Hafen.
² Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Heuervertrag kann von beiden Parteien jederzeit auf 7 Tage schriftlich gekündigt werden; läuft die Kündigungsfrist während einer Reise ab, so verlängert sich der Vertrag bis zur Ankunft des Seeschiffes im nächsten Hafen. Im Heuervertrag können längere Kündigungsfristen vereinbart werden. Die Kündigungsfristen müssen für beide Parteien gleich sein.⁸¹
³ Jede Partei kann den Heuervertrag jederzeit aus wichtigen Gründen sofort auflösen. Als wichtige Gründe gelten, ausser den allgemeinen wichtigen Gründen des Dienstvertragsrechtes, vornehmlich die Ver­let­zung der gesundheits- und arbeitsrechtlichen Vorschriften durch den Reeder oder Kapitän, der Missbrauch der Befehls- oder Diszipli­nar­gewalt, auf See begangene Verbrechen, Vergehen und Übertretun­gen, schwere Verstösse gegen die Disziplin sowie der Umstand, dass der Seemann wegen Krankheit oder Unfalls an Land gesetzt werden muss oder die für die Anheuerung vorgesehenen gesetzlichen Voraus­set­zungen nicht mehr erfüllt.
⁸¹ Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 1. Okt. 2010 über die Genehmigung des Seearbeits-übereinkommens, 2006, in Kraft seit 20. Aug. 2013 ( AS 2013 2507 ; BBl 2009 8979 ).

Ausser-ordentliche Vertragsverlängerung

Art. 78
¹ Stellt in einem Abmusterungshafen das schweizerische Konsulat oder, wo ein solches fehlt, die zuständige lokale Behörde fest, dass es unmöglich ist, einen geeigneten Ersatzmann anzuheuern, so ist der ausscheidende Seemann verpflichtet, während höchstens weitern drei Monaten gegen Erhöhung der vertraglichen Heuer um einen Viertel im Dienst des Schiffes zu bleiben.
² Endigt ein Heuervertrag in einem Hafen, in dem wegen Verfügungen oder Massnahmen der lokalen Behörden der Seemann nicht an Land gesetzt werden kann, so ist der Heuervertrag von Gesetzes wegen zu den bisherigen Bedingungen verlängert bis zur Ankunft im nächsten Hafen, in dem der Seemann abgemustert werden kann, höchstens aber für eine Dauer von zwei Monaten.
³ Kann der Seemann bis nach Ablauf dieser Frist nicht an Land gesetzt werden, so nimmt sich das SSA des Fal­les an.

Zahlungen an Hinterbliebene

Art. 79
¹ Wird ein schweizerisches Seeschiff als verloren im Register gestri­chen, so gelten die Heuerverträge der Seeleute nach Ablauf eines Monats seit der letzten Nachricht vom Seeschiff als dahingefallen. Der Reeder hat die bis dahin geschuldete Heuer nach erfolgter Streichung des Seeschiffes dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt zu bezahlen.
² Ist ein Mitglied der Schiffsbesatzung gestorben, verschollen erklärt oder unter Umständen verschwunden, die seinen Tod als sicher er­scheinen lassen, so hat der Reeder die ausstehende Heuer dem SSA zu bezahlen.
³ Das SSA hält die eingegangenen Beträge zur Verfügung der Anspruchsberechtigten.

Dienstzeugnisse

Art. 80
¹ Jedes Mitglied der Schiffsbesatzung kann verlangen, dass ihm der Kapitän ein Zeugnis ausstelle, das sich ausschliesslich über die Art und Dauer des an Bord geleisteten Dienstes ausspricht.
² Für Schweizerbürger wird diese Bescheinigung bei der Abmuste­rung im Seemannsbuch eingetragen.
³ Im Übrigen ist dem Seemann auf besonderes Verlangen ein Zeugnis über seine Leistungen und sein Verhalten auszustellen.
Art. 81 ⁸²
⁸² Aufgehoben durch Anhang Ziff. III 4 des Auslandschweizergesetzes vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Nov. 2015 ( AS 2015 3857 ; BBl 2014 1915 2617 ).

Dritter Abschnitt: Soziale Sicherheit

Heimschaffungs­anspruch

Art. 82
¹ Der Seemann, der an Land gesetzt wird, hat Anspruch auf Heimbeförderung auf Kosten des Reeders nach dem Ort, wo er angeheuert wurde, es sei denn, dass er selber den Heuervertrag aus unberechtigten Gründen gekündigt hat oder dass der Vertrag wegen eines von ihm zu verantwortenden wichtigen Grundes aufgelöst wurde.⁸³
² Die vom Reeder zu tragenden Kosten umfassen alle notwendigen Auslagen für Beförderung, Unterkunft und Verpflegung des Seeman­nes während der Reise sowie für seinen Unterhalt bis zu der für die Abreise festgesetzten Zeit. Versäumt der Seemann die erste ihm ange­wiesene Reisegelegenheit, so hat er die daraus erwachsenden Mehr­­kosten selber zu tragen.
³ Verweigert der Reeder die Heimbeförderung, obgleich der Seemann dazu berechtigt erscheint, so ist der nächste schweizerische Konsul dafür besorgt. Der Bund kann gegen den Reeder, und wenn sich der An­spruch auf Heimbeförderung als unbegründet erweist, gegen den See­mann Rückgriff nehmen.
⁸³ Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 1. Okt. 2010 über die Genehmigung des Seearbeits-übereinkommens, 2006, in Kraft seit 20. Aug. 2013 ( AS 2013 2507 ; BBl 2009 8979 ).

Durchführung der Heimbeförde­rung

Art. 83
¹ Ein entstandener Anspruch auf Heimbeförderung kann durch Ver­einbarung der Parteien mit einer den Kosten der Heimbeförderung ent­sprechenden Entschädigung abgegolten werden.
² Der Reeder kann seine Pflicht zur Heimbeförderung des Seemannes auch dadurch erfüllen, dass er ihm eine angemessene Stellung auf einem andern Seeschiff verschafft, das nach dem für die Heimbeför­de­rung massgebenden Bestimmungshafen, oder, wenn der Seemann in das Inland zurückkehren muss, nach dem Hafen fährt, von dem aus er nach den Anordnungen des Reeders die Rückreise zu Lande anzutre­ten hat.

Kranken- und Unfallversicherung

Art. 84
¹ Der Betrieb der Seeschifffahrt ist unter Vorbehalt derjenigen Be­triebsteile, die sich in der Schweiz befinden, von der staatlichen obli­gatorischen Unfallversicherung ausgeschlossen.
² Der Reeder eines schweizerischen Seeschiffes hat die Schiffsbesat­zung gegen Krankheit und Berufsunfälle zu versichern.
³ Der Bundesrat setzt nach Einladung der beteiligten Kreise zur Mei­nungsäusserung die Mindestleistungen und Bestimmungen fest, die der Versicherungsvertrag zu enthalten hat, um der Versicherungs­pflicht des Reeders zu genügen.

Haftpflicht und Versicherung

Art. 85
¹ Besteht ein Versicherungsschutz nach Massgabe dieses Gesetzes, so ist der Reeder von seiner Haftung für leichtes Verschulden bei Krank­heit und Berufsunfällen befreit.
² Fehlt der Versicherungsschutz nach Massgabe dieses Gesetzes, so haftet der Reeder, auch wenn ihn an der Verursachung des Schadens kein Verschulden trifft, dem Verunfallten oder Erkrankten oder seinen Hinterlassenen mindestens im Umfange der Versicherungsleistungen, die bei bestehendem Versicherungsschutz gewährt worden wären. Diese Ansprüche sind im gleichen Range wie die Heueransprüche pri­vilegiert.

Arbeitslosigkeit bei Schiffbruch

Art. 86
¹ Ist ein Seeschiff infolge Schiffbruches verloren gegangen, so haben die überlebenden Mitglieder der Schiffsbesatzung, unbeschadet ihres Anspruches auf Heimbeförderung, einen Anspruch auf Entschädigung für die eingetretene Arbeitslosigkeit.
² Die Entschädigung ist während der Dauer von höchstens zwei Mona­ten für jeden Tag tatsächlicher Arbeitslosigkeit in der Höhe der ver­einbarten Heuer zu leisten.
³ Die Entschädigung für Arbeitslosigkeit ist im gleichen Range wie die Heuerforderung privilegiert.

Fünfter Titel: Die Verträge über Verwendung eines Seeschiffes

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Anwendung des OR und Verjährung

Art. 87 ⁸⁴
¹ Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, findet auf die Verträge über die Verwendung eines Seeschiffes das Obliga­tionenrecht⁸⁵ Anwendung.
² Alle Ansprüche aus einer Schiffsmiete, einem Chartervertrag und einem Seefrachtvertrag verjähren mit Ablauf eines Jahres, und zwar im Falle der Schiffsmiete und des Chartervertrages seit der Be­endi­gung des Vertrages und im Falle des Seefrachtvertrages vom Tage hinweg, an dem die Güter dem Empfänger ausgeliefert worden sind oder hätten ausgeliefert werden müssen.⁸⁶
⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit l. Jan. 1967 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ).
⁸⁵ SR 220
⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1703 ; BBl 1992 II 1561 ).

Unmöglich- werden der Leistung

a. Dauernde Unmöglichkeit

Art. 88
¹ Die Verträge über die Verwendung eines Seeschiffes fallen von Gesetzes wegen dahin, ohne dass eine Partei der andern schaden­ersatz­pflichtig wird, wenn die vertragsgemässe Verwendung des Seeschiffes vor Antritt der Reise infolge von höherer Gewalt, Krieg, Naturereig­nis, Zufall oder nicht selbstverschuldeten behördlichen Massnahmen oder Eingriffen des In- oder Auslandes dauernd unmöglich geworden ist.
² Tritt eine solche Unmöglichkeit während einer Reise ein, so fällt der Vertrag spätestens bei Ankunft im nächsten erreichbaren oder von der Behörde bezeichneten Hafen dahin. Die Güter sind daselbst zu löschen und für Rechnung der Berechtigten zu hinterlegen. Die vertragliche Gegenleistung ist beim Miet- und Chartervertrag bis zum Tage des Dahinfallens des Vertrages, bei Seefrachtverträgen bis zur vollständi­gen Löschung der Güter geschuldet, und die Fracht ist ent­sprechend der zurückgelegten Entfernung zu bezahlen.

b. Vorüber- gehende Unmög­lichkeit

Art. 89
¹ Tritt vor Beginn einer Reise eine vorübergehende Behinderung ein, so kann jede Partei nach vorausgegangener Inverzugsetzung und Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Die bis zum Rücktritt entstandenen Kosten, einschliesslich der notwendigen Lö­schungs- und Stauungskosten, sind vom zurücktretenden Teil zu tra­gen. Wird jedoch der Vertrag infolge behördlicher Massnahmen hin­fällig und verfügt die Behörde die Löschung der Güter, so gehen die damit verbundenen Kosten auch dann zu Lasten der Ladungs­­eigen­tümer, wenn der Seefrachtführer vom Vertrage zurückgetreten ist.
² Tritt eine vorübergehende Behinderung während einer Reise ein, so kann der Vertrag nur in gegenseitigem Einverständnis aufgehoben werden, es sei denn, die Behinderung sei voraussichtlich von erheb­licher Dauer oder die Löschung der Güter sei von einer Behörde ver­fügt worden. In diesem Falle kann jede Partei bei Ankunft im näch­sten er­reichbaren oder von der Behörde bezeichneten Hafen vom Vertrag zu­rücktreten. Die vertragliche Gegenleistung, Kosten und Fracht sind geschuldet wie im Falle der dauernden Behinderung wäh­rend einer Reise.

Zweiter Abschnitt: Die Schiffsmiete

Begriff und Form

Art. 90
¹ Durch den Mietvertrag über ein Seeschiff verpflichtet sich der Ver­mieter, dem Mieter ein unbemanntes, nicht ausgerüstetes Seeschiff zu Gebrauch und Betrieb zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter hiefür einen Mietzins zu leisten.⁸⁷
² Die Schiffsmiete bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ).

Miete und Untermiete

Art. 91
¹ Miete und Untermiete eines schweizerischen Seeschiffes sind nur gültig, wenn der Mieter oder Untermieter schweizerischer Reeder im Sinne von Artikel 46 ist.
² Die Untermiete ist nur zulässig, wenn sie im Mietvertrag vorgesehen worden ist.
³ Auf die Miete und Untermiete eines Seeschiffes finden die allge­mei­nen mietrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts⁸⁸ inso­weit Anwendung, als sie mit den Besonderheiten der Seeschifffahrt verein­bar sind.⁸⁹
⁸⁸ SR 220
⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1703 ; BBl 1992 II 1561 ).

Rechte und Pflichten der Parteien

Art. 92
¹ Der Vermieter ist verpflichtet, das Seeschiff in seetüchtigem Zu­stand nebst Zugehör und Bestandteilen und den notwendigen Schiffs­papie­ren zu übergeben.
² Der Mieter hat das Seeschiff, unter Berücksichtigung der gewöhn­lichen Abnützung, in demselben Zustand und in demselben Hafen, in dem er es erhalten hat, zurückzugeben.
³ Der Mietzins ist vom Tage hinweg, an dem das Seeschiff dem Mieter übergeben wird, bis zum Tage der Rückgabe an den Schiffseigen­tü­mer geschuldet.
⁴ Eine auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Schiffsmiete kann jeder­zeit mit einer Kündigungsfrist von vier Monaten gekündigt werden.⁹⁰
⁵ Die Miete eines Seeschiffes kann nach Artikel 261 b des Obliga­tio­nenrechts⁹¹ im Schiffsregister vorgemerkt werden.⁹²
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1703 ; BBl 1992 II 1561 ).
⁹¹ SR 220
⁹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1703 ; BBl 1992 II 1561 ).

Anmerkung der Miete

Art. 93
Solange eine Vermietung des Seeschiffes nicht ins Register der schweizerischen Seeschiffe angemerkt ist, gilt der Schiffseigentümer als Reeder, sofern dem Dritten das Bestehen der Schiffsmiete zur Zeit der Entstehung seines Anspruches nicht bekannt gewesen ist.

Dritter Abschnitt: Der Chartervertrag

Begriff

Art. 94
¹ Durch den Chartervertrag verpflichtet sich der Reeder als Verfrach­ter, den Raumgehalt eines bestimmten Seeschiffes ganz oder teilweise für eine bestimmte Zeit (Zeitcharter) oder für eine oder mehrere be­stimmte Seereisen (Reisecharter) dem Befrachter zur Verfügung zu stellen, und der Befrachter zur Leistung einer Vergütung.
² Verfrachter und Befrachter können verlangen, dass über den Vertrag eine schriftliche Urkunde (Charterpartie) ausgestellt wird.
³ Verfrachter und Befrachter können vereinbaren, dass der Charter­vertrag ins Register der schweizerischen Seeschiffe wie eine Miete vorgemerkt wird. Diese Vormerkung bewirkt, dass im Falle der Ver­äusserung des Seeschiffes jeder neue Eigentümer dem Befrachter die Benützung des Seeschiffes nach Massgabe des Chartervertrages ges­tatten muss.⁹³
⁹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ).

Haftung des Verfrachters

Art. 95
¹ Der Verfrachter hat das Seeschiff in seetüchtigem Zustand zu erhal­ten und dem vertraglichen Zweck entsprechend auszurüsten, zu be­mannen und zu verproviantieren und mit den erforderlichen Schiffs­papieren zu versehen.
² Der Verfrachter haftet dem Befrachter für den Schaden, der aus einem Mangel an Seetüchtigkeit des Seeschiffes entstanden ist, sofern er nicht nachweist, dass er vor und beim Antritt einer Seereise die gehö­rige Sorgfalt angewendet hat, um das Seeschiff in seetüchtigen Zu­stand zu setzen, gehörig auszurüsten, zu bemannen und zu verpro­vian­tieren.⁹⁴
³ Hat sich der Verfrachter nach Massgabe des Chartervertrages zur Beförderung von Gütern über Meer verpflichtet, so finden in Bezug auf seine Rechte gegenüber dem Ablader und Empfänger und seine Haf­tung für die zur Beförderung übernommenen Güter die Bestim­mungen über den Seefrachtvertrag Anwendung.⁹⁵
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ).
⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ).

Verhältnis zwischen Reeder, Kapitän und Befrachter

Art. 96
¹ Der Kapitän bleibt hinsichtlich der Führung des Seeschiffes unein­ge­schränkt dem Reeder unterstellt.
² Dagegen kann der Chartervertrag dem Befrachter das Recht ein­räu­men, dem Kapitän Weisungen für die Annahme, Beförderung und Auslieferung der Güter und für die Ausstellung von Konnossementen zu erteilen; handelt der Kapitän gestützt auf solche Weisungen, so verpflichtet er den Befrachter.⁹⁶
³ Hat der Kapitän in diesen Fällen Dritten gegenüber nicht ausdrück­lich im Namen des Befrachters gehandelt, oder Konnossemente nicht ausdrücklich in dessen Namen ausgestellt, so haften der Reeder und der Befrachter solidarisch. Vorbehalten bleibt der Rückgriff des Ree­ders auf den Befrachter nach Massgabe des Chartervertrages.⁹⁷
⁴ Der Reeder haftet jedoch dem Befrachter gegenüber nicht für Hand­lungen des Kapitäns, die sich auf Weisungen des Befrachters stützen.
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ).
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ).

Verteilung der Kosten

Art. 97
¹ Die Kosten für Betriebsstoffe und für den gewöhnlichen Umschlag der Ladung sowie die gewöhnlichen Schifffahrts- und Hafenabgaben gehen beim Zeitchartervertrag zu Lasten des Befrachters.
² Benötigt der Reeder für die Erhaltung des Schiffes in seetüchtigem Zustand und für die Bemannung mehr als 24 aufeinander folgende Stunden, so hat ihm der Befrachter für die Überzeit keine Vergütung zu bezahlen.
³ Die Entschädigung für Überzeitarbeit der Schiffsbesatzung geht beim Chartervertrag zu Lasten des Befrachters.

Rücktritt vom Vertrag

Art. 98
¹ Der Zeitchartervertrag verpflichtet den Verfrachter nicht, eine Reise auszuführen, welche das Seeschiff und die Schiffsbesatzung einer bei Vertragsabschluss nicht vorgesehenen, erst nachträglich eingetretenen oder erkannten grösseren Gefahr aussetzen würde.
² Ist in diesem Falle die vertragsgemässe Verwendung des Seeschiffes unmöglich geworden, so kann der Befrachter jederzeit vom Vertrage zurücktreten und die Vorauszahlung, soweit keine Gegenleistung erbracht worden ist, zurückverlangen.

Beendigung des Vertrages

Art. 99
¹ Bei Beendigung des Zeitchartervertrages hat sich das Seeschiff wie­der in demjenigen Hafen zu befinden, in dem die erste Reise an­getre­ten worden ist.
² Wird die vereinbarte Dauer des Zeitchartervertrages durch die letzte Reise des Seeschiffes überschritten, so gilt der Vertrag bis zur er­folg­ten Rückkehr als verlängert, und eine zusätzliche Vergütung ist ent­sprechend der entstandenen Verzögerung geschuldet.
³ Der Verfrachter kann den Antritt einer Reise verweigern, welche unter gewöhnlichen Umständen die vereinbarte Dauer des Zeitcharter­vertrages wesentlich überschreiten wird.
⁴ Steht das Seeschiff nicht zur vertragsmässig bestimmten Zeit und am vereinbarten Ort dem Befrachter zur Verfügung, so kann dieser ohne besondere Mahnung und Inverzugsetzung sofort mittels schriftlicher Anzeige vom Chartervertrag zurücktreten und Schadenersatz geltend machen, sofern der Verfrachter nicht beweist, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat.

Pflichten des Befrachters

Art. 100
¹ Die volle Vergütung ist auch dann geschuldet, wenn der Befrachter den vereinbarten Raumgehalt des Seeschiffes nicht vollständig in Anspruch nimmt, es sei denn, dass der Verfrachter den unbenützten Raumgehalt anderweitig verwenden konnte.
² Der Verfrachter bestimmt den Reiseweg zwischen Lade- und Lösch­hafen.
³ Das Laden und das Löschen der Güter obliegt dem Befrachter.

Vierter Abschnitt: Der Seefrachtvertrag

I. Der Seefracht­vertrag im allgemeinen.

Begriff

Art. 101 ⁹⁸
¹ Durch den Seefrachtvertrag verpflichtet sich der Seefrachtführer, die mit dem Ablader vereinbarte Beförderung von Gütern über Meer gegen Entrichtung der Fracht auszuführen.
² Bei der Anwendung und Auslegung der Bestimmungen dieses Ab­schnittes ist das Internationale Übereinkommen vom 25. August 1924⁹⁹ zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die Kon­nossemente samt seinen Protokollen¹⁰⁰ zu berücksichtigen.¹⁰¹
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ).
⁹⁹ SR 0.747.354.11
¹⁰⁰ SR 0.747.354.111 , SR 0.747.354.112
¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 212 ; BBl 1986 II 717 ).

Sorgfalts- pflichten des Seefrachtführers

Art. 102 ¹⁰²
¹ Der Seefrachtführer ist verpflichtet, vor und beim Antritt der See­reise gehörige Sorgfalt anzuwenden, um das Schiff seetüchtig zu ma­chen, gehörig zu bemannen, auszurüsten und zu verproviantieren, und die Lade-, Kühl- und Gefrierräume sowie alle andern Teile des See­schif­fes, in denen Güter verladen werden, für deren sichere Aufnah­me, Beförderung und Erhaltung einzurichten und instand zu setzen.
² Der Seefrachtführer hat die Güter sachgemäss und sorgfältig einzu­laden, zu stauen, zu befördern, zu verwahren, zu behandeln und zu löschen, soweit diese Verrichtungen nicht vom Ablader oder Emp­fän­ger zu besorgen sind.
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ).

Haftung des See­frachtführers

Art. 103 ¹⁰³
¹ Der Seefrachtführer haftet in der Zeit von der Annahme bis zur Aus­lieferung für Verlust, gänzlichen oder teilweisen Untergang oder Beschädigung der Güter sowie eine Verspätung in der Auslieferung, so­fern er nicht nachweist, dass der Schaden auf eine Ursache zurück­zu­führen ist, wofür weder den Seefrachtführer, noch den Kapitän, die Schiffsbesatzung oder weitere Personen im Dienste des Seeschiffes oder Personen, derer sich der Seefrachtführer bei der Durchführung der Beförderung bedient, ein Verschulden trifft.
² Ist der Schaden auf einen Mangel an Seetüchtigkeit des Seeschiffes zurückzuführen, so entfällt die Haftung des Seefrachtführers nur, wenn er nachweist, dass er die in Artikel 102 Absatz 1 vorgeschrie­bene gehörige Sorgfalt angewendet hat.
³ Werden Ansprüche wegen Verlust, Untergang oder Beschädigung der Güter oder Verspätung gegen den Kapitän, die Schiffsbesatzung oder weitere Personen im Dienste des Seeschiffes oder derer sich der Seefrachtführer bei der Durchführung der Beförderung bedient, gel­tend gemacht, so können sich diese, aus welchem Rechtsgrund sie auch in Anspruch genommen werden, auf dieselben Haftungsbefrei­ungen und Haftungsbeschränkungen berufen wie der Seefrachtführer. Vorbehalten bleibt Artikel 105 a .¹⁰⁴
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ).
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 212 ; BBl 1986 II 717 ).

Haftungsbefreiung des Seefrachtführers

Art. 104 ¹⁰⁵
¹ Ist der Verlust, der Untergang oder die Beschädigung der Güter oder die Verspätung durch Handlungen, Nachlässigkeiten oder Unterlas­sungen des Kapitäns, Lotsen oder sonstiger Personen im Dienste des Seeschiffes bei dessen nautischer Führung oder technischer Bedienung oder durch Feuer entstanden, so ist der Seefrachtführer von seiner Haftung befreit, sofern ihn kein eigenes Verschulden trifft. Mass­nah­men, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen werden, gehören nicht zur technischen Bedienung des Seeschiffes.
² Der Seefrachtführer haftet nicht für Verlust, Untergang oder Be­schä­digung der Güter oder Verspätung, wenn er nachweist, dass diese Fol­gen auf eine der nachfolgenden Ursachen zurückzuführen sind:
a. höhere Gewalt, Zufall, Gefahren oder Unfälle der See oder ande­rer schiffbarer Gewässer;
b. kriegerische Ereignisse, Aufruhr und Unruhen;
c. behördliche Massnahmen, wie gerichtliche Beschlagnahme, Qua­rantäne oder andere Einschränkungen;
d. Streik, Aussperrung oder sonstige Arbeitsbehinderungen;
e. Rettung oder Versuch der Rettung von Leben oder Eigentum zur See oder sonst gerechtfertigte Abweichung vom Reiseweg, wobei darin keine Verletzung des Seefrachtvertrages zu er­blicken ist;
f. Handlungen oder Unterlassungen des Abladers, Empfängers oder Eigentümers der Güter, ihrer Agenten oder Vertreter;
g. Schwund an Raumgehalt oder Gewicht oder sonstiger Schaden infolge verborgener Mängel der Güter; besondere Natur oder ei­gentümliche natürliche Art oder Beschaffenheit der Güter;
h. Unzulänglichkeit der Verpackung oder Unzulänglichkeit oder Ungenauigkeit der Merkzeichen;
i. verborgene, bei Anwendung gehöriger Sorgfalt nicht zu ent­dec­kende Mängel des Seeschiffes.
Die Haftungsbefreiung tritt nicht ein, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden vom Seefrachtführer oder seinen Hilfspersonen ver­schul­det worden ist.
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ).

Umfang und Beschränkung der Haftung

Art. 105 ¹⁰⁶
¹ Haftet der Seefrachtführer für Verlust oder gänzlichen Untergang der Güter, so hat er nur den Wert der Güter am Ort und Tag, an dem sie nach dem Seefrachtvertrag gelöscht worden sind oder hätten gelöscht werden müssen, zu ersetzen. Der Wert der Güter bestimmt sich nach dem Börsenwert und mangels eines solchen nach dem Marktpreis oder mangels beider nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit.
² Bei teilweisem Untergang, Beschädigung oder Verspätung hat er nur den Betrag der Wertminderung der Güter ohne weiteren Schaden­er­satz und in keinem Falle mehr als bei gänzlichem Verlust zu zahlen.
³ Der Seefrachtführer haftet, vorbehältlich Artikel 105 a , in keinem Fall und aus welchem Rechtsgrund er auch immer in Anspruch ge­nommen wird, für höhere als die vom Bundesrat festgesetzten Haf­tungsbeträge. Diese Beträge berechnen sich entweder nach einem für jedes Stück oder andere Beförderungseinheit oder für jedes Kilo­gramm des Roh­gewichts der verlorenen oder beschädigten Güter fest­gelegten Ansatz, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
⁴ Der Seefrachtführer kann sich nicht auf diese Höchstbeträge berufen, wenn der Ablader die Natur und den höheren Wert der Güter vor ihrer Einladung ausdrücklich angegeben hat und diese, durch den See­fracht­führer widerlegbaren Angaben im Konnossement vermerkt sind, oder wenn höhere Haftungsbeträge vereinbart worden sind.
⁵ Wird ein Behälter, eine Palette oder ein ähnliches Beförderungsgerät verwendet, um die Güter zusammenzufassen, so gilt jedes Stück und jede Beförderungseinheit, die im Konnossement als in oder auf einem solchen Gerät enthalten angegeben ist, als einzelnes Stück oder ein­zelne Beförderungseinheit; in allen andern Fällen gilt das gesamte Gerät als Stück oder Beförderungseinheit.
⁶ Der Seefrachtführer und seine Hilfspersonen (Art. 103 Abs. 3) haften gesamthaft höchstens für den Betrag, für den der Seefrachtführer allein haften würde.
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 212 ; BBl 1986 II 717 ).

Verfall der Haftungsbeschränkung

Art. 105 a ¹⁰⁷
Weder der Seefrachtführer noch seine Hilfspersonen (Art. 103 Abs. 3) können sich auf die Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschrän­kun­gen berufen, wenn nachgewiesen wird, dass sie den Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung in der Absicht, einen Schaden her­beizuführen oder leichtfertig und im Bewusstsein, dass ein Schaden wahrscheinlich eintreten werde, verursacht haben.
¹⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 212 ; BBl 1986 II 717 ).

Angaben des Abladers

Art. 106 ¹⁰⁸
¹ Der Ablader hat vor Einladung der Güter dem Seefrachtführer schriftlich folgende Angaben über die zu befördernden Güter zu ma­chen:
a. Mass, Zahl oder Gewicht der zu befördernden Güter;
b. Merkzeichen, die für die Unterscheidung der Güter erforder­lich sind;
c. Art und Beschaffenheit der Güter.
² Der Ablader haftet dem Seefrachtführer für den Schaden, der aus seinen unrichtigen Angaben über die Güter entstanden ist, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, und den übrigen Ladungsbeteiligten, wenn ihn hierbei ein Verschulden trifft.
³ Hat der Ablader wissentlich falsche Angaben über die Natur oder den Wert der Güter gemacht, so haftet der Seefrachtführer für Schäden an den Gütern oder sonstige Nachteile nicht, die auf die Unrichtigkeit der Angaben des Abladers zurückzuführen sind.
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ).

Gefährliche oder verbotene Güter

Art. 107 ¹⁰⁹
¹ Werden durch Gesetz oder Vereinbarung verbotene oder feuer­ge­fährliche, explosive oder sonst gefährliche Güter oder Sachen an Bord gebracht, ohne dass der Seefrachtführer oder Kapitän Kenntnis von deren Art und Beschaffenheit erlangt hat, so haftet der Ablader für jeden durch diese Güter oder Sachen verursachten Schaden. Der Kapi­tän kann diese Güter und Sachen, ohne dass der Seefrachtführer er­satz­pflichtig wird, jederzeit an einem beliebigen Ort ausladen, ver­nichten oder unschädlich machen.
² Sind solche Güter oder Sachen in Kenntnis ihrer gefährlichen Art oder Beschaffenheit mit Zustimmung des Seefrachtführers oder Kapi­täns an Bord verladen worden, so können sie, ohne dass der See­fracht­führer ersatzpflichtig wird, in gleicher Weise ausgeladen, ver­nichtet oder unschädlich gemacht werden, wenn sie das Seeschiff, Per­sonen an Bord oder die übrige Ladung gefährden.
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ).

Laden und Löschen der Güter

Art. 108
¹ Der Seefrachtführer hat die Güter im Ladehafen unter den Hebe­werkzeugen des Seeschiffes in Empfang zu nehmen und daselbst im Löschhafen dem Empfänger auszuliefern, sofern nicht eine andere Art der An- und Ablieferung vereinbart oder ortsüblich ist.
² Ist der Lade- und Löschplatz nicht vertraglich festgelegt, so be­stimmt der Seefrachtführer den üblichen Platz.
³ Sind die Lade- und Löschzeiten des Seeschiffes und die Liegegelder nicht vertraglich festgelegt, so gilt der Ortsgebrauch im Lade- und Löschhafen.

Fracht

Art. 109
¹ Die Fracht ist, vorbehältlich der Bestimmungen der Artikel 88 und 89, nicht geschuldet, wenn die Güter am Bestimmungsort dem Emp­fänger weder ausgeliefert noch zur Verfügung gestellt werden.
² Die volle Fracht ist jedoch geschuldet, wenn die Ablieferung der Güter wegen Handlungen oder Unterlassungen des Abladers oder Empfängers oder wegen der Eigenart oder natürlichen Beschaffenheit der Güter unterbleibt, oder wenn gefährliche oder verbotene Güter an Land gesetzt, zerstört oder über Bord geworfen wurden. ...¹¹⁰
³ Für unterwegs gestorbene Tiere ist die volle Fracht zu bezahlen, sofern der Ablader nicht nachweist, dass der Tod der Tiere durch Ver­schulden des Seefrachtführers eingetreten ist.
¹¹⁰ Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, mit Wirkung seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ).

Frachtschuldner

Art. 110
¹ Wer die Auslieferung der Güter verlangt, wird Schuldner der Fracht und der übrigen auf dem Gute haftenden Forderungen.
² Er haftet jedoch für die im Ladehafen entstandenen Liegegelder und sonstigen Ansprüche nur, wenn diese im Konnossement verzeichnet sind oder wenn ihm nachgewiesen werden kann, dass er anderweitig von diesen Forderungen Kenntnis erhalten hat.

Feststellung der Schäden

Art. 111 ¹¹¹
¹ Der Seefrachtführer und der Empfänger können verlangen, dass der Zustand und die Menge der Güter bei der Ablieferung im Beisein bei­der Parteien festgestellt werden.
² Die vorbehaltlose Annahme der Güter durch den Empfänger begrün­det die Vermutung, dass der Seefrachtführer die Güter in demselben Zustand und in derselben Menge abgeliefert hat, wie sie von ihm zur Beförderung übernommen worden sind.
³ Vorbehalte des Empfängers sind, sofern keine gemeinsame Feststel­lung des Zustandes und der Menge der abgelieferten Güter erfolgt ist, schriftlich unter Angabe der allgemeinen Natur des Schadens anzu­bringen, und zwar bei äusserlich erkennbaren Schäden und Verlusten spätestens bis zur Ablieferung, und bei äusserlich nicht erkennbaren Schäden und Verlusten spätestens innerhalb von drei Tagen seit der Ablieferung an den Empfänger, widrigenfalls die Güter als vorbehalt­los angenommen gelten.
¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ).

II. Das Konnos­sement.

Begriff

Art. 112
Das Konnossement ist eine Urkunde, in welcher der Seefrachtführer anerkennt, bestimmte Güter an Bord eines Seeschiffes empfangen zu haben, und sich gleichzeitig verpflichtet, diese Güter an den verein­barten Bestimmungsort zu befördern und daselbst dem berechtigten Inhaber der Urkunde auszuliefern.

Ausstellung und Arten des Konnossementes

Art. 113
¹ Sobald die Güter an Bord genommen sind, hat der Ablader An­spruch auf Ausstellung eines Konnossementes (Bordkonnossement).
² Ein Konnossement kann auch über Güter ausgestellt werden, die zur Beförderung übernommen, aber noch nicht an Bord verbracht worden sind (Übernahmekonnossement).
³ Ein Konnossement kann ebenfalls für die Beförderung von Gütern durch mehrere, aufeinander folgende Seefrachtführer sowie für die Beförderung über Meer, verbunden mit einer Beförderung zu Land, auf Binnengewässern oder in der Luft, ausgestellt werden (Durch­konnos­sement).

Form und Inhalt des Konnossements

Art. 114 ¹¹²
¹ Das Konnossement enthält die Bedingungen, unter denen die An­nahme, Beförderung und Auslieferung der Güter erfolgt.
² Das Konnossement soll insbesondere folgende Angaben enthalten:
a. den Namen und den Wohnsitz des Seefrachtführers und des Ab­laders;
b. den berechtigten Empfänger der Güter, wobei das Konnos­se­ment auf den Namen, an Ordre oder auf den Inhaber lauten kann;
c. den Namen des Seeschiffes, wenn die Güter an Bord genom­men sind, oder die Bezeichnung als Übernahmekonnossement oder Durchkonnossement;
d. den Ladehafen und den Bestimmungsort;
e. die Art der an Bord genommenen oder zur Beförderung über­nommenen Güter, deren Mass, Zahl oder Gewicht und deren Merkzeichen, wie diese vom Ablader schriftlich vor Beginn des Einladens angegeben worden sind, sowie die äusserlich er­kenn­bare Verfassung und Beschaffenheit der Güter;
f. die Bestimmung über die Fracht;
g. den Ort und den Tag der Ausstellung;
h. die Anzahl der Originalausfertigungen, wobei so viele Ausfer­ti­gungen auszustellen sind, als es die Umstände erfordern.
³ Der Seefrachtführer ist nicht verpflichtet
a. solche Merkzeichen im Konnossement aufzunehmen, welche nicht auf den Gütern selbst oder im Falle der Verpackung auf de­ren Behältnissen oder Umhüllungen aufgedruckt oder in an­de­­rer Weise derart angebracht sind, dass sie unter gewöhn­li­chen Um­ständen bis zum Ende der Reise lesbar bleiben;
b. Mass, Zahl oder Gewicht der Güter im Konnossement auf­zu­neh­men, wenn er Grund zur Annahme hat, dass die Angaben des Ab­laders ungenau sind, oder wenn er keine ausreichende Gelegen­heit hat, diese Angaben nachzuprüfen.
⁴ Die Originalausfertigungen des Konnossementes sind vom Kapitän oder vom Seefrachtführer zu unterzeichnen; auf Verlangen des Kapi­täns, des Seefrachtführers oder des Abladers sind sie vom Ablader mit zu unterzeichnen.
¹¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ).

Bedeutung der Angaben im Konnossement

Art. 115
¹ Das Konnossement ist für das Rechtsverhältnis zwischen dem See­frachtführer und dem Empfänger der Güter massgebend. Es begründet insbesondere die Vermutung, dass der Seefrachtführer die Güter so übernommen habe, wie sie im Konnossement beschrieben sind. Der Beweis des Gegenteils ist nicht zulässig, wenn das Konnossement an einen gutgläubigen Dritten übertragen worden ist.¹¹³
² Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Seefrachtführer und dem Ablader sind die Bestimmungen des Seefrachtvertrages massgebend. Die Bestimmungen des Konnossementes werden als Vertragswille an­genommen, sofern keine Abweichungen schriftlich vereinbart wer­den.
³ Der Seefrachtführer ist berechtigt, Vorbehalte bezüglich der Be­schreibung der Güter im Konnossement anzubringen, sofern es sich um Angaben handelt, zu deren Aufnahme in Konnossement er nicht verpflichtet ist, oder wenn ein Fall von Artikel 114 Absatz 3 gegeben ist.¹¹⁴
¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 212 ; BBl 1986 II 717 ).
¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ).

Rechtswirkungen des Konnossementes

Art. 116
¹ Die Originalausfertigungen des Konnossementes sind Warenpapiere im Sinne von Artikel 925 des Zivilgesetzbuches¹¹⁵; sie berechtigen zur Empfangnahme der Güter.
² Ist ein Konnossement ausgestellt, so werden die Güter am Bestim­mungsort nur gegen Rückgabe der zuerst vorgewiesenen Originalaus­fertigung ausgeliefert, wodurch die übrigen Originalausfertigungen ihre Wirkung verlieren. Werden mehrere Originalausfertigungen gleich­zeitig von verschiedenen Konnossementsinhabern vorgewiesen, so hat der Kapitän die Güter bei der zuständigen Behörde oder bei einem Dritten zuhanden des Berechtigten zu hinterlegen.
³ Vor Ankunft am Bestimmungsort darf der Seefrachtführer die Güter nur zurückgeben oder abliefern, wenn sämtliche Originalausfertigun­gen des Konnossementes zurückgegeben werden, und er darf einer nachträglichen Verfügung des Abladers oder eines Konnossements­in­habers nur dann Folge leisten, wenn sämtliche Originalausfertigun­gen vorgewiesen werden.
⁴ Der Seefrachtführer haftet für jeden Schaden, der dem berechtigten Konnossementsinhaber aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften entsteht.
¹¹⁵ SR 210

Nichtige Klauseln

Art. 117 ¹¹⁶
¹ Jede Abrede in einem Konnossement mit dem mittelbaren oder unmittelbaren Zweck, die gesetzliche Haftung des Seefrachtführers für Verlust, Untergang oder Beschädigung der Güter aufzuheben oder zu beschränken oder die Beweislast für diese Haftung umzukehren, ist nichtig.
² Gegenteilige Vereinbarungen über die Haftung des Seefrachtführers sind jedoch zulässig, wenn es sich um die Beförderung lebender Tiere oder um eine Ladung handelt, die tatsächlich auf Deck verladen und im Konnossement als solche verzeichnet worden ist, sowie hinsicht­lich der Haftung des Seefrachtführers für die Zeit vor der Einladung der Güter an Bord und nach ihrer Löschung.
³ Zulässig sind desgleichen gegenteilige Vereinbarungen in einem Chartervertrag, und zwar auch über die Haftung als Seefrachtführer, wenn mit dem Chartervertrag ein Seefrachtvertrag verbunden ist, jedoch nur für das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien und nicht gegenüber einem dritten, aus einem Konnossement berechtigten Emp­fänger.
⁴ Dieser Artikel steht einer für den Fall einer Havarie-Grosse getroffe­nen Vereinbarung nicht entgegen.
¹¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ).

Fünfter Abschnitt: Die Personenbeförderung

Art. 118 ¹¹⁷
¹ Für die Haftung des Beförderers und seiner Hilfspersonen gegen­über Passagieren und für deren Reisegepäck gelten die Artikel 1 und 3–21 des Athener Übereinkommens von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See vom 13. Dezember 1974¹¹⁸ und, nach deren Inkrafttreten, der dazugehörigen Protokolle von 1976¹¹⁹ und 1990¹²⁰.¹²¹
² Bei Beförderer hat jedem Passagier an Bord eines schweizerischen Seeschiffes bei der Einschiffung einen Passagierschein auszustellen, welcher den Ausstellungstag, den Abfahrtstag, den Namen und die Art des Seeschiffes, den Einschiffungshafen und Ankunftshafen sowie die Unterkunfts- und Unterhaltsbedingungen an Bord und das Überfahrts­geld angibt.
³ Der Passagier hat Anspruch auf kostenlose Beförderung der für sei­nen persönlichen Bedarf notwendigen Reiseeffekten. Für weiteres Rei­segepäck wird mangels gegenteiliger Vereinbarung angenommen, die Beförderung erfolge nach Massgabe eines besonderen Seefracht­ver­trages.
⁴ Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen für die Personenbeför­de­rung mit schweizerischen Seeschiffen erlassen.
¹¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ).
¹¹⁸ SR 0.747.356.1
¹¹⁹ SR 0.747.356.11
¹²⁰ In der AS noch nicht veröffentlicht.
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1703 ; BBl 1992 II 1561 ).

Sechster Titel: Unfälle und besondere Ereignisse der Seeschifffahrt

Seeprotest

Art. 119
¹ Erleidet das Seeschiff oder dessen Ladung einen Unfall oder tritt ein anderes besonderes Ereignis ein, so hat der Kapitän hierüber einen Seeprotest abzufassen und dem schweizerischen Konsulat oder, wo ein solches fehlt, der zuständigen lokalen Behörde im nächsten ange­laufe­nen Hafen einzureichen.
² Der Konsul kann an Bord eine administrative Untersuchung durch­führen und die zur Abklärung des Tatbestandes notwendigen Fragen stellen.

Konsularisches Protokoll

Art. 120
¹ Wird dem Konsulat ein Seeprotest eingereicht, so hat es einen Be­richt zu verfassen, aus dem die Tatumstände möglichst genau hervor­gehen.
² Eine Ausfertigung dieses Berichtes ist unverzüglich dem Schweize­ri­schen Seeschifffahrtsamt einzusenden. Erfolgt der Seeprotest vor der zuständigen lokalen Behörde, so hat der Kapitän eine Abschrift dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt einzusenden.

Schiffszusam­menstoss, Hilfe­leistung und Bergung

Art. 121
¹ Für die Rechtsverhältnisse im Falle eines Schiffszusammenstosses finden die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens vom 23. September 1910¹²² zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über den Zusammenstoss von Schiffen Anwendung. Als Schiffs­zu­sammenstoss gilt auch ein Ereignis nach Artikel 13 des genannten In­ternationalen Übereinkommens, und dessen Regeln finden entspre­chende Anwendung auf den Zusammenstoss oder die Berührung von Seeschiffen mit andern unbeweglichen oder beweglichen Sachen und deren Beschädigung.¹²³
² Die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens vom 28. April 1989¹²⁴ über Bergung finden auf die Seeschifffahrt unter Schweizer Flagge Anwendung. Die Zahlung des Berglohnes ist vom Eigentümer des geborgenen Schiffes zu leisten. Dieser Eigentümer kann auf die Personen, die auf die übrigen geborgenen Werte An­spruch haben, im Verhältnis zu deren jeweiligem Anteil Rückgriff nehmen.¹²⁵
¹²² SR 0.747.363.1
¹²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ).
¹²⁴ SR 0.747.363.4
¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. März 1997 ( AS 1996 1703 , 1997 562 ; BBl 1992 II 1561 ).

Havarie-Grosse

Art. 122 ¹²⁶
¹ Havarie-Grosse liegt vor, wenn ein ausserordentlicher Schaden dadurch entstanden ist, dass vorsätzlich und in vernünftiger Weise zur Rettung von Schiff und Ladung Opfer gebracht oder Kosten aufge­wendet worden sind, um die einer gemeinsamen Seegefahr ausgesetz­ten Werte zu bewahren. Die Havarie-Grosse wird vom Schiff, der Fracht und den Gütern an Bord gemeinschaftlich getragen.
² Die Bestimmungen der York-Antwerpener Regeln¹²⁷ gelten für die Havarie-Grosse. Der Bundesrat legt fest, welche Bestimmungen und welche Fassung anwendbar sind.¹²⁸
¹²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ).
¹²⁷ Frühere Fussnote berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 des Geschäftsverkehrsgesetzes - AS 1974 1051 ).
¹²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1703 ; BBl 1992 II 1561 ).

Dispache

Art. 123
¹ Abgesehen von den in den Artikeln 119 und 120 vorgeschriebenen Vorkehren, hat der Kapitän in jedem Falle von Havarie-Grosse die Tatumstände, die getroffenen Massnahmen und die aufgeopferten oder beschädigten Werte im Schiffstagebuch zu verzeichnen und diese Tat­sachen unverzüglich dem Reeder zur Kenntnis zu bringen.
² Der Kapitän ist verpflichtet, spätestens bei Ankunft im Hafen, in dem die Reise endet, die Feststellung und Verteilung der Schäden (Dis­pache) zu veranlassen. Er hat sich zu diesem Zweck sofort nach An­kunft an die zuständige lokale Behörde zu wenden.
³ Jeder Beteiligte an der Havarie-Grosse ist verpflichtet, die in seinem Besitz befindlichen, zur Aufmachung der Dispache erforderlichen Beweismittel den Dispacheuren zur Verfügung zu stellen.

Verjährung und Verfahren

Art. 124
¹ Beiträge zur und Vergütungen aus Havarie-Grosse verjähren nach Ablauf von drei Jahren vom Tage hinweg, an dem die Güter im Bestimmungshafen angekommen sind oder hätten ankommen müssen.¹²⁹
² Der Bundesrat erlässt die für die gerichtliche Bestätigung einer Dis­pache in der Schweiz erforderlichen Verfahrensbestimmungen.
¹²⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5343 ; BBl 2014 235 ).

Sechster Titel a : ¹³⁰ Unterwasser-Kulturerbe

¹³⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BB vom 21. Juni 2019 über die Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Nov. 2020 ( AS 2020 3793 ; BBl 2019 467 ).
Art. 124 a
¹ Als Unterwasser-Kulturerbe gelten alle Spuren menschlicher Existenz, die einen kulturellen, historischen oder archäologischen Charakter aufweisen und seit mindestens 100 Jahren ununterbrochen ganz oder teilweise unter Wasser liegen oder zeitweise unter Wasser gelegen haben (Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 2. November 2001¹³¹ über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes).
² Von einem schweizerischen Seeschiff aus darf Unterwasser-Kultur­erbe weder zerstört noch schwer beschädigt werden.
³ Wer von einem schweizerischen Seeschiff aus Unterwasser-Kultur­erbe entdeckt oder eine auf Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeit durchzuführen beabsichtigt, muss dies dem Kapitän melden. Der Kapitän muss die Meldung dem SSA weiterleiten.
⁴ Das SSA leitet die Meldung ohne Verzug an das Bundesamt für Kultur weiter.
¹³¹ SR 0.444.2

Siebenter Titel: Die Anwendung seerechtlicher Bestimmungen in der Bin­nenschifffahrt

Voraussetzungen

Art. 125
¹ Die mit Binnenschiffen betriebene Schifffahrt auf dem Rhein, seinen Nebenflüssen und Seitenkanälen sowie auf andern schiffbaren Gewäs­sern, welche die Schweiz mit dem Meer verbinden, ist der Seeschiff­fahrt gleichgestellt, soweit in diesem Titel Bestimmungen dieses Gesetzes als anwendbar erklärt werden. Besondere gesetzliche Erlasse für die Binnenschifffahrt bleiben vorbehalten.
² Binnenschiffe sind die in einem öffentlichen Register eingetragenen Schiffe, mit oder ohne eigene Antriebskraft und mit einer Trag­fähig­keit oder Wasserverdrängung von 15 t oder mehr, welche zur ge­werbs-mässigen Beförderung von Personen oder Gütern verwendet werden oder hiefür bestimmt sind.
³ Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden jedoch keine Anwendung auf Schiffe, mit denen die Schifffahrt gestützt auf eine Bundeskon­zes­sion betrieben wird.

Begriff und Haftung des Binnenreeders

Art. 126
¹ Binnenreeder ist, wer ein Binnenschiff als Eigentümer, Nutzniesser oder Mieter in seinem Besitz hat und damit den Betrieb der Binnen­schifffahrt ausübt.
² Der Binnenreeder haftet nach Artikel 48 Absätze 1 und 2. Für die Beschränkung seiner Haftung sind die Bestimmungen des Strassburger Übereinkommens vom 4. November 1988¹³² über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt anwendbar.¹³³
³ War ein Schubboot im Zeitpunkt der Verursachung des Schadens starr mit Schubleichtern zu einem Schubverband verbunden, so be­rechnet sich der Haftungsbetrag gesamthaft nach der Maschinen­lei­s­tung des Schubbootes und der Tragfähigkeit der Schubleichter.¹³⁴
¹³² SR 0.747.206
¹³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1996, in Kraft seit 1. Nov. 1997 ( AS 1997 2184 ; BBl 1995 IV 241 ).
¹³⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ).

Weitere Fälle

Art. 127
¹ Die Artikel 51–53 und 71 finden auf den Kapitän und die Besatzung eines Binnenschiffes Anwendung.
² Für die Verträge über die Verwendung eines Binnenschiffes und die Konnossemente gelten die Bestimmungen des fünften Titels mit Aus­nahme der Artikel 91 Absatz 1, 94 Absatz 3, 96 Absatz 1, 113 Ab­satz 1 und 118 Absätze 2, 3 und 4. Die Kantone sind befugt, für Häfen in ihrem Gebiet Vorschriften über die Lade- und Löschzeiten eines Bin­nenschiffes und die Liegegelder aufzustellen.¹³⁵
³ Für die Rechtsverhältnisse im Falle eines Schiffszusammenstosses sowie eines Zusammenstosses oder einer Berührung von Schiffen mit andern unbeweglichen oder beweglichen Sachen und deren Beschä­di­gung finden die Bestimmungen des Übereinkommens vom 15. März 1960¹³⁶ zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammen­stoss von Binnenschiffen Anwendung.¹³⁷
⁴ Für die Hilfeleistung und Bergung und für die Havarie-Grosse in der Binnenschifffahrt gelten die Bestimmungen der Artikel 121 Absatz 2, 122, 123 und 124, vorbehältlich gegenteiliger Abreden der Parteien für die Havarie-Grosse.¹³⁸
⁵ Im Übrigen finden die Artikel 7 und 14 Absatz 3 entsprechende Anwendung auf die Binnenschifffahrt.¹³⁹
¹³⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ) .
¹³⁶ SR 0.747.205
¹³⁷ Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 8. Okt. 1971 betreffend Änderung des BG über das Schiffsregister, in Kraft seit 1. Febr. 1972 ( AS 1972 345 ; BBl 1970 II 1236 ).
¹³⁸ Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 8. Okt. 1971 betreffend Änderung des BG über das Schiffsregister, in Kraft seit 1. Febr. 1972 ( AS 1972 345 ; BBl 1970 II 1236 ).
¹³⁹ Ursprünglich Abs. 4. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ).

Achter Titel: Straf- und Disziplinarbestimmungen ¹⁴⁰

¹⁴⁰ Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2–6 des Strafgesetzbuches ( SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 ( AS 2006 3459 ) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.

Erster Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Schiffes und der Schifffahrt

Gefährdung des Schiffes

Art. 128
¹ Wer vorsätzlich ein schweizerisches Seeschiff, seine Bestandteile oder Zubehör oder die Betriebsstoffe oder Lebensmittel an Bord be­schädigt, zerstört, unbrauchbar macht oder beiseite schafft, wer vorsätzlich die Führung des Schiffes oder die Ordnung und den Betrieb an Bord hindert oder stört, und dadurch wissentlich das Schiff oder die an Bord befindlichen Per­sonen in Gefahr bringt,
wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis bestraft.
² Hat die Tat den Untergang des Schiffes oder den Tod einer Person zur Folge und konnte der Täter dies voraussehen, so ist die Strafe Zuchthaus.
³ Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

Gefährdung der Schifffahrt

Art. 129
¹ Der Kapitän oder Seemann eines schweizerischen Seeschiffes, der die gesetzlichen Vorschriften oder die anerkannten Regeln über die nautische Führung des Schiffes oder die seepolizeilichen Vorschriften des In- und Auslandes vorsätzlich missachtet und dadurch wissentlich sein oder ein anderes Schiff oder an Bord dieser Schiffe befindliche Personen in Gefahr bringt, wird mit Gefängnis bestraft.
² Hat die Tat den Untergang des eigenen oder eines fremden Schiffes oder den Tod von Personen zur Folge und konnte der Täter dies vor­aussehen, so kann er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft wer­den.
³ Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

Meeres­verschmutzung

Art. 129 a ¹⁴¹
¹ Wer Bestimmungen internationaler Übereinkommen, dieses Geset­zes oder seiner Ausführungsverordnungen verletzt, indem er von ei­nem schweizerischen Seeschiff aus feste, flüssige, gasförmige oder radio­aktive Stoffe jeder Art ins Meer einbringt, die geeignet sind, das Meer, den Meeresgrund oder Meeresuntergrund zu verunreinigen, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.
² Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 20 000 Franken.
³ In leichten Fällen wird der Täter disziplinarisch bestraft.
¹⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 212 ; BBl 1986 II 717 ).

Zuwiderhandlung gegen die Regeln der Schifffahrt

Art. 130
Der Kapitän oder der Seemann eines schweizerischen Seeschiffes, der die gesetzlichen Vorschriften oder die anerkannten Regeln über die nautische Führung des Schiffes oder die seepolizeilichen Vorschriften des In- und Auslandes missachtet, wird, sofern die Tat nicht nach ei­ner andern Bestimmung zu bestrafen ist, mit Busse bis zu 5000 Fran­ken bestraft.

Ausfahrt mit einem see- untüchtigen Schiff

Art. 131
¹ Der Kapitän, der vorsätzlich oder fahrlässig mit einem seeuntüch­­ti­gen, ungenügend bemannten, ausgerüsteten oder verproviantierten schweizerischen Seeschiff in See sticht und dadurch das Schiff oder Personen an Bord in Gefahr bringt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.
² Hat die Tat den Untergang des Schiffes oder den Tod von Personen zur Folge und konnte der Täter dies voraussehen, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis.

Übertretung der Vorschriften über die See­tüchtigkeit

Art. 132
Der Kapitän, der mit einem seeuntüchtigen, ungenügend bemannten, ausgerüsteten oder verproviantierten schweizerischen Seeschiff aus­fährt, oder der Reeder, der ein solches Schiff aussendet, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung zu bestrafen ist, mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

Unterlassen der Hilfeleistung

Art. 133
¹ Der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der es unterlässt, einem andern Schiff in Seenot oder Personen in Lebensgefahr Bei­stand zu leisten, obschon er dazu ohne ernstliche Gefahr für sein Schiff, des­sen Besatzung und Passagiere imstande ist, wird mit Ge­fängnis be­straft.
² Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Zweiter Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen die Ordnung und Disziplin an Bord

Verlassen des Schiffes in Seenot

Art. 134
¹ Der Kapitän, der ein schweizerisches Seeschiff in Gefahr nicht als letzter verlässt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.
² Der Seemann, der ein schweizerisches Seeschiff in Gefahr ohne Erlaubnis des Kapitäns verlässt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft.

Nichtausüben des Kommandos

Art. 135
¹ Der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der vorsätzlich die ihm obliegende Führung des Schiffes nicht ausübt oder vernachlässigt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bestraft.
² Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bestraft.

Missbrauch und Anmassung der Befehls- und Disziplinar­gewalt

Art. 136
¹ Der Kapitän oder Schiffsoffizier eines schweizerischen Seeschiffes, der die ihm zustehende Befehlsgewalt über einen Untergebenen zu Befehlen missbraucht, die in keiner Beziehung zum Dienst an Bord ste­hen, der Kapitän, der die ihm zustehende Disziplinargewalt überschreitet oder missbraucht,
wer, ohne Befehls- oder Strafgewalt zu besitzen, sich an Bord eines schweizerischen Seeschiffes eine solche Gewalt anmasst,
wird mit Gefängnis bestraft.
² In leichten Fällen wird der Täter mit Busse bestraft.

Desertion

Art. 137 ¹⁴²
¹ Der Kapitän oder der Seemann eines schweizerischen Seeschiffes, der sich in Verletzung des Heuervertrages nicht an Bord des Schiffes begibt oder nach erfolgter Anmusterung das Schiff verlässt, wird, sofern dadurch die Abfahrt des Schiffes erheblich verzögert oder erheb­liche Kosten zur Abwendung der Verzögerung verursacht wer­den, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
² Handeln mehrere in gemeinsamem Vorgehen, so ist die Strafe Ge­fängnis oder Busse. Die Anstifter werden schwerer bestraft.
³ In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
¹⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ).

Verlassen des Postens

Art. 138
¹ Der Seemann eines schweizerischen Seeschiffes, der während eines für die Sicherheit des Schiffes oder der Schifffahrt wesentlichen Dien­stes seinen Posten verlässt oder während dieses Dienstes einschläft, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft.
² In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Trunkenheit

Art. 139
¹ Der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der sich infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung in einem Zustand befindet, der seine Fähigkeit zur Führung des Schiffes ausschliesst oder wesentlich beeinträchtigt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
² Der Seemann, der sich während eines für die Sicherheit des Schiffes oder der Schifffahrt wesentlichen Dienstes im Zustand der selbstver­schuldeten Trunkenheit oder Betäubung befindet, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Ungehorsam

Art. 140
¹ Der Seemann eines schweizerischen Seeschiffes, der dem Befehl eines Vorgesetzten betreffend die nautische oder technische Führung des Schiffes oder auf Verbüssung einer Disziplinarstrafe nicht ge­horcht, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.
² In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
³ Lautet der Befehl auf Rettung des eigenen oder eines fremden Schif­fes oder von Personen in Seenot, so ist die Strafe Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu 5000 Franken.
⁴ Eine von einem Seemann gegenüber einem Vorgesetzten begangene einfache Körperverletzung oder Tätlichkeit wird von Amtes wegen verfolgt.¹⁴³
¹⁴³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ).

Unerlaubtes Anbordbringen von Personen und Sachen

Art. 141
¹ Wer ohne Erlaubnis des Reeders oder des Kapitäns Sachen, insbe­sondere gefährliche oder verbotene Sachen, an Bord eines schweize­ri­schen Seeschiffes bringt, an Bord besitzt, oder versteckt hält,
wer ohne Erlaubnis des Reeders oder Kapitäns Personen an Bord eines schweizerischen Seeschiffes bringt oder daselbst versteckt hält,
wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.
² In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Benachteiligung durch Wider­handlungen ¹⁴⁴

¹⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Aug. 1977 ( AS 1977 1323 ; BBl 1976 II 1181 ).
Art. 142
¹ Wer ohne Wissen des Reeders oder des Kapitäns eines schweizeri­schen Seeschiffes schmuggelt oder andere unerlaubte Handlungen begeht und dadurch den Reeder oder Kapitän in Gefahr bringt, bestraft zu werden oder durch Beschlagnahme von Schiff oder Ladung, Ver­zögerung der Reise u. dgl. zu Verlust zu kommen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft.
² In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
³ Der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der eine solche Handlung ohne Wissen des Reeders begeht, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

Dritter Abschnitt: Strafbare Handlungen gegen die Ordnung der schweizeri­schen Seeschifffahrt

Flaggen­missbrauch

Art. 143
¹ Wer auf dem Meere die Schweizer Flagge für ein Schiff führt, das nicht im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragen ist, der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der auf dem Meere die Schweizer Flagge nicht führt oder eine fremde Flagge führt,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
² Der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der die Schweizer Flagge nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht in der für Schif­fe der betreffenden Gattung üblichen Art und Weise führt oder hisst,
wird mit Busse bestraft.
³ Wer auf dem Meere eine Schweizer Flagge oder ein ähnliches Zei­chen für eine Jacht führt, die nicht im Schweizerischen Jachtregister eingetragen ist, oder für eine im Schweizerischen Jachtregister einge­tragene Jacht eine fremde Flagge oder ein ähnliches fremdes Zeichen führt,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.¹⁴⁵
¹⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Aug. 1977 ( AS 1977 1323 ; BBl 1976 II 1181 ).

Erschleichen der Register­eintragung ¹⁴⁶

¹⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ).
Art. 144
¹ Wer im Verfahren über die Eintragung eines Seeschiffes in das Regis­ter der schweizerischen Seeschiffe oder im Verfahren über die Wie­derherstellung fehlender gesetzlicher Voraussetzungen für die Eintra­gung, insbesondere hinsichtlich der gesetzlichen Bedingungen für das schweizerische Eigentum, des Vorhandenseins der eigenen Mittel und des Ursprungs der Kapitalien, oder des Fehlens jeglichen, nicht zuge­lassenen ausländischen Einflusses unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
² Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken.
³ Der Eigentümer oder Reeder eines schweizerischen Seeschiffes, der wesentliche neue Tatsachen, die zur Streichung des Schiffes im Re­gi­s­ter für schweizerische Seeschiffe oder zum Entzug des Seebriefes führen, der zuständigen Behörde nicht meldet, der Eigentümer oder Mieter eines schweizerischen Seeschiffes, der sein Schiff einem Mieter oder Untermieter vermietet, der die gesetz­­lichen Bedingungen als Reeder eines schweizerischen Seeschiffes nicht erfüllt,
wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
⁴ Wer den Vorschriften des Bundesrates über die Eintragung von Jach­ten in einem schweizerischen Register zuwiderhandelt, zwecks Ein­tra­gung eines solchen Schiffes unwahre Angaben macht oder wesent­liche Tatsachen verschweigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken.¹⁴⁷
¹⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ).

Verstrickungs­bruch, Missachtung behördlicher Anord­nungen

Art. 145
¹ Wer ein im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragenes Schiff der von der zuständigen schweizerischen Behörde verfügten Beschlagnahme, Pfändung, Verarrestierung, Versteigerung, Requisi­tion oder Enteignung entzieht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zur Höhe des Wertes des Schiffes bestraft. Der Richter kann die vom Verurteilten bezahlte Busse den Geschädigten auf deren Verlangen und gegen Abtretung des entsprechenden Teils der Forderung an den Staat zuerkennen.
² Der Schiffseigentümer, Reeder oder Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der einer vom Bundesrat gestützt auf Artikel 6 erlassenen Anordnung keine Folge leistet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
³ Der Reeder, Seefrachtführer oder Kapitän, der vom Bundesrat ver­botene Güter mit einem schweizerischen Seeschiff befördert, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft. Ist Kriegsmaterial verbotswidrig be­för­dert worden, so kann der Täter mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren und Busse bestraft werden.

Unerlaubte Veräusserung

Art. 146
Der Schiffseigentümer, der ein schweizerisches Seeschiff, für das die Bewilligung zur Streichung im Register der schweizerischen See­schiffe nicht erteilt worden ist, an einen Ausländer veräussert, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zur Höhe des Verkehrswertes be­straft.

Nichtaushändigung des Seebriefes

Art. 147
Wer zur Rückgabe des Seebriefes oder eines sonstigen Zeugnisses über ein schweizerisches Seeschiff verpflichtet ist und dieser Pflicht zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

Unterlassen der Führung der Schiffsbücher

Art. 148 ¹⁴⁸
Der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der seiner durch Gesetz oder internationale Übereinkommen vorgeschriebenen Pflicht,
a. das Schiffstagebuch, die Musterrolle, das Maschinentagebuch oder sonstige Bücher, Protokolle und Kontrollen ordnungs­ge­mäss zu führen und aufzubewahren;
b. die vorgeschriebenen Schiffsbücher, Schiffspapiere, Urkunden und Dokumente an Bord des Schiffes mitzuführen,
zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
¹⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1703 ; BBl 1992 II 1561 ).

Unterlassen der Meldepflicht

Art. 149
Der Kapitän, der Eigentümer oder der Reeder eines schweizerischen Seeschiffes, der die ihm gegenüber dem Schweizerischen Seeschiff­fahrtsamt und dem Schweizerischen Seeschiffsregisteramt oder den schweizerischen Konsulaten gesetzlich obliegenden Melde- und Aus­kunftspflichten verletzt, wird mit Busse bestraft.

Verstoss gegen Staatsangehörig­keits- und Arbeitsschutz­bestimmungen

Art. 150
Der Kapitän oder der Reeder eines schweizerischen Seeschiffes, der den in diesem Gesetz oder in den dazugehörenden Verordnungen und Ausführungsvorschriften aufgestellten Bestimmungen über die Staats­angehörigkeit der Schiffsbesatzung, die Arbeitszeit, das Mindestalter für die Anheuerung, die ärztliche Untersuchung, die Befähigung zum vorgesehenen Dienst an Bord, das An- und Abmusterungsverfahren sowie die Verpflegung und Unterkunft an Bord zuwiderhandelt,
der Kapitän, der den Vorschriften über den Vollzug von Disziplinar­strafen zuwiderhandelt,
wird mit Busse bestraft.

Zuwiderhandlung gegen die Sicherheits­bestimmungen für Personen­transporte

Art. 150 a ¹⁴⁹
Der Kapitän oder der Reeder eines schweizerischen Seeschiffes, der gegen die Bestimmungen des Seearbeitsübereinkommens vom 23. Feb­ruar 2006¹⁵⁰ zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
¹⁴⁹ Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 1. Okt. 2010 über die Genehmigung des Seearbeits-übereinkommens, 2006, in Kraft seit 20. Aug. 2013 ( AS 2013 2507 ; BBl 2009 8979 ).
¹⁵⁰ SR 0.822.81

Zuwiderhandlung gegen die Sicherheits­bestimmungen für Personen­transporte

Art. 151
Der Kapitän oder der Reeder eines schweizerischen Seeschiffes, der den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu gehörenden Ver­­ordnungen oder Ausführungsvorschriften über die Sicherheit der Per­so­nentransporte über Meer, die Ausrüstung der hiezu bestimmten Schiffe oder die Unterkunft oder Verpflegung von Passagieren zuwi­derhan­delt, wird, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung zu bestrafen ist, mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

Zerstörung und schwere Beschä­digung von Unter­was­ser-Kulturerbe

Art. 151 a ¹⁵¹
Wer von einem schweizerischen Seeschiff aus ohne Berechtigung Unter­wasser-Kulturerbe zerstört oder schwer beschädigt, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
¹⁵¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BB vom 21. Juni 2019 über die Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Nov. 2020 ( AS 2020 3793 ; BBl 2019 467 ).

Vierter Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Nebenstrafen

Art. 152
¹ Wird ein Täter wegen Gefährdung des Schiffes oder der Schifffahrt, wegen Ausfahrt mit einem seeuntüchtigen Schiff, Unterlassens der Hilfeleistung, Verlassens des Schiffes in Seenot Nichtausübens des Kommandos oder Verlassens des Postens verurteilt, so kann der Rich­ter als Nebenstrafe den Rückzug des beruflichen Fähigkeitsausweises oder -zeugnisses verfügen sowie den Dienst an Bord schweizerischer Seeschiffe verbieten.
² Wird der Täter wegen Flaggenmissbrauchs, Erschleichens der Regi­s­tereintragung oder Missachtung einer auf Artikel 6 gestützten Anord­nung des Bundesrates verurteilt, so kann der Richter als Nebenstrafe den Rückzug des Seebriefes anordnen.

Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Art. 153 ¹⁵²
¹ Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzel­firma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natür­lichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben.
² Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unter­lässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Ver­treters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten.
³ Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene ei­ne juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Ein­zel­firma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsfüh­renden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidato­ren angewendet.
⁴ In den Fällen der Artikel 144–146 haften die juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personen­­gesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit solidarisch mit dem Täter für die Bussen.
¹⁵² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Aug. 1977 ( AS 1977 1323 ; BBl 1976 II 1181 ).

Auslieferung

Art. 154
Die strafbaren Handlungen, die nach den Bestimmungen dieses Ge­set­zes mit Gefängnis von einem Jahr oder einer höhern Strafe bedroht sind, sind Auslieferungsdelikte im Sinne der schweizerischen Aus­lie­ferungsgesetzgebung.

Fünfter Abschnitt: Disziplinarstrafordnung

Disziplinarfehler

Art. 155
¹ Einen Disziplinarfehler begeht, wer seine Dienstpflichten verletzt oder der guten Ordnung an Bord zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung strafbar ist.
² Als Disziplinarfehler gelten insbesondere:
a. Ungehorsam gegenüber dem Befehl eines Vorgesetzten in Dienstsachen;
b. Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Bordreglements;
c. Störung der Ordnung und des Betriebes an Bord;
d. nachlässige oder unaufmerksame Ausführung einer dienst­li­chen Verrichtung;
e. Nichterscheinen zum oder Fernbleiben vom Dienst;
f. unerlaubte Abwesenheit von Bord;
g. Betrunkenheit im Dienst; Betrunkenheit ausser Dienst, wenn sie zu öffentlichem Ärgernis Anlass gibt;
h. unanständiges oder anstössiges Benehmen gegenüber Vor­gesetz­ten oder andern Personen an Bord.
³ Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die Art und das Mass der Strafe sind nach dem Verschulden des Fehlbaren zu bestimmen, wobei seine Beweggründe, sein Charakter, sein sonstiges Verhalten an Bord sowie das verletzte Interesse an der Ordnung und Sicherheit an Bord zu berücksichtigen sind.

Geltungsbereich und Strafe

Art. 156
¹ Der Disziplinarstrafordnung dieses Gesetzes sind alle Personen an Bord eines schweizerischen Seeschiffes unterworfen.
² Als Disziplinarstrafen sind ausschliesslich zulässig:
a. für Seeleute: – der Verweis,
– das Ausgangsverbot während ein bis fünf Tagen,
– die Ordnungsbusse von 10 bis 250 Franken,¹⁵³
– der Arrest von ein bis drei Tagen;
b.¹⁵⁴
für Passagiere oder sonstige Personen an Bord: – der Verweis,
– die Ordnungsbusse von 50 bis 500 Franken.
³ Verschiedene Disziplinarstrafen können nicht miteinander verbun­den werden.
¹⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 212 ; BBl 1986 II 717 ).
¹⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 212 ; BBl 1986 II 717 ).

Zuständigkeit

Art. 157
¹ Die Disziplinarstrafgewalt steht dem Kapitän oder seinem Stellver­treter zu; diese können alle im Gesetz vorgesehenen Disziplinarstrafen verhängen.
² Wird in einem Strafverfahren bei einem Vergehen, bei dem in leich­ten Fällen disziplinarische Bestrafung erfolgt, ein solcher Fall ange­nommen oder wird die Tat sonst als blosser Disziplinarfehler betrach­tet, so kann das erkennende Gericht unter Freisprechung des Ange­klagten selber alle Disziplinarstrafen aussprechen. Stellt die Unter­suchungsbehörde aus denselben Gründen ein Strafverfahren ein, so überweist sie die Akten an den Präsidenten des Gerichts, das für eine strafrechtliche Beurteilung zuständig wäre. Dieser kann alle bean­trag­ten Disziplinarstrafen aussprechen.¹⁵⁵
³ Leistet der Fehlbare nicht mehr Dienst an Bord eines schweizeri­schen Seeschiffes, so kann an Stelle einer Arreststrafe eine Haftstrafe von gleicher Dauer ausgesprochen werden.¹⁵⁶
¹⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 212 ; BBl 1986 II 717 ).
¹⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 212 ; BBl 1986 II 717 ).

Verbüssung der Strafe

Art. 158
¹ Der Verweis wird mündlich oder schriftlich erteilt. Gegenüber Pas­sagie­ren kann der Verweis in besonderen Fällen öffentlich erteilt wer­den.
² Das Ausgangsverbot wird bei Ankunft im nächsten Hafen vollzogen. Der Fehlbare hat auch während seiner Freizeit an Bord zu verbleiben.
³ Der Arrest wird von Offizieren in ihrer Kabine, von den übrigen See­leuten in einem besonderen Raum an Bord des Schiffes erstanden. Die Arreststrafen sind, soweit es der Dienst an Bord zulässt, sofort zu voll­ziehen. Der Arrestant leistet keinen Dienst. Der als Arrestlokal ver­wendete Raum muss trocken sein, genügend Luft und Licht haben und den an eine Kabine gestellten gesundheitspolizeilichen Anforde­run­gen entsprechen.
⁴ ...¹⁵⁷
⁵ Die Ordnungsbussen sind dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt abzuliefern und von diesem zur Fürsorge für Seeleute und ihre Fami­lienangehörigen zu verwenden. Das SSA kann mit diesen Mitteln auch Massnahmen, insbesondere zur Förde­rung der Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge, unterstützen oder Prämien für besondere Leistungen von Seeleuten ausrichten. Das Eid­genössische Departement für auswärtige Angelegenheiten erlässt ein Reglement über die Verwendung dieser Mittel.¹⁵⁸
¹⁵⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1987, mit Wirkung seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 212 ; BBl 1986 II 717 ).
¹⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 ( AS 1993 1703 ; BBl 1992 II 1561 ).

Verjährung

Art. 159
¹ Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers sowie der Vollzug einer aus­gesprochenen Disziplinarstrafe verjähren in drei Monaten.
² Eine Unterbrechung der Verjährung findet nicht statt. Findet jedoch wegen der Tat ein Strafverfahren statt, so beginnt die Verjährung erst bei Ankunft im nächsten Hafen und ruht während der Dauer des Ver­fahrens.¹⁵⁹
¹⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ).

Verfahren

Art. 160
¹ Dem Beschuldigten ist in jedem Falle Gelegenheit zu geben, sich über seine Handlungsweise und die Beweggründe seines Verhaltens mündlich oder schriftlich zu äussern. Auf Verlangen ist seine Aussage zu Protokoll zu nehmen.
² Jede Disziplinarstrafverfügung ist dem Beschuldigten mündlich oder schriftlich unter Angabe des begangenen Disziplinarfehlers zu eröff­nen und im Schiffstagebuch einzutragen. Der Fehlbare und der Kapi­tän haben die erfolgte Eröffnung im Schiffstagebuch zu bescheinigen. Verweigert der Fehlbare diese Bescheinigung, so ist ein weiterer Offi­zier beizuziehen, welcher die Verfügung und deren Eröffnung schrift­lich zu bezeugen hat.

Rechtskraft und Beschwerde

Art. 161 ¹⁶⁰
¹ Die vom Kapitän verfügte Disziplinarstrafe wird mit der Eröffnung vollstreckbar. Der Betroffene kann innert zehn Tagen seit Ankunft im nächsten Hafen schriftlich Beschwerde führen:
a. gegen eine verfügte Arreststrafe beim Präsidenten des in Arti­kel 157 Absatz 2 zweiter Satz genannten Gerichts;
b. gegen andere Disziplinarstrafen beim schweizerischen See­schiff­fahrtsamt.¹⁶¹
² Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.¹⁶²
³ Für das Beschwerdeverfahren gilt sinngemäss das Verwaltungsver­fahrensgesetz vom 20. Dezember 1968¹⁶³.¹⁶⁴
⁴ ...¹⁶⁵
¹⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ).
¹⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 212 ; BBl 1986 II 717 ).
¹⁶² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 212 ; BBl 1986 II 717 ).
¹⁶³ SR 172.021
¹⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 ( AS 1989 212 ; BBl 1986 II 717 ).
¹⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 ( AS 1977 1323 ; BBl 1976 II 1181 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 81 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Zwingende Bestimmungen

Art. 162 ¹⁶⁶
¹ Durch Vertragsabrede dürfen nicht geändert werden die Vorschriften der Artikel 68 Absatz 1, 76, 91 Absatz 1, 96 Absatz 1 und 118 Ab­satz 2.
² Durch Vertragsabrede dürfen nicht geändert werden:
a. zuungunsten des Seemanns die Vorschriften der Artikel 69, 70, 72–75, 77–80, 81 Absatz 2, 82–86;
b. zuungunsten des Inhabers einer Originalausfertigung eines Kon­nossements die Vorschriften des Artikels 117;
c. zuungunsten eines Passagiers die gemäss Artikel 118 Absatz 1 anwendbaren zwingenden Vorschriften über die Beförderung von Passagieren zur See.
¹⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 ( AS 1966 1453 ; BBl 1965 II 284 ).

ZGB Schlusstitel

Art. 163
Die Vorschriften des Schlusstitels zum Zivilgesetzbuch¹⁶⁷ finden An­wendung auf dieses Gesetz.
¹⁶⁷ SR 210

Anpassung des frühern Rechts

a. Flaggenrecht

Art. 164
¹ Ein auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 9. April 1941¹⁶⁸ über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge verliehenes Recht zur Führung der Schweizer Flagge erlischt nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
² Das SSA hat von Amtes wegen min­des­tens ein Jahr vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist den Eigen­tümern und Reedern schweizerischer Seeschiffe die zusätzlichen Bedingungen bekannt zu geben, die erfüllt werden müssen, damit die Ein­tragung im Register der schweizerischen Seeschiffe nach Ablauf der erwähnten Frist bestehen bleibt.
³ Der Bundesrat kann auf Antrag des Schweizerischen Seeschifffahrts­amtes oder des Schiffseigentümers in besonderen Fällen die Frist ver­längern.
¹⁶⁸ [BS 7 502; AS 1952 1046 Art. 1]

b. Heuervertrag der Seeleute

Art. 165
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Heu­erverträge sind innerhalb eines Jahres den neuen Vorschriften anzu­passen. Nach Ablauf dieser Frist ist das neue Recht auch auf die früher abgeschlossenen Heuerverträge anwendbar.

c. Verträge über die Verwendung eines Seeschiffes

Art. 166
¹ Auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden See­frachtverträge finden die Artikel 102–117 sofort Anwendung.
² Die übrigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Verträge über die Verwendung eines Seeschiffes sind innerhalb einer Frist von sechs Monaten den neuen Vorschriften an­zu­passen. Nach Ablauf dieser Frist gilt das neue Recht auch für früher abgeschlossene Verträge über die Verwendung eines Seeschiffes.

Inkrafttreten die­ses Gesetzes

Art. 167
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset­zes.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1957¹⁶⁹
¹⁶⁹ BRB vom 20. Nov. 1956

Anhang I ¹⁷⁰

¹⁷⁰ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 4 des Wappenschutzgesetzes vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2015 3679 ; BBl 2009 8533 ).
(Art. 3 Abs. 2)

Die Schweizer Flagge zur See

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Farbdefinition Rot:
CMYK 0 / 100 / 100 / 0
Pantone 485 C / 485 U
RGB 255 / 0 / 0
Hexadezimal #FF0000
Scotchcal 100 -13
RAL 3020 Verkehrsrot
NCS S 1085-Y90R

Anhang II

(Art. 38 des BG vom 23. Sept. 1953)

Internationales Übereinkommen vom 10. April 1926 ¹⁷¹ über Pri­vi­legien und Hypotheken

¹⁷¹ SR 0.747.322.2

Anhang III

(Art. 48 Abs. 3 des BG vom 23. Sept. 1953)

Internationales Übereinkommen vom 29. November 1969 ¹⁷² über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und die dazugehörigen Protokolle vom 19. November 1976 und 25. Mai 1984

¹⁷² SR 0.814.291 , SR 0.814.291.1

Anhang IV ¹⁷³

¹⁷³ Ursprünglich Anhang III.
(Art. 49 Abs. 1 des BG vom 23. Sept. 1953)

Übereinkommen vom 19. November 1976 ¹⁷⁴ über die Beschrän­kung der Haftung für Seeforderungen

¹⁷⁴ SR 0.747.331.53

Anhang V ¹⁷⁵

¹⁷⁵ Ursprünglich Anhang IV.
(Art. 101 Abs. 2 des BG vom 23. Sept. 1953)

Internationales Übereinkommen vom 25. August 1924 ¹⁷⁶ zur ein­heitlichen Feststellung einzelner Regeln über die Konnossemente

¹⁷⁶ SR 0.747.354.11

Anhang VI ¹⁷⁷

¹⁷⁷ Ursprünglich Anhang V.
(Art. 118 Abs. 1 des BG vom 23. Sept. 1953)

Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See vom 13. Dezember 1974 ¹⁷⁸ mit dem dazugehörigen Protokoll von 1976 ¹⁷⁹

¹⁷⁸ SR 0.747.356.1
¹⁷⁹ SR 0.747.356.11

Anhang VII ¹⁸⁰

¹⁸⁰ Ursprünglich Anhang VI.
(Art. 121 Abs. 1 des BG vom 23. Sept. 1953)

Internationales Übereinkommen vom 23. September 1910 ¹⁸¹ über den Zusammenstoss von Schiffen

¹⁸¹ SR 0.747.363.1

Anhang VIII ¹⁸²

¹⁸² Ursprünglich Anhang VII.
(Art. 121 Abs. 2 des BG vom 23. Sept. 1953)

Internationales Übereinkommen vom 23. September 1910 ¹⁸³ über die Hilfeleistung und die Bergung in Seenot

¹⁸³ SR 0.747.363.2

Anhang IX ¹⁸⁴

¹⁸⁴ Ursprünglich Anhang VIII. Er wurde zu Anhang IV der Seeschifffahrtsverordnung vom 20. Nov. 1956 ( SR 747.301 ; siehe AS 1993 2284 ).
(Art. 122 Abs. 2 des BG vom 23. September 1953)

Die York-Antwerpener Regeln von 1974 betreffend die Havarie-Grosse

Anhang X ¹⁸⁵

¹⁸⁵ Ursprünglich Anhang IX.
(Art. 127 Abs. 3 des BG vom 23. Sept. 1953)

Übereinkommen vom 15. März 1960 ¹⁸⁶ zur Vereinheitlichung ein­zelner Regeln über den Zusammenstoss von Binnenschiffen

¹⁸⁶ SR 0.747.205
Markierungen
Leseansicht