Weisungen für das Staatsarchiv (122.581)
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Weisungen für das Staatsarchiv

1 Weisungen für das Staatsarchiv RRB vom 11. August 1992 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 81 Absatz 1 der Kantonsverfassung und die § § 26 und
60 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941
1 ) beschliesst:

§ 1. I. Zweck

Diese Weisungen regeln die endgültige Aufbewahrung von Schriftgut.

§ 2. II. Organisation

Das Staatsarchiv ist eine Dienststelle der Staatskanzlei. Es wird vom Staats- archivar oder der Staatsarchivarin geleitet.

§ 3. III. Bestände

1 Das Staatsarchiv enthält das Schriftgut von dauerndem Wert, das aus Staatstätigkeit entstanden ist oder ihm von Institutionen, Organisationen, Firmen und Privatpersonen erworben oder als Depositum anvertraut wor- den ist. Als Staatstätigkeit gilt auch die Tätigkeit von selbständigen Kör- perschaften, Anstalten und Stiftungen des kantonalen Rechts.
2 Die wesentlichen Bestände sind: a) Archiv der Stadtrepublik Solothurn und ihrer Behörden bis 1798; b) Archiv des helvetischen Kantons Solothurn und seiner Behörden 1798-
1803; c) Archiv des Kantons Solothurn und seiner Behörden seit 1803; d) Archivalien des Kantonsrates und seiner Kommissionen; e) Archivalien des Regierungsrates und der von ihm eingesetzten Kom- missionen und Aufsichtsgremien; f) Archivalien der kantonalen Verwaltung einschliesslich der selbständi- gen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des kantonalen Rechts; g) Gerichtsarchivalien; h) Notariatsarchivalien; i) Archivalien der aufgehobenen Stifte und Klöster des Kantons Solo- thurn; k) Zivilstandsarchivalien; l) Archivalien privater Herkunft. ________________
1 ) BGS 126.1.
2

§ 4. IV. Aufgaben des Staatsarchivs

1 Das Staatsarchiv stellt die dokumentarische Überlieferung des Kantons sicher.
2 Es dient der Dokumentation von Behörden, Dienststellen und Öffentlich- keit.
3 Für das Schriftgut des Kantonsrates und der Gerichte gelten die Weisun- gen des Ratssekretariates beziehungsweise des Obergerichtes.

§ 5. Aktenbewertung, Ordnung und Erschliessung

1 Das Staatsarchiv ermittelt nach wissenschaftlichen Kriterien die Archiv- würdigkeit des Schriftgutes.
2 Es ordnet das für erhaltenswürdig befundene Schriftgut nach dem Her- kunftsprinzip ein und erschliesst es mittels Verzeichnissen und Registern.

§ 6. Aufbewahrung und Benutzbarkeit des Schriftgutes

1 Das Staatsarchiv sorgt für die sichere Aufbewahrung, die Pflege, die Vollständigkeit und die Benutzbarkeit des ihm anvertrauten Schriftgutes.
2 Besonders wertvolle oder gefährdete Archivalien sichert es durch Auf- nahme auf Mikrofilm, Mikrofichen oder andere geeignete Informations- träger. Es bewahrt diese und allfällige Doppel räumlich getrennt von den Originalen auf.

§ 7. Beratung von Behörden und Dienststellen

Das Staatsarchiv berät die Behörden und Dienststellen in Fragen der ge- ordneten Ablage und zweckmässigen Aufbewahrung des Schriftgutes.

§ 8. Förderung der wissenschaftlichen Forschung

Das Staatsarchiv fördert die Kenntnis seiner Bestände und deren Bearbei- tung. Es publiziert wichtige Quellen oder wertet sie in wissenschaftlichen Veröffentlichungen aus.

§ 9. V. Benutzung

Allgemeiner Zugang
1 Das Staatsarchiv steht der Öffentlichkeit im Rahmen der verfügbaren Lesesaalplätze zur Benutzung offen.
2 Das Staatsarchiv erlässt ein Benutzungsreglement.

§ 10. ...

1 )

§ 11. Ausschluss von der Benutzung

Wer Archivalien unsorgfältig behandelt oder sonst in schwerwiegender Weise gegen das Benutzungsreglement oder die Anordnungen des Staats- archivs verstösst, wird von der Benutzung ausgeschlossen. ________________
1 ) § 10 aufgehoben am 10. Dezember 2001 Inforamtions- und Dateschu tzverord- nung.
3

§ 12. Ausleihe

1 Archivalien werden Behörden und Dienststellen sowie jenen öffentlichen Archiven und Bibliotheken ausgeliehen, die Gegenrecht halten.
2 Besonders kostbare, schadenanfällige sowie sehr häufig von Archiv oder Benutzern benötigte Archivalien werden nicht ausgeliehen.

§ 13. Gebühren

Gebühren werden nach dem Gebührentarif
1 ) erhoben.

§ 14. Belegexemplare

Werden Archivalien des Staatsarchivs für Publikationen benutzt, ist dem Staatsarchiv ein Belegexemplar abzuliefern.

§ 15. VI. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Weisungen wird das Reglement für das Staatsarchiv vom 8. Dezember 1972
2 ) aufgehoben.

§ 16. Inkrafttreten

Diese Weisungen treten am 1. Januar 1993 in Kraft.
3 ) ________________
1 ) BGS 615.11.
2 ) GS 85, 1109.
3 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 10. Dezember 2001 am 1. Januar 2003.
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