Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (IX B/25/8)
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Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe

IX B/25/8 Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe * Vom 21. März 2006 (Stand 1. September 2014) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung 1 ) und die Einfüh - rungsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe 2 ) , verordnet:

Art. 1 Departement Sicherheit und Justiz

1 Zuständiges Departement im Sinne der Einführungsverordnung zum Bun - desgesetz über explosionsgefährliche Stoffe ist das Departement Sicherheit und Justiz. Es informiert über die ihm von den Justizbehörden zur Kenntnis gebrachten Strafurteile die im betreffenden Sachbereich zuständige Verwal - tungsbehörde.

Art. 2 Hauptabteilung Justiz

1 Die Hauptabteilung Justiz hat folgende Zuständigkeiten:
a. sie erteilt Bewilligungen für den Handel mit Sprengmitteln und py - rotechnischen Gegenständen zu land- und forstwirtschaftlichen, technischen und industriellen Zwecken;
b. sie legt die Standorte der Sprengmittelverkaufslager fest;
c. sie ist zuständige Instanz im Sinne von Artikel 35 des Sprengstoff - gesetzes und widerruft oder entzieht Bewilligungen gemäss Arti - kel 41 der eidgenössischen Sprengstoffverordnung;
d. sie entzieht Sprengausweise gemäss Artikel 60 der eidgenössi - schen Sprengstoffverordnung.

Art. 3 Kantonspolizei

1 Die Kantonspolizei hat folgende Zuständigkeiten:
a. sie stellt Zuverlässigkeitsbescheinigungen für die Zulassung zu Sprengkursen und -prüfungen aus;
b. sie führt Prüfungen für den Erwerb von Sprengausweisen durch, sofern dafür nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft zur Verfügung stehen;
c. sie gibt Erwerbsscheine für Sprengmittel und pyrotechnische Ge - genstände für land- und forstwirtschaftliche, technische und in - dustrielle Zwecke ab; 1) GS I A/1/1 2) GS IX B/25/7 SBE IX/7 403 1
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d. sie überwacht insbesondere Herstellung, Verkauf, Lagerung, Ver - wendung, Sicherung und Vernichtung von Sprengmitteln und py - rotechnischen Gegenständen zu land- und forstwirtschaftlichen, technischen und industriellen Zwecken;
e. sie führt unangemeldete Kontrollen der Baustellen sowie der Buchführung von Verkäufern und Grossverbrauchern durch.

Art. 4 Gesuche

1 Bewilligungsgesuche für den Handel mit Sprengmitteln und pyrotechni - schen Gegenständen zu land- und forstwirtschaftlichen, technischen und in - dustriellen Zwecken sind schriftlich an die Hauptabteilung Justiz zu richten.
2 Gesuche zum Erwerb von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenstän - den sind vierfach mit besonderem Formular «Erwerbsschein für Sprengmit - tel» bzw. «Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände» an die Kantons - polizei zu senden, bei der die Formulare bezogen werden können.
3 Gesuche um Abgabe einer Zuverlässigkeitsbescheinigung für den Besuch von Sprengkursen und -prüfungen sind frühzeitig mittels amtlichen Formu - lars an die Kantonspolizei zu richten, bei der die Formulare bezogen werden können.

Art. 5 Glarnersach

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1 Die Glarnersach ist zuständig zur Bewilligung und Überwachung von Ver - kauf und Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungs - zwecken im Sinne von Artikel 44 des Sprengstoffgesetzes. Sie informiert über die erteilten Bewilligungen die betroffenen Gemeinden. *

Art. 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.
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IX B/25/8 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 05.11.2013 01.01.2014 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE 2013 42 22.04.2014 01.09.2014 Erlasstitel geändert SBE 2014 27 22.04.2014 01.09.2014 Art. 5 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 27 22.04.2014 01.09.2014 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE 2014 27 3
IX B/25/8 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 27

Art. 5 22.04.2014

01.09.2014 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 27

Art. 5 Abs. 1 05.11.2013

01.01.2014 geändert SBE 2013 42

Art. 5 Abs. 1 22.04.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 27
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