Statuten der Universität Freiburg
Statuten der Universität Freiburg vom 04.11.2016 (Fassung in Kraft getreten am 09.09.2019) Der Senat der Universität gestützt auf das Gesetz vom 19. November 1997 über die Universität, insbe - sondere Artikel 33 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1; in Erwägung: – der Bedeutung einer unabhängigen akademischen Lehre und Forschung; – der daraus folgenden Notwendigkeit einer Bildungs- und Forschungsstätte von allgemeinem und spezialisiertem Wissen, in der ein freier und transpa - renter wissenschaftlicher Dialog gepflegt wird und in der sich Lehrende, For - schende und Lernende um wissenschaftliche Erkenntnis in ihrer ganzen Viel - falt der Objekte und Methoden bemühen; – der Notwendigkeit der gleichzeitigen Reflexion der Voraussetzungen, Fol - gen und Grenzen wissenschaftlichen Arbeitens; – des Bestrebens der Universität Freiburg, diese Rolle bestmöglich wahrzu - nehmen, dies in einem Klima intellektueller Offenheit und auf der Grundlage ethischer Prinzipien; – der Verantwortung der Universität und ihrer Angehörigen gegenüber der Gesellschaft und im Hinblick auf die Förderung von deren kultureller, sozia - ler und wirtschaftlicher Entwicklung; – der spezifischen Rolle der Universität Freiburg als auf der Sprachengrenze zwischen der Deutschschweiz und der französischen Schweiz gelegene zwei - sprachige Universität; auf Antrag des Rektorats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Status
Art. 1 Status
1 Die Universität Freiburg ist, entsprechend dem Gesetz über die Universität, eine juristische Person des öffentlichen Rechts und im Rahmen des Gesetzes autonom.
2 Sie organisiert sich gemäss den vorliegenden Statuten.
1.2 Kernaufgaben
Art. 2 Lehre
1 Die Universität erteilt einen Unterricht, der die Vermittlung vertiefter wis - senschaftlicher Kenntnisse, die Erweiterung einer breiten Allgemeinbildung und die Entwicklung des methodischen, kritischen und ethischen Denkens bezweckt.
2 Die Lehre verfolgt insbesondere das Ziel,
a) das wissenschaftliche Fragen und Denken und das selbständige wissen - schaftliche Arbeiten zu fördern;
b) die persönlichen und sozialen Kompetenzen zu fördern.
3 Zur Lehre gehören auch die Pflege fächerübergreifender Bereiche und die Vorbereitung der Studierenden auf fächerübergreifendes Arbeiten.
4 Die Lehre beruht auf dem jeweiligen Stand des Wissens in den einzelnen Bereichen und auf der eigenen Forschung der Universitätsmitglieder.
Art. 3 Forschung
1 Die Universität betreibt sowohl Grundlagen- als auch anwendungsorientier - te Forschung mit dem Zweck, wissenschaftliche und methodologische Er - kenntnisse zu gewinnen. Sie sorgt für eine angemessene Verbreitung und Va - lorisierung der Forschungsresultate.
2 Sie wirkt an nationalen und internationalen Forschungsvorhaben mit und fördert die fächerübergreifende Forschung.
3 Die Forscher und Forscherinnen nehmen bei ihren Tätigkeiten ihre ethische Verantwortung wahr.
Art. 4 Weiterbildung
1 Die Universität bietet Weiterbildung in verschiedenen Formen an.
Art. 5 Wissenstransfer und Innovation
1 Die Universität fördert den Wissens- und Technologietransfer sowie die In - novation zu Gunsten der Zivilgesellschaft, der Wirtschaft und der Politik.
2 Die Universität kann dazu entgeltlich oder unentgeltlich wissenschaftliche Dienstleistungen zugunsten öffentlicher Einrichtungen und Privater erbrin - gen.
3 Dienstleistungen sollen Lehre und Forschung förderlich sein.
Art. 6 Nachwuchsförderung
1 Die Universität bildet den wissenschaftlichen Nachwuchs im Hinblick auf eine zukünftige Tätigkeit in der Forschung und Lehre aus und fördert ihn.
1.3 Grundsätze der Aufgabenerfüllung
Art. 7 Freiheit der Lehre und Forschung
1 Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist garantiert.
2 Diese Freiheit besteht im Rahmen des Gesetzes, des Auftrags der Universi - tät, der Studienreglemente und Studienpläne, der Mehrjahresplanung und der Leistungsvereinbarungen sowie der strategischen Entscheidungen, dies im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prinzipien.
Art. 8 Mitwirkung
1 Die Mitglieder der Körperschaften der Professoren und Professorinnen, der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, der Studierenden und des administrativen und technischen Personals haben ein Recht auf Mitwir - kung im Rahmen der Bestimmungen dieser Statuten.
2 Die Fakultäten wirken im Rahmen der Bestimmungen dieser Statuten an den Entscheidungsprozessen innerhalb der Universität mit und sind in den Universitätskommissionen (Art. 71 ff.) angemessen vertreten. Das Verfahren zur Bestimmung der Vertreter und Vertreterinnen der Fakultäten richtet sich nach den Statuten der Fakultäten.
Art. 9 Nichtdiskriminierung und Gleichstellung
1 Die Universität ist in all ihren Tätigkeiten dem Grundsatz der Nichtdiskri - minierung verpflichtet.
2 Die Universität trägt zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern bei, indem sie spezifische Massnahmen ergreift. Die Universität fördert eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern innerhalb der Universitätsgemeinschaft.
Art. 10 Nachhaltige Entwicklung
1 Die Universität bekennt sich zum Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung, den sie als integralen Bestandteil von Lehre, Forschung und Betrieb versteht. Sie ergreift die hierfür erforderlichen Massnahmen.
2 Sie leistet bei der Erfüllung ihrer Kernaufgaben einen Beitrag zur nachhalti - gen Entwicklung der Zivilgesellschaft und Wirtschaft.
Art. 11 Zusammenarbeit
1 Die Universität fördert die Zusammenarbeit mit Dritten, namentlich in Leh - re und Forschung sowie im Bereich des Wissens- und Technologietransfers.
2 Sie arbeitet im Hinblick auf eine angemessene Koordination der Aufgaben - erfüllung namentlich in Lehre und Forschung mit den regionalen, nationalen und internationalen Organen der Hochschulpolitik sowie in- und ausländi - schen Hochschulen und anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen zu - sammen.
3 Sie fördert den Austausch von Studierenden, Lehrenden und Forschenden aus dem In- und Ausland.
Art. 12 Qualitätssicherung
1 Die Universität gewährleistet bei der Aufgabenerfüllung eine hohe Qualität ihrer Leistungen.
2 Sie sorgt dafür, dass auf allen Stufen und in allen Bereichen ihrer Tätigkeit die Qualität entwickelt, gesichert und überprüft wird.
3 Die Qualitätssicherung orientiert sich an anerkannten und bereichsspezifi - schen Massstäben. Die Universität achtet dabei auf einen effektiven und effi - zienten Einsatz der für sie aufzuwendenden Mittel.
4 Die Mitglieder der Universitätsgemeinschaft befolgen die wissenschaftse - thischen Prinzipien.
Art. 13 Kommunikation und Information
1 Die Universität verfügt über eine Kommunikations- und Informationsstrate - gie. Sie kommuniziert und informiert sowohl nach aussen als auch nach in - nen adressatengerecht, rasch, offen und transparent.
2 Die Mitglieder der universitären Organe und Kommissionen haben Zugang zu allen Unterlagen und Protokollen ihrer Sitzungen.
3 Die Persönlichkeitsrechte der Mitglieder der Universitätsgemeinschaft sind zu wahren.
4 Die universitären Organe und Kommissionen können ihren Mitgliedern auch über die Bestimmung von Artikel 111 hinaus eine Schweigepflicht be - züglich der Beratungen auferlegen.
Art. 14 Datenschutz
1 Die Mitglieder der Universitätsgemeinschaft und die Kollegialorgane befol - gen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung sowie im internen Umgang die an - wendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen und achten auf den Schutz der Personendaten.
2 Die Universitätsgemeinschaft
2.1 Die universitären Körperschaften
Art. 15 Allgemeines
1 Die Mitglieder der Universitätsgemeinschaft (Art. 12 des Gesetzes vom
19. November 1997 über die Universität) gehören der ihnen entsprechenden Körperschaft an (unter Einschluss derjenigen Personen, die durch Drittmittel finanziert werden); ausgenommen sind die Lehrbeauftragten, die Privatdo - zenten und -dozentinnen sowie die Gast- und Weiterbildungsstudierenden, die als solche keiner universitären Körperschaft angehören.
2 Die universitären Körperschaften sind:
a) die Körperschaft der Professoren und Professorinnen;
b) die Körperschaft der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbei - ter;
c) die Körperschaft der Studierenden sowie der Hörer und Hörerinnen der Universität Freiburg;
d) die Körperschaft des administrativen und technischen Personals.
Art. 16 Definition und Struktur
1 Die universitären Körperschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2 Sie geben sich Statuten.
3 Die universitären Körperschaften sind zur Erhebung von Mitgliederbeiträ - gen befugt, wenn ihre Statuten dies vorsehen.
4 Bestimmungen zur Wahl der Vertreter oder Vertreterinnen einer universitär - en Körperschaft in die universitären Organe und Kommissionen müssen in den Statuten der betreffenden Körperschaft festgelegt sein.
5 Die Rechnungslegung der universitären Körperschaften wird jedes Jahr vom Finanzdienst der Universität oder von einer vom Rektorat bestimmten exter - nen Stelle revidiert.
6 Unter Vorbehalt der Artikel 107–112 legen die Statuten jeder universitären Körperschaft die auf ihre Organe anwendbaren Verfahrensbestimmungen fest.
Art. 17 Zugehörigkeit
1 Niemand kann gleichzeitig Mitglied mehrerer universitärer Körperschaften sein.
2 Die ordentlichen Professoren und Professorinnen sowie die Assistenzprofes - soren und -professorinnen sind Mitglieder der Körperschaft der Professoren und Professorinnen.
3 Die wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind, sofern sie nicht der Körperschaft der Professoren und Professorinnen angehören, Mit - glieder der Körperschaft der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeite - rinnen.
4 Die Studierenden gemäss Artikel 41 Abs. 1 Bst. a, die Hörer und Hörerin - nen gemäss Artikel 41 Abs. 1 Bst. b sowie Studierende, die eine technische oder administrative Stelle einnehmen oder als Unterassistenten oder Unteras - sistentinnen angestellt sind, sind Mitglieder der Körperschaft der Studieren - den sowie der Hörer und Hörerinnen.
5 Die Mitglieder des administrativen und technischen Personals, die als Hörer oder Hörerinnen Vorlesungen belegen, sind Mitglieder der Körperschaft des administrativen und technischen Personals.
Art. 18 Vertretung der Lehrbeauftragten und der Privatdozenten und -
dozentinnen
1 Für jede Fakultät nehmen zwei Personen als Vertreter oder Vertreterinnen der Lehrbeauftragten und der Privatdozenten und -dozentinnen mit beraten - der Stimme an den Versammlungen der Körperschaft der Professoren und Professorinnen teil.
2 Wählbar sind nur Personen, die nicht Mitglieder einer universitären Körper - schaft sind. Sie werden für zwei Jahre von den Mitgliedern der Professoren - schaft des Fakultätsrats bestimmt. Wiederwahl ist möglich.
2.2 Die Professorenschaft
Art. 19 Zusammensetzung
1 Die Professorenschaft setzt sich aus den ordentlichen Professoren und Pro - fessorinnen sowie den Assistenzprofessoren und -professorinnen zusammen.
2 Das Rektorat kann besondere Bestimmungen für durch Drittmittel finanzier - te Professoren und Professorinnen erlassen. Diese können auch besondere Regeln in Bezug auf den zu führenden Titel sowie die Rechte und Pflichten dieser Professoren und Professorinnen vorsehen. Das Abkommen zwischen den kirchlichen Behörden und dem Staat über die Theologische Fakultät bleibt vorbehalten.
3 Die Professoren und Professorinnen sind Mitglieder einer Fakultät und an ein Departement und/oder ein Institut sowie gegebenenfalls an eine Abtei - lung angegliedert.
Art. 20 Ordentliche Professoren und Professorinnen
1 Die ordentlichen Professoren und Professorinnen übernehmen die Hauptver - antwortung für Lehre und Forschung in einer wissenschaftlichen Disziplin sowie die damit einhergehenden Aufgaben in der universitären Selbstverwal - tung.
2 Für die Anstellung als ordentlicher Professor oder ordentliche Professorin gelten folgende Mindestanforderungen:
a) international anerkannter wissenschaftlicher Leistungsausweis (Dokto - rat und eine bedeutende Anzahl qualitativ hochstehender und in Fach - kreisen anerkannter wissenschaftlicher Publikationen);
b) ausgewiesene didaktische Fähigkeiten und Lehrerfahrung auf universi - tärem Niveau;
c) in der Regel internationale Bezüge des akademischen Werdegangs, ins - besondere längere Studien- oder Forschungsaufenthalte im Ausland.
3 Die ordentlichen Professoren und Professorinnen werden in zwei Kategori - en mit unterschiedlichen Gehaltsklassen eingeteilt (ordentliche Professoren oder Professorinnen der Grundkategorie und ordentliche Professoren oder Professorinnen der oberen Kategorie). Der Senat kann auf Vorschlag des Rektorats und der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport und nach Zu - stimmung des Staatsrats eine zusätzliche Kategorie (ordentliche Professoren oder Professorinnen der fortgeschrittenen Kategorie) einführen.
4 Die Einstufung gemäss Absatz 3 erfolgt unter Berücksichtigung des wissen - schaftlichen Leistungsausweises, des Aufgaben- und Verantwortungsbe - reichs, der beruflichen Erfahrung, der zur Verfügung stehenden Mittel und der bestehenden Personalstrukturen sowie der besonderen Bedürfnisse der Fakultäten. In die Kategorie der ordentlichen Professoren oder Professorin - nen der oberen Kategorie kann nur eingestuft werden, wer im Besitz einer Habilitation im Sinne von Artikel 105 ist oder über einen gleichwertigen Leistungsausweis verfügt.
5 Auf der Grundlage des Antrags der Fakultät und unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Leistungsausweises, des Aufgaben- und Verantwortungs - bereichs, der beruflichen Erfahrung, der zur Verfügung stehenden Mittel und der bestehenden Personalstrukturen sowie der besonderen Bedürfnisse der Fakultäten entscheidet das Rektorat über Beförderungen. Es besteht kein An - spruch auf Beförderung.
6 Für die Vorbereitung eines Antrags auf Beförderung (Abs. 5) setzen die Fa - kultäten eine Kommission ein, der mindestens ein wissenschaftlicher Mitar - beiter oder eine wissenschaftliche Mitarbeiterin, ein Studierender oder eine Studierende sowie mindestens ein Professor oder eine Professorin einer ande - ren Universität angehören. Die Anzahl der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie der Studierenden, im Verhältnis zur Anzahl der Mitglieder der Beförderungskommission aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen, wird gemäss Artikel 87 Abs. 2 bestimmt.
7 Das Rektorat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen.
Art. 21 Assistenzprofessoren und -professorinnen
1 Die Assistenzprofessur bezweckt die wissenschaftliche und didaktische Qualifikation zu ermöglichen, die einer ordentlichen Professur entspricht.
2 Die Assistenzprofessoren und -professorinnen sind zeitlich befristet für eine Dauer von höchstens sechs Jahren angestellt (mit oder ohne «Tenure Track» gemäss Art. 22 Abs. 1) und nehmen für diese Dauer spezifische Lehr- und Forschungsaufgaben wahr. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann das Rek - torat, auf Vorschlag der Fakultät, eine Verlängerung der Anstellung be - schliessen.
3 Für die Anstellung als Assistenzprofessor oder -professorin gelten folgende Anforderungen:
a) der Erfahrung entsprechender wissenschaftlicher Leistungsausweis (Doktorat und eine gewisse Anzahl qualitativ hochstehender wissen - schaftlicher Publikationen);
b) didaktische Fähigkeiten auf universitärem Niveau;
c) in der Regel internationale Bezüge des akademischen Werdegangs, ins - besondere Studien- oder Forschungsaufenthalte im Ausland.
Art. 22 Anstellung nach dem Verfahren des «Tenure Track»
1 Anstellungen können auch nach dem Verfahren des «Tenure Track» erfol - gen. Gemäss diesem wird eine Person im Hinblick auf ihre zeitlich unbefris - tete Anstellung als ordentlicher Professor oder ordentliche Professorin für eine bestimmte Frist angestellt. Fällt die im Anschluss an diese Frist durchge - führte Evaluation positiv aus, wird die Person zeitlich unbefristet angestellt.
2 Für die Anstellung nach dem Verfahren des «Tenure Track» erlässt das Rektorat Ausführungsbestimmungen. Diese präzisieren die Qualifikations- und Evaluationskriterien und das zu befolgende Verfahren, namentlich auch für den Fall einer negativen Evaluation.
Art. 23 Berufungsverfahren
1 Ist die Stelle eines Mitglieds der Professorenschaft zu besetzen, so setzt die Fakultät eine Strukturkommission ein, die einen Bericht über das Profil der zu besetzenden Stelle und die dafür vorgesehenen Mittel erstellt. Dieser Strukturbericht muss vom Fakultätsrat verabschiedet und dem Rektorat zur Genehmigung unterbreitet werden.
2 Das Rektorat kann in besonderen Fällen eine Fakultät ermächtigen, auf die Einsetzung einer Strukturkommission zu verzichten.
3 Die zu besetzende Stelle wird öffentlich ausgeschrieben.
4 Der Fakultätsrat setzt eine Berufungskommission ein, der mindestens ein wissenschaftlicher Mitarbeiter oder eine wissenschaftliche Mitarbeiterin, ein Studierender oder eine Studierende sowie mindestens ein Professor oder eine Professorin einer anderen Universität angehören. Die Anzahl der wissen - schaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie der Studierenden, im Verhältnis zur Anzahl der Mitglieder der Berufungskommission aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen, wird gemäss Artikel 87 Abs. 2 be - stimmt.
5 Die Berufungskommission stellt dem Fakultätsrat die gesamten Unterlagen zur Verfügung und unterbreitet ihm einen schriftlich begründeten Antrag; jede Minderheit in der Berufungskommission kann verlangen, dass ihr Stand - punkt dem Fakultätsrat ebenfalls schriftlich vorgelegt wird.
6 Das Rektorat erlässt Ausführungsbestimmungen.
Art. 24 Beschlüsse der Fakultät und des Rektorats
1 Der Entscheid für einen Kandidaten oder eine Kandidatin bedarf im Fakul - tätsrat der doppelten einfachen Mehrheit: der Mehrheit der anwesenden Mit - glieder sowie der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Professorenschaft. Das Abkommen zwischen den kirchlichen Behörden und dem Staat über die Theologische Fakultät bleibt vorbehalten.
2 Der Vorschlag der Fakultät für die Besetzung der Stelle wird dem Rektorat zusammen mit den Dossiers, dem Bericht der Berufungskommission und dem Auszug aus dem Fakultätsprotokoll zum Entscheid übermittelt.
3 Das Rektorat erlässt Ausführungsbestimmungen.
Art. 25 Aufgaben und Pflichten der Mitglieder der Professorenschaft in
der Lehre
1 Im Jahresdurchschnitt müssen die vollamtlich angestellten Mitglieder der Professorenschaft pro Lehrwoche mindestens sechs Stunden Unterricht ertei - len, der in der Hauptsache von ihnen selbst bestritten wird; Absatz 3 bleibt vorbehalten. In diesem Rahmen kann das Rektorat, nach Stellungnahme der Fakultät, vorsehen, dass sie auch an einer anderen Universität zu unterrichten haben.
2 Im Jahresdurchschnitt müssen die Assistenzprofessoren und -professorinnen pro Lehrwoche mindestens vier Wochenstunden Unterricht erteilen, der in der Hauptsache von ihnen selbst bestritten wird; Absatz 3 bleibt vorbehalten.
3 Das Rektorat kann nach Anhörung der Fakultät das Unterrichtspensum nach den Absätzen 1 und 2 aufgrund der Wahrnehmung ausserordentlicher Aufga - ben insbesondere in der Forschung oder in der Weiterbildung ausnahmsweise und unter besonderen Bedingungen reduzieren.
4 Die Fakultäten legen in internen Richtlinien die für das zu leistende Unter - richtspensum gemäss den Absätzen 1–3 zu berücksichtigenden Lehrveran - staltungen fest. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Rektorats.
5 Die zuständige Fakultät oder Abteilung darf in Bezug auf die praktizieren - den Ärzte und Ärztinnen, die an der Universität unterrichten, von der Unter - richtspflicht gemäss den Absätzen 1–3 abweichende Vorschriften erlassen. Diese bedürfen der Genehmigung des Rektorats.
Art. 26 Anwesenheit an der Universität
1 Die vollamtlich angestellten Mitglieder der Professorenschaft müssen in der Regel während der Lehr- und Prüfungszeiten an mindestens vier Tagen in der Woche in der Universität anwesend sein. Ausserhalb dieser Zeiten müssen sie eine regelmässige Anwesenheit an der Universität gewährleisten.
2 Für die freiwillige Unterbrechung ihrer Lehrtätigkeit während der Vorle - sungs- und Prüfungszeit sind folgende Regeln anwendbar:
a) dauert sie eine bis zwei Wochen, ist sie dem Dekan oder der Dekanin mitzuteilen;
b) dauert sie zwei bis vier Wochen, bedarf sie der Bewilligung des Rektors oder der Rektorin, nach Stellungnahme des Dekans oder der Dekanin;
c) dauert sie länger als vier Wochen, bedarf sie der Bewilligung des Rek - torats, auf Vorschlag des Dekans oder der Dekanin.
3 Das Rektorat erlässt in Bezug auf die Absätze 1 und 2 Ausführungsbestim - mungen.
4 Den Mitgliedern der Professorenschaft kann ein Studienurlaub zu den in ei - nem Reglement des Senats festgehaltenen Bedingungen gewährt werden.
5 Artikel 25 Abs. 5 gilt sinngemäss.
Art. 27 Beibehaltung des Titels
1 Die ordentlichen Professoren und Professorinnen im Ruhestand erhalten den Titel eines emeritierten Professors oder einer emeritierten Professorin.
2 Treten sie vorher zurück, kann auf ihren Antrag hin die Fakultät dem Rekto - rat vorschlagen, ihnen die Bewilligung zu erteilen, den Professorentitel bei - zubehalten. Ab dem Ruhestandsalter erhalten sie den Titel eines emeritierten Professors oder einer emeritierten Professorin.
2.3 Die Lehrbeauftragten, die Titularprofessoren und –professorinnen und die Gastprofessoren und -professorinnen
Art. 28 Die Lehrbeauftragten
1 Die Lehrbeauftragten sind für eine bestimmte Zahl von Wochenstunden auf Vorschlag der Fakultät angestellte Lehrkräfte.
2 Über diese Stunden und die zugehörigen Prüfungen hinaus können sie von ihrer Fakultät auch mit der Abnahme von Prüfungen betraut werden; sie sind dann Mitglieder der Prüfungskommissionen.
3 Die Lehrbeauftragten werden grundsätzlich entlöhnt. Eine Entlöhnung kann aus besonderen Gründen entfallen. Das Rektorat entscheidet hierüber auf An - trag der Fakultät.
4 Praktizierende Ärzte und Ärztinnen, die an der Universität unterrichten und denen diese den Titel Klinischer Dozent oder Klinische Dozentin verliehen hat, gehören zur Kategorie der Lehrbeauftragten. Die Fakultät regelt die Vor - aussetzungen der Titelverleihung.
Art. 29 Die Titularprofessoren und -professorinnen
1 Das Rektorat kann, auf Vorschlag einer Fakultät, einem oder einer Lehrbe - auftragten den Titel eines Titularprofessors oder einer Titularprofessorin ver - leihen, falls:
a) er oder sie in der Regel seit mindestens zehn Jahren in der universitären Lehre als Lehrbeauftragter oder -beauftragte (grundsätzlich an der Uni - versität Freiburg) tätig ist; und
b) seine oder ihre wissenschaftlichen und didaktischen Qualifikationen denjenigen eines Universitätsprofessors oder einer Universitätsprofes - sorin entsprechen.
2 Die Fakultäten bestimmen das interne Bewertungs- und Auswahlverfahren. Sie beachten dabei, dass die Bewertung der wissenschaftlichen und didakti - schen Qualifikation durch eine von der Fakultät eingesetzte Kommission vor - bereitet werden muss, dass über die wissenschaftlichen Qualifikationen ge - mäss Absatz 1 Bst. b grundsätzlich mindestens ein auswärtiges Gutachten eingeholt werden muss und der Entscheid für einen Kandidaten oder eine Kandidatin im Fakultätsrat der doppelten einfachen Mehrheit im Sinne von
Artikel 24 Abs. 1 bedarf.
3 Der Titel eines Titularprofessors oder einer Titularprofessorin kann so lange geführt werden, als der Inhaber oder die Inhaberin einen Lehrauftrag an der Universität Freiburg wahrnimmt. Nimmt ein Titularprofessor oder eine Titu - larprofessorin nach einer Unterbrechung wieder einen Lehrauftrag an der Universität wahr, so darf er oder sie den Titel erneut führen.
4 Das Rektorat kann, auf Antrag der Fakultät, einem Titularprofessor oder ei - ner Titularprofessorin die Weiterführung des Titels auch nach Beendigung der Lehrtätigkeit für eine bestimmte Dauer erlauben, falls:
a) zwischen ihm oder ihr und der Universität eine enge Verbindung be - steht; und
b) er oder sie weiterhin wissenschaftlich tätig ist.
Art. 30 Die Gastprofessoren und -professorinnen
1 Lehrbeauftragte, die an einer anderen Universität als Professoren oder Pro - fessorinnen tätig sind, werden als Gastprofessor oder Gastprofessorin ange - stellt.
2.3a Im Zusammenhang mit der Lehre in Medizin verliehene Titel
Art. 30a Grundsätze
1 Auf Vorschlag der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen und Medizini - schen Fakultät kann das Rektorat Personen, die bei einer klinischen Partner - institution angestellt sind und im Rahmen dieser Anstellung aufgrund einer vertraglich geregelten Zusammenarbeit mit der betreffenden klinischen Part - nerinstitution in der Lehre an der Universität tätig sind, einen der in Arti - kel 30b genannten Titel verleihen.
2 Auf Vorschlag der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen und Medizini - schen Fakultät kann das Rektorat zudem in einer Praxis tätigen Ärzten oder Ärztinnen (insbesondere Hausärzten oder Hausärztinnen), die aufgrund eines Leistungs- oder Kooperationsvertrages in der Lehre an der Universität tätig sind, einen der in Artikel 30b Abs. 2–4 genannten Titel verleihen.
3 Die Fakultät ist zuständig für die Gewährleistung der Qualität. Sie erlässt Richtlinien, in denen sie das entsprechende Verfahren regelt. Die Fakultät kann diese Kompetenz an die Abteilung Medizin delegieren. Für die Vorbe - reitung des Vorschlags zur Verleihung der Titel nach Artikel 30b Abs. 1 und
2 gilt Artikel 29 Abs. 2 sinngemäss.
4 Ist die Lehrtätigkeit an der Universität beendet, darf der verliehene Titel nicht mehr geführt werden.
5 Auf Vorschlag der Fakultät kann das Rektorat in den Fällen des Arti - kels 30b Abs. 1 und 2 der betreffenden Person erlauben, den verliehenen Ti - tel auch nach Beendigung der Lehrtätigkeit für eine bestimmte Dauer weiter - zuführen, falls:
a) zwischen ihr und der Universität eine enge Verbindung besteht; und
b) sie weiterhin wissenschaftlich tätig ist.
Art. 30b Titel
1 Der Titel des klinischen ordentlichen Professors oder der klinischen ordent - lichen Professorin kann verliehen werden, falls die betreffende Person:
a) regelmässig im Rahmen des Bachelor of Medicine (BMed) oder des Master of Medicine (MMed) unterrichtet;
b) in einer leitenden Position (grundsätzlich als transversaler Chefarzt oder transversale Chefärztin) in einer Partnerinstitution tätig ist;
c) über Qualifikationen verfügt, die denjenigen eines Universitätsprofes - sors oder einer Universitätsprofessorin entsprechen; und
d) in der Forschung aktiv ist.
2 Der Titel des Klinischen Titularprofessors oder der Klinischen Titularpro - fessorin kann verliehen werden, falls die betreffende Person:
a) in der Regel seit mindestens zehn Jahren im Rahmen des BMed oder des MMed unterrichtet; und
b) über Qualifikationen verfügt, die denjenigen eines Universitätsprofes - sors oder einer Universitätsprofessorin entsprechen.
3 Der Titel des Klinischen Dozenten oder der Klinischen Dozentin kann ver - liehen werden, falls die betreffende Person:
a) im Besitz eines Doktorats im Bereich der Mathematik, der Naturwis - senschaften oder der Medizin ist;
b) in der Regel seit mindestens drei Jahren regelmässig im Rahmen des BMed oder des MMed unterrichtet; und
c) wissenschaftlich tätig ist.
4 Der Titel des oder der Klinischen Lehrbeauftragten kann verliehen werden, falls die betreffende Person regelmässig im Rahmen des BMed oder des MMed unterrichtet.
2.4 Die wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
Art. 31 Kategorien
1 Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind:
a) die Diplomassistenten und -assistentinnen;
b) die Medizinerassistenten und -assistentinnen;
c) die Doktorassistenten und -assistentinnen;
d) die Oberassistenten und -assistentinnen;
e) die wissenschaftlichen Bibliothekare und Bibliothekarinnen;
f) die akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
g) die Lektoren und Lektorinnen;
h) die Lehr- und Forschungsräte und -rätinnen.
2 Die wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unterstützen die Professorenschaft bei der Betreuung der Studierenden, in der Lehre und in der Forschung, vorbehaltlich der besonderen Vorschriften betreffend die wis - senschaftlichen Bibliothekare und Bibliothekarinnen und die akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Die Stellen der Diplomassistenten und - assistentinnen und der Doktorassistenten und -assistentinnen sind ausserdem für die Ausarbeitung wissenschaftlicher Publikationen gemäss den Artikeln
32 Abs. 3 und 34 Abs. 3 bestimmt.
3 Alle wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erhalten ein Pflichtenheft.
4 Sofern die Bedingungen des Geldgebers oder der Geldgeberin dies nicht ausschliessen, ist der Status der aus Drittmitteln finanzierten wissenschaftli - chen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen analog zu demjenigen ausgestaltet, der für die aus dem Budget der Universität finanzierten Personen gilt.
Art. 32 Die Diplomassistenten und -assistentinnen
1 Die Diplomassistenten und -assistentinnen müssen im Besitz eines universi - tären Master oder eines gleichwertigen Ausweises sein.
2 Die Diplomassistenten und -assistentinnen verwenden die Hälfte ihrer Arbeitszeit an der Universität für die ihnen von ihren Vorgesetzten anvertrau - ten Aufgaben in den Bereichen der Lehre (unter Einschluss von Praktika), Forschung und Verwaltung; ihnen kann während der Vorlesungszeit unter der Verantwortung eines Professors oder einer Professorin eine Lehrtätigkeit (Proseminare, Übungen, Seminare, usw.) im Rahmen von höchstens zwei Stunden pro Woche anvertraut werden.
3 Die Diplomassistenten und -assistentinnen sind berechtigt und verpflichtet, die andere Hälfte ihrer Arbeitszeit für die Ausarbeitung einer Doktorarbeit und für ihre wissenschaftliche Fortbildung zu verwenden.
4 Die Dauer ihrer Anstellung darf fünf Jahre nicht überschreiten; ausnahms - weise kann sie um ein Jahr verlängert werden.
Art. 33 Die Medizinerassistenten und -assistentinnen
1 Die Medizinerassistenten und -assistentinnen müssen im Besitz eines Eidge - nössischen Arztdiploms sein.
2 Sie haben grundsätzlich den gleichen Status wie die Diplomassistenten und -assistentinnen.
Art. 34 Die Doktorassistenten und -assistentinnen
1 Die Doktorassistenten und -assistentinnen müssen im Besitz eines Doktorats sein.
2 Die Doktorassistenten und -assistentinnen verwenden die Hälfte ihrer Arbeitszeit an der Universität für die ihnen von ihren Vorgesetzten anvertrau - ten Aufgaben in den Bereichen von Lehre, Forschung und Verwaltung; sie müssen, unter der Verantwortung eines Professors oder einer Professorin, während der Vorlesungszeit wöchentlich eine bis zwei Stunden unterrichten.
3 Die Doktorassistenten und -assistentinnen sind berechtigt und verpflichtet, die andere Hälfte ihrer Arbeitszeit für die Ausarbeitung einer Habilitations - schrift bzw. eigener wissenschaftlicher Publikationen und für ihre wissen - schaftliche Fortbildung zu verwenden.
4 Die Dauer der Anstellung der Doktorassistenten und -assistentinnen darf fünf Jahre nicht überschreiten. Sie kann ausnahmsweise um ein Jahr verlän - gert werden; war der Doktorassistent oder die Doktorassistentin jedoch zuvor als Diplomassistent oder Diplomassistentin angestellt, darf die Gesamtdauer der Anstellung elf Jahre nicht überschreiten.
Art. 35 Die Oberassistenten und -assistentinnen
1 Die Oberassistenten und -assistentinnen müssen im Besitz eines Doktorats sein.
2 Sie erfüllen die ihnen von ihren Vorgesetzten anvertrauten Aufgaben in Lehre, Forschung und Verwaltung.
3 Im Jahresdurchschnitt beträgt ihre Lehrpflicht in der Regel vier Stunden pro Vorlesungswoche; sie können mit der Abnahme von Prüfungen betraut wer - den und sind dann Mitglieder der Prüfungskommission.
4 Im Einvernehmen mit dem oder der Vorgesetzten haben die Oberassistenten und -assistentinnen das Recht, auf eigene Verantwortung Forschungsprojekte durchzuführen und finanzielle Gesuche an Dritte zu stellen.
5 Die Gesamtdauer der Anstellung eines Oberassistenten oder einer Oberas - sistentin darf fünf Jahre nicht überschreiten. Sie kann in besonderen Fällen um ein Jahr verlängert werden. Das Rektorat kann, auf Vorschlag der betref - fenden Fakultät, eine Umwandlung der befristeten in eine unbefristete An - stellung bewilligen.
Art. 36 Die wissenschaftlichen Bibliothekare und Bibliothekarinnen
1 Die wissenschaftlichen Bibliothekare und Bibliothekarinnen müssen eine akademische Ausbildung sowie eine Zusatzausbildung im Bereich der Bibliothekswissenschaften besitzen.
2 Sie leiten die ihnen anvertrauten Bibliotheken und Dokumentationsstellen und bringen sie zur Geltung; sie unterstützen die Forschenden, die Lehrperso - nen sowie die Studierenden bei der Beschaffung von Dokumenten.
3 Die Dauer ihrer Anstellung kann unbefristet sein.
Art. 37 Akademische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
1 Akademische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen mindestens im Besitz eines universitären Masters oder eines gleichwertigen Ausweises sein. Sie verfügen in der Regel über zusätzliche Qualifikationen.
2 Sie verwenden ihre Arbeitszeit für die ihnen von ihren Vorgesetzten anver - trauten Aufgaben in den Bereichen Forschung und Dienstleistungen.
3 Die Finanzierung erfolgt über Drittmittel. Der Rektor oder die Rektorin kann zeitlich befristete Ausnahmen bewilligen.
Art. 38 Die Lektoren und Lektorinnen
1 Die Lektoren und Lektorinnen müssen im Besitz eines Masters oder eines gleichwertigen Ausweises oder eines Doktorates sowie einschlägiger berufli - cher Qualifikationen sein.
2 Die Lektoren und Lektorinnen erteilen einen spezialisierten oder ergänzen - den Unterricht und betreiben unter der Verantwortung eines Professors oder einer Professorin Forschung. Sie können mit Verwaltungsaufgaben betraut werden.
3 Im Jahresdurchschnitt beträgt die Lehrtätigkeit eines Lektors oder einer Lektorin in der Regel 12 Stunden pro Vorlesungswoche; sie entspricht ein - schliesslich der Vorbereitungszeit zwei Dritteln seiner oder ihrer ganzjähri - gen Tätigkeit.
4 Ausserhalb der Vorlesungszeit kann ausserdem von den Sprachlektoren und Sprachlektorinnen während 8 Wochen eine Lehrtätigkeit verlangt werden, die maximal 12 Stunden pro Woche entspricht und auf das Drittel der restlichen ganzjährigen Tätigkeit anzurechnen ist.
5 Die Stundenzahl kann unter Berücksichtigung der Art der Lehrtätigkeit so - wie der Forschungstätigkeit, der studentischen Betreuungsaufgaben und anderer ihm oder ihr anvertrauter besonderer organisatorischer Aufgaben herab- bzw. heraufgesetzt werden.
6 Die Lektoren und Lektorinnen können mit der Abnahme von Prüfungen betraut werden; sie sind dann Mitglieder der Prüfungskommission.
7 Die Lektoren und Lektorinnen können für eine unbefristete Dauer angestellt werden.
Art. 39 Die Lehr- und Forschungsräte und -rätinnen
1 Die Lehr- und Forschungsräte und -rätinnen müssen im Besitz eines Dokto - rats sein; sie müssen ihre wissenschaftliche Eignung durch zusätzliche Veröf - fentlichungen ausgewiesen haben und über eine vertiefte Erfahrung in uni - versitärer Lehre und Forschung verfügen.
2 Sie erfüllen im Einvernehmen mit ihren Vorgesetzten die Aufgaben in Leh - re, Forschung und Verwaltung, die in einem Pflichtenheft festgehalten sind, das von ihrer Abteilung, ihrem Departement oder ihrem Institut genehmigt werden muss.
3 Im Jahresdurchschnitt beträgt ihre Lehrpflicht in der Regel sechs Stunden pro Vorlesungswoche. Mindestens zwei dieser Stunden werden im Rahmen eines unbezahlten Lehrauftrages im Sinne des Artikels 28 geleistet.
4 Sie können mit der Abnahme von Prüfungen betraut werden und sind dann Mitglieder der Prüfungskommission.
5 Die Lehr- und Forschungsräte und -rätinnen haben das Recht, auf eigene Verantwortung Forschungsprojekte durchzuführen und finanzielle Gesuche an Dritte zu stellen. Sie informieren ihren Vorgesetzten oder ihre Vorgesetzte darüber.
6 Sie können für eine unbefristete Dauer angestellt werden.
Art. 40 Ausführungsbestimmungen
1 Im Übrigen wird der Status der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitar - beiterinnen durch ein Reglement des Senats festgelegt.
2.5 Die Studierenden, die Hörer und Hörerinnen sowie die Gast- und Weiterbildungsstudierenden
Art. 41 Immatrikulierte Studierende und Hörer und Hörerinnen
1 Folgende Personen können dem Unterricht an der Universität Freiburg fol - gen:
a) die mit Blick auf die Erlangung eines akademischen Titels gemäss Arti - kel 104 Abs. 1 immatrikulierten Studierenden;
b) die Hörer und Hörerinnen, die Kurse besuchen, ohne eine Prüfung zu absolvieren.
2 Die Voraussetzungen für die Zulassung und Immatrikulation werden in ei - nem Reglement des Senats festgelegt.
Art. 42 Gast- und Weiterbildungsstudierende
1 Zudem können folgende Personen dem Unterricht an der Universität folgen:
a) die an einer anderen Hochschule immatrikulierten Gaststudierenden, die einen Teil ihrer Studien an der Universität Freiburg absolvieren;
b) die Weiterbildungsstudierenden sowie die Studierenden, die einem Un - terricht mit Blick auf die Erlangung eines anderen durch die Universität Freiburg verliehenen Diploms folgen.
2 Die Voraussetzungen für die Zulassung und die Einschreibung werden in ei - nem Reglement des Rektorats festgelegt.
Art. 43 Rechte und Pflichten
1 Vorbehaltlich anders lautender Vorschriften des Rektorats oder der Fakultä - ten sind die in Artikel 41 Abs. 1 und Artikel 42 Abs. 1 genannten Personen zum Besuch der ihnen zugänglichen Lehrveranstaltungen sowie zur Benut - zung der ihnen zur Verfügung stehenden Einrichtungen berechtigt.
2 Die in Artikel 41 Abs. 1 und Artikel 42 Abs. 1 genannten Personen sind verpflichtet, die in den Reglementen vorgesehenen Gebühren zu bezahlen; vorbehalten bleiben vom Rektorat gewährte Befreiungen oder Ermässigun - gen.
2.6 Das administrative und technische Personal
Art. 44 Aufgaben
1 Das einer Fakultät angehörende administrative und technische Personal er - ledigt die für die Fakultät nötigen administrativen oder technischen Aufga - ben.
2 Das administrative und technische Personal der zentralen Organe ist für die gesamte Universitätsgemeinschaft tätig.
3 Organisation und Führung
3.1 Allgemeines
Art. 45 Grundzüge der Organisation
1 Die Universität verfügt über die im Gesetz über die Universität vorgesehe - nen zentralen Organe und über eine zentrale Verwaltung.
2 Die Universität gliedert sich in Fakultäten. Diese sind:
a) die Theologische Fakultät;
b) die Rechtswissenschaftliche Fakultät;
c) die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät;
d) die Philosophische Fakultät;
e) die Mathematisch-Naturwissenschaftliche und Medizinische Fakultät.
3 Das Rektorat kann einzelne Fachbereiche unter die Verantwortung mehrerer Fakultäten stellen.
4 Das Rektorat regelt die Organisation der zentralen Verwaltung. Es schafft die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Dienststellen und Einrich - tungen.
Art. 46 Personalwesen
1 Das Dienstverhältnis der an der Universität tätigen Personen wird durch die Gesetzgebung über das Staatspersonal und das Gesetz über die Universität geregelt.
2 Das Rektorat ist Anstellungsbehörde im Sinne der Gesetzgebung über das Staatspersonal. Es sorgt für die Personalführung. Die Einzelheiten werden in einem Reglement des Senats festgelegt.
3 Das Rektorat sorgt für die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen betref - fend die Nebenbeschäftigungen. Es regelt namentlich die Bewilligungs- und Meldepflicht sowie die Abgeltung für die Beanspruchung der Infrastruktur.
Art. 47 Finanzen, Gebühren und Abgaben
1 Die Finanzierung und die Finanzplanung der Universität richten sich nach dem Gesetz über die Universität. Die Einzelheiten werden in einem Regle - ment des Senats festgelegt.
2 Die Zuständigkeit zur Festlegung und Erhebung der universitären Gebühren und Abgaben richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung und den Regle - menten der Universität.
3 Für die Festlegung und Erhebung der Prüfungsgebühren sind die Fakultäten zuständig. Vorbehalten bleiben Harmonisierungsvorschriften des Senats oder des Rektorats.
Art. 48 Leistungen zugunsten der Universität
1 Die Universität und ihre Mitglieder sowie die Fakultäten, Abteilungen, De - partemente oder Institute sind befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Entwicklung der Universität von öffentlich-rechtlichen Institutionen, Perso - nen des Privatrechts, Organisationen oder Unternehmen Geld-, Sach- oder Dienstleistungen einzuwerben und entgegenzunehmen.
2 Sie beachten dabei die Grundsätze dieser Statuten und gewährleisten insbe - sondere die Freiheit der Lehre und Forschung (Art. 7).
3 Unterstützungsleistungen von öffentlich-rechtlichen Institutionen, Personen des Privatrechts, Organisationen oder Unternehmen, die der Glaubwürdigkeit oder dem Ansehen der Universität abträglich sein könnten, sind unzulässig.
4 Zuwendungen an eigene Fonds der Universität, der Fakultäten, Abteilungen, Departemente oder Institute werden unter deren Verantwortung vom Finanz - dienst der Universität verwaltet. Ausnahmsweise kann das Rektorat die Kom - petenz zur Verwaltung der Zuwendungen an die Fakultäten, die Abteilungen, die Departemente oder die Institute delegieren.
5 Im Falle einer zweckgebundenen Zuwendung, deren Zweck erreicht ist oder sich nicht mehr erreichen lässt, bestimmt der oder die Begünstigte im Rah - men des Gesetzes und im Einvernehmen mit dem Rektorat und – soweit möglich – den Donatoren und Donatorinnen über die weitere Verwendung, die den Interessen der Universität dienen muss.
6 Die Einzelheiten werden in Richtlinien des Rektorats festgelegt.
Art. 49 Geistiges Eigentum
1 Erfindungen von Universitätsmitarbeitern und Universitätsmitarbeiterinnen, die im Rahmen der von der Universität ermöglichten Forschung gemacht werden, gehören der Universität; abweichende vertragliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten. Es gelten die diesbezüglichen im Gesetz über die Uni - versität verankerten Bestimmungen.
2 Haben Universitätsmitarbeiter und Universitätsmitarbeiterinnen bei der Schaffung von urheberrechtlich geschützten Werken, an denen ihnen ein Ur - heberrecht zusteht, die Infrastruktur oder das Personal der Universität bean - sprucht und werden aus der Nutzung dieser Werke erhebliche Gewinne er - zielt, müssen sie der Universität eine Gebühr bezahlen.
3 Die Einzelheiten können in Richtlinien des Rektorats festgelegt werden.
4 Diese Richtlinien können auch vorsehen, dass die an der Schaffung eines urheberrechtlich geschützten Werks beteiligten Universitätsmitarbeiter und Universitätsmitarbeiterinnen angemessen an den entsprechenden Nettoein - nahmen beteiligt werden.
3.2 Die zentralen Organe
3.2.1 Der Senat
Art. 50 Wahl der Vertreter oder der Vertreterinnen der Professoren oder
Professorinnen
1 Die Vertreter oder Vertreterinnen der Professoren und Professorinnen im Senat werden von der Generalversammlung der Körperschaft der Professoren und Professorinnen für vier Jahre gewählt.
2 Im Übrigen werden die Wahlmodalitäten in den Statuten der Körperschaft der Professoren und Professorinnen festgelegt.
Art. 51 Wahl des Vertreters oder der Vertreterin der wissenschaftlichen
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
1 Der Vertreter oder die Vertreterin der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Senat wird von der Generalversammlung der Körper - schaft der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für zwei Jahre gewählt.
2 Im Übrigen werden die Wahlmodalitäten in den Statuten der Körperschaft der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen festgelegt.
Art. 52 Wahl des Vertreters oder der Vertreterin der Studierenden
1 Der Vertreter oder die Vertreterin der Studierenden im Senat wird für zwei Jahre vom Studierendenrat der Körperschaft der Studierenden sowie der Hö - rer und Hörerinnen gewählt.
2 Im Übrigen werden die Wahlmodalitäten in den Statuten der Körperschaft der Studierenden sowie der Hörer und Hörerinnen festgelegt.
Art. 53 Wahl des Vertreters oder der Vertreterin des administrativen und
technischen Personals
1 Der Vertreter oder die Vertreterin des administrativen und technischen Per - sonals im Senat wird für vier Jahre von der Generalversammlung der Körper - schaft des administrativen und technischen Personals gewählt.
2 Im Übrigen werden die Wahlmodalitäten in den Statuten der Körperschaft des administrativen und technischen Personals festgelegt.
Art. 54 Einberufung
1 Der Präsident oder die Präsidentin beruft den Senat mindestens zweimal im Semester ein.
2 Er oder sie ist zudem zur Einberufung verpflichtet, wenn drei Senatoren oder Senatorinnen unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte dies verlan - gen.
Art. 55 Eingeladene Personen
1 Hat der Senat eine Angelegenheit zu behandeln, die eine Fakultät besonders betrifft, kann der Dekan oder die Dekanin zur Teilnahme mit beratender Stimme eingeladen werden. Der Dekan oder die Dekanin kann einen Kolle - gen oder eine Kollegin beiziehen oder im Bedarfsfall einen Vertreter oder eine Vertreterin entsenden.
2 Der Präsident oder die Präsidentin kann auf Antrag des Senats oder von sich aus andere Personen einladen.
Art. 56 Abstimmungen
1 Die Abstimmungen erfolgen offen. Jedes anwesende Mitglied kann eine ge - heime Abstimmung verlangen.
2 Die Beschlüsse werden durch die Mehrheit der Stimmen gefasst; bei Stim - mengleichheit entscheidet der Präsident oder die Präsidentin.
3 Enthaltungen oder leere Stimmzettel zählen nicht.
Art. 57 Wahlen
1 Die Wahlen erfolgen, falls der Senat nicht anders entscheidet, durch gehei - me Stimmabgabe.
2 Die Einzelwahl ist die Regel; der Senat kann jedoch die Listenwahl be - schliessen.
3 Enthaltungen oder leere Stimmzettel zählen nicht.
4 Die absolute Stimmenmehrheit ist erforderlich; im dritten Wahlgang genügt jedoch das relative Mehr.
Art. 58 Aufgaben
1 Der Senat erfüllt die ihm vom Gesetz übertragenen Aufgaben.
2 Im Rahmen der Genehmigung der Statuten der Lehr- und Forschungseinhei - ten und der universitären Körperschaften (Art. 33 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 des Gesetzes vom 19. November 1997 über die Universität) kann der Senat ge - ringfügige redaktionelle oder sprachliche Änderungen beschliessen. Die Er - lass- und Genehmigungsinstanzen können diesen Änderungen innert zwanzig Tagen zuhanden des Senatspräsidenten oder der Senatspräsidentin widerspre - chen. In diesem Fall gilt der Erlass als nicht genehmigt und an die Erlassin - stanz zurückgewiesen. Andernfalls treten die Änderungen zusammen mit dem genehmigten Erlass in Kraft.
Art. 59 Auszeichnungen
1 Der Senat kann auf Vorschlag von drei seiner Mitglieder den Titel eines Eh - rensenators oder einer Ehrensenatorin verleihen.
2 Er kann auch, auf Vorschlag des Rektorats oder von mindestens zehn Mit - gliedern der Professorenschaft, den Titel eines Ehrenmitglieds der Universität verleihen.
3 Die Verleihung dieser Titel bedarf der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder.
Art. 60 Protokoll
1 Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt.
2 Das Protokoll wird vom Protokollführer oder von der Protokollführerin un - terzeichnet.
Art. 61 Reglement des Senats
1 Im Übrigen konstituiert sich der Senat selbst und nimmt, unter Vorbehalt der Artikel 107–113, ein Reglement an.
3.2.2 Das Rektorat
3.2.2.1 Zusammensetzung, Amtsdauer und Aufgaben
Art. 62 Zusammensetzung
1 Dem Rektorat gehören der Rektor oder die Rektorin an sowie ein Vizerektor oder eine Vizerektorin von jeder Fakultät, welcher der Rektor oder die Rekto - rin nicht angehört.
2 Der Akademische Direktor oder die Akademische Direktorin, der Administrative Direktor oder die Administrative Direktorin sowie der Gene - ralsekretär oder die Generalsekretärin nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Der Direktor IT (Informationstechnologie) oder die Direktorin IT wird in angemessener Weise in die Beratung von Angelegenheiten mitein - bezogen, welche die IT, die Organisation der Universität, ihre Steuerung und die Erbringung von Dienstleistungen betreffen.
3 Das Rektorat regelt seine Organisation und seine Arbeitsweise.
Art. 63 Wahl und Amtsantritt
1 Der Rektor oder die Rektorin wird neun Monate vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Rektors oder der amtierenden Rektorin gewählt und tritt sein oder ihr Amt am 1. Februar an.
2 Die Amtszeit der Vizerektoren oder der Vizerektorinnen deckt sich mit der - jenigen des Rektors oder der Rektorin.
3 Nach ordentlichem Ablauf ihrer Amtszeit haben die Mitglieder des Rekto - rats Anspruch auf bezahlten Studienurlaub; die Modalitäten sind in einem Reglement des Senats geregelt.
Art. 64 Zusätzliche Aufgaben
1 Zusätzlich zu den ihm vom Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben ob - liegt dem Rektorat:
a) der Erlass von Reglementen und Richtlinien, soweit diese zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind und nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs der Universität fallen;
b) die Wahrnehmung der Aufgaben, die der Universität durch die Gesetz - gebung über das Staatspersonal und weitere diesbezügliche Vorschrif - ten zugeschrieben werden; es kann diese schriftlich abtreten;
c) die Umsetzung der Zielvereinbarung zwischen der Universität und dem Staat;
d) der Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den Fakultäten;
e) die Aufsicht über alle Organisationseinheiten der Universität im Rah - men der Universitätsgesetzgebung;
f) die Schaffung, Veränderung und Aufhebung von Stellen im Rahmen der geltenden Gesetzgebung und unter Beachtung des Abkommens zwi - schen den kirchlichen Behörden und dem Staat, soweit Stellen in der Theologischen Fakultät betroffen sind;
g) die Organisation der Universität, soweit die Gesetzgebung keine ande - ren Zuständigkeiten vorsieht;
h) der Abschluss von Vereinbarungen und Verträgen mit Dritten nach Konsultation der betroffenen Organisationseinheiten oder die Delegati - on dieser Kompetenz;
i) die Einberufung der Konferenz der Dekane und Dekaninnen;
j) die Erstellung des Jahresberichts der Universität;
k) die Organisation des Dies academicus;
l) die Organisation des Universitätsarchivs;
m) die Regelung der Verfügungskompetenzen und der Zeichnungsberechti - gung.
2 Das Rektorat entscheidet bei Konflikten zwischen Fakultäten sowie vorbe - haltlich des Artikel 92 Abs. 1 innerhalb der Fakultäten.
3 Das Rektorat legt dem Senat innert sechs Monaten nach Amtsantritt sein Tätigkeitsprogramm vor.
4 Es unterstützt und beaufsichtigt die von Mitgliedern der Universitätsge - meinschaft im kulturellen oder sozialen Bereich geschaffenen Einrichtungen, sofern es diese durch Erlass oder Genehmigung ihrer Statuten und Reglemen - te anerkannt hat.
5 Im Rahmen der Genehmigung nach Artikel 35 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 und 3 des Gesetzes vom 19. November 1997 über die Universität kann das Rektorat geringfügige redaktionelle und sprachliche Änderungen beschliessen. Die Er - lassinstanzen können diesen Änderungen innert zwanzig Tagen zuhanden des Rektors oder der Rektorin widersprechen. In diesem Fall gilt der Erlass als nicht genehmigt und an die Erlassinstanz zurückgewiesen. Andernfalls treten die Änderungen zusammen mit dem genehmigten Erlass in Kraft.
3.2.2.2 Der Rektor oder die Rektorin
Art. 65 Weitere Aufgaben und Zuständigkeiten
1 Zusätzlich zu den ihm oder ihr vom Gesetz und diesen Statuten übertrage - nen Aufgaben und Zuständigkeiten obliegt dem Rektor oder der Rektorin:
a) die Führung der Anstellungsverhandlungen mit den Kandidaten und Kandidatinnen für Professuren; diese Aufgabe kann fallweise an Vize - rektoren oder Vizerektorinnen delegiert werden;
b) der Erlass von Weisungen zwecks Sicherstellung eines guten Betriebs der Universität, soweit die Richtlinienkompetenz nicht in die Zustän - digkeit des Rektorats fällt;
c) der Beschluss von Disziplinarmassnahmen im Rahmen der Gesetzge - bung über das Staatspersonal und die Universität.
3.2.2.3 Die zentrale Verwaltung
Art. 66 Leitung und Aufbau
1 Der Rektor oder die Rektorin leitet die zentrale Verwaltung der Universität.
2 Die zentrale Verwaltung gliedert sich organisatorisch in Direktionen und verfügt über ein Generalsekretariat. Die Dienststellen und weiteren Organisa - tionseinheiten der zentralen Verwaltung sind einer Direktion, dem Generalse - kretariat oder einem Mitglied des Rektorats zugeordnet.
3 Das Rektorat regelt im Einzelnen den Aufbau der zentralen Verwaltung.
Art. 67 Grundsätze der Verwaltungsführung
1 Der Rektor oder die Rektorin, die Direktoren oder Direktorinnen, die Vize - rektoren oder Vizerektorinnen und der Generalsekretär oder die Generalse - kretärin geben der zentralen Verwaltung und ihren Einheiten die Ziele vor und setzen Prioritäten.
2 Sie beurteilen die Leistungen und überprüfen periodisch die von ihnen ge - setzten Ziele.
3 Sie achten auf eine sorgfältige Auswahl und die Weiterbildung der Mitar - beiter und Mitarbeiterinnen.
3.2.3 Die Plenarversammlung
Art. 68 Einberufung
1 Die Plenarversammlung wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin der Körperschaft der Professoren und Professorinnen präsidiert.
2 Fünfzehn Monate vor Ablauf der Amtszeit des Rektors oder der Rektorin, oder in Dringlichkeitsfällen kurzfristig, legt der Präsident oder die Präsiden - tin der Plenarversammlung das Datum fest und lädt die Körperschaften ein, ihre Vertreter und Vertreterinnen zu bezeichnen.
3 Diese Vertreter und Vertreterinnen werden von den Generalversammlungen der betroffenen Körperschaften gewählt; die Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden werden vom Studierendenrat gewählt.
Art. 69 Vorbereitung
1 Der Präsident oder die Präsidentin der Plenarversammlung bereitet die Wahl des Rektors oder der Rektorin vor. Hierzu fordert er oder sie namentlich zur Eingabe von Vorschlägen auf und führt Beratungen durch.
Art. 70 Mehrheit
1 Der Kandidat oder die Kandidatin, der oder die die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt, wird dem Senat vorgeschlagen.
2 Nach dem dritten Wahlgang sind nur noch die drei Kandidaten und Kandi - datinnen wählbar, die am meisten Stimmen erhalten haben.
3 Wenn nach fünf Wahlgängen niemand die erforderliche Mehrheit vereinigt, werden dem Senat Namen und Ergebnisse der verbliebenen Kandidaten und Kandidatinnen mitgeteilt.
3.2.4 Die Universitätskommissionen
Art. 71 Einsetzung
1 Der Senat und das Rektorat können ständige oder befristete Kommissionen einsetzen.
2 Sie statten die ständigen Kommissionen mit einem Reglement aus.
Art. 72 Zusammensetzung
1 Die Körperschaft der Professoren und Professorinnen, die Körperschaft der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die Körperschaft der Studierenden sowie der Hörer und Hörerinnen sind zur Vertretung mit beschliessender Stimme in den Universitätskommissionen berechtigt. Dies gilt auch für die Teilnahme des administrativen und technischen Personals in Kommissionen, welche diese Körperschaft betreffende Angelegenheiten be - handeln.
2 Die Beteiligung der Studierenden und der Hörer und Hörerinnen sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Kommissionen, de - nen die Zusprechung von Mitteln aufgrund wissenschaftlicher Bewertungen obliegt, steht unter dem Vorbehalt abweichender Bestimmungen in Bezug auf spezifische Förderinstrumente.
3 Die Mitglieder der Universitätskommissionen werden von der Körperschaft, die sie zu vertreten haben, gemäss den in den Statuten der jeweiligen Körper - schaft vorgesehenen Verfahren vorgeschlagen. Bestimmt werden sie von dem Organ, dem die Kommission zugeordnet ist.
4 Es können Stellvertreter oder Stellvertreterinnen ernannt werden.
Art. 73 Amtsdauer der Mitglieder ständiger Universitätskommissionen
1 Die Vertreter oder Vertreterinnen der Körperschaft der Professoren und Pro - fessorinnen, der Körperschaft der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitar - beiterinnen und der Körperschaft des administrativen und technischen Perso - nals werden auf vier Jahre gewählt.
2 Die Vertreter oder Vertreterinnen der Körperschaft der Studierenden sowie der Hörer und Hörerinnen werden auf zwei Jahre gewählt.
3 Wer während zweier vollständiger aufeinanderfolgender Perioden Mitglied war, kann nicht für die nächste Periode gewählt werden.
4 Verlangen besondere Aufgaben einzelner Kommissionen den Erlass speziel - ler Vorschriften, so bleiben diese vorbehalten.
Art. 74 Universitätsinterne Rekurskommission
1 Die Universität verfügt über eine interne Rekurskommission. Diese ent - scheidet über die Beschwerden gemäss Artikel 121. Die Zuständigkeiten der Rekurskommission der Universität gemäss den Artikeln 47b ff. des Gesetzes vom 19. November 1997 über die Universität bleiben vorbehalten.
2 Die Zusammensetzung der universitätsinternen Rekurskommission richtet sich nach Artikel 72.
3 Über Beschwerden gegen Entscheide über die inhaltliche Bewertung von Prüfungen und andere Fähigkeitsbewertungen entscheiden ausschliesslich die Vertreter und Vertreterinnen der Körperschaft der Professoren und Professo - rinnen. Diese entscheiden auch über weitere Rügen, falls diese in derselben Beschwerdeschrift erhoben werden.
4 Die Organisation, die Amtsdauer und das Verfahren richten sich nach einem vom Senat erlassenen Reglement.
3.2.5 Die Konferenz der Dekane und Dekaninnen
Art. 75 Einberufung
1 Mindestens einmal im Semester lädt der Rektor oder die Rektorin die Deka - ne oder Dekaninnen der Fakultäten zu einer gemeinsamen Konferenz mit den Mitgliedern des Rektorats ein.
Art. 76 Aufgaben
1 In der Konferenz der Dekane und Dekaninnen werden zur Vorbereitung der Beschlüsse der zuständigen Organe der Universität wichtige Themen zu Stra - tegie und Entwicklung der Universität diskutiert.
2 Der Rektor oder die Rektorin stellt den Dekanen und Dekaninnen spätestens zehn Arbeitstage vor dem Termin der Konferenz den Vorschlag einer Trak - tandenliste zu. Die Dekane und Dekaninnen sind berechtigt, Traktanden vor - zuschlagen.
3.3 Die Fakultäten
3.3.1 Allgemeines
Art. 77 Auftrag
1 Die Fakultäten sind verantwortlich für Lehre und Forschung. Sie sorgen für den wissenschaftlichen Nachwuchs und tragen zur Weiterbildung auf univer - sitärem Niveau bei.
Art. 78 Statuten
1 Die Fakultäten organisieren sich nach Massgabe ihrer Statuten.
2 Die Statuten der Lehr- und Forschungseinheiten, namentlich der Fakultäten, der Abteilungen, der Departemente und der Institute, werden vom Rektorat und vom Senat genehmigt.
Art. 79 Zusammensetzung
1 Angehörige einer Fakultät sind:
a) die ihr zugeordneten Mitglieder der Professorenschaft;
b) die ihr zugeordneten Lehrbeauftragen;
c) die ihr zugeordneten wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterin - nen;
d) die an dieser eingeschriebenen Studierenden;
e) das ihr zugeordnete administrative und technische Personal.
2 Die Studierenden sowie die Hörer und Hörerinnen, die Vorlesungen an ver - schiedenen Fakultäten besuchen, gehören zur Fakultät ihres Hauptstudien - gangs.
3 Die anderen Mitglieder der Universitätsgemeinschaft, die an verschiedenen Fakultäten tätig sind, gehören zu der Fakultät, in welcher sie ihre Haupttätig - keit ausüben. Dies ist in der Regel diejenige Fakultät, bei der die Stelle im Budget erscheint. Falls nötig, entscheidet das Rektorat.
4 Ein Mitglied der Professorenschaft einer Fakultät kann hingegen seine Rechte und Pflichten auch bei einer anderen Fakultät ausüben, sofern deren Fakultätsrat dies beschliesst.
Art. 80 Organe
1 Die Organe einer Fakultät sind:
a) der Fakultätsrat;
b) der Dekan oder die Dekanin;
c) der Dekanatsrat;
d) die anderen von den Fakultätsstatuten vorgesehenen Organe.
2 Die Fakultätsstatuten müssen vorsehen, dass ein Organ oder eine Person ausdrücklich beauftragt wird, sich um folgende Bereiche zu kümmern: Lehre, Forschung, Weiterbildung, Nachwuchsförderung, internationale Beziehun - gen, Wissens- und Technologietransfer und Bibliotheken. Eine Delegation der Zuständigkeiten an die Abteilungen und Departemente ist möglich.
Art. 81 Struktur
1 Zur Wahrnehmung ihrer ordentlichen Aufgaben gliedern sich die Fakultäten in Abteilungen und/oder Departemente.
2 Die Fakultäten können zudem durch die Bildung von Instituten dauerhafte interdisziplinäre Kompetenzzentren schaffen.
3 Ein Departement oder ein Institut ist grundsätzlich direkt einer oder mehre - ren Fakultäten unterstellt; die Fakultäten können andere Formen der Zusam - menarbeit einrichten.
4 Ein oder mehrere Departemente und/oder Institute können darüber hinaus Abteilungen bilden.
5 Die Institute können direkt ihrer Fakultät, einer oder mehreren Abteilungen oder einem oder mehreren Departementen angegliedert werden.
6 Mehr als zwei Fakultäten zugeordnete Abteilungen, Departemente oder In - stitute können im administrativen Bereich dem Rektorat unterstellt sein.
Art. 82 Leistungsvereinbarungen und Budgets
1 Das Rektorat schliesst mit den Fakultäten auf der Grundlage der Zielverein - barung zwischen der Universität und dem Staat, der Mehrjahresplanung und des Globalbudgets Leistungsvereinbarungen ab.
2 Das Rektorat trägt dabei dem partnerschaftlichen Verhältnis mit den Fakul - täten und deren Bedürfnissen für die Gewährleistung einer freien und qualita - tiv hochstehenden Lehre und Forschung Rechnung.
3 Die Leistungsvereinbarung enthält die zu erreichenden Ziele und die zu er - bringenden Leistungen, hält das dazu erforderliche Budget der Fakultät fest, bestimmt die Kriterien der Zielerreichung und regelt die Berichterstattung.
Art. 83 Beziehungen zum Staat und zu den zentralen Organen
1 Mit den kantonalen Behörden verkehren die Fakultäten über das Rektorat.
2 Falls das Rektorat in seiner Stellungnahme zu einer Eingabe der Fakultät von deren Meinung abweicht, informiert es den Dekan oder die Dekanin.
3 In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Senats oder des Rektorats fallen und eine Fakultät besonders betreffen, wird diese angehört und hat das Recht, Vorschläge zu unterbreiten.
Art. 84 Kommissionen
1 Auf die ständigen oder zeitlich befristeten Kommissionen der Fakultäten, der Abteilungen, der Departemente und der Institute findet Artikel 72 sinnge - mäss Anwendung. Artikel 89 bleibt vorbehalten.
3.3.2 Der Fakultätsrat
Art. 85 Zusammensetzung
1 Der Fakultätsrat besteht aus:
a) den Mitgliedern der Professorenschaft;
b) den Vertretern und Vertreterinnen der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
c) den Vertretern und den Vertreterinnen der Studierenden und der Hörer und Hörerinnen;
d) einem Vertreter oder einer Vertreterin des administrativen und techni - schen Personals (beziehungsweise einem Vertreter oder einer Vertrete - rin pro Abteilung, wenn die Fakultät mehrere Abteilungen umfasst).
1a Die Statuten der Fakultät können in Abweichung von Absatz 1 Bst. a vor - sehen, dass:
a) Mitglieder der Professorenschaft die übrigen Mitglieder vertreten, wo - bei eine angemessene Vertretung der Abteilungen, Departemente und Institute der Fakultät sicherzustellen ist;
b) die Assistenzprofessoren und -professorinnen nicht in ihrer Gesamtheit Mitglieder des Fakultätsrates sind, sondern Vertreter oder Vertreterin - nen entsenden.
2 Die Statuten der Fakultäten können ausserdem vorsehen, dass
a) ...
b) für Körperschaften, die nur mit Vertretern oder Vertreterinnen beim Fa - kultätsrat zugegen sind, ein Stellvertretungssystem eingerichtet wird;
c) die Professoren und Professorinnen eines oder einer interfakultären Ab - teilung, Departementes oder Instituts, die einer anderen Fakultät ange - hören, für die sie betreffenden Traktanden mit beschliessender Stimme in die Sitzungen eingeladen werden;
d) Vertreter und Vertreterinnen der Lehrbeauftragten sowie Privatdozen - ten und -dozentinnen eingeladen werden, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen;
e) Vertreter und Vertreterinnen externer Partnerinstitutionen eingeladen werden, an den Sitzungen teilzunehmen; ihnen kann das Stimmrecht eingeräumt werden. Im letzteren Fall muss jeder dieser Vertreter und jede dieser Vertreterinnen vom Fakultätsrat bezeichnet werden.
Art. 86 Einberufung
1 Der Dekan oder die Dekanin beruft den Fakultätsrat mindestens zweimal im Semester ein.
2 Er oder sie ist zudem zur Einberufung des Fakultätsrats verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel seiner Mitglieder dies unter Angabe der zu behandeln - den Geschäfte verlangt.
Art. 87 Mitbestimmungsmodalitäten
1 Die Vertreter oder Vertreterinnen der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie der Studierenden und Hörer und Hörerinnen nehmen mit beschliessender Stimme an den Sitzungen teil; Artikel 89 bleibt vorbehal - ten.
2 Die Anzahl der Vertreter oder Vertreterinnen der wissenschaftlichen Mitar - beiter und Mitarbeiterinnen sowie der Studierenden und der Hörer und Höre - rinnen entspricht:
a) mindestens der Hälfte der grössten durch vier teilbaren Zahl, die in der Zahl der Sitze der Professorenschaft enthalten ist;
b) höchstens zwei Dritteln der grössten durch drei teilbaren Zahl, die in der Zahl der Sitze der Professorenschaft enthalten ist.
3 Die beiden Gruppen haben Anspruch auf je die Hälfte dieser Sitze.
4 Die Körperschaft der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter achtet auf eine angemessene Vertretung der Kategorien wissenschaftlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
5 Falls die Fakultät ein Vertretungssystem im Sinne von Artikel 85 Abs. 1a Bst. a vorsieht, achtet die Körperschaft der Professoren und Professorinnen auf eine angemessene Vertretung der Abteilungen, Departemente und Institu - te der Fakultät.
Art. 88 Zuständigkeiten
1 Der Fakultätsrat hat folgende Zuständigkeiten und Aufgaben:
a) Entscheid über die Fakultätsstatuten und die für die gesamte Fakultät geltenden Reglemente, insbesondere über diejenigen, welche die Ver - leihung universitärer Grade regeln;
b) Verabschiedung der Studienpläne und Überwachung der Qualität in Lehre und Forschung;
c) Annahme, unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Senats und des Rek - torats, der Dokumente, welche die allgemeine Politik und das Entwick - lungskonzept der Fakultät festlegen;
d) Annahme, unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Senats und des Rek - torats, der Budgetentwürfe;
e) Schaffung von Abteilungen, Departementen und Instituten und die Ent - scheide über ihre Statuten;
f) Wahl des Dekans oder der Dekanin und der Mitglieder des Dekanats - rats;
g) Vorschlag zur Anstellung von Mitgliedern der Professorenschaft, der Lehrbeauftragten, der Lehr- und Forschungsräte und -rätinnen, der Oberassistenten und -assistentinnen, der Lektoren und Lektorinnen so - wie der wissenschaftlichen Bibliothekare und Bibliothekarinnen;
h) Ausübung der anderen Aufgaben und Zuständigkeiten, die ihm durch die Fakultätsstatuten übertragen werden;
i) Erlass von Reglementen und Richtlinien, soweit diese zur Erfüllung sei - ner Aufgaben erforderlich sind und nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs der Universität fallen.
2 Die Fakultätsstatuten können bestimmte Zuständigkeiten und Aufgaben an Abteilungen, Departemente oder andere Organe delegieren. In die aus - schliessliche Zuständigkeit des Fakultätsrats fallen jedoch die in Absatz 1 Bst. a, c, e und f genannten sowie die folgenden Zuständigkeiten und Aufga - ben:
a) Erlass von Studienreglementen;
b) Vorschlag zur Anstellung von Mitgliedern der Professorenschaft sowie von Lehr- und Forschungsräten und -rätinnen;
c) der Erlass von Vorschriften über den Erlass von Richtlinien durch die Fakultät, die Abteilungen, die Departemente und die Institute sowie das diesbezügliche Verfahren.
3 Die Fakultätsstatuten können betreffend die Ausübung der Zuständigkeiten gemäss Absatz 2 den Erlass besonderer Verfahrensvorschriften, wie etwa ein Vorschlagsrecht der Abteilungen, vorsehen.
Art. 89 Ausschliessliche Zuständigkeiten der Mitglieder der Professoren -
schaft
1 Nicht in den Kompetenzbereich des Fakultätsrats, sondern in die aus - schliessliche Zuständigkeit der Mitglieder der Professorenschaft fallen:
a) die Prüfungsberatungen und die Annahme schriftlicher Arbeiten, unter Vorbehalt der Kompetenzen der Lehrbeauftragten, Oberassistierenden, Lektoren und Lektorinnen sowie Lehr- und Forschungsräte gemäss den
Artikeln 28 Abs. 2, 35 Abs. 3, 38 Abs. 6 und 39 Abs. 4;
b) die Verleihung universitärer Grade und anderer Diplome;
c) die Anerkennung von Studienleistungen;
d) Streitfragen bezüglich Buchstaben a, b und c, vorbehaltlich der Zustän - digkeit der universitätsinternen Rekurskommission gemäss Artikel 121.
3.3.3 Der Dekan oder die Dekanin und der Dekanatsrat
Art. 90 Amt
1 Der Dekan oder die Dekanin ist das leitende und vollziehende Organ der Fakultät, unter Vorbehalt der Zuständigkeit der zentralen Organe, des Fakul - tätsrats und des Dekanatsrats.
2 Er oder sie wird von einem Dekanatsrat unterstützt, dessen Zusammenset - zung durch die Fakultätsstatuten bestimmt wird. Die Mitglieder des Dekanatsrats werden aus dem Kreise der Mitglieder der Professorenschaft gewählt. Ein Mitglied des Rektorats kann nicht gewählt werden.
Art. 91 Wahl des Dekans oder der Dekanin
1 Der Dekan oder die Dekanin wird aus den Mitgliedern der Professoren - schaft gewählt. Ein Mitglied des Rektorats kann nicht gewählt werden.
2 Die Wahl des Dekans oder der Dekanin wird dem Rektorat zur Bestätigung unterbreitet.
3 Der Dekan oder die Dekanin wird für mindestens drei Jahre gewählt; er oder sie ist wiederwählbar.
4 Er oder sie tritt sein oder ihr Amt am 1. August an.
5 Er oder sie wird teilweise von seinen oder ihren Lehr- und Forschungsauf - gaben befreit.
Art. 92 Zuständigkeiten des Dekans oder der Dekanin
1 Der Dekan oder die Dekanin sorgt für einen guten Betrieb der Fakultät und ergreift alle dafür erforderlichen Massnahmen und Initiativen.
2 Er oder sie leitet den Fakultätsrat und führt dessen Beschlüsse aus.
3 Er oder sie vertritt die Fakultät im Rahmen des Gesetzes und der Statuten, wobei er oder sie sich vertreten lassen kann, und verkehrt mit dem Rektorat in Bezug auf alles, was die Fakultät betrifft.
4 Er oder sie legt zu Beginn des akademischen Jahres, das seinem oder ihrem Amtsantritt folgt, sein oder ihr Programm dem Fakultätsrat vor. Er oder sie erstattet diesem am Ende eines jeden akademischen Jahres Bericht.
5 Er oder sie informiert das Rektorat über alle Erlasse der Fakultät mit Aus - senwirkung und sorgt für deren angemessene Veröffentlichung.
Art. 93 Zuständigkeiten des Dekanatsrats
1 Der Dekanatsrat wird vom Dekan oder von der Dekanin geleitet. Er ist zu - ständig für die Ausarbeitung der Dokumente, welche die allgemeine Politik und das Entwicklungskonzept der Fakultät festlegen, sowie für die Budget - entwürfe zuhanden des Fakultätsrats.
2 Ausserdem führt er die ihm von den Fakultätsstatuten übertragenen Aufga - ben aus.
3.3.4 Die Abteilungen
Art. 94 Aufgaben und Organisation
1 Die Fakultäten können sich in mehreren Abteilungen organisieren. Abtei - lungen umfassen einen grösseren Lehr- und Forschungsbereich und gliedern sich in der Regel in Departemente.
2 Sie koordinieren und gewährleisten in den durch die Fakultät definierten Gebieten einen ordnungsgemässen Ablauf von Lehre und Forschung. Sie übernehmen die Aufgaben, die ihnen durch die Fakultätsstatuten zugewiesen sind.
3 Zuständigkeiten, Aufgaben und Organisation der Abteilungen werden durch die Fakultätsstatuten bestimmt. Artikel 88 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
4 Delegieren die Fakultätsstatuten Zuständigkeiten des Fakultätsrats an die Abteilungen, müssen die Abteilungen diese in einem Rat ausüben, wobei die
Artikel 85–87 und 89 sinngemäss angewendet werden.
5 Im Übrigen organisieren sich die Abteilungen gemäss eigenen Statuten und Reglementen.
Art. 95 Zusammensetzung
1 Angehörige einer Abteilung sind:
a) die dort den grössten Teil ihrer Lehrtätigkeit verrichtenden Mitglieder der Professorenschaft, sofern sie nicht ausschliesslich einem Departe - ment gemäss Artikel 96 oder Institut gemäss Artikel 98 zugeordnet sind;
b) die ihr zugeordneten Lehrbeauftragten;
c) die ihr zugeordneten wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterin - nen;
d) das ihr zugeordnete administrative und technische Personal.
2 Die Fakultätsstatuten können vorsehen, dass die Studierenden, Hörer und Hörerinnen auch zu der Abteilung gehören, in der sie ihre Studien belegen. Sie regeln den Fall, in dem ein Studierender oder eine Studierende, ein Hörer oder eine Hörerin verschiedenen Abteilungen angehört.
3 Falls die Fakultätsstatuten keine Zugehörigkeit der Studierenden sowie der Hörer und Hörerinnen zu einer Abteilung vorsehen, werden die Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden und Hörer und Hörerinnen im Abteilungsrat durch die studentischen Organe der Fakultät bestimmt.
4 Die Studierenden sowie die Hörer und Hörerinnen dürfen ihr Stimm- und Wahlrecht nur in einer einzigen Abteilung ausüben und sind nur in dieser wählbar.
5 Die Fakultätsstatuten können ein Mitglied einer anderen Abteilung zur Teil - nahme mit beratender Stimme an den Sitzungen der Abteilung berechtigen.
3.3.5 Departemente
Art. 96 Aufgaben und Organisation
1 Die Departemente koordinieren und gewährleisten in den durch die Fakultät definierten Gebieten einen ordnungsgemässen Ablauf von Lehre und For - schung. Sie übernehmen die Aufgaben, die ihnen durch die Fakultätsstatuten zugewiesen sind.
2 Zuordnung, Zuständigkeiten, Aufgaben und Organisation der Departemente werden durch die Fakultätsstatuten und/oder die Statuten der Abteilung be - stimmt.
3 Delegieren diese Statuten Zuständigkeiten des Fakultäts- oder Abteilungs - rats an die Departemente, müssen die Departemente diese in einem Rat aus - üben, wobei die Artikel 85–87 und 89 sinngemäss angewendet werden.
4 Im Übrigen organisieren die Departemente sich gemäss ihren Statuten und Reglementen.
Art. 97 Zusammensetzung
1 Angehörige eines Departements sind:
a) die dort den grössten Teil ihrer Lehrtätigkeit verrichtenden Mitglieder der Professorenschaft, sofern sie nicht ausschliesslich einem Institut ge - mäss Artikel 98 zugeordnet sind;
b) die ihm zugeordneten Lehrbeauftragten;
c) die ihm zugeordneten wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterin - nen;
d) das ihm zugeordnete administrative und technische Personal.
2 Die Fakultätsstatuten und/oder die Statuten der Abteilung können vorsehen, dass die Studierenden, Hörer und Hörerinnen auch zu dem Departement ge - hören, in dem sie ihre Studien belegen. Sie regeln den Fall, wenn ein Studie - render oder eine Studierende, ein Hörer oder eine Hörerin verschiedenen De - partementen angehört.
3 Falls die Fakultäts- oder Abteilungsstatuten keine Zugehörigkeit der Studie - renden sowie der Hörer und Hörerinnen zu einem Departement vorsehen, werden die Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden und der Hörer und Hörerinnen im Departementsrat durch die studentischen Organe der Fakultät bestimmt.
4 Die Studierenden sowie die Hörer und Hörerinnen dürfen ihr Stimm- und Wahlrecht nur in einem Departement ausüben und sind nur in diesem wähl - bar.
5 Die Fakultätsstatuten können ein Mitglied eines anderen Departements zur Teilnahme mit beratender Stimme an den Sitzungen des Departements be - rechtigen.
3.3.6 Die Institute
Art. 98 Aufgaben und Organisation
1 Die Institute fördern in dauerhafter und interdisziplinärer Weise Lehre, For - schung, Weiterbildung und Dienstleistungen in den durch die Fakultät defi - nierten Gebieten.
2 Die Statuten der Fakultät führen die der Fakultät zugeordneten Institute, un - ter Einschluss der interfakultären Institute, auf.
3 Die Artikel 85–87 und 89 finden sinngemäss Anwendung.
4 Professoren und Professorinnen können ohne Departementsangehörigkeit einem Institut zugeordnet werden. In jedem Fall sind sie Mitglied einer Fa - kultät.
5 Im Übrigen organisieren sich die Institute gemäss ihren Statuten und Regle - menten.
Art. 99 Aufsicht
1 Die Institute stehen unter der Aufsicht der Fakultät oder der Fakultäten, der Abteilung oder der Abteilungen oder des Departements oder der Departe - mente, denen sie unterstellt sind; Artikel 81 Abs. 6 bleibt vorbehalten.
2 Der Institutsleiter oder die Institutsleiterin legt dem Aufsichtsorgan jährlich ein Tätigkeitsprogramm und einen Jahresbericht vor. Die mehr als zwei Fa - kultäten angeschlossenen Institute legen diese Dokumente zudem dem Rekto - rat vor.
3.3.7 Lehre, akademische Grade, Titel sowie Diplome
Art. 100 Zuständigkeiten der Fakultäten
1 In die Zuständigkeit der Fakultäten fallen unter Vorbehalt der Erfordernisse der allgemeinen Politik der Universität und des Entwicklungskonzepts
a) der Erlass der Studienreglemente;
b) die Bestätigung der Studienpläne;
c) die Organisation der Prüfungen unter Vorbehalt von Artikel 103;
d) die Verleihung akademischer Grade und Titel (Art. 104);
e) die Habilitation (Art. 105);
f) die Verleihung des Doktorats honoris causa;
g) die Verleihung von Weiterbildungsdiplomen und der entsprechenden Titel.
2 Eine Delegation an die Abteilungen, Departemente oder Institute ist in den Fällen des Absatzes 1 Bst. b, c und g möglich.
Art. 101 Studienreglemente
1 Die Studienreglemente bestimmen für jeden Studiengang insbesondere:
a) den allgemeinen Aufbau des Studiums, die zu erbringenden Studienleis - tungen sowie die Leistungsüberprüfung;
b) die Normaldauer der Studiengänge sowie die einzuhaltenden Fristen;
c) die bei Abschluss der Studiengänge erlangten Titel.
2 Das Abkommen zwischen den kirchlichen Behörden und dem Staat betref - fend den Status der Theologischen Fakultät sowie die Kompetenzen der zu - ständigen kantonalen Direktion betreffend die Lehrerinnen- und Lehrerbil - dung bleiben vorbehalten.
Art. 102 Unterrichtssprachen
1 Die Unterrichtssprachen sind Deutsch und Französisch. Die Fakultäten sor - gen in der Lehre für ein angemessenes sprachliches Gleichgewicht.
2 Andere Unterrichtssprachen können gemäss den Bedürfnissen der Bereiche verwendet werden.
Art. 103 Prüfungen
1 An jeder mündlichen Prüfung, die zur Erlangung eines akademischen Gra - des erforderlich ist, nimmt ein Beisitzer oder eine Beisitzerin teil.
2 In der Regel werden die Beisitzer oder Beisitzerinnen aus den Mitgliedern der Professorenschaft, den Lehrbeauftragten und den Privatdozenten und - dozentinnen sowie den wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gewählt.
3 Die Fakultäten verankern die übrigen Verfahrensbestimmungen in einem Reglement.
Art. 104 Akademische Grade, akademische Titel, Diplome und Titel der
Weiterbildung
1 Die akademischen Grade sind der Bachelor, der Master und das Doktorat.
2 Weiterbildungsdiplome sind insbesondere das Certificate of Advanced Stu - dies (CAS), das Diploma of Advanced Studies (DAS) und der Master of Ad - vanced Studies (MAS).
3 Die Fakultäten führen die Liste der Personen, denen sie einen Grad oder Ti - tel verliehen haben.
Art. 105 Habilitation
1 Die Habilitation ist der Akt, mit dem die Professorenschaft einer Fakultät einer Person die für einen Universitätsprofessor oder eine Universitätsprofes - sorin erforderlichen wissenschaftlichen und didaktischen Fähigkeiten be - scheinigt («venia legendi»).
2 Das Habilitationsverfahren kann nur für Personen eingeleitet werden, die ein Doktorat besitzen. Die Verleihung der Habilitation erfordert eine gründli - che und qualitativ anspruchsvolle wissenschaftliche Forschungsleistung (Ha - bilitationsschrift oder gleichwertige Publikationen) sowie den Nachweis di - daktischer Fähigkeiten.
3 Jede Fakultät erlässt ein Habilitationsreglement.
Art. 106 Privatdozent oder -dozentin
1 Die Inhaber oder Inhaberinnen einer Habilitation erhalten die «venia legen - di» (grundsätzliche Lehrerlaubnis); sie tragen von da an den Titel eines Pri - vatdozenten oder einer Privatdozentin.
2 Die «venia legendi» begründet keinen Anspruch auf Erteilung eines Lehr - auftrags, führt aber auch nicht zu einer Lehrverpflichtung.
3 Der mit der Habilitation verliehene Titel eines Privatdozenten oder einer Privatdozentin darf auf Lebenszeit geführt werden.
3.4 Gemeinsame Bestimmungen für die Versammlungen und die Kollegialorgane
Art. 107 Begriffe der Versammlung und der Kollegialorgane
1 Als Versammlungen gelten:
a) die Plenarversammlung;
b) die Generalversammlungen oder die Versammlungen der Delegierten der universitären Körperschaften.
2 Als Kollegialorgane gelten:
a) der Senat;
b) das Rektorat;
c) die Fakultätsräte, die Abteilungsräte, die Departementsräte und die In - stitutsräte;
d) der Professoren- und Professorinnenrat, falls dieses Organ in der Fakul - tät besteht.
Art. 108 Grundsatz
1 Die Bestimmungen über die Versammlungen und die Kollegialorgane dür - fen nicht von den nachfolgenden Bestimmungen abweichen.
Art. 109 Traktandenliste
1 Über einen nicht in der Traktandenliste aufgeführten Gegenstand darf kein Beschluss gefasst werden. Die anwesenden Mitglieder können jedoch zu Be - ginn der Sitzung die Traktandenliste einstimmig abändern.
Art. 110 Stimm- und Vorschlagsrecht
1 Jedes Mitglied verfügt nur über eine Stimme; es ist nicht an Weisungen ge - bunden.
2 Jedes Mitglied kann Vorschläge einbringen.
Art. 111 Vertraulichkeit
1 Soweit persönliche Interessen berührt werden, sind die Beratungen hinsicht - lich des Gegenstandes und des Ergebnisses vertraulich; Artikel 13 Abs. 4 bleibt vorbehalten.
Art. 112 Ausstand
1 In Angelegenheiten, welche die persönlichen Interessen eines Mitgliedes oder dessen Angehörigen im Sinne des kantonalen Gesetzes über die Verwal - tungsrechtspflege berühren, nimmt der oder die Betroffene weder an den Be - ratungen noch an der Abstimmung teil.
2 Das Mitglied ist jedoch vorher anzuhören.
Art. 113 Sonderbestimmungen für Kollegialorgane
1 Das Quorum ist erreicht, wenn die Hälfte der Mitglieder mit beschliessender Stimme anwesend ist.
2 Stellt der Präsident oder die Präsidentin oder ein anderes Mitglied während der Sitzung fest, dass das Quorum nicht erreicht ist, verliert das Kollegialor - gan die Beschlussfähigkeit.
3 In diesem Fall wird eine neue Sitzung einberufen, an der ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder über die hängig gebliebenen Fragen be - schlossen werden kann.
4 Die Universitätsordnung
Art. 114 Beachtung der Universitätsordnung
1 Die Mitglieder der Universitätsgemeinschaft und Personen, welche Räum - lichkeiten, Einrichtungen oder Liegenschaften der Universität benutzen, be - achten die Universitätsordnung.
Art. 115 Allgemeine Verstösse gegen die Universitätsordnung
1 Gegen die Universitätsordnung verstösst, wer vorsätzlich oder grob fahrläs - sig:
a) die Freiheit von Lehre und Forschung oder die Meinungs- und In - formationsfreiheit beeinträchtigt;
b) den geregelten Ablauf des Unterrichts, des Studiums oder der wissen - schaftlichen Arbeit wiederholt oder in schwerwiegender Weise stört oder verhindert;
c) die Universitätsorgane und -gremien oder die Mitglieder der Universi - tätsgemeinschaft oder eine andere für die Universität tätige Person in schwerwiegender Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe bzw. ihres Auftrages stört;
d) ein Mitglied der Universitätsgemeinschaft schwerwiegend beleidigt;
e) Veranstaltungen in den Universitätsgebäuden stört oder verhindert;
f) Räumlichkeiten, Einrichtungen und Liegenschaften der Universität für widerrechtliche Handlungen oder Äusserungen benutzt, welche nament - lich persönlichkeitsverletzend, diskriminierend oder sexistisch sind;
g) Personen, die sich im Universitätsbereich befinden, gefährdet oder ver - letzt;
h) Gebäude, Einrichtungen oder Liegenschaften der Universität gefährdet oder beschädigt oder unrechtmässig betritt oder unrechtmässig in diese eindringt;
i) im Universitätsbereich oder gegen Universitätsmitglieder strafrechtlich geahndete Handlungen begeht oder vorbereitet.
Art. 116 Verstoss gegen den Grundsatz der wissenschaftlichen Redlich -
keit und Prüfungsbetrug
1 Als Verstoss gegen die Universitätsordnung gelten auch der vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstoss gegen den Grundsatz der wissenschaftlichen Redlichkeit und der vorsätzliche und fahrlässige Prüfungsbetrug sowie die Anstiftung oder Beihilfe zu diesen Handlungen.
2 Gegen die wissenschaftliche Redlichkeit verstösst namentlich, wer die all - gemein anerkannten Regeln guter wissenschaftlicher Praxis verletzt, in einer schriftlichen Arbeit fremde Arbeitsergebnisse und Erkenntnisse unter eige - nem Namen wiedergibt oder als eigene ausgibt, eine Arbeit einreicht, die von einer Drittperson ganz oder teilweise verfasst worden ist, Forschungsergeb - nisse durch eine tatsachenwidrige Darstellung der Forschungsabläufe ge - fälscht hat oder wer Falschangaben macht.
3 Einen Prüfungsbetrug begeht namentlich, wer anlässlich von Prüfungen zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil einer Drittperson unerlaubte Mittel oder Geräte verwendet, sich unerlaubterweise Prüfungsaufgaben verschafft, Prüfungsaufgaben unerlaubterweise mit Hilfe einer Drittperson löst oder bei dieser abschreibt.
4 Die Einzelheiten und das Verfahren bei Verdacht auf einen Verstoss gegen den Grundsatz der wissenschaftlichen Redlichkeit und bei Prüfungsbetrug legt das Rektorat in Ausführungsbestimmungen fest.
Art. 117 Massnahmen und Sanktionen
1 Der Rektor oder die Rektorin oder, in dringenden Fällen, ein anderes Mit - glied des Rektorats ergreift die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Ordnung notwendigen Massnahmen.
2 Das Rektorat befasst sich von Amts wegen mit den Verstössen, die von Stu - dierenden sowie Hörern und Hörerinnen gegen die Universitätsordnung be - gangen wurden; es führt die Untersuchung und verhängt gegebenenfalls die Sanktionen nach Artikel 11c des Gesetzes vom 19. November 1997 über die Universität.
3 Bei einem Verstoss gegen den Grundsatz der wissenschaftlichen Redlich - keit oder im Fall eines Prüfungsbetrugs können zudem folgende Massnahmen verhängt werden:
a) Aberkennung des Ergebnisses der betreffenden Prüfung oder Arbeit durch die Fakultät;
b) Aberkennung des Titels durch das Rektorat.
4 Das Rektorat kann die Kompetenz zur Durchführung der Untersuchung ge - mäss Absatz 2 an eines seiner Mitglieder oder an die betreffende Fakultät de - legieren.
5 Unter Vorbehalt der Absätze 2–4 richten sich Sanktionen und Massnahmen bei Verstössen gegen die Universitätsordnung durch bei der Universität ange - stellte Personen nach der Gesetzgebung über das Personal des Staates und der Universität.
Art. 118 Benutzung des Universitätsbereichs
1 Soweit diese Statuten nichts Abweichendes bestimmen, haben die Mitglie - der der Universitätsgemeinschaft im Rahmen der einschlägigen Regelungen das Recht, die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Grundstücke der Universi - tät zu benützen und dort Versammlungen abzuhalten, dies im Rahmen ihrer Tätigkeiten an der Universität.
2 Die Vermietung von universitären Infrastrukturen an Nichtmitglieder der Universität bedarf der Genehmigung des Rektors oder der Rektorin. Diese Kompetenz kann ganz oder in Teilbereichen an die zuständige Direktion de - legiert werden. Zulässig ist die Benutzung des Universitätsbereichs durch Nichtmitglieder, falls sie für den Betrieb der Universität erforderlich ist.
5 Rechtsschutz
Art. 119 Im Allgemeinen
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den anwendbaren verfahrensrechtlichen Bestimmungen, namentlich denjenigen des Gesetzes über die Verwaltungs - rechtspflege und des Gesetzes über das Staatspersonal.
Art. 120 Einspracheverfahren
1 Entscheide über die inhaltliche Bewertung von Prüfungen oder andere Fä - higkeitsbewertungen und Entscheide betreffend die Anerkennung von Stu - dienleistungen können mittels Einsprache beim betreffenden Entscheidgremi - um oder dem oder der betreffenden Dozierenden angefochten werden. Die Fakultäten sorgen in Bezug auf die Einspracheentscheide für eine einheitliche Praxis.
2 Die Einspracheentscheide können im Zirkulationsverfahren gefällt werden.
Art. 121 Zuständigkeit und Verfahren der universitätsinternen Rekurs -
kommission
1 Gegen nachstehende Entscheide kann Beschwerde vor der universitätsinter - nen Rekurskommission erhoben werden:
a) Entscheide der Dozierenden oder Prüfungsgremien, soweit sie nicht die inhaltliche Bewertung von Prüfungen und andere Fähigkeitsbewertun - gen betreffen;
b) Einspracheentscheide nach Artikel 120;
c) weitere Entscheide, soweit dies ein Reglement der Universität vorsieht.
2 Die Beschwerdeentscheide können im Zirkulationsverfahren gefällt werden.
3 Soweit in diesen Statuten oder dem Reglement gemäss Artikel 74 Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gilt für das Verfahren das Gesetz über die Ver - waltungsrechtspflege.
Art. 122 Beim Rektorat anfechtbare Entscheide
1 Entscheide der Fakultätsorgane und der Organisationseinheiten der Univer - sität können, soweit dies ein Gesetz oder ein Reglement der Universität vor - sieht, mit Beschwerde beim Rektorat angefochten werden.
Art. 123 Rechtsmittel an die Rekurskommission der Universität
1 Letztinstanzliche Entscheide der universitätsinternen Rekurskommission (Art. 121), des Rektorats, einer Fakultät, einer anderen Lehr- und For - schungseinheit, einer universitären Kommission oder eines Organs einer uni - versitären Körperschaft können mit Beschwerde bei der Rekurskommission der Universität gemäss den Artikeln 47b ff. des Gesetzes vom 19. November
1997 über die Universität angefochten werden.
6 Schlussbestimmungen
Art. 124 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Statuten vom 31. März 2000 der Universität Freiburg (SGF 431.0.11) werden aufgehoben.
Art. 125 Anpassung der Statuten und Reglemente sowie der Fakultätsbe -
zeichnungen
1 Die Reglemente der Universität sowie die Statuten und Reglemente der uni - versitären Körperschaften, der Fakultäten, der Departemente und Institute werden innert zwei Jahren seit der Genehmigung vorliegender Statuten durch den Staatsrat mit diesen in Einklang gebracht.
2 Nach Ablauf dieser Frist sind Bestimmungen, die in Widerspruch mit den vorliegenden Statuten stehen, nicht mehr anwendbar.
3 Die neuen Bezeichnungen der Philosophischen Fakultät sowie der Mathe - matisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät (Art. 45 Abs. 2 Bst. d und e) gelten ab dem 1. Januar 2018.
Art. 126 Vorschriften betreffend die Professoren und Professorinnen
1 Die Vorschriften der Statuten vom 31. März 2000 über die Professorenkate - gorien (Art. 16-22) sind bis 31. Dezember 2017 anwendbar. Die Artikel 19-
22 der vorliegenden Statuten treten per 1. Januar 2018 in Kraft. Absatz 4 bleibt vorbehalten.
2 Per 1. Januar 2018 werden die assoziierten Professoren und Professorinnen ordentliche Professoren und Professorinnen der Grundkategorie und die or - dentlichen Professoren und Professorinnen ordentliche Professoren und Pro - fessorinnen der oberen Kategorie (Art. 20 Abs. 3).
3 Die Gehaltseinstufung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Professoren und Professorinnen bleibt unverändert; Artikel 20 Abs. 4 ist nicht anwendbar.
4 Die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Statuten als ausserordentlicher Professor oder als ausserordentliche Professorin Angestellten behalten ihren Titel und Status bis zum Ablauf ihres Anstellungsvertrags bei.
Art. 127 Dauer der Amtszeit in den ständigen Kommissionen
1 Die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Statuten in einer ständigen Kommission verbrachten Jahre werden für die Berechnung des Mandates im Sinne des Artikels 73 berücksichtigt.
Art. 128 Rekurskommission der Fakultät
1 Gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieser Statuten erlassen wur - den, gilt der Rechtsweg gemäss den Statuten vom 31. März 2000 der Univer - sität Freiburg (in der Fassung vom 20. Januar 2015).
Art. 129 Inkrafttreten
1 Die vorliegenden Statuten treten mit der Genehmigung des Staatsrats in Kraft. Genehmigung Diese Statuten sind vom Staatsrat am 17.01.2017 genehmigt worden (ASF
2017_002). Die Änderungen vom 15.03.2019 sind vom Staatsrat am 09.09.2019 geneh - migt worden (ASF 2019_069).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
04.11.2016 Erlass Grunderlass 17.01.2017 2017_002
15.03.2019 Ingress geändert 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Art. 19 Abs. 2 geändert 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Art. 20 Abs. 3 geändert 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Art. 20 Abs. 5 geändert 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Art. 21 Abs. 2 geändert 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Art. 25 Abs. 1 geändert 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Art. 26 Abs. 2, b) geändert 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Art. 26 Abs. 2, c) geändert 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Art. 28 Abs. 1 geändert 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Art. 28 Abs. 4 geändert 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Art. 29 Abs. 1 geändert 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Art. 29 Abs. 1, a) geändert 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Abschnitt 2.3a eingefügt 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Art. 30a eingefügt 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Art. 30b eingefügt 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Art. 31 Abs. 4 geändert 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Art. 35 Abs. 5 geändert 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Art. 39 Abs. 3 geändert 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Abschnitt 2.5 geändert 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Art. 42 Abs. 1, a) geändert 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Art. 42 Abs. 2 geändert 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Art. 45 Abs. 2, c) geändert 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Art. 47 Abs. 3 geändert 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Art. 48 Abs. 5 geändert 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Art. 49 Abs. 1 geändert 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Art. 49 Abs. 2 geändert 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Art. 59 Abs. 1 geändert 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Art. 59 Abs. 2 geändert 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Art. 65 Abs. 1, a) geändert 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Art. 74 Abs. 1 geändert 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Art. 74 Abs. 3 geändert 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Art. 79 Abs. 2 geändert 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Art. 85 Abs. 1, d) geändert 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Art. 85 Abs. 1a eingefügt 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Art. 85 Abs. 2 geändert 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Art. 85 Abs. 2, a) aufgehoben 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Art. 85 Abs. 2, e) geändert 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Art. 87 Abs. 5 eingefügt 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Art. 88 Abs. 1, i) geändert 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Art. 100 Abs. 2 geändert 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Art. 107 Abs. 2, d) geändert 09.09.2019 2019_070
15.03.2019 Art. 126 Abs. 2 geändert 09.09.2019 2019_070
Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 04.11.2016 17.01.2017 2017_002 Ingress geändert 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Art. 19 Abs. 2 geändert 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Art. 20 Abs. 3 geändert 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Art. 20 Abs. 5 geändert 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Art. 21 Abs. 2 geändert 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Art. 25 Abs. 1 geändert 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Art. 26 Abs. 2, b) geändert 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Art. 26 Abs. 2, c) geändert 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Art. 28 Abs. 1 geändert 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Art. 28 Abs. 4 geändert 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Art. 29 Abs. 1 geändert 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Art. 29 Abs. 1, a) geändert 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Abschnitt 2.3a eingefügt 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Art. 30a eingefügt 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Art. 30b eingefügt 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Art. 31 Abs. 4 geändert 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Art. 35 Abs. 5 geändert 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Art. 39 Abs. 3 geändert 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Abschnitt 2.5 geändert 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Art. 42 Abs. 1, a) geändert 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Art. 42 Abs. 2 geändert 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Art. 45 Abs. 2, c) geändert 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Art. 47 Abs. 3 geändert 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Art. 48 Abs. 5 geändert 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Art. 49 Abs. 1 geändert 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Art. 49 Abs. 2 geändert 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Art. 59 Abs. 1 geändert 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Art. 59 Abs. 2 geändert 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Art. 65 Abs. 1, a) geändert 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Art. 74 Abs. 1 geändert 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Art. 74 Abs. 3 geändert 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Art. 79 Abs. 2 geändert 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Art. 85 Abs. 1, d) geändert 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Art. 85 Abs. 1a eingefügt 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Art. 85 Abs. 2 geändert 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Art. 85 Abs. 2, a) aufgehoben 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Art. 85 Abs. 2, e) geändert 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Art. 87 Abs. 5 eingefügt 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Art. 88 Abs. 1, i) geändert 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Art. 100 Abs. 2 geändert 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Art. 107 Abs. 2, d) geändert 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
Art. 126 Abs. 2 geändert 15.03.2019 09.09.2019 2019_070
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