Weisungen über die Stimmrechtsausweise und Zustellkuverts (113.113)
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Weisungen über die Stimmrechtsausweise und Zustellkuverts

Weisungen über die Stimmrechtsausweise und Zustellkuverts Vom 6. Februar 2006 (Stand 10. Februar 2006) Die Staatskanzlei des Kantons Solothurn gestützt auf die §§ 28 Absatz 3 und 59 Absatz 2 des Gesetzes über die poli - tischen Rechte vom 22. September 1996
1 ) sowie §§ 24 und 33 der Verord - nung über die politischen Rechte vom 28. Oktober 1996
2 ) erlässt folgende Weisungen:

§ 1 Zweck

1 Diese Weisungen dienen der Kontrolle der Wahl- und Stimmabgabe und der Wahrung des Wahl- und Stimmgeheimnisses.

§ 2 Geltungsbereich

1 Diese Weisungen gelten für alle eidgenössischen, kantonalen, regionalen und kommunalen Volkswahlen und -abstimmungen.

§ 3 Stimmrechtsausweise

1 Das Format und die Adressfelder sind auf die Zustellkuverts abzustimmen (s. § 4).
2 Die Stimmrechtsausweise enthalten: a) den Namen der ausstellenden Gemeinde; b) die Bezeichnung "Stimmrechtsausweis"; c) das Datum des Urnenganges; d) den Namen und Vornamen sowie die Adresse des/der Stimmberech - tigten; e) den Vermerk für die Unterschrift; f) den Vermerk für Name, Vorname, Adresse und Unterschrift der Ver - trauensperson; g) fakultativ: die Urnenöffnungszeiten, den Ort des Wahl- und Stimm - lokals, die Abgabestelle und den Termin für die briefliche Wahl- und Stimmabgabe.

§ 4 Zustellkuverts

1 Die Gemeinden beziehen bei der Drucksachenverwaltung Zustellkuverts mit zwei Innenfächern (für den Postversand zum Normaltarif) oder Zustell - kuverts mit Aussentasche (für den Postversand mit Portozuschlag).
1) BGS 113.111 .
2) BGS 113.112 . GS 101, 18
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§ 5 Inkrafttreten / Aufhebung der bisherigen Weisungen

1 Diese Weisungen treten mit der Publikation im Amtsblatt am 10. Februar
2006 in Kraft und ersetzen die bisherigen Weisungen vom 29. April 2005. Publiziert im Amtsblatt vom 10. Februar 2006.
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