Standeskommissionsbeschluss über Abfallbewirtschaftung und Gebührenbezug
Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über Abfallbewirtschaftung und Gebührenbezug * (StKB Abfall) vom 7. Januar 1997 (Stand 1. Januar 2020) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 11 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG) vom 25. April 1993, beschliesst:
Art. 1 Entsorgungsgebiete
1 Der innere und der äussere Landesteil bilden je ein Entsorgungsgebiet.
2 Die Bedingungen und die Organisation für die Beseitigung der Abfälle kön - nen pro Entsorgungsgebiet verschieden sein, sofern die Unterschiede ver - traglich bedingt sind.
Art. 2 * Zuständigkeit
1 Als zuständiges Departement gemäss Art. 1 Abs. 2 EG USG wird das Bau- und Umweltdepartement bezeichnet.
2 Das Departement erlässt Weisungen und Richtlinien.
Art. 3 * Grundsatz
1 Das Departement sorgt für eine hygienisch einwandfreie und umweltscho - nende Sammlung, Verwertung und Beseitigung insbesondere der Siedlungs - abfälle.
Art. 4 Umschreibung der Siedlungsabfälle
1 Hauskehricht: Die im Haushalt entstehenden Abfälle, inklusive brennbares Sperrgut, mit Ausnahme der separat zu sammelnden und kompostierbaren Abfälle. Abfälle aus Gewerbe, Industrie und Dienstleistungsbetrieben, die in der Zusammensetzung und Menge dem Hauskehricht entsprechen, werden diesen gleichgestellt. *
2 Kompostierbare Abfälle: Organische Abfälle, die kompostiert und verwertet werden können.
2a Küchenabfälle: Kompostierbare Abfälle, die bei der Bereitstellung oder Verarbeitung von Lebensmitteln anfallen. *
3 Separat zu sammelnde Abfälle: Abfälle aus Haushalt, Gewerbe, Industrie und Dienstleistungsbetrieben, welche ganz oder teilweise der Verwertung zugeführt werden können. Diese werden jährlich verbindlich im Gebührenta - rif aufgeführt.
4 Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle: Die in der bundesrätli - chen Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 2005 (VeVa) aufgeführten Abfälle. *
Art. 5 Departementsaufgaben
1 Neben dem Vollzug der Umweltschutzaufgaben ist das Departement insbe - sondere zuständig für: a) * die Organisation von Sammlungen und Abfuhren zur umweltgerech - ten Entsorgung von nicht brennbaren Materialien; b) die Förderung der dezentralen Kompostierung durch Information und Beratung; c) die Errichtung von Sammelstellen für die Abgabe der separat zu sammelnden Wertstoffe sowie die Organisation von Separatsamm - lungen; d) * den Betrieb der zentralen Wertstoffsammelstelle (Ökohof); e) die Organisation von Grüngutentsorgungen; f) den Erlass von Abfallführern, in welchen alle notwendigen Informatio - nen zur Abfallentsorgung und die von der Standeskommission be - schlossenen Gebühren aufzunehmen sind. Die Abfallführer sind allen Haushaltungen zuzustellen.
Art. 6 Mitwirkung der Bezirke
1 Die Bezirke übernehmen auf ihre Kosten die Wartung und den Unterhalt der auf ihrem Gebiet stationierten, dezentralen Wertstoffsammelstellen. *
2 Sie unterstützen das Departement in der Erfüllung seiner Aufgaben und wählen hiezu einen Umweltschutzdelegierten, welcher dem Departement beratend zur Verfügung steht.
Art. 7 Pflichten der Privatpersonen und der Betriebe
1 Hauskehricht ist im inneren Landesteil gemäss den Vorschriften des Ver - eins A-Region (Abfallregion St.Gallen-Rorschach-Appenzell), im äusseren Landesteil gemäss den Vorschriften des Zweckverbands Kehrichtverwertung Rheintal (KVR) bereitzustellen und zu entsorgen. Betriebe mit ausserordent - lichem Kehrichtanfall können von dieser Regelung ausgenommen werden. *
2 Kompostierbare Abfälle sind nach Möglichkeit selbst zu kompostieren. *
3 Die separat zu sammelnden Abfälle und Sonderabfälle müssen den ent - sprechenden Spezialabfuhren mitgegeben oder zu den dafür vorgesehenen Sammelstellen gebracht werden. Sie dürfen weder mit anderen Abfällen ver - mischt noch mit diesen zusammen entsorgt werden. Betriebe führen grösse - re Mengen dieser Abfälle selbst und auf eigene Kosten der Verwertung zu. Einzelheiten werden vom Departement festgelegt.
4 Bauabfälle sind am Entstehungsort gemäss den Weisungen des Departe - mentes zu sortieren und anschliessend einer stoff- und umweltgerechten Entsorgung zuzuführen.
Art. 8 Bereitstellung der Abfälle
1 In den Abfallführern werden die zulässigen bzw. zu verwendenden Abfall - behältnisse sowie deren Kennzeichnung vorgeschrieben. Defekte, überfüllte und nicht zugelassene Abfallbehältnisse werden nicht entsorgt.
2 Der Fussgänger- und Fahrverkehr darf durch die Bereitstellung der Abfälle nicht behindert werden. In den Wintermonaten ist besonders auf die Schneeräumung Rücksicht zu nehmen. *
3 Für einzelne Überbauungen oder Gebiete können Standplätze für die Ab - fallbehältnisse bezeichnet werden.
4 Für die vorschriftsgemässe Bereitstellung der Abfälle sind bei Wohnungen die Bewohner, bei Betrieben und Anlagen deren Betreiber 1 ) verantwortlich.
Art. 9 Einschränkungen bei der Kehrichtabfuhr
1 Abfälle, die nicht unter den Begriff Siedlungsabfälle fallen, werden von der Kehrichtabfuhr nicht entsorgt.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
2 Insbesondere dürfen der Kehrichtabfuhr nicht mitgegeben werden: a) Abbruch- und Aushubmaterial, Bauschutt, Erde, Steine, Schlamm; b) Flüssigkeiten aller Art, feuergefährliche Stoffe; c) Fäkalien, Konfiskate, Tierkadaver, Schlacht- und Metzgereiabfälle; d) Schrott, Metalle, Industrieabfälle; e) Chemikalien aller Art, explosive und radioaktive Stoffe, Gifte aller Art und gesundheitsgefährdende Materialien z.B. Batterien, Leuchtstoff - röhren, Putz- und Reinigungsmittel, Insektizide, Schädlingsbekämp - fungsmittel, Farben, Lacke, Lösungsmittel, Laugen, Holzkonservie - rungsprodukte; f) Autowracks, Pneus.
Art. 10 * Spezialabfuhren
1 Die Einzelheiten für die periodischen Spezialabfuhren werden im Gebüh - rentarif und im Abfallführer geregelt.
Art. 11 Ablagerungsverbot
1 Es dürfen weder feste noch flüssige Abfälle abgelagert werden.
2 In Abfallbehältern an öffentlichen Strassen und in öffentlichen Anlagen dür - fen nur Kleinstmengen (keine Säcke, Taschen) von Abfällen deponiert wer - den, die der Zusammensetzung des Hauskehrichts entsprechen. *
3 Die Hundekotbehälter sind ausschliesslich für die Aufnahme von Hunde - kot-Sammelsäcken bestimmt. Die Hundehalter sind angehalten, den Hunde - kot aufzunehmen und richtig zu entsorgen.
4 Das Bereitstellen von für die Kehricht- oder Spezialabfuhr bestimmten Ab - fällen bei den Wertstoffsammelstellen ist verboten. *
Art. 12 Gebühren, Grundsätze
1 Es werden pro Landesteil Grundgebühren und mengenabhängige Gebüh - ren erhoben.
2 Grundgebühren werden erhoben, sofern eine Liegenschaft überbaut ist. Die Grundgebühr erhöht sich durch Zuschläge je nach Gebäudenutzung. *
3 Von der Grundgebühr befreit sind Liegenschaften, die einzig überbaut sind mit Bauten und Anlagen, die nicht für Wohn- und Gewerbezwecke errichtet worden sind und weder bewohnt noch gewerblich genutzt werden und bei denen erfahrungsgemäss kein Abfall anfällt. Ebenfalls von der Grundgebühr befreit sind Liegenschaften, die einzig überbaut sind mit rein technisch ge - nutzten Bauten (wie Trafohäuschen), mit nicht bewohnbaren, der Land- oder Forstwirtschaft dienenden Gebäulichkeiten (wie Waldhütten, Weidstadel, Streueschopfen) oder mit landwirtschaftlich genutzten Alphütten im Alpge - biet gemäss Alpgesetzgebung (Sömmerungsgebietszone). *
4 Standplätze auf Campingplätzen sind Wohnungen gleichgestellt. *
5 Für die Bezahlung der Grundgebühr haftet der Grundeigentümer im Zeit - punkt der Rechnungsstellung, die in der Regel in der ersten Jahreshälfte er - folgt. Bei in Stockwerkeigentumsanteile aufgeteilten Liegenschaften haftet die Stockwerkeigentümergemeinschaft für die Bezahlung der gesamten Grundgebühr. * Art. 12a * Ausnahmen
1 Das Departement kann für grenznahe Gebiete die Abfallbewirtschaftung abweichend regeln und insbesondere mit ausserkantonalen Entsorgern Ver - träge abschliessen. Die Gebühren für diese Gebiete können abweichend von diesem Standeskommissionsbeschluss geregelt werden. Art. 12b * Pauschalgebühren
1 Wer Küchenabfälle in der zentralen Wertstoffsammelstelle entsorgt, ent - richtet eine Pauschalgebühr für jedes Kalenderjahr. Es wird unterschieden zwischen Pauschalgebühren für private Haushalte, für Gastgewerbebetriebe und Jugendunterkünfte und für alle anderen Betriebe. Der Vollzug erfolgt durch eine Zugangskontrolle.
2 Die Pauschalgebühr für Gastgewerbebetriebe und Jugendunterkünfte rich - tet sich nach der Anzahl gewichteter Sitzplätze. Die Gewichtung erfolgt im Verhältnis der Monate, während denen der Betrieb geöffnet ist, zu einem ganzen Jahr. Fünf Aussensitzplätze entsprechen einem Innensitzplatz.
3 Die Pauschalgebühr für andere Betriebe richtet sich nach der Anzahl der Standorte, an denen der Betrieb Nahrungsmittel herstellt oder verkauft.
Art. 13 Gebühren, Festlegung
1 Die Gebühren richten sich nach dem Anhang. *
2 Defizite sind auf das folgende Rechnungsjahr zu übertragen und Über - schüsse zweckgebunden zu fondieren.
Art. 14 Zahlungsfrist
1 Gebührenrechnungen werden innert 30 Tagen zur Zahlung fällig. Diese Zahlungsfrist gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel eingereicht worden ist. *
2
... *
Art. 15 Kontrolle
1 Bereitgestellte Abfälle, die nicht den Vorschriften entsprechen oder dies vermuten lassen, können zur Feststellung der fehlbaren Personen unter - sucht werden.
2 Die Fehlbaren tragen die Kontroll-, Untersuchungs- und Entsorgungskos - ten.
Art. 16 * Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission rück - wirkend auf den 1. Januar 1997 in Kraft. A1. Anhang 1: Gebührentarif (inkl. 7.7% MWSt.) * A1.1. Grundgebühren Art. A1-1 * Grundgebühr und Zuschläge *
1 Die Grundgebühr pro überbaute Liegenschaft beträgt Fr. 51.--. Pro weitere Wohnung und pro weiterem Gewerbe- oder Industriebetrieb wird ein Gebüh - renzuschlag von Fr. 33.-- erhoben. *
A1.2. Mengenabhängige Gebühren Art. A1-2 * Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle aus Haus - halten
1 Pro Jahr und Haushalt können, mit Ausnahme von Bauschutt, bis 25 kg Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle inklusive Gebinde gratis abgegeben werden. Fallen inklusive Gebinde mehr als 25 kg Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle pro Jahr und Haushalt an, ist pro zu - sätzliches Kilogramm eine Entsorgungsgebühr von Fr. 3.70 zu entrichten.
2 Bauschutt bis 0.5 m³ pro Jahr und Haushalt kann gratis abgegeben wer - den. Darüber hinaus ist pro zusätzlichem Kubikmeter eine Entsorgungsge - bühr von Fr. 100.-- zu entrichten. * Art. A1-3 * Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle aus Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben
1 Bei der Abgabe von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfäl - len aus Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben ist, mit Ausnah - me von Ölen, pro Kilogramm eine Entsorgungsgebühr von Fr. 3.70 zu ent - richten.
2 Bei der Abgabe von gebrauchten Mineralölen (Motoren- und Getriebeöle) ist pro Kilogramm eine Gebühr von Fr. 0.45 und pro 200-Liter-Fass Fr. 70.-- zu entrichten.
3 Bei der Abgabe von Altspeiseölen (Öle und Fette tierischer und pflanzlicher Herkunft) ist pro Kilogramm eine Entsorgungsgebühr von Fr. 0.35 zu entrich - ten.
4 Bei der Abgabe von Benzin, Diesel oder Heizölen ist pro Kilogramm eine Entsorgungsgebühr von Fr. 2.-- zu entrichten. Art. A1-3a * Hauskehricht
1 Die Gebühren für die Entsorgung von Hauskehricht (gemischte brennbare Abfälle wie Kehricht und Sperrgut) richten sich im inneren Landesteil nach dem Gebührentarif des Vereins A-Region (Abfallregion St.Gallen-Ror - schach-Appenzell), im äusseren Landesteil nach dem Gebührentarif des Zweckverbands Kehrichtverwertung Rheintal (KVR).
Art. A1-4 * Kompostierbare Abfälle *
1 ... *
2 Kompostierbare Abfälle können im inneren Landesteil in Säcken oder zu Bündeln gebunden an den Grüngutsammeltagen zur Abholung bereitgestellt oder während den Öffnungszeiten in der zentralen Wertstoffsammelstelle abgeben werden. Es gilt: a) * Säcke oder Gebinde mit einem Volumen von 35 Litern sind mit einer Gebührenmarke zu versehen; b) * Säcke oder Gebinde mit einem Volumen von 60 Litern oder Bündel mit einer Grösse von weniger als 100 cm x 50 cm x 50 cm sind mit zwei Gebührenmarken zu versehen; c) * Säcke oder Gebinde mit einem Volumen von 110 Litern sind mit drei Gebührenmarken zu versehen; d) * Bündel mit Massen von mehr als 100 cm x 50 cm x 50 cm sind mit vier Gebührenmarken zu versehen; sie dürfen maximal ein Gewicht von 25 Kilogramm aufweisen. e) * Bei der Abgabe in der zentralen Wertstoffsammelstelle sind pro Ku - bikmeter Abfall Fr. 25.60 zu bezahlen oder 16 Gebührenmarken ab - zugeben. f) * Der Preis einer Gebührenmarke beträgt Fr. 1.60.
3 Im äusseren Landesteil sind kompostierbare Abfälle direkt beim Kompost - platz Rosenbergsau in Au abzugeben. Die Entsorgungsgebühren richten sich nach dem Gebührentarif des Zweckverbands Kehrichtverwertung Rheintal (KVR). Art. A1-5 * Küchenabfälle
1 Die Pauschalgebühr für private Haushalte beträgt Fr. 50.--.
2 Die Pauschalgebühr für Gastgewerbebetriebe und Jugendunterkünfte be - trägt: a) Fr. 300.-- bei 50 und weniger gewichteten Sitzplätzen; b) Fr. 400.-- bei 51 bis 100 gewichteten Sitzplätzen; c) Fr. 500.-- bei 101 und mehr gewichteten Sitzplätzen.
3 Die Pauschalgebühr für andere Betriebe beträgt: a) Fr. 250.-- bei einem Standort; b) Fr. 500.-- bei zwei oder mehr Standorten.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
07.01.1997 01.01.1997 Erlass Erstfassung -
18.12.2001 01.01.2002 Art. 5 Abs. 1, a) geändert -
18.12.2001 01.01.2002 Art. 7 Abs. 1 geändert -
18.12.2001 01.01.2002 Art. 10 geändert -
18.12.2001 01.01.2002 Art. 11 Abs. 2 geändert -
18.12.2001 01.01.2002 Art. 12 Abs. 5 eingefügt -
18.12.2001 01.01.2002 Art. 14 Abs. 2 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Erlasstitel geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 2 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 3 eingefügt -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 4 Abs. 4 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 14 Abs. 1 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 14 Abs. 2 aufgehoben -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 16 geändert -
14.05.2013 01.05.2013 Art. 4 Abs. 1 geändert -
14.05.2013 01.05.2013 Art. 4 Abs. 4 geändert -
14.05.2013 01.05.2013 Art. 5 Abs. 1, d) eingefügt -
14.05.2013 01.05.2013 Art. 6 Abs. 1 geändert -
14.05.2013 01.05.2013 Art. 7 Abs. 1 geändert -
14.05.2013 01.05.2013 Art. 10 geändert -
14.05.2013 01.05.2013 Art. 11 Abs. 4 geändert -
14.05.2013 01.05.2013 Art. 12 Abs. 2 geändert -
14.05.2013 01.05.2013 Art. 12 Abs. 3 geändert -
14.05.2013 01.05.2013 Art. 12 Abs. 4 geändert -
14.05.2013 01.05.2013 Art. 12 Abs. 5 geändert -
14.05.2013 01.05.2013 Art. 12a eingefügt -
14.05.2013 01.01.2013 Art. A1-1 geändert -
14.05.2013 01.01.2013 Art. A1-2 geändert -
14.05.2013 01.01.2013 Art. A1-3 geändert -
14.05.2013 01.01.2013 Art. A1-4 geändert -
22.04.2014 01.01.2015 Art. 13 Abs. 1 geändert -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
22.04.2014 01.01.2015 Art. A1-2 Abs. 2 geändert -
03.03.2020 01.01.2020 Art. 4 Abs. 2a eingefügt 2020-6
03.03.2020 01.01.2020 Art. 7 Abs. 2 geändert 2020-6
03.03.2020 01.01.2020 Art. 8 Abs. 2 geändert 2020-6
03.03.2020 01.01.2020 Art. 12 Abs. 2 geändert 2020-6
03.03.2020 01.01.2020 Art. 12 Abs. 4 geändert 2020-6
03.03.2020 01.01.2020 Art. 12b eingefügt 2020-6
03.03.2020 01.01.2020 Titel A1. geändert 2020-6
03.03.2020 01.01.2020 Art. A1-1 Titel geändert 2020-6
03.03.2020 01.01.2020 Art. A1-1 Abs. 1 geändert 2020-6
03.03.2020 01.01.2020 Art. A1-3a eingefügt 2020-6
03.03.2020 01.01.2020 Art. A1-4 Titel geändert 2020-6
03.03.2020 01.01.2020 Art. A1-4 Abs. 1 aufgehoben 2020-6
03.03.2020 01.01.2020 Art. A1-4 Abs. 2, a) geändert 2020-6
03.03.2020 01.01.2020 Art. A1-4 Abs. 2, b) geändert 2020-6
03.03.2020 01.01.2020 Art. A1-4 Abs. 2, c) geändert 2020-6
03.03.2020 01.01.2020 Art. A1-4 Abs. 2, d) geändert 2020-6
03.03.2020 01.01.2020 Art. A1-4 Abs. 2, e) eingefügt 2020-6
03.03.2020 01.01.2020 Art. A1-4 Abs. 2, f) eingefügt 2020-6
03.03.2020 01.01.2020 Art. A1-5 eingefügt 2020-6
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 07.01.1997 01.01.1997 Erstfassung - Erlasstitel 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 2 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 3 16.08.2004 16.08.2004 eingefügt - Art. 4 Abs. 1 14.05.2013 01.05.2013 geändert - Art. 4 Abs. 2a 03.03.2020 01.01.2020 eingefügt 2020-6 Art. 4 Abs. 4 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 4 Abs. 4 14.05.2013 01.05.2013 geändert - Art. 5 Abs. 1, a) 18.12.2001 01.01.2002 geändert - Art. 5 Abs. 1, d) 14.05.2013 01.05.2013 eingefügt - Art. 6 Abs. 1 14.05.2013 01.05.2013 geändert - Art. 7 Abs. 1 18.12.2001 01.01.2002 geändert - Art. 7 Abs. 1 14.05.2013 01.05.2013 geändert - Art. 7 Abs. 2 03.03.2020 01.01.2020 geändert 2020-6 Art. 8 Abs. 2 03.03.2020 01.01.2020 geändert 2020-6 Art. 10 18.12.2001 01.01.2002 geändert - Art. 10 14.05.2013 01.05.2013 geändert - Art. 11 Abs. 2 18.12.2001 01.01.2002 geändert - Art. 11 Abs. 4 14.05.2013 01.05.2013 geändert - Art. 12 Abs. 2 14.05.2013 01.05.2013 geändert - Art. 12 Abs. 2 03.03.2020 01.01.2020 geändert 2020-6 Art. 12 Abs. 3 14.05.2013 01.05.2013 geändert - Art. 12 Abs. 4 14.05.2013 01.05.2013 geändert - Art. 12 Abs. 4 03.03.2020 01.01.2020 geändert 2020-6 Art. 12 Abs. 5 18.12.2001 01.01.2002 eingefügt - Art. 12 Abs. 5 14.05.2013 01.05.2013 geändert - Art. 12a 14.05.2013 01.05.2013 eingefügt - Art. 12b 03.03.2020 01.01.2020 eingefügt 2020-6 Art. 13 Abs. 1 22.04.2014 01.01.2015 geändert - Art. 14 Abs. 1 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 14 Abs. 2 18.12.2001 01.01.2002 geändert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Art. 14 Abs. 2 16.08.2004 16.08.2004 aufgehoben -
Art. 16 16.08.2004 16.08.2004 geändert -
Titel A1. 03.03.2020 01.01.2020 geändert 2020-6 Art. A1-1 14.05.2013 01.01.2013 geändert - Art. A1-1 03.03.2020 01.01.2020 Titel geändert 2020-6 Art. A1-1 Abs. 1 03.03.2020 01.01.2020 geändert 2020-6 Art. A1-2 14.05.2013 01.01.2013 geändert - Art. A1-2 Abs. 2 22.04.2014 01.01.2015 geändert - Art. A1-3 14.05.2013 01.01.2013 geändert - Art. A1-3a 03.03.2020 01.01.2020 eingefügt 2020-6 Art. A1-4 14.05.2013 01.01.2013 geändert - Art. A1-4 03.03.2020 01.01.2020 Titel geändert 2020-6 Art. A1-4 Abs. 1 03.03.2020 01.01.2020 aufgehoben 2020-6 Art. A1-4 Abs. 2, a) 03.03.2020 01.01.2020 geändert 2020-6 Art. A1-4 Abs. 2, b) 03.03.2020 01.01.2020 geändert 2020-6 Art. A1-4 Abs. 2, c) 03.03.2020 01.01.2020 geändert 2020-6 Art. A1-4 Abs. 2, d) 03.03.2020 01.01.2020 geändert 2020-6 Art. A1-4 Abs. 2, e) 03.03.2020 01.01.2020 eingefügt 2020-6 Art. A1-4 Abs. 2, f) 03.03.2020 01.01.2020 eingefügt 2020-6 Art. A1-5 03.03.2020 01.01.2020 eingefügt 2020-6
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