Verordnung über die Delegation von Verwaltungsbefugnissen
Verordnung über die Delegation von Verwaltungsbefugnissen Vom 11. April 2000 (Stand 1. August 2000) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 14 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung vom 7. Februar 1999
1 ) beschliesst:
§ 1 Zweck
1 Diese Verordnung delegiert Geschäfte entsprechend ihrer Bedeutung den Departementen, der Staatskanzlei, den Ämtern und anderen Organisati - onseinheiten zur selbständigen Erledigung.
§ 2 Delegationen im Geschäftskreis des Bau- und Justizdepartements
1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.
§ 3 Delegationen im Geschäftskreis des Volkswirtschaftsdepartements
1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.
§ 4 Delegationen im Geschäftskreis der Staatskanzlei
1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.
§ 5 Änderung der Verordnung über die Delegation der Unterschrifts -
berechtigung in den Departementen vom 18. Dezember 1995
1 Die Änderungen wurden im entpsrechenden Erlass nachgeführt.
§ 6 Inkrafttreten
1 Diese Änderungen treten am 1. August 2000 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 29. Juni 2000 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 7. Juli 2000.
1) BGS 122.111 . GS 95, 107
1
Feedback