Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Informatikmittelschule
Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Informatikmittelschule (Aufnahmeverordnung IMS) Vom 18. März 2003 (Stand 3. Dezember 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst, gestützt auf § 74 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1 ) , auf Antrag des Erziehungs rates, folgende Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen
2 )
§ 1. Vorbildung, Alter
1 In die 1. Klasse der Informatikmittelschule werden auf Beginn des Schuljahres Absolventinnen und Absolventen der Weiterbildungs - schule und Schülerinnen und Schüler der Gymnasien des Kantons Ba - sel-Stadt aufgenommen, wenn sie die 2. Klasse des Gymnasiums ab - solviert, das Fach Englisch während zweier Jahre in fortlaufenden Kursen besucht haben und die in dieser Verordnung festgelegten Auf - nahmebedingungen erfüllen.
2 Wer in einer der Weiterbildungsschule Basel-Stadt mindestens gleichwertigen Schule die entsprechenden Stufen durchlaufen und das Fach Englisch während zweier Jahre in fortlaufenden Kursen besucht hat, findet ebenfalls Aufnahme, sofern die in dieser Verordnung fest - gelegten Aufnahmebedingungen erfüllt sind. Mit andern Kantonen können Aufnahmeregelungen vereinbart werden.
3 Es werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, welche bei erreichtem Diplom nicht über 22 Jahre alt sein werden. Begründete Ausnahmen bleiben vorbehalten.
§ 2. Form der Aufnahme: definitiv oder probeweise
1 Die Aufnahme in die Informatikmittelschule erfolgt definitiv oder probeweise.
2 Definitiv aufgenommen wird, wer die Aufnahmeprüfung bestanden hat sowie den Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen 9. Schul - jahres der Sekundarstufe I erbringt (z.B. Höherer Abschluss der Wei - terbildungsschule, definitive Promotion in Gymnasien und analogen Schulstufen anderer Kantone). Alle Übrigen, welche die Aufnahme - prüfung bestanden haben, werden probeweise aufgenommen.
3 Wer definitiv aufgenommen ist, kann frühestens nach Ablauf eines Jahres gemäss den Bestimmungen der Promotionsverordnung remo - viert werden. Bei probeweiser Aufnahme wird der Entscheid über die definitive Aufnahme oder die Abweisung gemäss den Bestimmungen der Promotionsverordnung nach Ablauf des ersten Semesters gefällt.
1) SG 410.100 .
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
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II. Aufnahme in die Informatikmittelschule
§ 3.
Zuständigkeit
1 Aufgrund der eingereichten Zeugnisse und anderer Dokumente ent - scheidet das Rektorat Wirtschaftsmittelschule unter anderem über: – die Zulassung zur Aufnahmeprüfung Teil 1 und 2, – die Aufnahme oder Abweisung nach erfolgter Aufnahmeprüfung, – die Form der Aufnahme.
2 Ebenso entscheidet das Rektorat Wirtschaftsmittelschule bei allen Schülerinnen und Schülern, die begründet nicht an der Aufnahmeprü - fung teilnehmen konnten, die fremdsprachig sind oder die Altersgren - ze überschreiten.
3 In allen Fällen, die durch diese Verordnung nicht geregelt sind, ent - scheidet das Rektorat Wirtschaftsmittelschule unter Berücksichtigung der schulischen Voraussetzungen über die Form der Aufnahme oder der Abweisung.
§ 4. Zulassung zur Aufnahmeprüfung Teil 1
1 Absolventinnen und Absolventen der Weiterbildungsschule Ba - sel-Stadt werden unter folgenden Bedingungen zur Aufnahmeprüfung Teil 1 zugelassen: sie haben die Fächer Deutsch, Französisch und Ma - thematik in der 2. Klasse in den oberen Niveaus besucht.
2 Absolventinnen und Absolventen des 9. Schuljahres der Gymnasien des Kantons Basel-Stadt bzw. analoger Schulstufen anderer Kantone werden ohne Zusatzbedingungen zur Aufnahmeprüfung Teil 1 zuge - lassen.
§ 5.
Zulassung zur Aufnahmeprüfung Teil 2
1 Zum Teil 2 der Aufnahmeprüfung werden alle zugelassen, die den Teil 1 der Aufnahmeprüfung bestanden haben.
§ 6. Aufnahmeprüfung: Durchführung und Modalitäten
1 Die zweiteilige Aufnahmeprüfung wird vom Rektorat der Wirt - schaftsmittelschule durchgeführt.
2 Der Teil 1 der Aufnahmeprüfung umfasst die Fächer Deutsch, Französisch, Englisch, Rechnen/Mathematik und der Teil 2 einen Eig - nungstest Informatik.
3 Wer einen Teil der Aufnahmeprüfung nicht besteht, kann frühestens im darauffolgenden Jahr die gesamte Aufnahmeprüfung höchstens ein Mal wiederholen.
4 Das Rektorat bestimmt die Prüfungsmodalitäten.
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III. Rechtsmittel
§ 7.
3 )
1 Gegen Verfügungen, die aufgrund dieser Verordnung durch das Rek - torat erlassen werden, kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. den zuständigen Depar - tementsvorsteher rekurriert werden. IV. Schlussbestimmungen
§ 8.
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
4 )
3)
§ 7 in der Fassung des RRB vom 20. 1. 2009 (wirksam seit 3. 12. 2009).
4) Wirksam seit 23. 3. 2003.
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