Verordnung über die Marktbeobachtung 1 im Landwirtschaftsbereich (942.31)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Marktbeobachtung 1 im Landwirtschaftsbereich

vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2017) ¹ AS 1999 569 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6471 ). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 27, 177 und 185 Absätze 2 und 3 des Landwirtschafts­gesetzes²,
verordnet:
² SR 910.1
Art. 1 ³ Marktbeobachtungsstelle
¹ Das Bundesamt für Landwirtschaft führt eine Marktbeobachtung im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft durch. Dazu unterhält es eine Markt­beobachtungs­stelle.
² Die Marktbeobachtungsstelle erfasst periodisch das Preisniveau landwirtschaft­licher Erzeugnisse und von deren Verarbeitungsprodukten auf verschiedenen Ver­arbeitungs- und Handelsstufen.
³ Sie kann zusätzlich periodisch das Preisniveau von Produktionsmitteln auf verschiedenen Verarbeitungs- und Handelsstufen erfassen.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3407 ).
Art. 2 Der Marktbeobachtung unterstehende Waren
¹ Der Marktbeobachtung unterstehen folgende Warengruppen:
a. Fleisch sowie Fleisch- und Wurstwaren;
b. Milch und Milchprodukte;
c. Eier und Geflügel;
d. Ackerbauprodukte und deren Verarbeitungserzeugnisse;
e. Früchte und Gemüse und deren Verarbeitungserzeugnisse;
f.⁴
landwirtschaftliche Produktionsmittel.
² Die Marktbeobachtungsstelle bestimmt die einzelnen Waren, deren Marktdaten beobachtet werden.⁵
⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3407 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6471 ).
Art. 2 a ⁶ Mitwirkung der Marktteilnehmer
Die Marktteilnehmer sind verpflichtet, der Marktbeobachtungsstelle nach deren zeitlichen und gegenständlichen Vorgaben die Marktdaten zu liefern.
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6471 ).
Art. 3 Mitwirkung weiterer Stellen
Der Marktbeobachtungsstelle⁷ sind Datensätze oder Statistiken, die andere Behörden des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden im Rahmen von Preiserhebungen erstellt haben, zur Verfügung zu stellen.
⁷ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6471 ). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 4 Information der Öffentlichkeit
Die Marktbeobachtungsstelle informiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Ergebnisse ihrer Erhebungen.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht