Verordnung zum Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten (IX B/25/2)
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Verordnung zum Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten

IX B/25/2 Verordnung zum Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten (HGV) Vom 4. März 2014 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 24 des Gesetzes über die Handels- und Gewerbetätigkei - ten 1 ) und Artikel 19 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (RVOG) 2 ) sowie Artikel 25 der Verordnung über die Orga - nisation des Regierungsrates und der Verwaltung (RVOV) 3 ) , verordnet: 1. Reisendengewerbe und Preisbekanntgabe

Art. 1 Reisendengewerbe

1 Die Abteilung Verwaltungspolizei entscheidet über die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen für Reisende sowie für Schausteller- und Zirkus - betriebe.

Art. 2 Preisbekanntgabe

1 Die Abteilung Verwaltungspolizei ist für den Vollzug und die Kontrolle über die Einhaltung der Preisbekanntgabevorschriften zuständig. 2. Bergführerwesen und Risikoaktivitäten

Art. 3 Vollzugszuständigkeit

1 Die Hauptabteilung Justiz ist zuständig für den Vollzug des Bundesgeset - zes über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (RiskG).
2 Sie erteilt und entzieht die Bewilligungen nach dem RiskG, sie überwacht die betreffenden Gewerbetätigkeiten und ordnet bei Verstössen gegen das RiskG die nötigen Massnahmen an. 1) GS IX B/25/1 2) GS II A/3/2 3) GS II A/3/3 SBE 2014 07 1
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Art. 4 Fachkommission Risikoaktivitäten

1 Der Regierungsrat setzt eine Fachkommission Risikoaktivitäten aus Vertre - tern des Kantons, der vom Geltungsbereich des RiskG betroffenen Anbie - tern und Anbieterinnen von Risikoaktivitäten und von weiteren sachverstän - digen Personen ein.
2 Die Fachkommission berät und unterstützt begleitend die kantonalen Vollzugsorgane in Fachfragen mit ihren Spezialkenntnissen und begutachtet zuhanden des Kantons Fragen des Vollzugs und der Gesetzgebung. Sie ist befugt, Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten.
3 Der Regierungsrat bestimmt aus der Vertretung des Kantons den Vorsit - zenden oder die Vorsitzende.

Art. 5 Pflichten der Anbieter und Anbieterinnen von gewerbsmässigen

Risikoaktivitäten
1 Die Anbieter und Anbieterinnen von gewerbsmässigen Risikoaktivitäten sind verpflichtet, die zur Verfügung gestellten amtlichen Formulare für die Gesuchstellung zu verwenden.
2 Die Anbieter und Anbieterinnen von gewerbsmässigen Risikoaktivitäten ha - ben der Bewilligungsbehörde einen Zuzug (Wohnsitz- oder Sitzwechsel) in den Kanton Glarus innert Monatsfrist zu melden.
3 Bei einem Wechsel der Rechtsform des Bewilligungsinhabers oder der Be - willigungsinhaberin, des Firmennamens, der verantwortlichen Person oder der Haftpflichtversicherung ist eine neue Bewilligung einzuholen.

Art. 6 Gebühren

1 Soweit kein aussergewöhnlicher Aufwand anfällt, erhebt die Hauptabtei - lung Justiz die folgenden Gebühren (Beträge in Fr.):
a. für die Erteilung der Bewilligung 100.–
b. für die Erneuerung der Bewilligung 50.–
c. für den Entzug einer Bewilligung 200.– 3. Öffentliche Filmvorführungen

Art. 7 Zuständigkeiten des Kantons

1 Das Departement Sicherheit und Justiz ist die Aufsicht führende kantonale Behörde.
2 Meldungen über Filmvorführungen im Freien sind diesem Departement zu machen.
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Art. 8 Jugendschutz

1 Die Festlegung des Zutrittsalters zu öffentlichen Filmvorführungen seitens der «Schweizerischen Kommission Jugendschutz im Film» ist für die Kino - betreiber und Kinobetreiberinnen verbindlich.
2 Sie sind dafür verantwortlich, dass dem Publikum das Mindestzutrittsalter gut sichtbar bekannt gegeben und bei öffentlichen Ankündigungen genannt wird.
3 Die Kinobetreiber und Kinobetreiberinnen und ihre Mitarbeitenden kontrollieren in Zweifelsfällen das Alter des Publikums. Können Besucher und Besucherinnen ihr Alter nicht nachweisen, sind sie von den verantwortli - chen Personen wegzuweisen. 4. Eichwesen

Art. 9 Eichamt, Eichmeister und Eichmeisterin

1 Das Eichamt GL+1 ist für den Vollzug im ganzen Kanton zuständig; es wird vom Eichmeister oder von der Eichmeisterin als Fachstelle Messwesen ge - führt.
2 Der Eichmeister oder die Eichmeisterin wird vom Departement Sicherheit und Justiz auf unbestimmte Dauer im Auftragsverhältnis in die Pflicht ge - nommen.

Art. 10 Aufsichtsbehörde

1 Aufsichtsbehörde über das Eichwesen gemäss Bundesrecht ist die Haupt - abteilung Justiz.
2 Die Aufsichtsbehörde entscheidet über das Einreichen von Strafanzeigen auf Meldung des Eichmeisters oder der Eichmeisterin hin.

Art. 11 Aufgaben und Pflichten des Eichmeisters oder der Eichmeiste

- rin
1 Der Eichmeister oder die Eichmeisterin sorgt zur Hauptsache für die kor - rekte Anwendung und Durchsetzung des Bundesrechts über das Messwe - sen.
2 Es gehören dazu insbesondere die folgenden Aufgaben und Pflichten:
a. jene der eidgenössischen Verordnung über die Aufgaben und Be - fugnisse der Kantone im Messwesen, namentlich auch die Anord - nung von Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sowie die Vornahme von Meldungen an das Eidgenös - sische Institut für Metrologie (METAS);
b. der Vollzug der sich aus der eidgenössischen Verordnung über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (Men - genangabeverordnung) ergebenden Aufgaben; 3
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c. die Aufsicht über die Brückenwaagen;
d. die Führung der Register mit den eichpflichtigen Waagen;
e. die Berichterstattung über das Eichwesen;
f. die Konfiszierung unzulässiger Messmittel;
g. das Inkasso der Gebühren und des Auslagenersatzes.

Art. 12 Buchführungs- und Abrechnungspflichten

1 Der Eichmeister oder die Eichmeisterin führt die Buchhaltung nach den für die kaufmännische Geschäftsführung geltenden Grundsätzen und nimmt den Abschluss zuhanden der Aufsichtsbehörde auf Ende des Kalenderjahres vor.
2 Die Buchhaltung über das Eichwesen ist der Aufsichtsbehörde, der Finanz - kontrolle und der Staatskasse auf Verlangen jederzeit offen zu legen.

Art. 13 Mess- und Eichmittel

1 Das zuständige Departement sorgt dafür, dass dem Eichmeister oder der Eichmeisterin die für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nötigen Mess- und Eichmittel sowie die Infrastruktur und Ausrüstung zur Verfügung stehen.
2 Die dem Eichmeister oder der Eichmeisterin laut Inventar überlassenen Messmittel stehen im Eigentum des Kantons.

Art. 14 Gebühren und Entschädigung des Eichmeisters oder der Eich

- meisterin
1 Der Eichmeister oder die Eichmeisterin bezieht für seine beziehungsweise ihre Tätigkeit von den Messmittelbesitzenden die vom Bundesrecht festge - setzten Gebühren und Entschädigungen. Der Ertrag verbleibt unter Vorbe - halt der bundesrechtlichen Abgeltungen an den Kanton und das METAS dem Eichmeister oder der Eichmeisterin.
2 Für den Vollzug der Mengenangabeverordnung und den Aufwand bei be - hördlich angeordneten Kontrollaufträgen (im Einzelfall oder im Rahmen einer Leistungsvereinbarung) bezieht der Eichmeister oder die Eichmeisterin vom Kanton eine Stundenentschädigung gemäss dem Ansatz der eidgenössi - schen Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung). Die Stundenentschädigung wird nur ausgerich - tet, soweit nicht nach Bundesrecht von der für die Einhaltung der Vorschrif - ten verantwortlichen Person eine Gebühr und Auslagenersatz zu erheben ist. Mit der Stundenentschädigung sind in Bezug auf diese Tätigkeiten alle Aus - lagen abgegolten.
3 Die Entschädigung für die Verrichtung von allgemeinen Büroarbeiten, die Wartung des Eichmaterials, die Führung der Verzeichnisse sowie die Prü - fung der Gewichtsstücke des Eichamtes GL+1 erfolgt über eine Pauschale, die vom Departement Sicherheit und Justiz festzulegen ist.
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4 Das Departement Sicherheit und Justiz setzt dem Eichmeister oder der Eichmeisterin das vom Kanton für die Teilnahme an Kursen und Tagun - gen zu bezahlende Taggeld fest.

Art. 15 Auslagen und Spesen

1 Für die Durchführung der Eicharbeiten erhebt der Eichmeister oder die Eichmeisterin von den Messmittelbesitzern neben den Gebühren einen Aus - lagenersatz gemäss Artikel 6 der Eichgebührenverordnung und entspre - chend der Tarifordnung im Anhang zu dieser Verordnung. A1. Anhang: Tarifordnung für das Messwesen (Auslagenersatz gemäss Artikel 6 Eichgebührenverordung)

Art. A1-1 Auslagenersatz beim Transport von Prüfmitteln zur Eichung von

Wiegegeräten
1 Für Reisekosten, Reisezeit und Transport der Prüfmittel beträgt die zu be - zahlende Entschädigung an den Eichmeister oder die Eichmeisterin nach Massgabe der Wiegefähigkeit des zu prüfenden Wiegegerätes (Beträge in Fr.):
a. bis 5 kg 10.–
b. über 5 bis 20 kg 15.–
c. über 20 bis 50 kg 25.–
d. über 50 bis 100 kg 35.–
e. über 100 bis 200 kg 45.–
f. über 200 bis 500 kg 55.–
g. über 500 bis 1000 kg 70.–
h. über 1000 kg 150.–
2 In Betrieben mit mehreren Wiegegeräten richtet sich der Auslagenersatz pauschal nach dem Wiegegerät mit der höchsten Wiegefähigkeit.

Art. A1-2 Auslagenersatz bei der Eichung von Tanksäulen und Abgasprüf

- geräten
1 Für Reisekosten, Reisezeit und Transport von Prüfmitteln bei der ordentli - chen Eichung von Tanksäulen beträgt die Entschädigung des Eichmeisters oder der Eichmeisterin (Beträge in Fr.):
a. je Betrieb mit bis zwei Tanksäulen: 35.–
b. je Betrieb mit drei bis fünf Tanksäulen: 45.–
c. je Betrieb mit sechs oder mehr Tanksäulen: 60.–
2 Für Reisekosten, Reisezeit und Transport von Prüfmitteln bei der ordentli - chen Eichung von Abgasmessgeräten beträgt die Entschädigung 40 Franken je Betrieb. 5
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Art. A1-3 Auslagenersatz ohne Transport von Prüfmitteln

1 Werden keine Prüfmittel transportiert, so beträgt die für die Reisekosten dem Eichmeister oder der Eichmeisterin zu bezahlende Entschädi - gung einen Franken pro Kilometer.
2 Die Entschädigung für die Reisezeit richtet sich nach dem Stundenansatz gemäss dem Anhang zur Eichgebührenverordnung.

Art. A1-4 Wartezeit

1 Für Wartezeit, die der Eichmeister oder die Eichmeisterin weder selber ver - ursacht noch nutzen kann, schuldet der Verursacher eine Entschädigung nach dem Stundenansatz gemäss dem Anhang zur Eichgebührenverord - nung.
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