Verordnung zum Arbeitsmarktaufsichtsgesetz
                            Verordnung  zum Arbeitsmarktaufsichtsgesetz (AMAV)  Vom 27. Januar 2015 (Stand 1. Januar 2015)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  74  Absatz  2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sowie gestützt auf §  23 des Gesetzes vom 12.  Dezember 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  über   die  Arbeitsmarktaufsicht  und   über  Entsendungen  von  Arbeitnehmenden  und Dienstleistungserbringenden in die Schweiz (Arbeitsmarktaufsichtsgesetz,  AMAG),  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Diese   Verordnung   regelt   die   Einzelheiten   zum   Gesetz   vom   12.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    über  die   Arbeitsmarktaufsicht   und  über   Entsendungen   von   Arbeitneh  -  menden   und   Dienstleistungserbringenden   in   die   Schweiz   (Arbeitsmarktauf  -  sichtsgesetz, AMAG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zusammensetzung Tripartite Kommission Flankierende Mass -
                            nahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach   Anhörung   der   für   den  Kanton   repräsentativen   Arbeitnehmenden-  und  Arbeitgebendenorganisationen entscheidet der Regierungsrat, welche Organi  -  sationen in der Tripartiten Kommission Flankierende Massnahmen (TPK) ein  -  sitzberechtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Antrag oder von Amtes wegen und nach Anhörung der für den Kanton re  -  präsentativen Arbeitnehmenden- und Arbeitgebendenorganisationen kann der  Regierungsrat die einsitzberechtigten Organisationen für die nächste Amtsperi  -  ode   neu   bestimmen.   Entsprechende   Anträge   müssen   spätestens   1  Jahr   vor  Beginn der nächsten Amtsperiode beim Regierungsrat eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Innert einer vom Regierungsrat festzusetzenden Frist können die einsitzbe  -  rechtigten Organisationen und der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden  einen oder mehrere Wahlvorschläge für ihre Vertretung einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100  , GS 29.276
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  815  , GS 2014.016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  815  , GS 2014.016  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2015.005
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Auskunft, Einsichtnahme und Mitwirkungspflicht gegenüber
                            der TPK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen der Durchführung von Untersuchungen gemäss Artikel  360b  Ab  -  satz  5 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   haben die kontrollierten Betriebe die Mitwirkungspflicht, neben der  Einsichtsgewährung vor Ort auf Wunsch der TPK Auskünfte schriftlich zu ertei  -  len und einverlangte Dokumente zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD) in Streit  -  fällen über das Recht der TPK auf Auskunft und Dokumenteneinsicht gemäss  §  9  Absatz  2 AMAG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   stellt eine Zwischenverfügung im Sinne des Verwaltungs  -  verfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13.  Juni 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   (VwVG BL) dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen
                            1  Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland) orga  -  nisiert mindestens einmal jährlich eine Aus- und Weiterbildungsveranstaltung  für die Mitarbeitenden der Kontrollorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   KIGA  Baselland   kann   je   nach   Bedarf   und  Schulungsschwerpunkt   eine  gemeinsame Aus- und Weiterbildungsveranstaltung für die nach dem Gesetz  eingesetzten   Kontrollorgane   sowie   für   die   Kontrollorgane   nach   dem   Gesetz  vom   12.  Dezember   2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )    über   die   Bekämpfung   der   Schwarzarbeit   (GSA)  durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulungsthemen werden in Koordination mit den Kontrollorganen festge  -  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Kontrollen
                            1  Das KIGA Baselland und das zentrale Kontrollorgan gemäss §  17 AMAG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   le  -  gen   für   ihren  Zuständigkeitsbereich   den   Kontrollgegenstand,   den   Ablauf   von  Kontrollen sowie den notwendigen Inhalt sowie die Struktur von Kontrollproto  -  kollen je in einem Reglement fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Sinne eines möglichst einheitlichen Gesetzesvollzugs koordinieren die zu  -  ständigen   Kontrollorgane,   namentlich   das   KIGA   Baselland   und   das   zentrale  Kontrollorgan gemäss §  17 AMAG, die in den jeweiligen Reglementen festge  -  legten Kontrollabläufe. Sie stellen dabei sicher, dass die gemeinsam definier  -  ten   Schnittstellen   einen   reibungslosen   Informationsfluss   und   Kontrollablauf  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Beizug anderer, staatlicher Behörden und Institutionen sowie von aussen  -  stehenden Expertinnen und Experten muss verhältnismässig  sein. Vorausge  -  setzt ist jedenfalls, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Gemeinde- und andere staatliche Behörden und Institutionen nur im Rah  -  men der ihnen zugewiesenen Vollzugsgebiete beigezogen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  815
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  175  , GS 29.677
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  814  , GS 2014.015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SGS  815  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2015.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  aussenstehende Expertinnen und Experten gestützt auf ein ausgewiese  -  nes Spezialwissen hinsichtlich der Durchführung von Kontrollen beigezo  -  gen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Bussen und Dienstleistungssperren
                            1  Das   KIGA   Baselland   entscheidet   innert   nützlicher   Frist   über   Bussen   und  Dienstleistungssperren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die eingesetzten Kontrollorgane stellen dem KIGA Baselland Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Anordnung   von   Bussen   und   Dienstleistungssperren   durch   das   KIGA  Baselland muss verhältnismässig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   KIGA   Baselland   teilt   dem   Antrag   stellenden   Kontrollorgan   seinen   Ent  -  scheid schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Gebühren und Auslagen
                            1  Für Handlungen der TPK oder des KIGA Baselland im Zusammenhang mit ei  -  ner Kontrolle werden unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren Gebüh  -  ren und Auslagen beim kontrollierten Betrieb erhoben, sofern bei ihm ein Ver  -  stoss   gegen   die   bundesrechtlichen   Entsendebestimmungen   festgestellt   wird.  Die Gebühr beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für   jede   geleistete   Arbeitsstunde:   150.00   Franken.   Für   angebrochene  Stunden wird bis 30 Minuten die Hälfte davon berechnet, darüber hinaus  die volle Gebühr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für  die  Verwendung  kantonseigener  oder  privater  Personenwagen: eine  Grundgebühr von 60.00 Franken zuzüglich 1.00 Franken pro gefahrenen  Kilometer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für die Herstellung von Fotokopien: 1.00 Franken pro Seite;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  für weitere Auslagen, wie insbesondere Reiseentschädigungen, Dolmet  -  scher- und Sachverständigenhonorare oder Post-, Fax- und Telefontaxen:  gemäss Aufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Handlung im Zusammenhang mit einer Kontrolle gilt jede Verrichtung, die  geeignet ist, einen Verstoss gegen die bundesrechtlichen Entsendebestimmun  -  gen festzustellen oder zu belegen, sowie die Behandlung des Verstosses an  den Sitzungen der TPK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   KIGA   Baselland   erhebt   Gebühren   und   Auslagen   gemäss   Absatz  1   für  seine Tätigkeit als besonderes Kontrollorgan gemäss Artikel  6 des Bundesge  -  setzes vom 28.  September 1956
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    über die Allgemeinverbindlicherklärung von  Gesamtarbeitsverträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 221.215.311  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2015.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das KIGA Baselland erhebt Gebühren und Auslagen gemäss Absatz  1 für die  Auferlegung eines Dienstleistungsverbotes gemäss Artikel  9  2  Buchsta  -  be  b des Bundesgesetzes vom 8.  Oktober 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   über die flankierenden Mass  -  nahmen  bei entsandten  Arbeitnehmerinnen  und   Arbeitnehmern  und  über  die  Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Umgehung von entsenderechtlichen Bestimmungen
                            1  Ein Scheindomizil resp. eine Scheintätigkeit im Sinne von §  14 AMAG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   liegen  insbesondere vor, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der dauerhafte Charakter einer Niederlassung in der Schweiz fehlt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  keine aktive und reelle Geschäftstätigkeit ausgeübt wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Geschäftstätigkeit in der Schweiz und die dafür genutzte Infrastruktur  nicht dem Zweck gemäss Handelsregistereintrag entspricht, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  bei der Schweizer Niederlassung kein Weisungsrecht über die ausländi  -  schen Arbeitnehmenden besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine aktive und reelle Geschäftstätigkeit gemäss Absatz  1  Buchstabe  b liegt  insbesondere nicht vor, wenn in der Schweiz vor Ort:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  keine eigenen Räumlichkeiten vorhanden sind (nur Briefkastensitz);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  es an der Erreichbarkeit, dem Kundenservice sowie der Geschäftsführung  mangelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  eigenes Werkzeug, eigene Maschinen sowie Firmenfahrzeuge, welche in  der Schweiz eingelöst sind, fehlen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  kein Schweizer Recht auf Verträge angewendet wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  getrennte Zeiterfassungs- und Lohnabrechnungen oder Meldung und Ab  -  rechnung der Quellensteuer und Sozialversicherungen in der Schweiz bei  Doppelanstellung fehlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es müssen mehrere der aufgeführten Kriterien erfüllt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die TPK macht periodisch eine Bestandesaufnahme zur Evaluierung von aus  -  ländischen Betrieben, welche zur Umgehung von entsenderechtlichen Bestim  -  mungen in der Schweiz ein Scheindomizil eröffnet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die TPK kann für diese Aufgabe, insbesondere im Bauhaupt- und Bauneben  -  gewerbe,   einen   geeigneten   Dritten   beiziehen   und   dabei   eine   sozialpartner  -  schaftliche   Organisation   berücksichtigen.   Die   Aufgabenübertragung   erfolgt   in  Form einer Leistungsvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der beauftragte Dritte informiert die TPK über die Resultate der Bestandes  -  aufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die TPK informiert die zuständige Behörde zur Erteilung von ausländerrechtli  -  chen Bewilligungen über ihre Feststellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 823.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  815  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2015.005
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Nichterteilung oder Entzug von ausländerrechtlichen Bewilli -
                            gungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hält die zuständige Behörde im Rahmen eines Verfahrens um Erteilung von  ausländerrechtlichen   Bewilligungen   z.B.   durch   Mitteilung   der   Kontrollorgane  den Tatbestand der Umgehung von entsenderechtlichen Bestimmungen für er  -  füllt, erlässt sie einen abschlägigen Entscheid und informiert die Geschäftsstel  -  le der TPK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt die zuständige Behörde unter anderem durch Mitteilung der Kontroll  -  organe  zum  Schluss,  dass   eine  bestehende, ausländerrechtliche Bewilligung  aufgrund   der   Umgehung   von   entsenderechtlichen   Bestimmungen   entzogen  werden muss, erlässt sie einen entsprechenden Entscheid und informiert die  Geschäftsstelle der TPK.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zwangsmassnahmen
                            1  Das KIGA Baselland prüft umgehend die Antragsbegründung der Kontrollor  -  gane auf Einstellung der Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Anordnung   einer   Zwangsmassnahme   durch   das   KIGA   Baselland   muss  verhältnismässig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   KIGA   Baselland   teilt   dem   Antrag   stellenden   Kontrollorgan   seinen   Ent  -  scheid schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Unterstützungsmassnahmen
                            1  Mit der in der Leistungsvereinbarung geregelten Beitragsleistung des Kantons  sind sämtliche Aufwendungen für benötigte Kontrollressourcen einschliesslich  aussenstehender Expertinnen und Experten des zentralen Kontrollorgans ge  -  mäss § 17 AMAG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Wegfall   der   Allgemeinverbindlicherklärung   des   in   §  16  Absatz  1   AMAG  umschriebenen   Gesamtarbeitsvertrages   kommt   die   Kontrollzuständigkeit   der  TPK   zu.   Diese   kann   gemäss   §  9  Absatz  6   in   Verbindung   mit   §  9  Absatz  4  AMAG verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein   Wegfall   der   Allgemeinverbindlicherklärung   des   in   §  16  Absatz  1   AMAG  umschriebenen Gesamtarbeitsvertrages führt zu einer Sistierung der kantona  -  len Unterstützungsleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das zentrale Kontrollorgan hat den schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass  die Voraussetzungen gemäss §  17  Absatz  2 AMAG erfüllt sind. Bei Nichterfül  -  lung gilt Absatz  3 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  815  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2015.005
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
                            1  Die VGD übt die Aufsicht über Ausgleichskassen oder andere Einrichtungen  im   Sinne   von   Artikel  5  Absatz  2   des   Bundesgesetzes   vom   28.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1956
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    über   die   Allgemeinverbindlicherklärung   von   Gesamtarbeitsverträgen  aus. Sie beauftragt damit das KIGA Baselland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arbeitgebende   und   Arbeitnehmende,   auf   die   der   Geltungsbereich   des   Ge  -  samtarbeitsvertrages ausgedehnt wird, können im Sinne von Artikel  6 des Bun  -  desgesetzes bei der VGD die Durchführung einer von den Vertragsparteien un  -  abhängigen Kontrolle verlangen. Die VGD beauftragt damit das KIGA Basel  -  land.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 18.  März 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   zum Vollzug des Gesetzes über die Be  -  kämpfung der Schwarzarbeit sowie zum Vollzug des Arbeitsmarktaufsichtsge  -  setzes wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2015 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 221.215.311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS 814.11, GS 2014.025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Bereits mit dem Erlass der Verordnung zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SGS  814.1  ) erfolgt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2015.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.01.2015  01.01.2015  Erlass  Erstfassung  GS 2015.005  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2015.005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  27.01.2015  01.01.2015  Erstfassung  GS 2015.005  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2015.005