Verordnung zum Arbeitsmarktaufsichtsgesetz (815.1)
CH - BL

Verordnung zum Arbeitsmarktaufsichtsgesetz

Verordnung zum Arbeitsmarktaufsichtsgesetz (AMAV) Vom 27. Januar 2015 (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) sowie gestützt auf § 23 des Gesetzes vom 12. Dezember 2013
2 ) über die Arbeitsmarktaufsicht und über Entsendungen von Arbeitnehmenden und Dienstleistungserbringenden in die Schweiz (Arbeitsmarktaufsichtsgesetz, AMAG), beschliesst:

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Einzelheiten zum Gesetz vom 12. Dezember
2013
3 ) über die Arbeitsmarktaufsicht und über Entsendungen von Arbeitneh - menden und Dienstleistungserbringenden in die Schweiz (Arbeitsmarktauf - sichtsgesetz, AMAG).

§ 2 Zusammensetzung Tripartite Kommission Flankierende Mass -

nahmen
1 Nach Anhörung der für den Kanton repräsentativen Arbeitnehmenden- und Arbeitgebendenorganisationen entscheidet der Regierungsrat, welche Organi - sationen in der Tripartiten Kommission Flankierende Massnahmen (TPK) ein - sitzberechtigt sind.
2 Auf Antrag oder von Amtes wegen und nach Anhörung der für den Kanton re - präsentativen Arbeitnehmenden- und Arbeitgebendenorganisationen kann der Regierungsrat die einsitzberechtigten Organisationen für die nächste Amtsperi - ode neu bestimmen. Entsprechende Anträge müssen spätestens 1 Jahr vor Beginn der nächsten Amtsperiode beim Regierungsrat eingereicht werden.
3 Innert einer vom Regierungsrat festzusetzenden Frist können die einsitzbe - rechtigten Organisationen und der Verband Basellandschaftlicher Gemeinden einen oder mehrere Wahlvorschläge für ihre Vertretung einreichen.
4 Die Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
1) SGS 100 , GS 29.276
2) SGS 815 , GS 2014.016
3) SGS 815 , GS 2014.016 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.005

§ 3 Auskunft, Einsichtnahme und Mitwirkungspflicht gegenüber

der TPK
1 Im Rahmen der Durchführung von Untersuchungen gemäss Artikel 360b Ab - satz 5 OR
1 ) haben die kontrollierten Betriebe die Mitwirkungspflicht, neben der Einsichtsgewährung vor Ort auf Wunsch der TPK Auskünfte schriftlich zu ertei - len und einverlangte Dokumente zuzustellen.
2 Der Entscheid der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD) in Streit - fällen über das Recht der TPK auf Auskunft und Dokumenteneinsicht gemäss § 9 Absatz 2 AMAG
2 ) stellt eine Zwischenverfügung im Sinne des Verwaltungs - verfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988
3 ) (VwVG BL) dar.

§ 4 Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen

1 Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland) orga - nisiert mindestens einmal jährlich eine Aus- und Weiterbildungsveranstaltung für die Mitarbeitenden der Kontrollorgane.
2 Das KIGA Baselland kann je nach Bedarf und Schulungsschwerpunkt eine gemeinsame Aus- und Weiterbildungsveranstaltung für die nach dem Gesetz eingesetzten Kontrollorgane sowie für die Kontrollorgane nach dem Gesetz vom 12. Dezember 2013
4 ) über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) durchführen.
3 Die Schulungsthemen werden in Koordination mit den Kontrollorganen festge - legt.

§ 5 Kontrollen

1 Das KIGA Baselland und das zentrale Kontrollorgan gemäss § 17 AMAG
5 ) le - gen für ihren Zuständigkeitsbereich den Kontrollgegenstand, den Ablauf von Kontrollen sowie den notwendigen Inhalt sowie die Struktur von Kontrollproto - kollen je in einem Reglement fest.
2 Im Sinne eines möglichst einheitlichen Gesetzesvollzugs koordinieren die zu - ständigen Kontrollorgane, namentlich das KIGA Baselland und das zentrale Kontrollorgan gemäss § 17 AMAG, die in den jeweiligen Reglementen festge - legten Kontrollabläufe. Sie stellen dabei sicher, dass die gemeinsam definier - ten Schnittstellen einen reibungslosen Informationsfluss und Kontrollablauf gewährleisten.
3 Ein Beizug anderer, staatlicher Behörden und Institutionen sowie von aussen - stehenden Expertinnen und Experten muss verhältnismässig sein. Vorausge - setzt ist jedenfalls, dass:
a. Gemeinde- und andere staatliche Behörden und Institutionen nur im Rah - men der ihnen zugewiesenen Vollzugsgebiete beigezogen werden;
1) SR 220
2) SGS 815
3) SGS 175 , GS 29.677
4) SGS 814 , GS 2014.015
5) SGS 815 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.005
b. aussenstehende Expertinnen und Experten gestützt auf ein ausgewiese - nes Spezialwissen hinsichtlich der Durchführung von Kontrollen beigezo - gen werden.

§ 6 Bussen und Dienstleistungssperren

1 Das KIGA Baselland entscheidet innert nützlicher Frist über Bussen und Dienstleistungssperren.
2 Die eingesetzten Kontrollorgane stellen dem KIGA Baselland Antrag.
3 Die Anordnung von Bussen und Dienstleistungssperren durch das KIGA Baselland muss verhältnismässig sein.
4 Das KIGA Baselland teilt dem Antrag stellenden Kontrollorgan seinen Ent - scheid schriftlich mit.

§ 7 Gebühren und Auslagen

1 Für Handlungen der TPK oder des KIGA Baselland im Zusammenhang mit ei - ner Kontrolle werden unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren Gebüh - ren und Auslagen beim kontrollierten Betrieb erhoben, sofern bei ihm ein Ver - stoss gegen die bundesrechtlichen Entsendebestimmungen festgestellt wird. Die Gebühr beträgt:
a. für jede geleistete Arbeitsstunde: 150.00 Franken. Für angebrochene Stunden wird bis 30 Minuten die Hälfte davon berechnet, darüber hinaus die volle Gebühr;
b. für die Verwendung kantonseigener oder privater Personenwagen: eine Grundgebühr von 60.00 Franken zuzüglich 1.00 Franken pro gefahrenen Kilometer;
c. für die Herstellung von Fotokopien: 1.00 Franken pro Seite;
d. für weitere Auslagen, wie insbesondere Reiseentschädigungen, Dolmet - scher- und Sachverständigenhonorare oder Post-, Fax- und Telefontaxen: gemäss Aufwand.
2 Als Handlung im Zusammenhang mit einer Kontrolle gilt jede Verrichtung, die geeignet ist, einen Verstoss gegen die bundesrechtlichen Entsendebestimmun - gen festzustellen oder zu belegen, sowie die Behandlung des Verstosses an den Sitzungen der TPK.
3 Das KIGA Baselland erhebt Gebühren und Auslagen gemäss Absatz 1 für seine Tätigkeit als besonderes Kontrollorgan gemäss Artikel 6 des Bundesge - setzes vom 28. September 1956
1 ) über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
1) SR 221.215.311 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.005
4 Das KIGA Baselland erhebt Gebühren und Auslagen gemäss Absatz 1 für die Auferlegung eines Dienstleistungsverbotes gemäss Artikel 9 2 Buchsta - be b des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999
1 ) über die flankierenden Mass - nahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne.

§ 8 Umgehung von entsenderechtlichen Bestimmungen

1 Ein Scheindomizil resp. eine Scheintätigkeit im Sinne von § 14 AMAG
2 ) liegen insbesondere vor, wenn:
a. der dauerhafte Charakter einer Niederlassung in der Schweiz fehlt,
b. keine aktive und reelle Geschäftstätigkeit ausgeübt wird,
c. die Geschäftstätigkeit in der Schweiz und die dafür genutzte Infrastruktur nicht dem Zweck gemäss Handelsregistereintrag entspricht, oder
d. bei der Schweizer Niederlassung kein Weisungsrecht über die ausländi - schen Arbeitnehmenden besteht.
2 Eine aktive und reelle Geschäftstätigkeit gemäss Absatz 1 Buchstabe b liegt insbesondere nicht vor, wenn in der Schweiz vor Ort:
a. keine eigenen Räumlichkeiten vorhanden sind (nur Briefkastensitz);
b. es an der Erreichbarkeit, dem Kundenservice sowie der Geschäftsführung mangelt;
c. eigenes Werkzeug, eigene Maschinen sowie Firmenfahrzeuge, welche in der Schweiz eingelöst sind, fehlen;
d. kein Schweizer Recht auf Verträge angewendet wird;
e. getrennte Zeiterfassungs- und Lohnabrechnungen oder Meldung und Ab - rechnung der Quellensteuer und Sozialversicherungen in der Schweiz bei Doppelanstellung fehlen.
3 Es müssen mehrere der aufgeführten Kriterien erfüllt sein.
4 Die TPK macht periodisch eine Bestandesaufnahme zur Evaluierung von aus - ländischen Betrieben, welche zur Umgehung von entsenderechtlichen Bestim - mungen in der Schweiz ein Scheindomizil eröffnet haben.
5 Die TPK kann für diese Aufgabe, insbesondere im Bauhaupt- und Bauneben - gewerbe, einen geeigneten Dritten beiziehen und dabei eine sozialpartner - schaftliche Organisation berücksichtigen. Die Aufgabenübertragung erfolgt in Form einer Leistungsvereinbarung.
6 Der beauftragte Dritte informiert die TPK über die Resultate der Bestandes - aufnahme.
7 Die TPK informiert die zuständige Behörde zur Erteilung von ausländerrechtli - chen Bewilligungen über ihre Feststellungen.
1) SR 823.20
2) SGS 815 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.005

§ 9 Nichterteilung oder Entzug von ausländerrechtlichen Bewilli -

gungen
1 Hält die zuständige Behörde im Rahmen eines Verfahrens um Erteilung von ausländerrechtlichen Bewilligungen z.B. durch Mitteilung der Kontrollorgane den Tatbestand der Umgehung von entsenderechtlichen Bestimmungen für er - füllt, erlässt sie einen abschlägigen Entscheid und informiert die Geschäftsstel - le der TPK.
2 Kommt die zuständige Behörde unter anderem durch Mitteilung der Kontroll - organe zum Schluss, dass eine bestehende, ausländerrechtliche Bewilligung aufgrund der Umgehung von entsenderechtlichen Bestimmungen entzogen werden muss, erlässt sie einen entsprechenden Entscheid und informiert die Geschäftsstelle der TPK.

§ 10 Zwangsmassnahmen

1 Das KIGA Baselland prüft umgehend die Antragsbegründung der Kontrollor - gane auf Einstellung der Arbeiten.
2 Die Anordnung einer Zwangsmassnahme durch das KIGA Baselland muss verhältnismässig sein.
3 Das KIGA Baselland teilt dem Antrag stellenden Kontrollorgan seinen Ent - scheid schriftlich mit.

§ 11 Unterstützungsmassnahmen

1 Mit der in der Leistungsvereinbarung geregelten Beitragsleistung des Kantons sind sämtliche Aufwendungen für benötigte Kontrollressourcen einschliesslich aussenstehender Expertinnen und Experten des zentralen Kontrollorgans ge - mäss § 17 AMAG
1 ) abgegolten.
2 Bei Wegfall der Allgemeinverbindlicherklärung des in § 16 Absatz 1 AMAG umschriebenen Gesamtarbeitsvertrages kommt die Kontrollzuständigkeit der TPK zu. Diese kann gemäss § 9 Absatz 6 in Verbindung mit § 9 Absatz 4 AMAG verfahren.
3 Ein Wegfall der Allgemeinverbindlicherklärung des in § 16 Absatz 1 AMAG umschriebenen Gesamtarbeitsvertrages führt zu einer Sistierung der kantona - len Unterstützungsleistungen.
4 Das zentrale Kontrollorgan hat den schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen gemäss § 17 Absatz 2 AMAG erfüllt sind. Bei Nichterfül - lung gilt Absatz 3 sinngemäss.
1) SGS 815 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.005

§ 12 Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

1 Die VGD übt die Aufsicht über Ausgleichskassen oder andere Einrichtungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 28. September
1956
1 ) über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen aus. Sie beauftragt damit das KIGA Baselland.
2 Arbeitgebende und Arbeitnehmende, auf die der Geltungsbereich des Ge - samtarbeitsvertrages ausgedehnt wird, können im Sinne von Artikel 6 des Bun - desgesetzes bei der VGD die Durchführung einer von den Vertragsparteien un - abhängigen Kontrolle verlangen. Die VGD beauftragt damit das KIGA Basel - land.

§ 13 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 18. März 2014
2 ) zum Vollzug des Gesetzes über die Be - kämpfung der Schwarzarbeit sowie zum Vollzug des Arbeitsmarktaufsichtsge - setzes wird aufgehoben.
3 )

§ 14 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2015 in Kraft.
1) SR 221.215.311
2) SGS 814.11, GS 2014.025
3) Bereits mit dem Erlass der Verordnung zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SGS 814.1 ) erfolgt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.005
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.01.2015 01.01.2015 Erlass Erstfassung GS 2015.005 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.005
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 27.01.2015 01.01.2015 Erstfassung GS 2015.005 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.005
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