Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Fachmaturitätsschule (413.610)
Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Fachmaturitätsschule (413.610)
Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Fachmaturitätsschule
Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Fachmaturitätsschule (Aufnahmeverordnung FMS) Vom 7. Dezember 2004 (Stand 3. Dezember 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 74 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1 ) , auf Antrag des Erziehungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Vorbildung, Alter
1 In die 1. Klasse der Fachmaturitätsschule werden auf Beginn des Schuljahres Schülerinnen und Schüler der Weiterbildungsschule und der Gymnasien des Kantons Basel-Stadt aufgenommen, wenn sie die Weiterbildungsschule im E-Zug beendet bzw. die 2. Klasse des Gym - nasiums absolviert haben und die in dieser Verordnung festgelegten Aufnahmebedingungen erfüllen.
2 Wer in einer dem E-Zug der Weiterbildungsschule Basel-Stadt min - destens gleichwertigen Schule die entsprechenden Stufen durchlaufen hat, findet ebenfalls Aufnahme, sofern die in dieser Verordnung fest - gelegten Aufnahmebedingungen erfüllt sind. Mit andern Kantonen können Aufnahmeregelungen vereinbart werden.
3 Es werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, welche beim Abschluss mit Fachmittelschulausweis nicht über 22 Jahre alt sein werden. Begründete Ausnahmen bleiben vorbehalten.
§ 2. Form der Aufnahme: definitiv oder probeweise
1 Die Aufnahme in die Fachmaturitätsschule erfolgt definitiv oder pro - beweise.
2 Definitiv aufgenommen wird, wer den Nachweis des erfolgreich ab - geschlossenen 9. Schuljahres erbringt und entweder die Bedingungen für eine prüfungsfreie Aufnahme gemäss § 5 dieser Verordnung erfüllt oder die Aufnahmeprüfung gemäss § 6 dieser Verordnung bestanden hat.
3 Mit einer Probezeit von einem Semester aufgenommen wird, wer den Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen 9. Schuljahres nicht er - bringt und entweder die Bedingungen für eine prüfungsfreie Aufnah - me gemäss § 5 dieser Verordnung erfüllt oder die Aufnahmeprüfung gemäss § 6 dieser Verordnung bestanden hat.
1) SG 410.100 .
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4 Im E-Zug der Weiterbildungsschule ist das 9. Schuljahr erfolgreich abgeschlossen, wenn am Ende des 4. Semesters die Notendurchschnit - te gemäss § 5 dieser Verordnung und der Notendurchschnitt in den WBS-Schlussprüfungen exklusive Projektarbeit je mindestens 4,5 er - geben. An den Gymnasien ist das 9. Schuljahr mit der definitiven Pro - motion am Ende der 2. Klasse erfolgreich abgeschlossen.
5 Wer definitiv aufgenommen ist, kann frühestens nach Ablauf eines Jahres gemäss den Bestimmungen der Promotionsverordnung remo - viert werden. Bei Aufnahme mit einer Probezeit wird der Entscheid über die definitive Aufnahme oder die Abweisung gemäss den Be - stimmungen der Promotionsverordnung nach Ablauf des ersten Se - mesters gefällt.
§ 3.
Rundungsregel
1 Bei der Bildung der Notendurchschnitte ist die mathematische Run - dungsregel anzuwenden, sofern in dieser Verordnung nicht ausdrück - lich etwas anderes bestimmt wird. II. Aufnahme in die Fachmaturitätsschule
§ 4.
Zuständigkeit
1 Aufgrund der eingereichten Zeugnisse und anderer Dokumente ent - scheidet das Rektorat unter anderem über: – die prüfungsfreie Aufnahme, – die Zulassung zur Aufnahmeprüfung, – die Aufnahme oder Abweisung nach erfolgter Aufnahmeprüfung, – die Aufnahme mit einer Probezeit, – die Aufnahme oder Abweisung nach Ablauf Probezeit, – die Durchführung eines Aufnahmegesprächs, – die Abweisung.
2 Ebenso entscheidet das Rektorat bei allen Schülerinnen und Schü - lern, die begründet nicht an der Aufnahmeprüfung teilnehmen konn - ten, die fremdsprachig sind oder die Altersgrenze überschreiten.
3 In allen Fällen, die durch diese Verordnung nicht geregelt sind, ent - scheidet das Rektorat unter Berücksichtigung der schulischen Voraus - setzungen über die Form der Aufnahme oder die Abweisung.
§ 5. Prüfungsfreie Aufnahme
1 Absolventinnen und Absolventen des E-Zuges der Weiterbildungs - schule Basel-Stadt, die folgende Bedingungen im Zeugnis des 3. Se - mesters kumulativ erfüllen, werden prüfungsfrei aufgenommen: – Durchschnitt der Noten aus den Fächern Deutsch, Mathematik und dem ungerundeten Durchschnittswert aus Englisch und Französisch von mindestens 4,5. – Durchschnitt aus den übrigen besuchten Pflicht- und Pflichtwahl - fächern mindestens 4,5.
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2 Absolventinnen und Absolventen der 2. Klassen der Gymnasien des Kantons Basel-Stadt, die folgende Bedingungen kumulativ erfüllen, werden prüfungsfrei aufgenommen: – Besuch des Englischunterrichts während mindestens zweier Jahre. – Nachweis der folgenden Leistungen im Zeugnis der 2. Klasse: – Durchschnitt der Noten aus den Fächern Deutsch, Mathematik und dem ungerundeten Durchschnittswert aus Französisch und Englisch von mindestens 3,75. – in einem Fach aus dem Bereich Biologie, Geographie und Geschich - te mindestens Note 5. – in einem Fach aus dem Bereich Turnen/Sport, Zeichnen/Bildneri - sches Gestalten oder Musik mindestens Note 5 (für das Wirtschafts - gymnasium gilt in Bildnerisches Gestalten und Musik die Zeugnisnote des 2. Semesters der 1. Klasse).
§ 6. Aufnahmeprüfung
1 Absolventinnen und Absolventen des E-Zuges der Weiterbildungs - schule Basel-Stadt, welche die Bedingungen für die prüfungsfreie Auf - nahme nicht erfüllen, werden nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung aufgenommen.
2 Absolventinnen und Absolventen der 2. Klassen der Gymnasien des Kantons Basel-Stadt, welche die Bedingungen zur prüfungsfreien Auf - nahme nicht erfüllen, werden nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung aufgenommen. Das Rektorat entscheidet in begründeten Fällen, ob al - lenfalls alternativ eine Aufnahme mit einer Probezeit von einem Se - mester angezeigt ist.
§ 7.
Aufnahmeprüfung: Durchführung und Modalitäten
1 Die Aufnahmeprüfung wird vom Rektorat der Fachmaturitätsschule durchgeführt. Dieses bestimmt die Prüfungsmodalitäten.
2 Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung kann frühestens im darauf - folgenden Jahr und höchstens ein Mal wiederholt werden.
§ 8. Eintritt nach dem Beginn der 1. Klasse
1 Der nachträgliche Eintritt in die Fachmaturitätsschule kann in der Regel nur im Laufe des 1. Semesters der 1. Klasse erfolgen. Über Aus - nahmen entscheidet das Rektorat. III. Rechtsmittel
2 ) Rekurs
1 Gegen Verfügungen, die aufgrund dieser Verordnung durch das Rek - torat erlassen werden, kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. den zuständigen Depar - tementsvorsteher rekurriert werden.
2)
§ 9 in der Fassung des RRB vom 20. 1. 2009 (wirksam seit 3. 12. 2009).
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IV. Schlussbestimmungen
§ 10.
1 Durch diese Verordnung wird die Verordnung über die Aufnahmebe - dingungen der Diplommittelschule (Aufnahmeverordnung DMS) vom 18. August 1998 aufgehoben.
2 Für Schülerinnen und Schüler, welche die WBS I bis Ende des Schul - jahres 2004/2005 abschliessen, gilt die Verordnung über die Aufnah - mebedingungen der Diplommittelschule vom 18. August 1998 ein - schliesslich der Regelung in der Fussnote zu § 4 weiterhin.
3 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf Beginn des Schul - jahres 2005/2006 am 15. August 2005 wirksam.
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