Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden... (831.232.51)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung 1 (HVI 2)

(HVI) ² vom 29. November 1976 (Stand am 1. Juli 2020) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4521 ). ² Abkürzung gemäss Art. 8 der V des EDI vom 28. Aug. 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 1387 ).
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 14 und 14bis der Verordnung vom 17. Januar 1961³ über die Invalidenversicherung (IVV),
verordnet: ⁴
³ SR 831.201 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4521 ).

1. Abschnitt: Anwendungsbereich

Art. 1
¹ Die Verordnung umschreibt den Anspruch auf Hilfsmittel sowie auf Ersatzleistungen nach den Artikeln 21–21ter des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959⁵ über die Invalidenversicherung (IVG) sowie die Vergütung von Hilfsmitteln nach Artikel 21quater Absatz 1 Buchstaben a–c IVG.⁶
² Für die Abgabe von Behandlungsgeräten, die einen notwendigen Bestandteil ei­ner medizinischen Eingliederungsmassnahme im Sinne der Artikel 12 und 13 IVG bil­den und die nicht in der im Anhang enthaltenen Liste aufgeführt sind, gelten die Artikel 3–9 sinngemäss.
⁵ SR 831.20
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6849 ).

2. Abschnitt: Hilfsmittel

Art. 2 Anspruch auf Hilfsmittel
¹ Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, so­weit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind.
² Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Auf­gabenbe­reich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind.⁷
³ Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen.
⁴ Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Artikel 21quater IVG⁸ vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet.⁹
⁵ Begnügt sich ein Versicherter, der Anspruch auf ein in der Liste des Anhangs auf­ge­führtes Hilfsmittel hat, mit einem andern, kostengünstigeren Hilfsmittel, das dem glei­chen Zwecke wie das ihm zustehende dient, so ist ihm dieses selbst dann abzu­geben, wenn es in der Liste nicht aufgeführt ist.¹⁰
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Sept. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 ( AS 1982 1931 ).
⁸ SR 831.20
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6849 ).
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Nov. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 ( AS 1988 2236 ).
Art. 3 ¹¹ Abgabeform
¹ Die Hilfsmittel werden zu Eigentum abgegeben, sofern in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt wird.
² Kostspielige Hilfsmittel, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Verwen­dung finden können, werden leihweise abgegeben.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6039 ).
Art. 3 bis ¹² Vergütung von Hilfsmitteln
¹ In den im Anhang umschriebenen Fällen kann die Versicherung:
a. dem Versicherten einmalige oder periodische Beiträge an ein von ihm ange­schafftes Hilfsmittel zahlen;
b. dem Versicherten eine Pauschale für die Anschaffung eines Hilfsmittels zah­len;
c. die Mietkosten für ein gemietetes Hilfsmittel übernehmen.
² Die Höhe der Vergütungen ist im Anhang festgelegt.
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6039 ).
Art. 4 Überlassung zu weiterem Gebrauch
¹ Fallen die Anspruchsvoraussetzungen von Artikel 21 Absatz 1 IVG¹³ dahin, so kön­nen leihweise abgegebene Hilfsmittel dem Versicherten zu weiterem Gebrauch über­lassen werden, solange er sie zur Fortbewegung, zur Herstellung des Kontak­tes mit der Umwelt oder zur Selbstsorge benötigt. ...¹⁴
² Dem Versicherten steht jederzeit das Recht zu, leihweise abgegebene Hilfsmittel zu einem angemessenen Kaufpreis als Eigentum zu erwerben.
¹³ SR 831.20
¹⁴ Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985 ( AS 1985 2010 ).
Art. 5 Rücknahme zur Weiterverwendung
Leihweise abgegebene Hilfsmittel, auf die kein Anspruch mehr besteht und die dem Versicherten nicht zu weiterem Gebrauch überlassen werden, sind zurückzu­erstat­ten und von der Versicherung bis zur Weiterverwendung in geeigneten De­pots zu lagern.
Art. 6 ¹⁵ Sorgfaltspflicht
¹ Von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu gebrauchen.
² Wird ein Hilfsmittel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzeitig gebrauchs­untauglich, so hat der Versicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6039 ).
Art. 6 bis ¹⁶ Zweckmässige Verwendung
¹ Der Versicherte hat die Vergütungen nach Artikel 3bis Absatz 1 Buchstaben a und b entsprechend ihrem vorgesehenen Zweck zu verwenden.
² Um eine Zweckentfremdung von Hilfsmitteln zu verhindern, kann die Abgabe mit Auflagen verbunden werden. Wird ein Hilfsmittel wegen Nichtbeachtung der Auf­lagen vorzeitig gebrauchsuntauglich, so hat der Versicherte eine angemessene Ent­schädigung zu leisten.
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6039 ).
Art. 7 ¹⁷ Gebrauchstraining, Reparatur und Betrieb
¹ Setzt der Gebrauch eines Hilfsmittels ein besonderes Training des Versicherten voraus, so übernimmt die Versicherung die dadurch entstehenden Kosten.
² Muss ein von der Versicherung abgegebenes Hilfsmittel trotz sorgfältigem Gebrauch repariert, angepasst oder teilweise erneuert werden, so übernimmt die Versi­cherung die Kosten, sofern nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. Von den Versicherten kann eine Kostenbeteiligung verlangt werden. Die Höhe der Kostenbeteiligung ist im Anhang festgelegt.
³ An die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt von Hilfsmitteln gewährt die Versicherung einen jährlichen Beitrag in der Höhe der effektiven Kosten, höchstens jedoch 485 Franken, sofern im Anhang nicht ein anderer Beitrag festgelegt wird. Betriebs- und Unterhaltskosten für Motorfahrzeuge werden von der Versicherung nicht übernommen.
⁴ An die Kosten für die Haltung eines Blindenführhundes gewährt die Versicherung einen monatlichen Beitrag. Dieser ist im Anhang festgelegt.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6039 ).

3. Abschnitt: Ersatzleistungen

Art. 8 ¹⁸ Anspruch auf Kostenvergütung für Hilfsmittel
¹ Schafft ein Versicherter ein Hilfsmittel nach der im Anhang aufgeführten Liste selber an oder kommt er für die Kosten einer invaliditätsbedingten Anpassung selber auf, so hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Versicherung bei eigener Anschaffung oder Kostenübernahme entstanden wären.
² Bei den durch das Bundesamt für Sozialversicherungen zu bezeichnenden kost­spieligen Hilfsmitteln, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Verwendung finden können, wird die Kostenvergütung in Form jährlicher Amortisationsbeiträge geleistet; die Beiträge werden entsprechend den Kosten und der möglichen voraus­sichtlichen Benützungsdauer festgesetzt.
³ Die Kostenvergütung kann unter Auflagen erfolgen, welche eine Zweckentfrem­dung des Hilfsmittels verhindern und bei Nichtgebrauch eine Übereignung des Hilfsmittels an die Versicherung vorsehen.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6039 ).
Art. 9 Anspruch auf Vergütung von Dienstleistungen
¹ Der Versicherte hat Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen invaliditäts­beding­ten Kosten für besondere Dienstleistungen, die von Dritten erbracht werden und an­stelle eines Hilfsmittels notwendig sind, um
a. den Arbeitsweg zu überwinden;
b. den Beruf auszuüben oder
c. besondere Fähigkeiten zu erwerben, welche die Aufrechterhaltung des Kon­takts mit der Umwelt ermöglichen.¹⁹
² Die monatliche Vergütung darf weder den Betrag des monatlichen Erwerbsein­kommens der versicherten Person noch den anderthalbfachen Mindestbetrag der ordentlichen Altersrente übersteigen.²⁰
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 ( AS 1985 2010 ).
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 6. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 3024 ).

4. Abschnitt: Schlussbestimmung

Art. 10
¹ Die Verordnung vom 4. August 1972²¹ über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung in Sonderfällen (HV) wird aufgehoben.
² Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
²¹ [ AS 1972 1752 ]

Schlussbestimmung der Änderung vom 22. November 2007 ²²

²² AS 2007 6039 . Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 28. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6849 ).

Übergangsbestimmung der Änderung vom 25. Mai 2011 ²³

²³ AS 2011 2665
Für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 25. Mai 2011 eingereicht wurden, ist diese Änderung erst sechs Jahre nach Abgabe des Hörgerätes anwendbar.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 28. November 2012 ²⁴

²⁴ 2012 6849
¹ Anträge auf Schreibmaschinen, Schreibtelefone, Mobiltelefone mit spezieller Software und Faxgeräte, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 28. November 2012 eingereicht wurden, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
² Ein notwendiger Ersatz und Reparaturen der zugesprochenen Geräte werden gemäss Artikel 7 Absatz 2 auch nach Inkrafttreten der Änderung vom 28. November 2012 durch die Versicherung übernommen.

Anhang ²⁵

²⁵ Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Sept. 1982 ( AS 1982 1931 ), vom 2. Aug. 1983 ( AS 1983 1165 ), vom 13. Nov. 1985 ( AS 1985 2010 ), vom 24. Nov. 1988 ( AS 1988 2236 ), vom 9. Okt. 1992 ( AS 1992 2406 ), vom 8. Jan. 1996 ( AS 1996 768 ), Ziff. II der V des EDI vom 19. Dez. 1996 ( AS 1997 563 ), Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 1999 ( AS 2000 616 ), vom 18. Dez. 2000 ( AS 2000 3085 ), vom 17. Nov. 2003 ( AS 2003 4069 ), Ziff. II der V des EDI vom 22. Nov. 2007 ( AS 2007 6039 ), Ziff. I der V des EDI vom 24. Nov. 2009 ( AS 2009 6555 ), vom 17. März 2010 ( AS 2010 1053 ), vom 25. Mai 2011 ( AS 2011 2665 ), Ziff. II der V des EDI vom 28. Nov. 2012 ( AS 2012 6849 ), vom 21. Nov. 2013 ( AS 2013 4521 ), Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2015 ( AS 2015 4983 ), vom 22. Nov. 2016 ( AS 2016 4343 ) und vom 24. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1773 ).

Liste der Hilfsmittel

1 Prothesen

Vergütung gemäss Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT)

1.01

Definitive funktionelle Fuss- und Beinprothesen

1.02

Definitive Hand- und Armprothesen

1.03

Definitive Brust-Exoprothesen

Nach Mamma-Amputation oder bei Vorliegen eines Poland-Syndroms oder Agenesie der Mamma. Höchstbetrag pro Kalenderjahr 500 Franken für einseitige und 900 Franken für beidseitige Versorgung, inklusive MWST.

2 Orthesen

Vergütung gemäss Tarifvertrag mit SVOT

2.01

Beinorthesen

2.02

Armorthesen

2.03

Rumpforthesen,

sofern eine funktionelle Insuffizienz der Wirbelsäule mit erheblichen Rückenbeschwerden sowie klinisch und radiologisch nachweisbaren Ver­änderungen der Wirbelsäule vorliegt, die durch medizinische Massnah­men nicht oder nur ungenügend zu beeinflussen ist.

2.04

Halsorthesen

3 ...

4 Schuhwerk und orthopädische Schuheinlagen

Vergütung gemäss Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Verband Fuss & Schuh (SSOMV)

4.01

Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten,

sofern eine Versorgung gemäss der Ziffern 4.02–4.04 nicht möglich ist. Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt bis zum vollendeten 12. Altersjahr 70 Franken, ab dem vollendeten 12. Altersjahr 120 Franken. Bei Reparaturkosten beträgt die Kostenbeteiligung 70 Franken pro Kalen­derjahr.

4.02

Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen.

4.03

Orthopädische Spezialschuhe

Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt bis zum vollendeten 12. Altersjahr 70 Franken, ab dem vollendeten 12. Altersjahr 120 Franken. Bei Reparaturkosten beträgt die Kostenbeteiligung 70 Franken pro Kalen­derjahr.

4.04

Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen

4.05*

Orthopädische Schuheinlagen,

sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.

5 Hilfsmittel für den Kopfbereich

5.01

Augenprothesen:

Vergütung gemäss der Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen und den Lieferantinnen und Lieferanten von Augenprothesen. Artikel 24 Absatz 3 IVV bleibt vorbehalten.

5.02

Gesichtsepithesen

5.03

...

5.04

...

5.05*

Zahnprothesen,

sofern sie eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmass­nahmen darstellen.

5.06

Perücken

Jährlicher Höchstbetrag: 1500 Franken inklusive MWST.

5.07

Hörgeräte bei Schwerhörigkeit,

sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle sechs Jahre beantragt werden kann; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben.

Die Pauschale für eine monaurale Versorgung beträgt 840 Franken, die Pauschale für eine binaurale Versorgung 1650 Franken, jeweils ohne Reparaturen und Batteriekosten.

Die Pauschale für Batteriekosten beträgt pro Kalenderjahr 40 Franken bei monauraler Versorgung und 80 Franken bei binauraler Versorgung.

Die Pauschale für Reparaturen durch den Hersteller beträgt 200 Franken bei Elektronikschäden und 130 Franken bei allen anderen Schäden. Diese Pauschalen werden frühestens ab dem zweiten Betriebsjahr des Gerätes gewährt.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen erstellt eine Liste der Hörgeräte, die den Anforderungen der Versicherung genügen und für die eine Pauschalvergütung zugelassen ist.

Für den Kauf oder die Reparatur eines Hörgerätes werden die Pauschalen gegen Vorlage des gesamten Rechnungsbetrages und der entsprechenden Belege ausgerichtet.

5.07.1

Implantierte und knochenverankerte Hörgeräte

Das Bundesamt für Sozialversicherungen legt die Beteiligung der Versicherung an externen Komponenten von implantierten und knochenverankerten Hörgeräten sowie Mittelohrimplantaten fest.

Die Dienstleistungspauschale für die Anpassung und die Nachbetreuung für knochenverankerte Hörgeräte und Mittelohrimplantate beträgt für Erwachsene 1000 Franken bei monauraler Versorgung und 1500 Franken bei binauraler Versorgung. Für Kinder unter 18 Jahren beträgt sie 1300 Franken bei monauraler Versorgung und 1950 Franken bei binauraler Versorgung.

Die Pauschale wird gegen Vorlage des gesamten Rechnungsbetrages und der entsprechenden Belege ausgerichtet.

Die Pauschale für Batteriekosten bei Cochlea-Implantaten beträgt pro Kalen-derjahr 400 Franken bei monauraler Versorgung und 800 Franken bei binauraler Versorgung. Die Pauschale für Batteriekosten bei knochen­verankerten Hörgeräten sowie Mittelohrimplantaten beträgt pro Kalenderjahr 60 Franken bei monauraler Versorgung und 120 Franken bei binauraler Versorgung.

5.07.2*

Härtefallregelung Hörgeräteversorgung

Das Bundesamt für Sozialversicherungen legt fest, in welchen Fällen über der Pauschale nach Ziffer 5.07 liegende Beiträge an monaurale und binau­rale Versorgungen ausgerichtet werden können.

5.07.3

Hörgeräte für Kinder unter 18 Jahren

Der Höchstbetrag für die apparative Versorgung und die Nachbetreuung beträgt 2830 Franken bei monauraler Versorgung und 4170 Franken bei binauraler Versorgung, inklusive MWST. Die Kostenvergütung kann höchstens alle sechs Jahre beantragt werden; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert.

Die Kostenvergütung wird direkt an die nach der Verordnung vom 25. Mai 2011²⁶ über die Zulassung von Pädakustikern und Pädakustikerinnen zugelassenen Pädakustikerinnen und Pädakustiker ausgerichtet.

Die Pauschale für Batteriekosten beträgt pro Kalenderjahr 60 Franken bei monauraler Versorgung und 120 Franken bei binauraler Versorgung.

Die Reparaturpauschale richtet sich nach Ziff. 5.07.

5.08

Sprechhilfegeräte nach Kehlkopfoperationen

²⁶ SR 831.201.26

6 ...

7 Brillen und Kontaktlinsen

7.01*

Brillen,

sofern sie eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungs­massnahmen darstellen. Der Höchstbetrag für das Brillengestell beträgt 150 Franken inklusive MWST.

7.02*

Kontaktlinsen,

sofern sie notwendigerweise anstelle von Brillen treten und eine wesent­li­che Ergän­zung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen.

8 ...

9 Rollstühle

Vergütung gemäss Tarifvertrag mit dem Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik (FASMED) und dem SVOT.

9.01

Rollstühle ohne motorischen Antrieb:

Sofern anstelle eines Rollstuhls ein Kinder-Buggy abgegeben wird, beträgt die Kostenbeteiligung für Kinder unter 30 Monaten 300 Franken. Die Abgabe erfolgt leihweise.

9.02

Elektrorollstühle:

Für Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können. Die Abgabe erfolgt leihweise.

10 Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge

für Versicherte, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Er­werbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind.

10.01*

Motorfahrräder, zwei- bis vierrädrig:

Der jährliche Amortisationsbeitrag beträgt 480 Franken für zweirädrige und 2500 Franken für drei- und vierrädrige Motorfahrräder.

10.02*

Kleinmotorräder und Motorräder:

Der jährliche Amortisationsbeitrag beträgt 750 Franken.

10.03*

...

10.04*

Automobile:

Der jährliche Amortisationsbeitrag beträgt 3000 Franken. Der Beitrag an einen automatischen Garagentoröffner beträgt 1500 Franken.

10.05

Invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen

11 Hilfsmittel für blinde und hochgradig sehbehinderte Personen

11.01

Weisse Stöcke und Navigationsgeräte für Fussgänger

11.02

Blindenführhunde,

sofern die Eignung der versicherten Person erwiesen ist und sie sich dank dieser Hilfe ausserhalb des Hauses selbstständig fortbewegen kann. Die Versicherung übernimmt die Kosten gemäss Tarifvertrag mit den Führhundeschulen. Der Beitrag an die Futterkosten beträgt pro Monat 80 Franken, der Beitrag an die Tierarztkosten 30 Franken. Übersteigen die Tierarztkosten 360 Franken pro Jahr, so werden die Mehrkosten nur gegen Vorlage der entsprechenden Belege zurückerstattet.

11.03

...

11.04

Abspielgeräte für Tonträger

Für Blinde und hochgradig Sehbehinderte zum Abspielen von auf Tonträger gesprochener Literatur. Der Höchstbetrag beträgt 200 Franken inklusive MWST.

11.05*

Abspielgeräte für Tonträger

sofern sie für Blinde und hochgradig Sehbehinderte bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich invaliditätsbedingt notwendig sind.

11.06

Lese- und Schreibsysteme:

Für Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die nur mit einem solchen System lesen oder dadurch mit der Umwelt erheblich leichter Kontakt aufnehmen können und die über die notwendigen intellektuellen Fähigkeiten zur Bedienung des Systems verfügen. Die Kosten für das Erlernen des Maschinenschreibens gehen zulasten der versicherten Person. Die Abgabe erfolgt leihweise.

11.07

Lupenbrillen, Ferngläser und Filtergläser,

Für hochgradig Sehbehinderte: sofern sie nur mit diesen Behelfen lesen kön­nen oder dadurch ihre visuelle Situation erheblich ver­bessert wird.

12 Gehhilfen

12.01

Krückstöcke:

Die Abgabe erfolgt leihweise.

12.02

Rollatoren und Gehböcke:

Die Abgabe erfolgt leihweise.

13 Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges

13.01*

Invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte und Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen sowie der Behinderung angepasste Sitz-, Liege- und Steh­vorrichtungen und Arbeitsflächen:

Bei der Abgabe von Geräten, die auch eine gesunde Person in gewöhnlicher Ausführung benötigt, hat sich die versicherte Person an den Kosten zu beteiligen. Die Abgabe erfolgt leihweise. Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten den Betrag von 400 Franken nicht übersteigen, gehen zulasten der versicherten Person. Der Beitrag der Versicherung für Batteriekosten bei FM-Anlagen beträgt 40 Franken pro Kalenderjahr.

13.02*

...

13.03*

...

13.04*

Invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Auf­ga­benbereich

13.05*

...

14 Hilfsmittel für die Selbstsorge

14.01

WC-Dusch- und WC-Trockenanlagen sowie Zusätze zu bestehenden Sanitär­einrichtungen,

sofern die versicherte Person ohne einen solchen Behelf nicht zur Durch­führung der betreffenden Körperhygiene fähig ist. Die Abgabe erfolgt leih­weise.

14.02

Krankenheber:

Zur Verwendung im privaten Wohnbereich. Die Abgabe erfolgt leihweise.

14.03

Elektrobetten (mit Aufzugbügel, jedoch ohne Matratze und sonstiges Zubehör):

Zur Verwendung im privaten Wohnbereich. Die Abgabe erfolgt leihweise. Dauernd Bettlägerige sind vom Anspruch ausgeschlossen.

Vergütet wird der Kaufpreis eines Bettes bis zum Höchstbetrag von 2500 Franken inklusive MWST. Der Höchstbetrag an die Auslieferungskosten des Elektrobetts beträgt 250 Franken inklusive MWST.

14.04

Invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung:

Anpassen von Bade-, Dusch- und WC-Räumen an die Invalidität, Versetzen oder Entfernen von Trennwänden, Verbreitern oder Auswechseln von Wohnungs- und Haustüren, Anbringen von Haltestangen, Handläufen, Zusatzgriffen sowie Wohnungs- und Haustüröffnern, Entfernen von Türschwellen oder Erstellen von Schwellenrampen, Installation von Signalanlagen für hochgradig Schwerhörige, Gehörlose und Taubblinde. Der Höchstbetrag für Signalanlagen beträgt 1300 Franken inkl. MWST.

14.05

Hebebühnen, Treppenlifte und Rampen sowie Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich:

Für Versicherte, die ohne einen solchen Behelf ihren Aufenthaltsort nicht verlassen können. Der Anspruch besteht nicht bei Aufenthalt im Heim. Die Abgabe von Hebebühnen, Treppenliften und Rampen erfolgt leihweise.

14.06

Assistenzhund für körperbehinderte Personen:

sofern die Eignung der versicherten Person als Assistenzhundehalterin erwiesen ist und sie dank dieser Hilfe eigenständiger zu Hause leben kann. Der Anspruch besteht nur für schwer körperbehinderte Erwachsene, die eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mindestens leichten Grades beziehen mit ausgewiesener Hilflosigkeit in mindestens zwei der folgenden Bereiche: Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte; Aufstehen/Absitzen/Ab­liegen; Ankleiden/Auskleiden. Die Versicherung leistet zum Zeitpunkt der Abgabe des Assistenzhundes durch eine von der Organisation Assistance Dogs International (ADI) zertifizierte Stelle einen Pauschalbetrag von 15 500 Franken, der sich wie folgt zusammensetzt: 12 500 Franken für die Anschaffungskosten und 3000 Franken für Futter- und Tierarztkosten. Die Leistung kann maximal alle acht Jahre eingefordert werden, für jeden Hund jedoch nur einmal.

15 Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt

15.01

...

15.02

Elektrische und elektronische Kommunikationsgeräte

Für schwer sprech- und schreibbehinderte Versicherte, die zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein solches Gerät angewiesen sind und über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung eines solchen Geräts verfügen. Die Abgabe erfolgt leihweise.

Der Höchstbetrag für die für eine Abgabe notwendigen Dienstleistungen (Abklärung, Installation und Gebrauchstraining) beträgt 140 Franken pro Stunde exklusive MWST. Darin eingeschlossen sind Administrations- und Backoffice-Arbeiten des Leistungserbringers; diese können nicht separat verrechnet werden. Für das Hilfsmittel selbst wird der Einstandspreis bezahlt. Pro Hilfsmittelabgabe wird zusätzlich maximal eine Handlingpauschale von 190 Franken exklusive MWST vergütet. Notwendige Reise­wege des Leistungserbringers werden mit maximal 0.70 Franken/km (exklusive MWST) vergütet.

15.03

...

15.04

Seitenwendegeräte,

sofern eine gelähmte versicherte Person, die nicht in der Lage ist, selbstständig Bücher oder Zeitschriften zu lesen, auf einen solchen Behelf angewiesen ist. Die Abgabe erfolgt leihweise.

15.05

Umweltkontrollgeräte

sofern eine schwerstgelähmte versicherte Person, die nicht in einem Spital oder einer spezialisierten Institution für Chronischkranke untergebracht ist, nur durch diese Vorrichtung mit der Umwelt in Kontakt treten kann oder sofern ihr dadurch die selbstständige Fortbewegung mit dem Elektrofahrstuhl innerhalb ihres Wohnbereichs ermöglicht wird. Die Abgabe erfolgt leihweise.

Der Höchstbetrag für die für eine Abgabe notwendigen Dienstleistungen (Abklärung, Installation und Gebrauchstraining) beträgt 140 Franken pro Stunde exklusive MWST. Darin eingeschlossen sind Administrations- und Backoffice-Arbeiten des Leistungserbringers; diese können nicht separat verrechnet werden. Für das Hilfsmittel selbst wird der Einstandspreis bezahlt. Pro Hilfsmittelabgabe wird zusätzlich maximal eine Handlingpauschale von 190 Franken exklusive MWST vergütet. Notwendige Reise­wege des Leistungserbringers werden mit maximal 0.70 Franken/km (exklusive MWST) vergütet.

15.06

SIP-Videophones

sofern es einer gehörlosen oder hochgradig schwerhörigen versicherten Person, die in Gebärdensprache kommuniziert, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die notwendigen Kontakte mit der Umwelt auf anderem Wege herzustellen und sie über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung eines Videophones verfügt. Die Abgabe erfolgt leihweise. Der Höchstbetrag beträgt 1700 Franken inklusive MWST.

15.07

Beiträge an massgefertigte Kleider,

sofern die versicherte Person wegen Störungen des Wachstums oder wegen skelettaler Deformationen keine Serienkonfektionen tragen kann.

15.08

Sturzhelme

sofern eine versicherte Person krankheitsbedingt (Epilepsie, Hämophilie o.ä.) einem deutlich erhöhten Risiko für Kopfverletzungen durch Stürze bei der selbstständigen Fortbewegung ausgesetzt ist.

15.09

Ellbogen- und Knieschoner für Hämophile

15.10

Spezielle Rehab-Kinder-Autositze für Kinder ohne Kopf- und Rumpfkontrolle:

Die Kostenbeteiligung beträgt für Kinder bis zum vollendeten zwölften Altersjahr, die kleiner als 150 cm sind, 200 Franken.

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