Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Hospitalisatio... (932.3)
CH - BL

Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Hospitalisation von Patientinnen und Patienten in der Universitäts-Augenklinik Basel bzw. in der Augenabteilung des Kantonsspitals Liestal

1 GS 26.187, SGS 930
64 - 1.1.2000 Liestal (Augenspitalvertrag) Vom 2. Juli 1996 GS 32.546 Der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch die Volkswirtschafts- und Sanitäts- direktion, einerseits, und der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Sanitäts- departement, handelnd im Einvernehmen mit der Stiftungskommission Augen- spital Basel, anderseits, vereinbaren hinsichtlich der Beitragsgewährung für die Hospitalisation von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Basel-Land- schaft in der Allgemeinen Abteilung der Universitäts-Augenklinik Basel bezie- hungsweise von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Basel-Stadt in der Augenabteilung des Kantonsspitals Liestal, gestützt auf § 2 Absatz 1 Buchstabe c des BL-Spitalgesetzes vom 24. Juni 1976
1 , beziehungsweise § 16 Absatz 1 des BS-Spitalgesetzes vom 26. März 1981:

§ 1 Grundsatz

1 Der Kanton Basel-Landschaft (kurz: Kanton BL) leistet für seine krankenversich- erten Einwohnerinnen und Einwohner Beiträge an die ungedeckten Kosten der stationären Behandlung in der Allgemeinen Abteilung des Augenspitals Basel (kurz: Augenspital).
2 Der Kanton Basel-Stadt (kurz: Kanton BS) seinerseits leistet für seine kranken- versicherten Einwohnerinnen und Einwohner Beiträge an die ungedeckten Kosten der stationären Behandlung in der Allgemeinen Abteilung der Augenabteilung des Kantonsspitals Liestal (kurz: Augenabteilung Liestal).

§ 2 Patientenaufnahme

1 Das Augenspital verpflichtet sich, Patientinnen und Patienten aus dem Kanton BL zur stationären Behandlung in der Allgemeinen Abteilung unter den in diesem Vertrag vereinbarten Auflagen aufzunehmen.
2 Medizinisch indizierte Notfälle dürfen nicht abgewiesen werden. Patientinnen und Patienten aus dem Kanton BL erhalten bei der Aufnahme den Vorzug vor solchen aus Nicht-Vertragskantonen.
1 Fassung vom 26. Oktober 1999 (GS 33.903), in Kraft seit 1. Januar 2000.
2 Der Aufenthalt ist auf die medizinisch notwendige Dauer zu beschränken. Das Augenspital und die Augenabteilung Liestal werden alles Zumutbare vorkehren, um die durchschnittliche Behandlungsdauer gemäss dem jeweiligen Stand der medizinischen Entwicklung weiterhin zu senken.

§ 4 Kantonsbeiträge

1 Der Kanton BL leistet Beiträge für Krankenversicherte pro Pflegetag.
2 Verrechenbar sind Pflegetage, welche das Augenspital für Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons BL in der Allgemeinen Abteilung erbringt.
3 Der Kanton BL vergütet dem Augenspital die Differenz zwischen den verein- barten Pflegetagskosten und den Garantenleistungen.
4 Im gleichen Sinne leistet der Kanton BS Beiträge an die Hospitalisation von BS- Patientinnen und -Patienten in der Augenabteilung Liestal.

§ 5 1 Vereinbarte Pflegetagskosten

Die beitragsberechtigten Leistungen und deren Abgeltung durch den Kanton Basel-Landschaft bzw. den Kanton Basel-Stadt sind im Anhang festgehalten. Die seit 1. Juli 1996 unveränderten Abgeltungssätze werden jährlich überprüft und können jeweils aufgrund neuer Übereinkunft zwischen der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft und dem Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt für das darauf folgende Jahr angepasst werden, erst- mals möglich per 1. Januar 2001.

§ 6 Taxen

1 Das Augenspital bzw. die Augenabteilung Liestal verrechnen den Patientinnen und Patienten in der Allgemeinen Abteilung die mit den Krankenversicherern vereinbarten Tagespauschalen und Nebenleistungen.
2 Medizinisch notwendige Hospitalisationen von BL-Patientinnen und -Patienten im Augenspital gemäss KVG Artikel 41 Absatz 3 werden den Krankenversiche- rern zum innerkantonalen Tarif des Augenspitals in Rechnung gestellt.
3 Zusatzversicherungen „Allgemeine Abteilung ganze Schweiz“ sind von den beiden Spitälern im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auszuschöpfen.
1 Fassung vom 26. Oktober 1999 (GS 33.903), in Kraft seit 1. Januar 2000.
64 - 1.1.2000
2 Nach Abschluss der Jahresrechnung 1996 und, im Falle der Vertragsverlänge- rung, nach Abschluss des ersten Semesters 1997, legt das Augenspital dem Kanton BL eine Abrechnung mit Beilage der Fakturenkopien über diejenigen Patientinnen und Patienten vor, für welche der Kanton gemäss diesem Vertrag Beiträge leistet. Der Kanton BL ist berechtigt, zusätzliche Auskünfte einzufordern.
3 Die gleiche Regelung gilt sinngemäss für die Abrechnung der Hospitalisationen von BS-Patientinnen und -Patienten in der Augenabteilung Liestal.

§ 8 Rechnungsführung, Statistik

1 Die beiden Spitäler führen das Rechnungswesen nach den geltenden Richtlinien der VESKA.
2 Die definitive Betriebsrechnung gemäss VESKA wird dem Partnerkanton zur Information zugeleitet.

§ 9 1 Vertragsdauer

1 Dieser Vertrag wird befristet bis 31. Dezember 2004. Er kann verlängert werden.
2 Der Vertrag kann von den Vertragspartnern unter Einhaltung einer Kündigungs- frist von 6 Monaten jeweils per 30. Juni bzw. 31. Dezember gekündigt werden.
3 Änderungen im gegenseitigen Einvernehmen können jederzeit ohne formelle Kündigung vereinbart werden. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Regie- rungen der beiden Kantone.

§ 10 Inkrafttreten

Dieser Vertrag tritt, vorbehältlich der Genehmigung durch die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, am 1. Juli 1996 in Kraft.
1. Leistungsauftrag für das Augenspital Basel Gestützt auf die Paragraphen 3–5 des vorstehenden Augenspital-Vertrages werden die Kantonsbeiträge des Kantons Basel-Landschaft aufgrund folgender Leistungsinhalte ausgerichtet: – Das Augenspital Basel erbringt für die Bevölkerung des Kantons Basel- Landschaft einen Teil der bedarfsgerechten stationären Versorgung. – Das Augenspital wendet die am besten geeigneten Untersuchungsmetho- den und chirurgischen und pharmakologischen Therapiemöglichkeiten an. – Die stationäre Aufnahme ist auf Patientinnen und Patienten beschränkt, bei denen eine ambulante Behandlung nachteilig wäre.
2. Aufnahme von BS-Patientinnen und BS-Patienten in der Augenabteilung des Kantonsspitals Liestal KSL – Die Augenabteilung des KSL erbringt für die Bevölkerung des Kantons Ba- sel-Stadt zur Ermöglichung der Freizügigkeit einen Teil der stationären Versorgung. – Die Augenabteilung des KSL wendet die am besten geeigneten Untersu- chungsmethoden und chirurgischen und pharmakologischen Therapie- möglichkeiten an. – Die stationäre Aufnahme ist auf Patientinnen und Patienten beschränkt, bei denen eine ambulante Behandlung nachteilig wäre.
3. Vereinbarte Pflegetagskosten ab 1. Juli 1996 – Augenspital Basel 1'150 Fr. – Augenabteilung Kantonsspital Liestal 900 Fr.
Markierungen
Leseansicht