Verordnung über den Unterricht zur Behandlung von Sprachstörungen und Lese-/Rechtschreibschwächen
Verordnung über den Unterricht zur Behandlung von Sprachstörungen und Lese-/Rechtschreibschwächen Vom 12. März 1990 (Stand 1. September 2007) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 16, 37 und 50 Absatz 1 des Volksschulgesetzes vom 14. Sep - tember 1969
1 ) und § 26 litera e des Lehrerbesoldungsgesetzes vom 8. De - zember 1963
2 ) beschliesst:
§ 1 Kantonale Abklärungsstelle
1 Das Departement für Bildung und Kultur
3 ) bezeichnet eine kantonale Ab - klärungsstelle für schwere Sprachgebrechen (nachstehend Abklärungsstel - le). Ihr gehören von Amtes wegen an: der Kantonsarzt, der kantonale In - spektor der Kleinklassen und Sonderschulen, der Leiter des Schulpsycholo - gischen Dienstes, regionale Inspektoren für Logopädie.
§ 2 Aufgaben der Abklärungsstelle
1 Die Abklärungsstelle unterstützt das kantonale Schulinspektorat in Fra - gen der Behandlung von schweren Sprachgebrechen und Legasthenie. Sie beantragt der zuständigen IV-Kommission die Zuweisung der einzelnen Kinder zu spezialärztlichen Abklärungen.
§ 3 Fachkräfte
1 Zur Behebung von Störungen der gesprochenen und der geschriebenen Sprache bei Kindern im vorschulpflichtigen Alter und während der obliga - torischen Schulzeit werden Logopäden eingesetzt.
§ 4 Aufgaben des Logopäden
1 Dem Logopäden obliegen folgende Aufgaben: a) Er klärt Sprachgebrechen ab; b) er berät Eltern und Lehrer von Kindern mit Sprachgebrechen, Sprachstörungen, Sprechfehlern und Stimmstörungen; c) er behandelt Kinder mit Sprachstörungen, in der Regel ab dem 5. Al - tersjahr; d) er schlägt den Eltern weitere spezialärztliche oder psychologische Abklärungen vor; e) er kann im Einverständnis mit den Schulbehörden in Kindergärten und Schulklassen Reihenuntersuchungen durchführen; f) er führt über jedes Kind eine Kontrollkarte;
1) BGS 413.111 .
2) BGS 126.515.851.1 .
3) Im ganzen Erlass neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000. GS 91, 628
1
g) er erstellt zu Beginn eines Schuljahres nach Weisung des Kantonalen Schulinspektorates den Lektionsplan.
§ 5 * Lehrberechtigung
1 Die Lehrberechtigung als Logopäde richtet sich nach der Verordnung über die Anerkennung von Lehrdiplomen vom 4. Juli 2000
1 )
.
§ 6 * Amtssitz
1 Für jeden Logopäden legt das Amt für Volksschule und Kindergarten einen Amtssitz fest.
§ 7 Anstellung des Logopäden
1 Die Anstellung erfolgt durch die für die Primarschule zuständige Schulge - meinde am Amtssitz, die Träger der Sonderschulen oder durch die Sonder - schulheime.
§ 8 * ...
§ 9 b) Auszahlung
1 Die Besoldung der von den Gemeinden gewählten Logopäden wird vom Kanton monatlich ausbezahlt.
2 Die Besoldung der an den Sonderschulen tätigen Logopäden wird durch die Schulgemeinde der Sonderschule oder durch das Heim monatlich aus - bezahlt. *
§ 10 * ...
§ 11 Stellenplan
1 Die Unterrichtspensen der nicht vollamtlichen Logopäden werden zu Be - ginn eines Schuljahres im Rahmen des bewilligten Stellenplanes vom kan - tonalen Schulinspektorat festgelegt.
§ 12 Räumlichkeiten, Lehrmittel, Material
1 Die Bereitstellung der Räumlichkeiten und die Beschaffung von Lehrmit - teln und Material sind Sache der für die Primarschule zuständigen Schulge - meinde am Amtssitz bzw. des Heimes.
§ 13 Beitrag für auswärts wohnende Kinder
1 Die für die Beschaffung von Räumlichkeiten und Material verantwortliche Schulgemeinde am Amtssitz ist berechtigt, für auswärts wohnende Kinder von deren Schulgemeinde einen Beitrag an die Kosten für Räumlichkeiten, Lehrmittel und Material zu verlangen. Die Höhe der Beiträge wird vom De - partement für Bildung Kultur festgelegt.
§ 14 Freipraktizierende Logopäden
1 Freipraktizierende Logopäden werden für die effektiv erteilten Lektionen mit Kindern im vorschulpflichtigen Alter und während der obligatorischen Schulzeit entschädigt.
1) BGS 411.256 .
2
§ 15 * ...
§ 16 * Lehrberechtigung als Legasthenietherapeut
1 Die Lehrberechtigung als Legasthenietherapeut richtet sich nach der Ver - ordnung über die Anerkennung von Lehrdiplomen vom 4. Juli 2000
1 )
.
§ 17 * ...
§ 18 * ...
§ 19 * ...
§ 20 * ...
§ 21 Inspektorat
1 Das Inspektorat obliegt dem kantonalen Inspektor der Kleinklassen und Sonderschulen und den regionalen Inspektoren für Logopädie.
§ 22 Material, Lehrmittelentschädigung
1 Wenn Logopäden und Legasthenietherapeuten eigene Lehrmittel und ei - genes Unterrichtsmaterial im Einvernehmen mit den Schulgemeinden sel - ber beschaffen, haben sie Anspruch auf eine Entschädigung. Die Ansätze werden vom kantonalen Schulinspektorat festgesetzt.
§ 23 * Kosten
1 Der Kanton trägt die Gesamtkosten für a) die Besoldung und Sozialleistungen der Logopäden; b) die Besoldung und Sozialleistungen der Legasthenietherapeuten; c) die Aufwendungen ausserkantonaler Therapiestellen.
§ 24 Anwendbares Recht
1 Die Logopäden und Legasthenietherapeuten unterstehen der Gesetzge - bung für die Lehrer an der Volksschule.
§ 25 Aufhebung bisheriger Bestimmungen
1 Durch diese Verordnung werden aufgehoben: a) die Verordnung über den Unterricht zur Behandlung von Sprachstö - rungen und Lese-/Schreibschwächen vom 2. April 1971
2 ) ; b) die Vollzugsbestimmungen über den Unterricht zur Behandlung von Sprachstörungen und Lese-/Schreibschwächen vom 14. April 1972
3 )
.
§ 26 Inkraftsetzung
1 Die Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
1) BGS 411.256 .
2) GS 85, 436.
3) GS 85, 863.
3
Die Einspruchsfrist ist am 28. Mai 1990 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 7. Juni 1990.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.09.1993 01.01.1994 § 6 totalrevidiert -
24.02.1998 01.01.1999 § 9 Abs. 2 geändert -
27.03.2001 01.08.2001 § 5 totalrevidiert -
27.03.2001 01.08.2001 § 15 aufgehoben -
27.03.2001 01.08.2001 § 16 totalrevidiert -
27.03.2001 01.08.2001 § 17 aufgehoben -
27.03.2001 01.08.2001 § 18 aufgehoben -
27.03.2001 01.08.2001 § 19 aufgehoben -
27.03.2001 01.08.2001 § 20 aufgehoben -
26.09.2006 01.01.2007 § 23 totalrevidiert -
25.06.2007 01.09.2007 § 8 aufgehoben -
25.06.2007 01.09.2007 § 10 aufgehoben -
5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 5 27.03.2001 01.08.2001 totalrevidiert -
§ 6 28.09.1993 01.01.1994 totalrevidiert -
§ 8 25.06.2007 01.09.2007 aufgehoben -
§ 9 Abs. 2 24.02.1998 01.01.1999 geändert -
§ 10 25.06.2007 01.09.2007 aufgehoben -
§ 15 27.03.2001 01.08.2001 aufgehoben -
§ 16 27.03.2001 01.08.2001 totalrevidiert -
§ 17 27.03.2001 01.08.2001 aufgehoben -
§ 18 27.03.2001 01.08.2001 aufgehoben -
§ 19 27.03.2001 01.08.2001 aufgehoben -
§ 20 27.03.2001 01.08.2001 aufgehoben -
§ 23 26.09.2006 01.01.2007 totalrevidiert -
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