Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Verkehrsschule (413.500)
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Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Verkehrsschule

Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Verkehrsschule (Aufnahmeverordnung VS) Vom 7. Dezember 2004 Der Regierungsrat des Kantons Basel Stadt, gestützt auf § 74 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1) , auf Antrag des Erziehungsrates, be- schliesst: i. allgemeine bestimmungen Vorbildung, Alter

§1. In die 1. Klasse der Verkehrsschule werden auf Beginn des Schul-

jahres Schülerinnen und Schüler der Weiterbildungsschule und der Gymnasien des Kantons Basel-Stadt aufgenommen, wenn sie die Wei- terbildungsschule im E-Zug beendet bzw. die 2. Klasse des Gymna- siums absolviert haben und die in dieser Verordnung festgelegten Aufnahmebedingungen erfüllen.
2 Wer in einer dem E-Zug der Weiterbildungsschule Basel-Stadt min- destens gleichwertigen Schule die entsprechenden Stufen durchlaufen hat, findet ebenfalls Aufnahme, sofern die in dieser Verordnung festge- legten Aufnahmebedingungen erfüllt sind. Mit andern Kantonen kön- nen Aufnahmeregelungen vereinbart werden.
3 Es werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, welche beim Diplomabschluss nicht über 20 Jahre alt sein werden. Begründete Ausnahmen bleiben vorbehalten. Form der Aufnahme: definitiv oder probeweise

§2. Die Aufnahme in die Verkehrsschule erfolgt definitiv oder pro-

beweise.
2 Definitiv aufgenommen wird, wer den Nachweis des erfolgreich ab- geschlossenen 9. Schuljahres erbringt und entweder die Bedingungen für eine prüfungsfreie Aufnahme gemäss § 4 dieser Verordnung erfüllt oder die Aufnahmeprüfung gemäss § 5 dieser Verordnung bestanden hat.
3 Mit einer Probezeit von einem Semester aufgenommen wird, wer den Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen 9. Schuljahres nicht erbringt und entweder die Bedingungen für eine prüfungsfreie Aufnahme ge- mäss § 4 dieser Verordnung erfüllt oder die Aufnahmeprüfung gemäss
5 Wer definitiv aufgenommen ist, kann frühestens nach Ablauf eines Jahres gemäss den Bestimmungen der Promotionsverordnung remo- viert werden. Bei Aufnahme mit einer Probezeit wird der Entscheid über die definitive Aufnahme oder die Abweisung gemäss den Bestim- mungen der Promotionsverordnung nach Ablauf des ersten Semesters gefällt. ii. aufnahme in die verkehrsschule Zuständigkeit

§3. Aufgrund der eingereichten Zeugnisse und anderer Dokumente

entscheidet das Rektorat unter anderem über: – die prüfungsfreie Aufnahme, – die Zulassung zur Aufnahmeprüfung, – die Aufnahme oder Abweisung nach erfolgter Aufnahmeprüfung, – die Aufnahme mit einer Probezeit, – die Aufnahme oder Abweisung nach Ablauf Probezeit, – die Abweisung.
2 Ebenso entscheidet das Rektorat bei allen Schülerinnen und Schü- lern, die begründet nicht an der Aufnahmeprüfung teilnehmen konn- ten, die fremdsprachig sind oder die Altersgrenze überschreiten.
3 In allen Fällen, die durch diese Verordnung nicht geregelt sind, ent- scheidet das Rektorat unter Berücksichtigung der schulischen Voraus- setzungen über die Form der Aufnahme oder die Abweisung. Prüfungsfreie Aufnahme

§4. Absolventinnen und Absolventen des E-Zuges der Weiterbil-

dungsschule Basel-Stadt, die folgende Bedingung im Zeugnis des

3. Semesters erfüllen, werden prüfungsfrei aufgenommen:

– Sie haben in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik eine Notensumme von mindestens 12 Punkten erreicht.
2 Absolventinnen und Absolventen der 2. Klassen der Gymnasien des Kantons Basel-Stadt, die folgende Bedingung erfüllen, werden prü- fungsfrei aufgenommen. – Beförderungsvermerk im Zeugnis der 2. Klasse: Befördert. Aufnahmeprüfung

§5. Absolventinnen und Absolventen des E-Zuges der Weiterbil-

dungsschule Basel-Stadt, welche die Bedingungen zur prüfungsfreien
Aufnahmeprüfung: Durchführung und Modalitäten

§6. Die Aufnahmeprüfung wird vom Rektorat der Wirtschaftsmittel-

schule durchgeführt. Dieses bestimmt die Prüfungsmodalitäten.
2 Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung kann frühestens im darauf- folgenden Jahr und höchstens ein Mal wiederholt werden. Eintritt nach dem Beginn der 1. Klasse

§7. Über den nachträglichen Eintritt in die Verkehrsschule entschei-

det das Rektorat. iii. rechtsmittel Rekurs

§8.

2) Gegen Verfügungen, die aufgrund dieser Verordnung durch das Rektorat erlassen werden, kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. den zuständigen De- partementsvorsteher rekurriert werden. iv. schlussbestimmungen

§9. Durch diese Verordnung wird die Verordnung über die Auf-

nahmebedingungen der Verkehrsschule (Aufnahmeverordnung VS) vom 22. Juni 1999 aufgehoben.
2 Für Schülerinnen und Schüler, welche die WBS bis Ende des Schul- jahres 2004/2005 abschliessen, gilt die Verordnung über die Aufnahme- bedingungen der Verkehrsschule vom 22. Juni 1999 einschliesslich der Regelung in der Fussnote zu § 6 weiterhin.
3 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf Beginn des Schul- jahres 2005/2006 am 15. August 2005 wirksam.
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