Verordnung über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (211.222)
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Verordnung über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder

1 rägen für Kinder
1) ,
1)
.
1/2017 Anspruch und Subsidiarität
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 3
3)
1 Zuständig für die Inkassohilfe ist der Gemeinderat am zivilrechtli- chen Wohnsitz der unterhaltsberechtigten Person.
2 Der Gemeinderat stellt sicher, dass er oder die mit der Inkassohil- fe befassten Stellen über vertiefte Kenntnisse des Unterhaltsrechts verfügen und die bundesrechtlichen Anforderungen erfüllen.
4)
3 Der Gemeinderat kann die Inkassohilfe delegieren und namentlich einer privaten Inkassostelle übertragen. 4) III. Gegenstand der Bevorschussung
§ 4
1 Gegenstand der Bevorschussung sind die nach Eingang des un- terzeichneten Gesuchs und der nötigen Unterlagen fällig werden- den, laufenden Unterhaltsbeiträge für Kinder, welche a) in einem gerichtlichen Entscheid über den Unterhalt von Kin- dern, b) in einer aussergerichtlichen durch die zuständige Kindes- schutzbehörde genehmigten Unterhaltsverpflichtung oder 3) c) in einem ausländischen Rechtstitel aufgrund internationaler Vereinbarungen über den Unterhalt von Kindern festgelegt sind.
2 Kinderzulagen werden nicht bevorschusst.
§ 5
1 Die Vorschüsse sind keine Sozialhilfeleistungen und erfolgen un- abhängig davon.
2 Bevorschusste Unterhaltsbeiträge können nur vom verpflichteten Elternteil zurückgefordert werden. IV. Voraussetzungen der Bevorschussung

§ 6 Als nicht rechtzeitig erfüllt gilt die Unterhaltsverpflichtung, wenn die

berechtigte Person die bis zum Gesuchseingang fälligen Unter- haltsbeiträge trotz angemessener Inkassoversuche nicht oder nicht vollständig beibringen konnte. Unterhalts- beitrag Abgrenzung Verspätete Erfüllung
3 Berechtigung Dauer der An- spruchsberech- tigung
1/2017 Einkommens- und Vermö- gensgrenzen
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Fr. 11'250.-- für jedes von ihm oder dem Partner unterhaltene Kind. Von dem Fr. 44'980.-- übersteigenden Reinvermögen wird 1/15 dem Einkommen zugerechnet. c) Beim nicht verpflichteten in Wohn- und Wirtschaftgemeinschaft lebenden Elternteil: Fr. 27'550.-- Bruttoeinkommen zuzüglich
20 % des erarbeiteten jährlichen Bruttoeinkommens zuzüglich Fr. 7'170.-- für jedes von ihm unterhaltene Kind; Fr. 44'980.-- Reinvermögen zuzüglich Fr. 11'250.-- für jedes von ihm unterhaltene Kind. Von dem Fr. 22'490.-- übersteigenden Reinvermögen wird 1/15 dem Einkommen zugerechnet. d) Beim Kind: Fr. 16'870.-- Bruttoeinkommen; Fr. 22'490.-- Reinvermögen. Von dem Fr. 22'490.-- übersteigenden Reinvermögen wird 1/15 dem Einkommen angerechnet.
2 Die oben stehenden Einkommens- und Vermögensgrenzen gelten für einen Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von
103,9 Punkten (Indexstand Oktober 2010; Basis Dezember 2005 =
100). Sie verändern sich per 1. Januar des folgenden Jahres auf- grund der Veränderung des Landesi ndexes der Konsumentenprei- se des laufenden Jahres, sofern diese mindestens ein Prozent be- trägt. Grundlage für die Berechnung bildet der Oktober-Index des laufenden Jahres. Das zuständige Departement teilt den Gemein- den jeweils die massgebenden Einkommens- und Vermögensgren- zen mit.
3 Zum Bruttoeinkommen gehören namentlich Erwerbseinkommen vor Abzug der Beiträge an die obligatorischen Sozialversicherun- gen, Kinderzulagen, Leistungen von privaten oder öffentlichrechtli- chen Versicherungen, Vermögenserträge sowie erhältliche fami- lienrechtliche Unterhaltsbeiträge ohne Kinderunterhaltsbeiträge, um deren Bevorschussung nachgesucht wird. Nicht zu berücksichtigen sind öffentliche Sozialhilfeleistungen, freiwillige Zuwendungen Drit- ter und Stipendien. Der Ausbildungslohn des minderjährigen unter- haltsberechtigten Kindes, welcher die Höhe von Fr. 400.-- pro Mo- nat übersteigt, wird im übersteigenden Betrag zur Hälfte dem Brut- toeinkommen des nicht verpflichteten Elternteils angerechnet.
5 Ausnahmen Verlust des Anspruchs Grundsatz
1/2017 Fremd- platzierung
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 VI. Organisation und Verfahren

§ 14 Wo die Gemeinden nichts Abweichendes bestimmen, obliegt die

Durchführung der Bevorschussung der Inkassohilfestelle am zivil- rechtlichen Wohnsitz des Kindes (Art. 42 EG ZGB).
§ 15
1 Die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen ist vom Kind bzw. von dessen gesetzlichem Vertreter zu beantragen. Die nötigen Un- terlagen sind beizubringen.
2 Die Geltendmachung erfolgt durch Unterzeichnung einer Inkasso- vollmacht, wonach die zuständige Stelle ermächtigt wird, die rück- ständigen und die laufenden Unterhaltsbeiträge einzukassieren.
3 Der Unterhaltsanspruch geht mit allen Rechten gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB auf die Gemeinde über.
§ 16
1 Die gesuchstellende Person ist zur wahrheitsgemässen Angabe der für die Beurteilung ihres Gesuches wesentlichen Verhältnisse sowie zur unaufgeforderten, unverzüglichen Orientierung über de- ren erhebliche Veränderung verpflichtet.
2 Für unrechtmässig ausbezahlte Vorschüsse wird die gesuchstel- lende Person persönlich rückleistungspflichtig.
§ 17
1 Nach Prüfung der Unterlagen trifft die Bevorschussungsstelle ei- nen schriftlichen Entscheid über Ausrichtung und Umfang der Vor- schüsse.
2 Die Bevorschussungsstelle überprüft in der Regel nach Ablauf ei- nes Jahres von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Bevor- schussung noch gegeben sind, und trifft einen neuen Entscheid.
3 Erhält die Bevorschussungsstelle von einer erheblichen Verände- rung der massgeblichen Verhältnisse Kenntnis, trifft sie unverzüg- lich einen neuen Entscheid.
§ 18
1 Der Weiterzug von Entscheiden der Bevorschussungsstelle an den Gemeinderat bleibt vorbehalten. Zuständige Stelle Anmeldung Wahrheits- und Auskunftspflicht Entscheid Rechtsmittel
7
2) und in die kantonale Ge- Einzug der Un- terhaltsbeiträge Zahlungen an die berechtigte Person Rückforderung
1/2017 Inkrafttreten
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Fussnoten:
1) SHR 210.100.
2) Amtsblatt 2010, S. 1809.
3) Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 2012, in Kraft getreten am
1. Januar 2013 (Amtsblatt 2012, S. 1817).
4) Fassung gemäss RRB vom 27. September 2016, in Kraft getreten am 1. Januar 2017 (Amtsblatt 2016, S. 1518).
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