WIPO-Urheberrechtsvertrag (0.231.151)
CH - Schweizer Bundesrecht

WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT)

(WCT) Abgeschlossen in Genf am 20. Dezember 1996 Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Oktober 2007¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 31. März 2008 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2008 (Stand am 27. Juni 2019) ¹ Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 5. Okt. 2007 ( AS 2008 2497 ).
Die Vertragsparteien,
in dem Wunsch, den Schutz der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und Kunst in möglichst wirksamer und gleichmässiger Weise fortzuentwickeln und aufrechtzuerhalten,
in Erkenntnis der Notwendigkeit, neue internationale Vorschriften einzuführen und die Auslegung bestehender Vorschriften zu präzisieren, damit für die durch wirt­schaftliche, soziale, kulturelle und technische Entwicklungen entstehenden Fragen angemessene Lösungen gefunden werden können,
im Hinblick auf die tiefgreifenden Auswirkungen der Entwicklung und Annäherung der Informations- und Kommunikationstechnologien auf die Erschaffung und Nut­zung von Werken der Literatur und Kunst,
unter Betonung der herausragenden Bedeutung des Urheberrechtsschutzes als An­reiz für das literarische und künstlerische Schaffen,
in Erkenntnis der Notwendigkeit, ein Gleichgewicht zwischen den Rechten der Urheber und dem umfassenderen öffentlichen Interesse, insbesondere Bildung, Forschung und Zugang zu Informationen, zu wahren, wie dies in der Berner Über­einkunft zum Ausdruck kommt,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Verhältnis zur Berner Übereinkunft
1.  Dieser Vertrag ist ein Sonderabkommen im Sinne des Artikels 20 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst² in Bezug auf Vertrags­parteien, die Länder des durch diese Übereinkunft geschaffenen Verbands sind. Dieser Vertrag steht weder in Verbindung mit anderen Verträgen als der Ber­ner Übereinkunft, noch berührt er Rechte oder Pflichten aus anderen Verträgen.
2.  Die zwischen den Vertragsparteien bestehenden Pflichten aus der Berner Über­einkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst werden durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt.
3.  Berner Übereinkunft bezeichnet im Folgenden die Pariser Fassung der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 24. Juli 1971.
4.  Die Vertragsparteien kommen den Artikeln 1–21 und dem Anhang der Berner Übereinkunft nach.
² SR 0.231.15
Art. 2 Umfang des Urheberrechtsschutzes
Der Urheberrechtsschutz erstreckt sich auf Ausdrucksformen und nicht auf Gedan­ken, Verfahren, Methoden oder mathematische Konzepte als solche.
Art. 3 Anwendung der Artikel 2–6 der Berner Übereinkunft
Die Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der Artikel 2–6 der Berner Über­einkunft in Bezug auf den nach diesem Vertrag gewährten Schutz entsprechend an.
Art. 4 Computerprogramme
Computerprogramme sind als Werke der Literatur im Sinne von Artikel 2 der Berner Übereinkunft geschützt. Dieser Schutz gilt für Computerprogramme unabhängig von der Art und Form ihres Ausdrucks.
Art. 5 Datensammlungen (Datenbanken)
Sammlungen von Daten oder anderem Material in jeder Form, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung ihres Inhalts geistige Schöpfungen darstellen, sind als solche geschützt. Dieser Schutz erstreckt sich nicht auf die Daten oder das Material selbst und gilt unbeschadet eines an den Daten oder dem Material der Sammlung bestehenden Urheberrechts.
Art. 6 Verbreitungsrecht
1.  Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst haben das ausschliessliche Recht zu erlauben, dass das Original und Vervielfältigungsstücke ihrer Werke durch Verkauf oder sonstige Eigentumsübertragung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
2.  Dieser Vertrag berührt nicht die Freiheit der Vertragsparteien, gegebenenfalls zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen sich das Recht nach Absatz 1 nach dem ersten mit Erlaubnis des Urhebers erfolgten Verkaufs des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks oder der ersten sonstigen Eigentumsübertragung erschöpft.
Art. 7 Vermietrecht
1.  Die Urheber von:
i. Computerprogrammen;
ii. Filmwerken; und
iii. auf Tonträgern aufgenommenen Werken, wie sie im Recht der Vertrags­par­teien definiert sind,
haben das ausschliessliche Recht, die gewerbsmässige Vermietung der Originale oder Vervielfältigungsstücke ihrer Werke an die Öffentlichkeit zu erlauben.
2.  Absatz 1 findet keine Anwendung:
i. bei Computerprogrammen, wenn das Programm selbst nicht der wesentliche Gegenstand der Vermietung ist; und
ii. bei Filmwerken, sofern die gewerbsmässige Vermietung nicht zu einer weit verbreiteten Vervielfältigung dieser Werke geführt hat, die das ausschliess­li­che Vervielfältigungsrecht erheblich beeinträchtigt.
3.  Eine Vertragspartei, in deren Gebiet seit dem 15. April 1994 eine Regelung in Kraft ist, die für Urheber eine angemessene Vergütung für die Vermietung von Vervielfältigungsstücken ihrer auf Tonträgern aufgenommenen Werke vorsieht, kann diese Regelung unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 beibehalten, sofern die gewerbsmässige Vermietung der auf Tonträgern aufgenommenen Werke das ausschliessliche Vervielfältigungsrecht der Urheber nicht erheblich beeinträch­tigt.
Art. 8 Recht der öffentlichen Wiedergabe
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 1 Ziffer 2, Artikel 11bis Absatz 1 Ziffern 1 und 2, Artikel 11ter Absatz 1 Ziffer 2, Artikel 14 Absatz 1 Ziffer 2 und Artikel 14bis Absatz 1 der Berner Übereinkunft haben die Urheber von Werken der Literatur und Kunst das ausschliessliche Recht, die öffentliche drahtlose oder drahtgebundene Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben, einschliesslich der Zugäng­lichmachung ihrer Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
Art. 9 Schutzdauer für Werke der Photographie
Die Vertragsparteien wenden die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 4 der Berner Übereinkunft nicht auf Werke der Photographie an.
Art. 10 Beschränkungen und Ausnahmen
1.  Die Vertragsparteien können in ihren Rechtsvorschriften in Bezug auf die den Urhebern von Werken der Literatur und Kunst nach diesem Vertrag gewährten Rechte Beschränkungen oder Ausnahmen in bestimmten Sonderfällen vorsehen, die weder die normale Verwertung der Werke beeinträchtigen, noch die berechtigten Interessen der Urheber unzumutbar verletzen.
2.  Bei der Anwendung der Berner Übereinkunft begrenzen die Vertragsparteien in Bezug auf die darin vorgesehenen Rechte Beschränkungen oder Ausnahmen auf bestimmte Sonderfälle, die weder die normale Verwertung der Werke beeinträch­tigen, noch die berechtigten Interessen der Urheber unzumutbar verletzen.
Art. 11 Pflichten in Bezug auf technische Vorkehrungen
Die Vertragsparteien sehen einen hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen die Umgehung wirksamer technischer Vorkehrungen vor, von denen Urheber im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Rechte nach diesem Vertrag oder der Berner Übereinkunft Gebrauch machen und die Handlungen in Bezug auf ihre Werke einschränken, die die betreffenden Urheber nicht erlaubt haben oder die gesetzlich nicht zulässig sind.
Art. 12 Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte
1.  Die Vertragsparteien sehen hinreichende und wirksame Rechtsbehelfe gegen Personen vor, die wissentlich eine der nachstehenden Handlungen vornehmen, obwohl ihnen bekannt ist oder in Bezug auf zivilrechtliche Rechtsbehelfe den Um­ständen nach bekannt sein muss, dass diese Handlung die Verletzung eines unter diesen Vertrag oder die Berner Übereinkunft fallenden Rechts herbeiführen, ermög­lichen, erleichtern oder verbergen wird:
i. unbefugte Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Wahrnehmung der Rechte;
ii. unbefugte Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wieder­gabe von Werken oder Vervielfältigungsstücken von Werken in Kenntnis des Umstands, dass elektronische Informationen für die Wahrneh­mung der Rechte unbefugt entfernt oder geändert wurden.
2.  Im Sinne dieses Artikels sind «Informationen für die Wahrnehmung der Rechte» Informationen, die das Werk, den Urheber des Werks, den Inhaber eines Rechts an diesem Werk identifizieren, oder Informationen über die Nutzungsbedingungen des Werks sowie Zahlen oder Codes, die derartige Informationen darstellen, wenn irgendeines dieser Informationselemente an einem Vervielfältigungsstück eines Werks angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines Werks erscheint.
Art. 13 Anwendung in zeitlicher Hinsicht
Die Vertragsparteien wenden Artikel 18 der Berner Übereinkunft auf alle in diesem Vertrag vorgesehenen Schutzgüter an.
Art. 14 Rechtsdurchsetzung
1.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit ihren Rechtsord­nungen die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieses Vertrags sicherzustellen.
2.  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass in ihren Rechtsordnungen Verfahren zur Rechtsdurchsetzung verfügbar sind, um ein wirksames Vorgehen gegen jede Verlet­zung von unter diesen Vertrag fallenden Rechten zu ermöglichen, einschliesslich Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungshandlungen und Rechtsbehelfen zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen.
Art. 15 Die Versammlung
1. a. Die Vertragsparteien haben eine Versammlung.
b. Jede Vertragspartei wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stell­vertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
c. Die Kosten jeder Delegation werden von der Vertragspartei getragen, die sie entsandt hat. Die Versammlung kann die Weltorganisation für geistiges Ei­gentum (im folgenden als «WIPO» bezeichnet) um finanzielle Unterstützung bitten, um die Teilnahme von Delegationen von Vertragsparteien zu er­leichtern, die nach der bestehenden Übung der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Entwicklungsländer angesehen werden oder die Län­der im Übergang zur Marktwirtschaft sind.
2. a. Die Versammlung behandelt Fragen, die die Erhaltung und Entwicklung sowie die Anwendung und Durchführung dieses Vertrags betreffen.
b. Die Versammlung nimmt in Bezug auf die Zulassung bestimmter zwischen­staatlicher Organisationen als Vertragspartei die ihr nach Artikel 17 Ab­satz 2 übertragene Aufgabe wahr.
c. Die Versammlung beschliesst die Einberufung einer diplomatischen Kon­ferenz zur Revision dieses Vertrags und erteilt dem Generaldirektor der WIPO die notwendigen Weisungen für die Vorbereitung einer solchen Kon­ferenz.
3. a. Jede Vertragspartei, die ein Staat ist, verfügt über eine Stimme und stimmt nur in ihrem Namen ab.
b. Eine Vertragspartei, die eine zwischenstaatliche Organisation ist, kann an­stelle ihrer Mitgliedstaaten an der Abstimmung teilnehmen und verfügt hierzu über eine Anzahl von Stimmen, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragspartei dieses Vertrags sind. Eine zwischenstaatliche Organisation kann nicht an der Abstimmung teilnehmen, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt und umgekehrt.
4.  Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor der WIPO alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen.
5.  Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem die Einberufung ausserordentlicher Tagungen, die Voraussetzungen für die Beschluss­fähigkeit und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrags die Mehrheitserfor­dernisse für die verschiedenen Arten von Beschlüssen geregelt sind.
Art. 16 Das Internationale Büro
Das Internationale Büro der WIPO nimmt die Verwaltungsaufgaben im Rahmen dieses Vertrags wahr.
Art. 17 Qualifikation als Vertragspartei
1.  Jeder Mitgliedstaat der WIPO kann Vertragspartei dieses Vertrags werden.
2.  Die Versammlung kann beschliessen, jede zwischenstaatliche Organisation als Vertragspartei zuzulassen, die erklärt, für die durch diesen Vertrag geregelten Berei­che zuständig zu sein, über diesbezügliche Vorschriften, die für alle ihre Mitglied­staaten bindend sind, zu verfügen und in Übereinstimmung mit ihrer Geschäftsord­nung ordnungsgemäss ermächtigt worden zu sein, Vertragspartei zu werden.
3.  Die Europäische Gemeinschaft, die auf der Diplomatischen Konferenz, auf der dieser Vertrag angenommen wurde, die in Absatz 2 bezeichnete Erklärung abgege­ben hat, kann Vertragspartei dieses Vertrags werden.
Art. 18 Rechte und Pflichten nach dem Vertrag
Sofern dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gelten für jede Vertragspartei alle Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag.
Art. 19 Unterzeichnung des Vertrags
Dieser Vertrag liegt bis zum 31. Dezember 1997 zur Unterzeichnung durch jeden Mitgliedstaat der WIPO und durch die Europäische Gemeinschaft auf.
Art. 20 Inkrafttreten des Vertrags
Dieser Vertrag tritt drei Monate nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WIPO in Kraft.
Art. 21 Inkrafttreten des Vertrags für eine Vertragspartei
Dieser Vertrag bindet:
i. die dreissig Staaten im Sinne von Artikel 20 ab dem Tag, an dem dieser Ver­trag in Kraft getreten ist;
ii. jeden anderen Staat nach Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung seiner Urkunde beim Generaldirektor der WIPO;
iii. die Europäische Gemeinschaft nach Ablauf von drei Monaten nach Hinterle­gung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, wenn diese Urkunde nach Inkrafttreten dieses Vertrags nach Artikel 20 hinterlegt worden ist, oder drei Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags, wenn die Urkunde vor Inkraft­treten des Vertrags hinterlegt worden ist;
iv. jede andere zwischenstaatliche Organisation, die als Vertragspartei dieses Vertrags zugelassen wird, nach Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde.
Art. 22 Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Vertrag sind nicht zulässig.
Art. 23 Kündigung des Vertrags
Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei durch eine an den Generaldirektor der WIPO gerichtete Notifikation gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor der WIPO ein­gegangen ist.
Art. 24 Vertragssprachen
1.  Dieser Vertrag wird in einer Urschrift in englischer, arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jede Fassung gleichermassen verbindlich ist.
2.  Ein amtlicher Wortlaut in einer anderen als der in Absatz 1 genannten Sprachen wird durch den Generaldirektor der WIPO auf Ersuchen einer interessierten Ver­tragspartei nach Konsultation mit allen interessierten Vertragsparteien erstellt. «Interessierte Vertragspartei» im Sinne dieses Absatzes bedeutet einen Mitgliedstaat der WIPO, dessen Amtssprache oder eine von dessen Amtssprachen betroffen ist, sowie die Europäische Gemeinschaft und jede andere zwischenstaatliche Organi­sation, die Vertragspartei dieses Vertrags werden kann, wenn eine ihrer Amtsspra­chen betroffen ist.
Art. 25 Verwahrer
Verwahrer dieses Vertrags ist der Generaldirektor der WIPO.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Vereinbarte Erklärungen

Zu Art. 1 Abs. 4
Das Vervielfältigungsrecht nach Artikel 9 der Berner Übereinkunft und die darunter fallenden Ausnahmen finden in vollem Umfang im digitalen Bereich Anwendung, insbesondere auf die Verwendung von Werken in digitaler Form. Die elektronische Speicherung eines geschützten Werks in digitaler Form gilt als Vervielfältigung im Sinne von Artikel 9 der Berner Übereinkunft.
Zu Art. 3
Zur Anwendung von Artikel 3 dieses Vertrags ist der Ausdruck «Verbandsland» in den Artikeln 2–6 der Berner Übereinkunft so zu verstehen, als bezeichne er eine Vertragspartei dieses Vertrags, wenn diese Artikel der Berner Übereinkunft im Zusammenhang mit dem durch den vorliegenden Vertrag gewährten Schutz ange­wandt werden. In gleicher Weise ist der Ausdruck «verbandsfremdes Land» in den betreffenden Artikeln der Berner Übereinkunft so zu verstehen, als, bezeichne er ein Land, das nicht Vertragspartei dieses Vertrags ist. Der Ausdruck «diese Überein­kunft» in Artikel 2 Absatz 8, Artikel 2bis Absatz 2, Artikel 3, 4 und 5 der Berner Übereinkunft ist sowohl als Verweis auf die Berner Übereinkunft als auch als Ver­weis auf diesen Vertrag zu verstehen. Der Verweis in den Artikeln 3–6 der Berner Übereinkunft auf die «einem Verbandsland angehörenden» Personen bezeichnet, wenn diese Artikel im Zusammenhang mit diesem Vertrag angewandt werden, in Bezug auf eine zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei dieses Vertrags ist, einen Angehörigen einer der Länder, die Mitglieder dieser Organisation sind.
Zu Art. 4
Der Schutzumfang für Computerprogramme nach Artikel 4 im Artikel 2 dieses Ver­trags steht im Einklang mit Artikel 2 der Berner Übereinkunft und entspricht den einschlägigen Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens³.
Zu Art. 5
Der Schutzumfang für Datensammlungen (Datenbanken) nach Artikel 5 im Artikel 2 dieses Vertrags steht im Einklang mit Artikel 2 der Berner Übereinkunft und ent­spricht den einschlägigen Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens.
Zu den Art. 6 und 7
Die in diesen Artikeln im Zusammenhang mit dem Verbreitungs- und Vermietrecht verwendeten Ausdrücke «Vervielfältigungsstücke» und «Original und Vervielfäl­tigungsstücke» beziehen sich ausschliesslich auf Vervielfältigungsstücke, die als körperliche Gegenstände in Verkehr gebracht werden können.
Zu Art. 7
Artikel 7 Absatz 1 verpflichtet die Vertragsparteien nicht, Urhebern, denen nach dem Recht der Vertragsparteien keine Rechte in Bezug auf Tonträger gewährt werden, ein ausschliessliches Recht auf gewerbsmässige Vermietung einzuräumen. Die Verpflichtung des Artikels 7 Absatz 1 steht im Einklang mit Artikel 14 Absatz 4 des TRIPS-Übereinkommens.
Zu Art. 8
Die Bereitstellung der materiellen Voraussetzungen, die eine Wiedergabe ermög­lichen oder bewirken, stellt für sich genommen keine Wiedergabe im Sinne dieses Vertrags oder der Berner Übereinkunft dar. Artikel 8 steht einer Anwendung von Artikel 11bis Absatz 2 der Berner Übereinkunft durch die Vertragsparteien nicht entgegen.
Zu Art. 10
Die Bestimmungen des Artikels 10 erlauben den Vertragsparteien, die in ihren Rechtsvorschriften bestehenden Ausnahmen und Beschränkungen, die nach der Berner Übereinkunft als zulässig angesehen werden, auf digitale Technologien anzuwenden und in angemessener Form auszudehnen. Diese Bestimmungen sind gleichermassen dahin auszulegen, dass sie den Vertragsparteien erlauben, neue Ausnahmen und Beschränkungen zu konzipieren, die für Digitalnetze angemessen sind.
Der Anwendungsbereich der nach der Berner Übereinkunft zulässigen Ausnahmen und Beschränkungen wird durch Artikel 10 Absatz 2 weder reduziert noch erweitert.
Zu Art. 12
Der Verweis auf die «Verletzung eines durch diesen Vertrag oder die Berner Über­einkunft geschützten Rechts» schliesst sowohl ausschliessliche Rechte als auch Vergütungsrechte ein.
Die Vertragsparteien können sich nicht auf diesen Artikel berufen, um Verwertungs­systeme zu entwerfen oder einzuführen, die Förmlichkeiten vorschreiben, die nach der Berner Übereinkunft oder diesem Vertrag nicht zulässig sind und den freien Warenverkehr unterbinden oder den Genuss von Rechten verhindern, die dieser Vertrag gewährleistet.
³ SR 0.632.20 , Anhang 1C

Geltungsbereich am 27. Juni 2019 ⁴

⁴ AS 2008 2503 , 2009 2499 , 2010 1455 , 2014 885 , 2016 771 , 2019 2183 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Albanien

  6. Mai

2005 B

  6. August

2005

Algerien

31. Oktober

2013 B

31. Januar

2014

Argentinien

19. November

1999

  6. März

2002

Armenien

  6. Dezember

2004 B

  6. März

2005

Aserbaidschan

11. Januar

2006 B

11. April

2006

Australien

26. April

2007 B

26. Juli

2007

Bahrain

15. September

2005 B

15. Dezember

2005

Belarus

15. Juli

1998

  6. März

2002

Belgien

30. Mai

2006

30. August

2006

Belize

  9. November

2018 B

  9. Februar

2019

Benin

16. Januar

2006 B

16. April

2006

Bosnien und Herzegowina

25. August

2009 B

25. November

2009

Botsuana

27. Oktober

2004 B

27. Januar

2005

Brunei

  2. Februar

2017 B

  2. Mai

2017

Bulgarien

29. März

2001 B

  6. März

2002

Burkina Faso

19. Juli

1999

  6. März

2002

Burundi

12. Januar

2016 B

12. April

2016

Cabo Verde

22. Februar

2019 B

22. Mai

2019

Chile

11. April

2001

  6. März

2002

China a

  9. März

2007 B

  9. Juni

2007

    Hongkong

23. September

2008

  1. Oktober

2008

Costa Rica

23. Mai

2000

  6. März

2002

Dänemark

14. Dezember

2009

14. März

2010

    Färöer

30. Januar

2018

30. April

2018

Deutschland

14. Dezember

2009

14. März

2010

Dominikanische Republik

10. Oktober

2005 B

10. Januar

2006

Ecuador

21. Juni

2000

  6. März

2002

El Salvador

20. Oktober

1998 B

  6. März

2002

Estland

14. Dezember

2009

14. März

2010

Europäische Union

14. Dezember

2009

14. März

2010

Finnland

14. Dezember

2009

14. März

2010

Frankreich

14. Dezember

2009

14. März

2010

Gabun

  6. Dezember

2001 B

  6. März

2002

Georgien

  4. Juli

2001 B

  6. März

2002

Ghana

18. August

2006

18. November

2006

Griechenland

14. Dezember

2009

14. März

2010

Guatemala

  4. November

2002 B

  4. Februar

2003

Guinea

25. Februar

2002 B

25. Mai

2002

Honduras

20. Februar

2002 B

20. Mai

2002

Indien

25. September

2018 B

25. Dezember

2018

Indonesien

  5. Juni

1997

  6. März

2002

Irland

14. Dezember

2009

14. März

2010

Italien

14. Dezember

2009

14. März

2010

Jamaika

12. März

2002 B

12. Juni

2002

Japan

  6. Juni

2000 B

  6. März

2002

Jordanien

27. Januar

2004 B

27. April

2004

Kanada

13. Mai

2014

13. August

2014

Kasachstan

12. August

2004

12. November

2004

Katar

28. Juli

2005 B

28. Oktober

2005

Kirgisistan

10. September

1998

  6. März

2002

Kolumbien

29. November

2000

  6. März

2002

Korea (Süd-)

24. März

2004 B

24. Juni

2004

Kroatien

  3. Juli

2000

  6. März

2002

Lettland

22. März

2000 B

  6. März

2002

Liechtenstein

30. Januar

2007 B

30. April

2007

Litauen

18. Juni

2001 B

  6. März

2002

Luxemburg

14. Dezember

2009

14. März

2010

Madagaskar

24. November

2014 B

24. Februar

2015

Malaysia

27. September

2012 B

27. Dezember

2012

Mali

24. Januar

2002 B

24. April

2002

Malta

14. Dezember

2009 B

14. März

2010

Marokko

20. April

2011 B

20. Juli

2011

Mexiko

18. Mai

2000

  6. März

2002

Moldau

13. März

1998

  6. März

2002

Mongolei

25. Juli

2002

25. Oktober

2002

Montenegro

  4. Dezember

2006 N

  3. Juni

2006

Neuseeland

17. Dezember

2018 B

17. März

2019

    Tokelau

17. Dezember

2018

17. März

2019

Nicaragua

  6. Dezember

2002 B

  6. März

2003

Nigeria

  4. Oktober

2017

  4. Januar

2018

Niederlande

14. Dezember

2009

14. März

2010

Nordmazedonien

  4. November

2003 B

  4. Februar

2004

Oman

20. Juni

2005 B

20. September

2005

Österreich

14. Dezember

2009

14. März

2010

Panama

17. März

1999

  6. März

2002

Paraguay

29. November

2000 B

  6. März

2002

Peru

30. Juli

2001 B

  6. März

2002

Philippinen

  4. Juli

2002 B

  4. Oktober

2002

Polen

23. Dezember

2003 B

23. März

2004

Portugal

14. Dezember

2009

14. März

2010

Rumänien

  1. Februar

2001

  6. März

2002

Russland

  5. November

2008 B

  5. Februar

2009

Schweden

14. Dezember

2009

14. März

2010

Schweiz

31. März

2008

  1. Juli

2008

Senegal

18. Februar

2002

18. Mai

2002

Serbien

13. März

2003 B

13. Juni

2003

Singapur

17. Januar

2005 B

17. April

2005

Slowakei

14. Januar

2000

  6. März

2002

Slowenien

19. November

1999

  6. März

2002

Spanien

14. Dezember

2009

14. März

2010

St. Lucia

24. November

1999 B

  6. März

2002

Tadschikistan

  5. Januar

2009 B

  5. April

2009

Togo

21. Februar

2003

21. Mai

2003

Trinidad und Tobago

28. August

2008 B

28. November

2008

Tschechische Republik

10. Oktober

2001 B

  6. März

2002

Türkei

28. August

2008 B

28. November

2008

Ukraine

29. November

2001 B

  6. März

2002

Ungarn

27. November

1998

  6. März

2002

Uruguay

  5. März

2009

  5. Juni

2009

Vereinigte Arabische Emirate

14. April

2004 B

14. Juli

2004

Vereinigte Staaten

14. September

1999

  6. März

2002

Vereinigtes Königreich

14. Dezember

2009

14. März

2010

Zypern

  4. August

2003 B

  4. November

2003

a
Dieser Vertrag gilt nicht für Macau.
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