Standeskommissionsbeschluss über die Ausübung der anderen Berufe des Gesundheitswesens
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über die  Ausübung der anderen Berufe des  Gesundheitswesens  *  (StKB andere Gesundheitsberufe)  vom 4. Dezember 2018 (Stand 1. Januar 2019)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 8 sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 des Gesundheitsgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                26. April 1998,
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser Beschluss regelt:  a)  die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten und Berufe des Gesundheits  -  wesens mit Ausnahme der medizinischen Berufe gemäss Gesund  -  heitsgesetz;  b)  die Voraussetzungen für die Erteilung der Berufsausübungsbewilli  -  gung;  c)  den zulässigen Tätigkeitsbereich;  d)  die Berufspflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bewilligungspflichtige Tätigkeiten
                            1  Der Bewilligungspflicht unterstehen Tätigkeiten, die folgenden Berufen zu  -  zuordnen sind:  a)  Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker  b)  Drogistin oder Drogist  c)  Hebamme oder Entbindungspfleger  d)  Ergotherapeutin oder Ergotherapeut  e)  Ernährungsberaterin oder Ernährungsberater  f)  Logopädin oder Logopäde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  medizinische Masseurin oder medizinischer Masseur  h)  Naturheilpraktikerin oder Naturheilpraktiker  i)  Osteopathin oder Osteopath  j)  Optometristin oder Optometrist  k)  Pflegefachfrau oder Pflegefachmann  l)  Physiotherapeutin oder Physiotherapeut  m)  Podologin oder Podologe  n)  Psychotherapeutin oder Psychotherapeut  o)  Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter  p)  Tierphysiotherapeutin oder Tierphysiotherapeut
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bewilligungsfreie Tätigkeiten
                            1  Die Atlaslogie und die Craniosacraltherapie gelten nicht als Manipulationen  an der Wirbelsäule im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g des Gesundheitsgeset  -  zes und sind ohne Bewilligung zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Medizinische   Praxisassistentinnen   oder   medizinische   Praxisassistenten  dürfen entgegen Art. 11 Abs. 1 lit. d des Gesundheitsgesetzes Blutentnah  -  men bewilligungsfrei vornehmen, sofern sie hierfür über die nötige Aus- und  Weiterbildung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung
                            1  Als Gesundheitsfachperson in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein  darf, wer die Berufsausübungsbewilligung des Kantons besitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bewilligungsvoraussetzungen
                            1  Die Berufsausübungsbewilligung wird der gesuchstellenden Person erteilt,  wenn sie:  a)  die Voraussetzungen von Art. 10 des Gesundheitsgesetzes erfüllt;  b)  über ein eidgenössisches oder gesamtschweizerisch anerkanntes Di  -  plom, einen eidgenössisch anerkannten ausländischen Bildungsab  -  schluss, ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, einen ge  -  samtschweizerisch anerkannten Fähigkeitsausweis oder einen eidge  -  nössischen Fachausweis verfügt;  c)  einen Nachweis der für die Ausübung des Berufes notwendigen Infra  -  struktur, wie Räumlichkeiten, Einrichtungen und Apparate, gemäss  Richtlinien der anerkannten Berufsverbände erbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die   Bewilligungserteilung   der   in   der   Bundesgesetzgebung   über   die  Psychologieberufe   und   die   Gesundheitsberufe   geregelten   Berufe   sind   die  Bewilligungsvoraussetzungen dieser Erlasse massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Sprachkenntnisse
                            1  Die gesuchstellende   Person hat,  sofern  die Aus-  und  Weiterbildung  nicht  mehrheitlich   in   der   deutschen   Sprache   erfolgt   sind,   ein   international   aner  -  kanntes Sprachdiplom in Deutsch der Niveaustufe B2 gemäss dem gemein  -  samen europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zulässiger Tätigkeitsbereich
                            1  Gesundheitsfachpersonen dürfen nur jene bewilligungspflichtigen Tätigkei  -  ten ausüben, für die sie eine Berufsausübungsbewilligung haben. Sie haben  sich dabei an die Grenzen ihrer fachlichen Kompetenzen zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   sind   verpflichtet,   Personen   oder   Tiere,   deren   Zustand   (tier-)ärztlicher  Abklärung   oder   Behandlung   erfordert,   an   einen   entsprechenden   Arzt   oder  eine Ärztin zu verweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Anstellung von Mitarbeitenden
                            1  Bewilligungsinhaberinnen   und   Bewilligungsinhaber   dürfen   keine   Gesund  -  heitsfachpersonen, die eine der Bewilligungspflicht unterstellte Tätigkeit aus  -  üben, anstellen:  a)  welche die bundesrechtlichen und kantonalen Bewilligungsvorausset  -  zungen zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung  nicht erfüllen;  b)  denen die Berufsausübungsbewilligung in einem Kanton oder in ei  -  nem anderen Land entzogen wurde;  c)  denen gegenüber ein Berufsausübungsverbot ausgesprochen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen sind Anstellungen für die Dauer der Erlangung eines eidge  -  nössischen   oder   gesamtschweizerisch   anerkannten   Diploms,   eines   eidge  -  nössischen Weiterbildungstitels oder der eidgenössischen Anerkennung des  ausländischen Diploms oder Weiterbildungstitels.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Berufsausübung unter fachlicher Verantwortung
                            1  Gesundheitsfachpersonen ohne Berufsausübungsbewilligung dürfen bewil  -  ligungspflichtige Tätigkeiten ausüben, wenn die Verantwortung über ihre Tä  -  tigkeit von einer Person des gleichen Berufs wahrgenommen wird. Die Ver  -  antwortungsübernahme   muss   vor   Tätigkeitsbeginn   schriftlich   festgehalten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  die  Verantwortung   wahrnehmende  Person   muss  über  die  Berufsaus  -  übungsbewilligung des Kantons verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 8 dieses Erlasses ist sinngemäss anwendbar, auch wenn kein Arbeits  -  verhältnis   zwischen   der   unterstellten   Person   und   der   die   Verantwortung  wahrnehmenden Person besteht. Die Verantwortung wahrnehmende Person  ist für die Einhaltung dieser Voraussetzungen verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Besondere Berufspflicht fachverantwortlicher Personen
                            1  Wer die Verantwortung für die Tätigkeit von anderen Personen übernimmt,  hat dafür zu sorgen, dass die unterstellten Personen ihren Beruf sorgfältig  und gewissenhaft ausüben, sich an die Grenzen ihrer Kompetenzen halten,  die ihnen übertragenen Tätigkeiten beherrschen und die beruflichen Kennt  -  nisse,   Fähigkeiten   und   Fertigkeiten   durch   ihrem   Tätigkeitsgebiet   entspre  -  chende Fortbildung vertiefen, erweitern und verbessern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, zu deren Beaufsichtigung  die übertragende Person befähigt ist und die nicht durch sie persönlich ver  -  richtet werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die verantwortliche Gesundheitsfachperson oder die Stellvertretung hat in  der Regel während der Öffnungszeiten des Betriebes oder der Praxis anwe  -  send zu sein und muss auch bei ihrer Abwesenheit eine genügende Aufsicht  sicherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ankündigung
                            1  Bei der Ankündigung der Leistungserbringung durch Gesundheitsfachper  -  sonen dürfen keine Heilversprechen abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   dürfen   nur   die   vom   Bundesrecht   anerkannten   Berufsbezeichnungen  und Titel verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Patientendokumentation
                            1  Von jeder Patientin und jedem Patienten ist eine laufend nachzuführende  Dokumentation anzulegen. Daraus muss unmittelbar ersichtlich sein, welche  Person einen Eintrag vorgenommen oder veranlasst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Patientendokumentation kann schriftlich oder elektronisch geführt wer  -  den.   Sie   gibt   insbesondere   Auskunft   über   Untersuchungen,   Diagnose,  Therapie, Pflege und Behandlungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dokumentation ist während mindestens 10 Jahren nach Abschluss der  letzten Behandlung aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Bewilligungsinhaberin   oder  der  Bewilligungsinhaber  sorgt  dafür,  dass  die Dokumentation auch nach ihrem oder seinem Tod oder nach der Aufga  -  be des Berufs oder Betriebs für die Patientinnen und Patienten unter Wah  -  rung des Berufsgeheimnisses zugänglich bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Stirbt   eine   Bewilligungsinhaberin   oder   ein   Bewilligungsinhaber   oder   wird  ein   Betrieb   geschlossen,   kann   die   Dokumentation   dem   Gesundheits-   und  Sozialdepartment gegen eine Gebühr zur Aufbewahrung übergeben werden.  Die Gebühr ist vom Nachlass der verstorbenen Person oder vom Betrieb zu  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Schweigepflicht
                            1  Gesundheitsfachpersonen und ihre Hilfspersonen bewahren Stillschweigen  über Wahrnehmungen, die ihnen in Folge ihres Berufes anvertraut worden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Pflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde
                            1  Bewilligungsinhaberinnen   und   Bewilligungsinhaber   sowie   ihre   Hilfsperso  -  nen haben dem Departement und den von ihm beauftragten Dritten jederzeit  zwecks   Durchführung   von   Kontrollen   den   Zugang   zu   den   Räumlichkeiten,  Einrichtungen   und   Aufzeichnungen   zu   gewähren   sowie   die   notwendigen  Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Mitteilungspflicht
                            1  Die Inhaberin oder  der Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung  meldet  dem Departement umgehend:  a)  jede Änderung einer für die Erteilung der Bewilligung massgebenden  Tatsache;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wesentliche Änderungen der betrieblichen Einrichtungen;  c)  die Eröffnung, Verlegung und Aufgabe der Praxis oder des Betriebs.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Besondere Bestimmungen für einzelne Berufe oder
                            Tätigkeitsbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Naturheilpraktikerin oder Naturheilpraktiker
                            1  Inhaber und Inhaberinnen des von der Organisation der Arbeitswelt Alter  -  nativmedizin (OdA AM) ausgestellten Zertifikats OdA AM erhalten eine auf  maximal fünf Jahre befristete Berufsausübungsbewilligung für eine supervi  -  dierte Tätigkeit. Die Supervision ist durch die Organisation der Arbeitswelt si  -  cherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Pflege
                            1  Nicht bewilligungspflichtig sind  a)  die Pflege von Familienangehörigen und von nahestehenden Perso  -  nen; die pflegebedürftige Person entscheidet eigenverantwortlich, ob  ihr eine Person nahesteht;  b)  die häusliche Betreuung, bei der nicht die Pflege von Kranken im  Vordergrund steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Drogistin oder Drogist
                            1  Für die fachverantwortliche Leitung einer Drogerie ist das Diplom der eid  -  genössischen höheren Fachprüfung als Drogistin oder Drogist erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 19 Übergangsbestimmungen
                            1  Berufsausübungsbewilligungen,   die vor  dem  Inkrafttreten  dieses Erlasses  erteilt wurden, bleiben in Kraft. Ihr Inhalt richtet sich nach dem neuen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für neu der Bewilligungspflicht unterstellte Tätigkeiten ist innerhalb von ei  -  nem Jahr seit Inkrafttreten dieses Standeskommissionsbeschlusses ein Be  -  willigungsgesuch   einzureichen.   Wird   kein   Bewilligungsgesuch   eingereicht  oder wird ihm nicht entsprochen, ist die weitere Ausübung der Tätigkeit un  -  tersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement kann Personen, die vor Inkrafttreten dieses Standeskom  -  missionsbeschlusses   während   mindestens   drei   Jahren   einen   der   Bewilli  -  gungspflicht   unterstellten   Beruf  in   eigener   Verantwortung   ausgeübt   haben,  bei genügender Qualifikation die Berufsausübungsbewilligung für höchstens  fünf Jahre erteilen, auch wenn die gesetzlich geforderten Voraussetzungen  nicht erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   Departement   kann   Naturheilpraktikerinnen   und   -praktikern   mit   einer  kantonalen Approbation des Kantons Appenzell A.Rh. innert fünf Jahren seit  Inkrafttretens dieses Erlasses eine Berufsausübungsbewilligung erteilen. Für  die Weitergeltung der Bewilligung nach Ablauf der Übergangsfrist gilt Abs. 1  sinngemäss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Der Standeskommissionsbeschluss über die Ausübung der anderen Berufe  des Gesundheitswesens vom 27. Juni 2000 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                04.12.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung ----
14.09.2021 01.01.2019 Erlasstitel geändert 2021-28
14.09.2021 01.01.2019 Art. 19 Abs. 4 eingefügt 2021-28
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  04.12.2018  01.01.2019  Erstfassung  ----  Erlasstitel  14.09.2021  01.01.2019  geändert  2021-28  Art. 19 Abs. 4  14.09.2021  01.01.2019  eingefügt  2021-28