Verordnung des Kantonsrates zum Asylwesen
Verordnung des Kantonsrates zum Asylwesen (KR AsylVo) vom 24. September 2007 (Stand 30. September 2016) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf die Asylgesetzgebung des Bundes und auf das Gesetz vom 24. September 2006 über die öffentliche Sozialhilfe 1 ) , verordnet: I. Zweck, Geltungsbereich (1.)
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt den Aufenthalt von Asylpersonen 2 ) sowie vorläufig Aufgenommenen 3 ) im Kanton Appenzell Ausserrhoden bis zum Vollzug des Entscheides der Bundesbehörden über Gewährung oder Verweigerung des Asyls.
2 Sie ordnet namentlich die Zuständigkeiten, die Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden, die Sozialhilfe und Betreuung, die Integra - tion und Rückkehrberatung sowie die Kostentragung und Finanzierung.
1) bGS 851.1
2) Asylsuchende mit Ausweis N und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung mit Ausweis S
3) Ausweis F * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
II. Zuständigkeiten und Aufgaben (2.)
Art. 2 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Vorschriften über das Asylwesen aus. Er a) erlässt nach Anhörung der Gemeinden in einer Verordnung Einzelhei - ten zu den Bereichen Sozialhilfe und Betreuung, Nothilfe, materielle Rückkehrhilfe, Integrationsleistungen an vorläufig Aufgenommene, b) legt nach Anhörung der Gemeinden die Obergrenze der zahlenmässi - gen Zuweisung von Asylpersonen an die Gemeinden fest, und zwar als Verhältniszahl zur Gemeindebevölkerung. In dringenden Fällen kann er die Anhörung auf eine Konsultation der Gemeindepräsidentin - nen und Gemeindepräsidenten beschränken, c) entscheidet über die Führung von kantonalen Zentren. Vorgängig hört er die Standortgemeinde an.
2 Er kann mit anderen Kantonen die gemeinsame Erfüllung oder die Übertra - gung von Vollzugsaufgaben vereinbaren, insbesondere für die Führung von kantonalen Zentren.
Art. 3 Departemente
1 Das Departement Gesundheit und Soziales sowie das Departement Inne - res und Sicherheit beaufsichtigen in ihren Bereichen den Vollzug. *
2 Das Departement Gesundheit und Soziales * a) sorgt im Kanton für die Bereitstellung von Zentren oder Unterkünften des Kantons für Asylpersonen und kann zu diesem Zweck Verträge mit öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Institutionen abschliessen, b) sorgt für die Koordination zwischen dem Kanton und den Gemeinden, namentlich im Bereich der Sozialhilfe und Betreuung, c) unterstützt die Gemeinden bei der Betreuung von Asylpersonen und vorläufig Aufgenommenen, d) erlässt Weisungen über das Abrechnungswesen, e) sorgt für eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit.
3 Das Departement Inneres und Sicherheit kann Weisungen über das Asyl - verfahren und über den Vollzug von Asylentscheiden erlassen. *
Art. 4 Betreuungsdienst und Amt für Inneres
a) Allgemein *
1 Der Betreuungsdienst des Departements Gesundheit und Soziales sowie das Amt für Inneres des Departements Inneres und Sicherheit * a) sorgen in ihren Bereichen für den Verkehr mit den zuständigen Bunde - sämtern, b) orientieren die betroffenen kantonalen Stellen und die Gemeinden über die Weisungen, Entscheide und Verfügungen der Bundesbehör - den, und c) arbeiten zusammen und unterstützen sich gegenseitig.
Art. 5 b) Betreuungsdienst
1 Der Betreuungsdienst a) vollzieht die Vorschriften im Asylwesen, soweit nichts anderes be - stimmt ist, b) betreibt die Zentren und Unterkünfte des Kantons und räumt dabei den betroffenen Gemeinden ein angemessenes Mitspracherecht ein, c) nimmt die Zuweisungen nach Art. 11 vor und entscheidet über die Auf - hebung und Änderung einer Zuweisung, d) unterstützt die Gemeindebehörden im Einzelfall bei Schwierigkeiten mit zugewiesenen Asylpersonen und vorläufig Aufgenommenen und vertritt dabei gegenüber den Bundesbehörden die Interessen der Gemeinden, e) ist zuständig für die kantonale Koordination im Bereich der Rückkehr - hilfe und -beratung, f) bestimmt für unbegleitete minderjährige Asylsuchende nach deren Zu - weisung in den Kanton unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interessen im Asylverfahren bis zum Vollzug des Asylentschei - des übernimmt.
Art. 6 c) Amt für Inneres *
1 Das Amt für Inneres * a) ist Meldestelle für neu zugewiesene Asylpersonen, b) sorgt soweit nötig für die Anhörung von Asylsuchenden, c) ist zuständig für die Ausstellung der Ausländerausweise und Erteilung von Arbeitsbewilligungen,
d) ist zuständig für den Vollzug der Asylentscheide.
Art. 7 Gemeinden
1 Die Gemeinden leisten ihren Beitrag vor allem durch die Gewährung von Sozialhilfe und Betreuung zugunsten der ihnen zugewiesenen Asylpersonen sowie der vorläufig Aufgenommenen.
2 Vorbehalten bleiben weitere Leistungen aufgrund anderer gesetzlicher Vor - schriften 1 ) . III. Sozialhilfe und Betreuung (3.)
Art. 8 Erstaufnahme
1 Dem Kanton neu zugewiesene Asylpersonen und vorläufig Aufgenommene werden in der Regel vorerst durch den Kanton untergebracht.
2 Aus wichtigen, namentlich medizinischen oder familiären, Gründen kann davon abgesehen werden und eine Zuweisung direkt an eine Gemeinde er - folgen.
Art. 9 Unterbringung
a) Zuweisungen – weiterer Aufenthalt im Kanton
1 Der Betreuungsdienst weist jeder Asylperson einen Aufenthaltsort zu.
2 Die Zuweisung erfolgt: a) An eine Gemeinde unter Beachtung von Art. 11. In besonderen Fällen kann zudem eine bestimmte Unterkunft zugewiesen werden; b) an ein Zentrum oder eine Unterkunft des Kantons.
3 Die Zuweisung an eine Gemeinde kann nur aus wichtigen Gründen geän - dert werden.
4 Bei der Zuweisung wird primär der Grundsatz der Einheit der Familie be - rücksichtigt. Im Weiteren ist der Gefahr ethnischer, kultureller, politischer oder religiöser Konflikte soweit möglich vorzubeugen.
1) Gesetz über Schule und Bildung (bGS 411.0 ); Vormundschaftsrecht
Art. 10 b) Unterkunft
1 Die Gemeinden sorgen für die Bereitstellung von Unterkünften für Asylper - sonen und vorläufig Aufgenommene.
2 Der Kanton kann zur Entlastung der Gemeinden eigene Zentren oder Un - terkünfte betreiben. Die Gemeinden unterstützen ihn angemessen bei der Bereitstellung und beim Betrieb.
3 Den Standortgemeinden von Zentren und Unterkünften des Kantons oder des Bundes wird die entsprechende Belegung angerechnet.
Art. 11 c) Verteilschlüssel für Asylpersonen
1 Die Gemeinden verständigen sich über die zahlenmässige Verteilung von Asylpersonen aufgrund der Angaben des Betreuungsdienstes.
2 Können sich die Gemeinden nicht einigen oder übersteigt die Zahl der Asylpersonen diejenige der bereitgestellten Unterkünfte, setzt das Departe - ment Gesundheit und Soziales die Anzahl der Zuweisungen pro Gemeinde nach Massgabe der Bevölkerungszahl fest. *
Art. 12 Unterstützung
a) Aufgabenteilung
1 Die Gemeinden sind verantwortlich für die Unterstützungsleistungen zu - gunsten der ihnen zugewiesenen Asylpersonen und der vorläufig Aufgenom - menen.
2 Einzelne Unterstützungsleistungen können in begründeten Fällen, insbe - sondere der Wirtschaftlichkeit oder einer einheitlichen Praxis wegen, zentral durch den Kanton wahrgenommen werden. Das Departement Gesundheit und Soziales hört vor seinem Entscheid die Gemeinden an. *
3 Der Kanton ist verantwortlich für die Unterstützungsleistungen in seinen Zentren und Unterkünften.
Art. 13 b) Bemessung
1
2 Ist die Auszahlung von Geldleistungen unumgänglich, ist damit nur der Be - darf für eine kurze Zeitspanne abzudecken. Die zur Anwendung gelangen - den Ansätze können tiefer sein als in der ordentlichen Sozialhilfe.
3 Erwerbseinkommen jeder Art oder andere Erträge, insbesondere aus Leis - tungen der Sozialversicherungen, wie auch ein Vermögen sind dabei zu be - rücksichtigen.
4 Bei Fehlverhalten der hilfebedürftigen Personen können die Leistungen an - gemessen reduziert oder die Sozialhilfe eingestellt werden.
Art. 14 c) Rückgriff auf Sozialversicherungsleistungen
1 Hat eine Behörde Asylsuchende oder vorläufig Aufgenommene in einem Zeitraum zu unterstützen, für welchen Leistungen einer Sozialversicherung in Betracht kommen, kann die Behörde die Unterstützung von der Abtretung der Ansprüche aus dieser Sozialversicherung abhängig machen.
2 Die Behörde kann ihre Ansprüche bei der entsprechenden Sozialversiche - rungseinrichtung vormerken lassen.
Art. 15 Betreuung
1 Asylpersonen und vorläufig Aufgenommene erhalten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten der Zentren und Unterkünfte eine angemessene Betreuung.
2 Zuständig ist die jeweilige Gemeinde oder, bei Zentren und Unterkünften des Kantons, der Betreuungsdienst.
3 Solange sich kein dauernder Aufenthalt in der Schweiz abzeichnet, insbe - sondere während eines laufenden Asylverfahrens, ist die soziale und medizi - nische Betreuung zurückhaltend und rückkehrorientiert zu gewähren. Zu achten ist auf die Förderung der Selbständigkeit und Eigenverantwortlich - keit. IV. Ergänzende Leistungen (4.)
Art. 16 Integrationsleistungen
1 Integrationsleistungen sollen vorläufig Aufgenommene bei ihrer sozialen und arbeitsmarktlichen Eingliederung unterstützen.
2 Das Departement Gesundheit und Soziales kann für den Vollzug Dritte bei - ziehen oder diese Aufgabe an Dritte übertragen. *
Art. 17 Bildungs- und Beschäftigungsprogramme
1 Der Kanton und die Gemeinden können Bildungs- und Beschäftigungspro - gramme anbieten.
2 Beschäftigungsprogramme haben einen gemeinnützigen Inhalt und sind mit den bestehenden Angeboten des sozialen sowie arbeitsmarktlichen Be - reiches zu koordinieren.
3 Bei denjenigen Personen, bei denen sich kein dauernder Aufenthalt in der Schweiz abzeichnet, insbesondere während eines laufenden Asylverfahrens, sind Bildungs- und Beschäftigungsprogramme rückkehrorientiert auszuge - stalten.
Art. 18 Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe
1 Während der Dauer des Asylverfahrens sowie nach einem rechtskräftigen Asylentscheid kann eine Rückkehrberatung erfolgen.
2 Die Gemeinden unterstützen den Betreuungsdienst bei der Rückkehrbera - tung.
3 Ergänzend zu Rückkehrhilfen oder -programmen des Bundes kann eine materielle Rückkehrhilfe gewährt werden. V. Nothilfe (5.)
Art. 19
1 Ist ein fristgerechter Vollzug eines Wegweisungsentscheides nicht möglich, kann auf Ersuchen für eine befristete Zeit Nothilfe gewährt werden.
2 Die Nothilfe wird in der Regel in Form von Sachleistungen ausgerichtet. Ist die Auszahlung von Geldleistungen unumgänglich, ist damit nur der Bedarf für eine kurze Zeitspanne abzudecken.
3 Der Vollzug obliegt den Gemeinden. Vorbehalten bleibt Art. 9 und
Art. 12 Abs. 2.
4 Wenn alle Gemeinden zustimmen, kann der Kanton mittels einer Leis - tungsvereinbarung den Vollzug übernehmen.
VI. Kostentragung und Finanzierung (6.)
Art. 20 Grundsatz
1 Der Betreuungsdienst erfasst unter Vorbehalt von Art. 21 sämtliche Auf - wendungen von Kanton und Gemeinden nach den Abschnitten III. und V. so - wie Art. 16 und 18. Der Regierungsrat bestimmt, a) welche Aufwendungen mittels einer Pauschale erfasst werden, b) bei welchen Aufwendungen der Gemeinden für eine Anrechnung eine vorgängige Kostengutsprache des Betreuungsdienstes erforderlich ist.
2 Zusätzlich kann der Regierungsrat weitere Aufwendungen als ganz oder teilweise anrechenbar erklären, namentlich a) die ergänzenden Leistungen nach Art. 17 dieser Verordnung, b) Leistungen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften, insbesondere Schulbeiträge und Kostenanteile betreffend Nachzahlung von AHV-/IV- Beiträgen für die Dauer einer Sozialhilfeabhängigkeit.
3 Die für den Bereich der Asylfürsorge zweckbestimmten Bundesbeiträge werden gesamthaft zur Deckung der Aufwendungen nach Abs. 1 und 2 ein - gesetzt.
4 Für Mehraufwendungen oder Mehrerträge gilt folgender Verteilschlüssel: sich nach ihrer durchschnittlichen Einwohnerzahl im Verhältnis zum Durch - schnitt der Gesamtbevölkerung. Massgebend für die Berechnung des Durchschnittes sind das Rechnungsjahr sowie die beiden Vorjahre (Stand: Wohnbevölkerung mit zivilrechtlichem Wohnsitz jeweils am 31. Dezember).
Art. 21 Verwaltungskosten
1 Der Kanton vergütet den Gemeinden einen Viertel der Verwaltungskosten - pauschale des Bundes pro Zuweisung nach Art. 9 Abs. 2.
VII. Anerkannte Flüchtlinge, Schutzbedürftige mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (7.)
Art. 22
1 Wird eine Leistungsvereinbarung nach Art. 40 des Sozialhilfegesetzes ab - geschlossen, beträgt die Beteiligung des Kantons 10 %.
2 Die Kosten weiterer Leistungen, insbesondere die Möglichkeit des Schul - besuchs oder Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, welche durch die Gemeinden ganz oder teilweise solidarisch getragen wer - den sollen, können Teil der Leistungsvereinbarung sein. * VIII. Schlussbestimmung (8.)
Art. 23
1 Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen.
2 Die Asylverordnung vom 16. November 1992 wird aufgehoben 1 ) .
3 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
1) bGS 122.24 (lf. Nr. 413)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
20.02.2012 01.01.2013 Art. 22 Abs. 2 geändert 1207 / 2012, S. 262
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 12 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
27.09.2016 30.09.2016 Art. 4 Titel geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 6 Titel geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 6 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 3 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 3 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 3 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 4 27.09.2016 30.09.2016 Titel geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 4 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 4 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 6 27.09.2016 30.09.2016 Titel geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 6 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 11 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 12 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 16 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 22 Abs. 2 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1207 / 2012, S. 262
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