Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IX B/24/4)
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Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen

IX B/24/4 Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) Vom 20. Mai 2019 (Stand 1. Januar 2021) Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone, im Bestreben, die mit der IKV 1937 errichtete Zusammenarbeit auch unter dem geänderten Bundesrecht (Bundesgesetz über Geldspiele, BGS) 1 ) weiter zu führen, gestützt auf Artikel 48 der Bundesverfassung (BV) 2 ) , das Bundes - gesetz über Geldspiele und das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat (GSK) 3 ) , vereinbaren:

Art. 1 Leistungsauftrag Swisslos

1 Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (nachfolgend: Vereinba - rungskantone) betreiben die Genossenschaft «Swisslos Interkantonale Landeslotterie» (nachfolgend: Swisslos).
2 Swisslos veranstaltet Geldspiele im Auftrag der Vereinbarungskantone, nach Massgabe des BGS, des Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats sowie der vorliegenden Vereinbarung.
3 In Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 BGS wird Swisslos als einzige Ver - anstalterin von Lotterie- und Sportwetten-Grossspielen auf dem Gebiet der Vereinbarungskantone bezeichnet.

Art. 2 Ablieferung und Verwendung der Reingewinne

1 Die Reingewinne der Swisslos fallen vollumfänglich den Vereinbarungskan - tonen zu. Sie unterstützen damit gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport (Art. 125 Abs. 1 BGS).
2 Die Vereinbarungskantone verwenden einen Teil der Reingewinne zur För - derung des nationalen Sports. Der Betrag wird nach dem Verfahren gemäss

Artikel 34 GSK durch die FDKG festgelegt und jährlich in die Stiftung Sport

- förderung Schweiz (Art. 32 ff. GSK) eingelegt.
3 Die nach Zuweisung des Reingewinnanteils nach Absatz 2 verbleibenden Reingewinne sind den Vereinbarungskantonen jährlich nach folgendem Ver - teilschlüssel abzuliefern:
a. Reingewinn aus Losen: Jedem Kanton ein Fixum von 70 000 Fran - ken, der Rest nach Bevölkerungszahlen. Massgebend ist die ge - mäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl; 1) SR 935.51 2) SR 101 3) GS IX B/24/3 SBE 2020 45 1
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b. Reingewinn aus übrigen Spielen: 50 Prozent nach Bevölkerung, 50 Prozent nach Spieleinsätzen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.
4 Der Anteil am Reingewinn einer Spielkategorie steht einem Vereinbarungs - kanton nur dann zu, wenn die entsprechende Spielkategorie in seinem Ge - biet nicht verboten ist im Sinne von Artikel 28 BGS.

Art. 3 Vertretung der Vereinbarungskantone in der Genossenschaft

1 Die Vereinbarungskantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die Ge - neralversammlung der Swisslos.

Art. 4 Gemeinsame Bestimmungen für Kleinlotterien

1 Die Gesamtsumme (Kontingent) der von einem Vereinbarungskanton in ei - nem Kalenderjahr bewilligten Kleinlotterien im Sinne des Artikels 34 BGS darf höchstens 2.50 Franken pro Kopf seiner Wohnbevölkerung betragen. Eine Mindestsumme von 100 000 Franken steht jedem Kanton unabhängig seiner Bevölkerungszahl zur Verfügung.
2 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem auf das nächste Kalenderjahr ist nicht zulässig.
3 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem Vereinbarungs - kanton an einen anderen Vereinbarungskanton ist zulässig.

Art. 5 Bekanntmachung der Gemeinnützigkeit

1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Herkunft der Mittel bei de - ren Vergabe zu kommunizieren und den Benefiziaren aufzuerlegen, die er - haltene Unterstützung mindestens unter Verwendung des Logos von Swiss - los bekannt zu machen.

Art. 6 Änderung der Vereinbarung

1 Änderungsanträge sind bei der Generalversammlung der Swisslos einzurei - chen. Sie leitet das Verfahren ein, wenn die Vertretungen von drei Vierteln al - ler Vereinbarungskantone der Verfahrenseinleitung zustimmen.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zuge - stimmt haben.
3 Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfach - ten Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der Generalversammlung der - laut des beabsichtigten Beschlusses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.
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Art. 7 Kündigung der Vereinbarung

1 Die vorliegende Vereinbarung kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Kalenderjahres durch Mitteilung an die Generalversammlung der Swisslos gekündigt werden, frühestens auf das Ende des zehnten Jahres seit Inkrafttreten.
2 Die Kündigung eines Kantons beendet die Gültigkeit der Vereinbarung auf seinem Kantonsgebiet.

Art. 8 Verhältnis zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat

1 Im Falle eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen des GSK den Be - stimmungen der vorliegenden Vereinbarung vor.

Art. 9 Inkrafttreten der Vereinbarung

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone der IKV 1937 beigetreten sind.
2 Die Zustimmung ist gegenüber der Generalversammlung der Swisslos zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit.

Art. 10 Aufhebung der IKV 1937

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden sämtliche Bestimmun - gen der IKV 1937 aufgehoben.

Art. 11 Schlussbestimmung

1 Swisslos passt die Statuten innert einer Frist von sechs Monaten ab In - krafttreten dieser Vereinbarung an. 3
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