Schweizerisch‑deutsches Abkommen (0.631.256.913.62)
CH - Schweizer Bundesrecht

Schweizerisch‑deutsches Abkommen

über die mit der Einbeziehung des Zollausschlussgebietes um Jestetten ² in das deutsche Zollgebiet zusammenhängende Fragen Abgeschlossen am 15. Januar 1936 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 10. Juli 1936 In Kraft getreten am 10. Juli 1936 ¹ BS 12 707 ² Für den Umfang des Zollausschlussgebietes siehe das Schlussprotokoll hiernach (zu Art. 1–32).
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Deutsche Reichskanzler,
von dem Wunsche beseelt, soweit als es ohne Gefährdung der staatlichen Interessen möglich ist, die engen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem frühern Ausschlussgebiet und den anstossenden Kantonen aufrecht zu erhalten und zu fördern sowie den Durchgangsverkehr zu erleichtern, sind übereingekommen, die mit der Einbeziehung des frühern Zollausschlussgebietes um Jestetten in das deutsche Zollgebiet zusammenhängenden Fragen zu regeln und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Abschnitt I Eisenbahnverkehr

Art. 1
Die schweizerische Regierung wird dafür Sorge tragen, dass die Personen‑ und Güterzüge, die auf der Strecke zwischen Neuhausen und Rafz verkehren, auf den SBB‑Bahnhöfen Altenburg‑Rheinau, Jestetten und Lottstetten Aufenthalt nehmen, soweit es die Bedürfnisse des Reisenden‑, Post‑ und Güterverkehrs erfordern.
Art. 2
Personen‑ und Güterzüge, die das frühere Ausschlussgebiet ohne fahrplanmässigen Aufenthalt durchfahren (direkte Züge), bleiben von allen Kontrollförmlichkeiten befreit.
Art. 3
(1)  Personenzüge müssen aus drei Zugteilen bestehen (Zugteil 1: für den Durchgangsverkehr, Zugteil 2: für den Wechselverkehr und Zugteil 3; für den Binnenverkehr); Züge, die fahrplanmässig nur auf einem Bahnhof halten, führen nur die Zugteile 1 und 2 mit sich.
(2)  Güterzüge, die während der Durchfahrt durch das frühere Ausschlussgebiet fahrplanmässig auf mehreren SBB‑Bahnhöfen Aufenthalt nehmen, brauchen nur aus den Zugteilen 1 und 2 zu bestehen.³
(3)  ...⁴
³ Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach.
⁴ Als gegenstandslos aufgehoben (Ziff. 116 des Notenaustausches vom 21. Febr./7. Okt. 1985 ( AS 1985 1618 ).
Art. 4
(1)  Im Zugteil 1 der Personenzüge werden die Reisenden befördert, die das deutsche Gebiet ohne Fahrtunterbrechung durchfahren; ihnen ist ein Ein‑ und Aussteigen auf deutschem Gebiet untersagt.
(2)  Im Zugteil 2 der Personenzüge sind die Reisenden zu befördern, die von schweizerischem Gebiet nach einem der drei SBB‑Bahnhöfe des deutschen Gebiets oder von einem der drei SBB‑Bahnhöfe des deutschen Gebiets nach dem schweizerischen Gebiet reisen. In den Fällen, in denen sich die Bestimmung, dass Reisende, die von schweizerischem Gebiet nach einem der drei SBB‑Bahnhöfe des deutschen Gebiets reisen, im Zugteil 2 zu befördern sind, nicht durchführen lässt, hat ihre Beförderung im Zugteil 1 zu erfolgen.
(3)  Im Zugteil 3 der Personenzüge sind die Reisenden zu befördern, die lediglich innerhalb des frühern Ausschlussgebiets reisen. Dieser Zugteil muss die Grenze bei der Ein‑ und Ausfahrt leer überschreiten. Das aufgegebene Gepäck der Reisenden dieses Zugteils ist getrennt von dem Gepäck der Reisenden der Zugteile 1 und 2 zu lagern.
(4)  Das Personal beider Staaten wird dafür sorgen, dass die in einem der drei Zugteile untergebrachten Reisenden nicht mit den Reisenden anderer Zugteile verkehren können.
Art. 5
Reisende, die das deutsche Gebiet ohne Aufenthalt (Artikel 2) oder ohne Fahrtunterbrechung (Artikel 4 Absatz 1) durchfahren, dürfen mit ihrem Gepäck ungehindert durchreisen und bleiben von allen Kontrollförmlichkeiten befreit, es sei denn, dass sie während der Durchfahrt durch das deutsche Gebiet ein Verbrechen oder Vergehen begehen.
Art. 6
(1)  Durchgangsgüter müssen im Zugteil 1 der Güterzüge oder in demjenigen Abteil des Gepäckwagens der Personenzüge, in dem das eingeschriebene Gepäck der Reisenden des Zugteils 1 untergebracht ist, befördert werden. Ein Aus‑ oder Umladen dieser Durchgangsgüter ist auf deutschem Gebiet untersagt. Sie sind auf deutschem Gebiet von Zöllen, sonstigen Abgaben und allen Kontrollförmlichkeiten befreit. Von einer Kontrolle auf dem Gebiet der polizeilichen Ein‑ und Aus­fuhr­verbote (Veterinär­kontrolle oder dergleichen) wird abgesehen, solange die Ver­hältnisse dies zulassen.
(2)  Im Ausschlussgebiet ausgeladene Güter sind der deutschen Zollstelle des Bestimmungsbahnhofs, im Ausschlussgebiet eingeladene Güter der schweizerischen Zollkontrolle auf dem ersten Bahnhof auf schweizerischem Gebiet zuzuführen. Die schweizerische Ausfuhrabfertigung findet beim zuständigen schweizerischen Grenzzollamt statt. Güter, die auf SBB‑Bahnhöfen des frühern Ausschlussgebietes aufgegeben werden, sind in den Güterwagen gesondert zu lagern.
(3)  Stückgüter im Binnenverkehr sind getrennt von den andern Gütern zu verladen.
Art. 7
Ist es infolge einer Betriebsstörung unmöglich, die Bestimmungen dieses Abschnitts einzuhalten, so wird das schweizerische Bahnpersonal unverzüglich das zuständige Zollamt verständigen.
Art. 8 ⁵   ⁶
Die Schweizerische Bundesregierung wird dafür Sorge tragen, dass die Schweizerischen Bundesbahnen dem deutschen Zolldienst, die Räume und sonstigen baulichen Einrichtungen für die zollamtliche Abfertigung und für die einstweilige Nieder­legung der nicht sofort abgefertigten Waren unentgeltlich zur Verfügung stellen und dass sie den sonstigen auf Grund der deutschen Zollgesetzgebung erfolgenden Anordnungen, soweit sie den Eisenbahnbetrieb betreffen, nachkommen. Sie wird ferner dafür Sorge tragen, dass die Schweizerischen Bundesbahnen die im § 6 Abs. 1 der deutschen Eisenbahnzollordnung vorgesehene Haftung, solange die Zollböden nicht unter Mitverschluss der deutschen Zollbehörden gelegt werden können, übernehmen, sowie die in § 13 Abs. 3 der deutschen Eisenbahnzollordnung enthaltene Verpflichtung zu unentgeltlicher Beförderung der mit der Überwachung des Eisenbahnverkehrs und der Eisenbahnzollstellen betrauten Oberbeamten der Zollverwaltung.
⁵ Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach.
⁶ Die Rechte der schweizerischen und deutschen Zollverwaltungen auf unentgeltliche Bereitstellung von Räumen und Einrichtungen in Bahnhöfen der SBB und der Deutschen Bundesbahn werden ab 1. Jan. 1978 nicht mehr in Anspruch genommen (Art. 17 des Abk. vom 1. Juni 1961 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt – SR 0.631.252.913.690 ).
Art. 9
Dienstgut der Schweizerischen Bundesbahnen, d. h. das Material zur Erstellung, Instandhaltung und zum Betrieb der Bahnanlagen und der Bahnlinie, sowie dienst­liche Drucksachen bleiben, wenn die Zweckbestimmung der Dienstgüter und Dienstgegenstände keinem Zweifel unterliegt, bei der Verbringung nach dem frühern Ausschlussgebiet von Zöllen und sonstigen Abgaben befreit. Die erwähnten Dienstgüter und Dienstgegenstände dürfen frei von Zöllen und sonstigen Abgaben wieder nach der Schweiz ausgeführt werden.
Art. 10
Den nach den SBB‑Bahnhöfen Altenburg‑Rheinau, Jestetten und Lottstetten versetzten Beamten der Schweizerischen Bundesbahnen wird für das Umzugsgut, soweit es sich um gebrauchte Gegenstände zur eigenen Benutzung handelt, Befreiung von Zöllen und sonstigen Abgaben gewährt.
Art. 11
Die Organe der Schweizerischen Bundesbahnen und die beiderseitigen Zollverwaltungen sind verpflichtet, jedem Missbrauch der vorstehend erwähnten Erleichterungen entgegenzutreten. Wenn dennoch durch das Verhalten der Reisenden oder aus sonstigen Gründen die deutschen Interessen gefährdet werden sollten, behält sich die Deutsche Regierung vor, Massnahmen zu treffen, die von den Bestimmungen des Abschnitts 1 abweichen. Sie wird in diesem Falle die Schweizerische Regierung unverzüglich von den getroffenen Massnahmen in Kenntnis setzen und sich mit ihr über die zu wählende Neuregelung verständigen.
Art. 12
Das zum Zweck der Zollüberwachung mitfahrende schweizerische und deutsche Personal wird durch die Schweizerischen Bundesbahnen auf der Strecke zwischen Neuhausen und Rafz unentgeltlich befördert.
Art. 13
(1)  Im Zwischenauslandsverkehr zwischen dem frühern Ausschlussgebiet und dem übrigen Deutschland dürfen die deutschen Ausgangszollämter (Altenburg‑Rheinau, Jestetten, Lottstetten, Singen, Gottmadingen, Erzingen, Schaffhausen und Bietingen) das Handgepäck der Reisenden, die aus dem frühern Ausschlussgebiet über schweizerisches Gebiet nach Deutschland oder aus Deutschland über schweizerisches Gebiet nach dem frühern Ausschlussgebiet reisen, unter deutschen Einzelzollverschluss oder Sammelzollverschluss legen.
(2)  Über die Einzelheiten des Verfahrens werden sich die beiderseitigen Zollverwaltungen verständigen.⁷
⁷ Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach.
Art. 14
Bis zum 14. Mai 1936 gilt aus fahrplantechnischen Gründen das am 1. Oktober 1935 im gegenseitigen Einvernehmen eingeführte Verfahren.

Abschnitt II Bahnpostverkehr

Art. 15
(1)  Für den Postverkehr zwischen den deutschen Postanstalten im frühem Ausschlussgebiet und den schweizerischen Bahnposten der Strecke Schaffhausen–Eglisau, insbesondere für den Postaustausch an den Zügen, das Geschlossenhalten der Briefeinwürfe der Bahnpostwagen auf deutschem Gebiet, das Verbot des unmittelbaren Austausches von Privatsendungen zwischen Publikum und schweizerischem Postbegleitpersonal, die Verpflichtung desselben bei der Überführung der Posten über die Grenze, die zur Sicherung der Zollinteressen bestehenden Vorschriften zu beachten, gelten die jeweils zwischen den Postverwaltungen der vertragschliessenden Staaten geschlossenen Abkommen (zur Zeit das Übereinkommen von Bregenz vom 12. August 1900⁸).
(2)  Unbeschadet dieser jeweiligen Bestimmungen müssen die Eisenbahnbriefkästen der Züge mit Aufenthalt während der Durchfahrt durch das deutsche Gebiet im Zoll‑ und Deviseninteresse geschlossen gehalten werden.
(3)  Die im frühern Ausschlussgebiet nach der Schweiz aufgegebenen Pakete werden nach dem schweizerischen Postzollamt in Schaffhausen über Singen am Hohentwiel befördert und dort zollamtlich behandelt.
⁸ [BS 13 694. AS 1962 8441 . Heute gilt das in der AS nicht veröffentlichte Übereink. vom 15./30. Juni 1962 zwischen den Schweizerischen PTT‑Betrieben und der Deutschen Bundespost über die Postbeförderung im deutsch‑schweizerischen Grenzverkehr.
Art. 16
(1)  Die in den Bahnpostwagen mitfahrenden schweizerischen Postbeamten und die den Postbegleitungsdienst im Bahngepäckwagen besorgenden Post‑ und Bahnbeamten dürfen nur mit den deutschen Postbeamten und mit den SBB‑Beamten und nur zur Erledigung des Post‑ und Bahnverkehrs in Verbindung treten; jeder unmittelbare Verkehr mit dem Publikum auf den Bahnhöfen des deutschen Gebiets ist dem schweizerischen Postbegleitungspersonal verboten.
(2)  Unter diesen Voraussetzungen bleibt das in den Zügen dienstlich mitfahrende schweizerische Postpersonal von der Zoll‑ und Devisenkontrolle befreit. Die Bahnpostwagen und die in diesen oder im Bahngepäckwagen mitgeführten Postsachen des nichtdeutschen Verkehrs unterliegen keinerlei Kontrolle.
Art. 17
(1)  Die Vorstände der SBB‑Bahnhöfe in Altenburg‑Rheinau, Jestetten und Lottstetten sind berechtigt, ihre an schweizerische Amtsstellen der Bundesbahnen gerichteten dienstlichen Briefe und Sendungen ohne Vermittlung der deutschen Postverwaltung und ohne Kontrolle seitens der deutschen Behörde dem schweizerischen im Zuge fahrenden Personal zur Beförderung zu übergeben und ebenso solche dienstlichen Briefe und Sendungen entgegenzunehmen.⁹
(2)  Solange die schweizerischen Zollämter im frühern Ausschlussgebiet bestehen werden, bleibt der Brief‑, Paket‑ und Geldverkehr dieser Stellen mit andern Zollstellen in der Schweiz von allen Kontrollförmlichkeiten befreit und kann durch Vermittlung der die Züge begleitenden Grenzwächter erfolgen.¹⁰
⁹ Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach.
¹⁰ Die schweizerischen Zollämter im früheren Ausschlussgebiet wurden auf den 15. Mai 1936 aufgehoben.

Abschnitt III Strassenverkehr

Art. 18–23 ¹¹
¹¹ Aufgehoben durch Art. 27 des Schweizerisch‑deutschen Abk. vom 5. Febr. 1958 über den Grenz‑ und Durchgangsverkehr ( SR 0.631.256.913.61 ).

Abschnitt IV Passbestimmungen

Art. 24
(1)  Auf die passtechnische Behandlung des Verkehrs zwischen dem frühern Ausschlussgebiet und der Schweiz finden ausser den allgemeinen Passvorschriften die für den kleinen Grenzverkehr jeweils geltenden schweizerischen und deutschen Bestimmungen¹² Anwendung.
(2)  Die Grenzübergangsstellen und die Grenzübertrittszeiten werden entsprechend den Verkehrsbedürfnissen durch die zuständigen schweizerischen und deutschen Polizei‑ und Zollbehörden im beiderseitigen Einvernehmen festgesetzt.
(3)  Für die Bedürfnisse der Land‑ und Forstwirtschaft, für die Ausübung der Jagd und der Fischerei sowie in sonst berücksichtigungswerten Fällen kann der Grenzübertritt an andern als den allgemein amtlich zugelassenen Grenzübergangsstellen und ausserhalb der allgemein amtlich zugelassenen Grenzübertrittszeiten gestattet werden. Diese besondern Grenzübergangsstellen und Grenzübertrittszeiten werden von den zuständigen schweizerischen und deutschen Polizei‑ und Zollbehörden im beiderseitigen Einvernehmen unter Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaft­lichen Bedürfnisse im Einzelfall bestimmt. Die gewährte Vergünstigung ist entweder in dem Grenzausweis der begünstigten Person zu vermerken oder besonders zu bescheinigen.
¹² Siehe heute insbesondere das Abk. vom 21. Mai 1970 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr ( SR 0.631.256.913.63 ).
Art. 25
Für die passtechnische Behandlung der im frühern Zollausschlussgebiet um Jestetten tätigen schweizerischen Beamten gelten die Bestimmungen des am 1. Oktober 1923¹³ in Kraft getretenen schweizerisch‑deutschen Abkommens über den Grenzübertritt der im Grenzdienst zwischen der Schweiz und Deutschland amtlich tätigen beiderseitigen Beamten und Angestellten des Bahn‑, Post‑ und Zolldienstes.
¹³ In der AS nicht veröffentlicht. Für das Zollpersonal siehe heute das Schweizerisch‑ deutsche Abk. vom 5. Febr. 1958 über Durchgangsrechte ( SR 0.631.256.913.65 ).
Art. 26 ¹⁴
(1)  Kraftfahrzeugreisenden, die sich nicht im Besitz eines Passes oder eines für den Grenzübertritt an sich erforderlichen Passersatzpapiers befinden, kann unter Befreiung von Passzwang die Durchfahrt durch die Gemarkungen Altenburg, Jestetten und Lottstetten und ein Aufenthalt von acht Stunden in diesen Gemarkungen gestattet werden, wenn im Einzelfall Bedenken nicht bestehen.
(2)  Die Reisenden erhalten von der deutschen Grenzeingangsstelle gebührenfrei folgende Bescheinigung in doppelter Ausfertigung:

«Durchreiseschein Nr.

Herr

Frau

Fräulein

ist berechtigt, unter Befreiung vom Passzwang die Gemarkungen Altenburg, Jestetten und Lottstetten im Kraftfahrzeug zu durchfahren und sich in diesen Gemarkungen für die Dauer von höchstens acht Stunden, d. h. bis ................ Uhr, aufzuhalten.

Die Ausfahrt hat während der zugelassenen Grenzübergangszeiten über eine der nachstehenden Grenzübergangsstellen zu erfolgen: Jestetten‑Wangental, Jestetten‑Frankengraben, Jestetten‑Hardt, Altenburg‑Nohl, Altenburg‑Rhein­brücke, Nack, Lottstetten.

Der Missbrauch dieser Bescheinigung wird strafrechtlich verfolgt.

................................................................., den ............................... 19 ­

Dienststelle
Stempel»

(3)  Der Inhaber hat die eine Ausfertigung des Durchreisescheins an die deutsche Grenzausgangsstelle und die andere Ausfertigung an die schweizerische Grenzeingangsstelle abzugeben.
(4)  Die Wiedereinreise derartiger Personen in die Schweiz ist in jedem Fall gestattet.
(5)  Die Vorschriften des Artikels 23¹⁵ finden sinngemäss Anwendung.
(6)  Die Regierungen der vertragsschliessenden Teile behalten sich vor, die vorstehende Regelung unverzüglich gemeinsam nachzuprüfen, wenn sich wesentliche Unzuträglichkeiten ergeben.
¹⁴ Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach.
¹⁵ Dieser Artikel ist aufgehoben.

Abschnitt V Zahlungs‑ und Devisenverkehr ¹⁶

¹⁶ Nachdem sich heute der Waren‑, Zahlungs‑ und Devisenverkehr frei abwickelt, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes als gegenstandslos zu betrachten.
Art. 2 7 ¹⁷
a.  Einfuhr von Handelswaren schweizerischen Ursprungs in das frühere Ausschlussgebiet.
(1)  Die Bezahlung von Handelswaren schweizerischen Ursprungs, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens in das frühere Ausschlussgebiet eingeführt und dort verbraucht werden, wird bis zum Betrage von 20 000 sFr. monatlich im Wege des schweizerisch‑deutschen Verrechnungsverkehrs zugelassen. Vorgriffe auf einen folgenden Monat können innerhalb eines Kalendervierteljahres zugelassen werden, wenn ein besonderes Bedürfnis hierfür vorliegt. Umgekehrt sind in einem Monat nicht ausgenützte Beträge bis zum Ende des Kalenderjahres auf den folgenden Monat übertragbar.
(2)  Die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens aufgelaufenen Rückstände aus der Lieferung von Handelswaren schweizerischen Ursprungs in das frühere Ausschlussgebiet dürfen im Wege des schweizerisch‑deutschen Verrechnungsverkehrs bezahlt werden.
(3)  Die Überweisungen nach Abs. 1 und 2 erfolgen im Rahmen der in Artikel 2 der Vereinbarungen vom 17. April 1935¹⁸ über Verrechnung im schweizerisch­­-deutschen Warenverkehr (Warenzahlungsabkommen) zur Bezahlung schweizerischer Waren vorgesehenen Gesamtwertgrenze, jedoch ohne Anrechnung auf die in Artikel 4 daselbst für die einzelnen Waren vereinbarten Wertgrenzen.
b.  Einfuhr von Handelswaren nichtschweizerischen Ursprungs in das frühere Ausschlussgebiet.
(4)  Die bei der Klettgauer Bank in Jestetten anfallenden, frei verfügbaren Schweizerfrankenbeträge werden bis zur Höhe von monatlich 4500 sFr. zur Bezahlung von Handelswaren nichtschweizerischen Ursprungs freigegeben, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens in das frühere Ausschlussgebiet eingeführt und dort verbraucht werden.
(5)  Die darüber hinaus in gleicher Weise anfallenden Schweizerfrankenbeträge werden zur Abtragung der Rückstände freigegeben, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens aus der Einfuhr von Handelswaren nichtschweizerischen Ursprungs in das frühere Ausschlussgebiet entstanden sind. Soweit die nach Abs. 4 erteilte Genehmigung zur Bezahlung neuer Wareneinfuhren nicht ausgenützt wird, werden die dadurch freigewordenen Beträge ebenfalls zur Abdeckung der Rückstände ver­wendet.
c.  Zollamtliche Abfertigung bei der Einfuhr von Handelswaren in das frühere Ausschlussgebiet.
(6)  Die deutschen Grenzzollämter im frühern Ausschlussgebiet werden Handelswaren, die zum Verbleib (Ver‑ oder Gebrauch) im frühern Ausschlussgebiet bestimmt sind, zur Einfuhr nur zulassen, wenn bei der Abfertigung eine Bestätigung der Klettgauer Bank vorgelegt wird, dass die Bezahlung der Waren im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen möglich ist. Diese Bestätigung ersetzt gegebenenfalls die nach den allgemeinen Bestimmungen vorgeschriebene Devisenbescheinigung. Für die Handelswaren, die nicht zum Verbleib im frühern Ausschlussgebiet bestimmt sind, gelten die allgemeinen Bestimmungen.
¹⁷ Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach.
¹⁸ [ AS 51 700 , 52 563 , 53 23 25 564 . AS 53 669 Art. VII]
Art. 2 8 ¹⁹
(1)  Die Deutsche Regierung wird dafür Sorge tragen, dass die Beamten der schweizerischen Dienststellen auf den SBB‑Bahnhöfen Altenburg‑Rheinau, Jestetten und Lottstetten die ihnen als Entgelt für ihre dienstliche Tätigkeit ausgezahlten Beträge zur Bestreitung ihrer persönlichen und sachlichen Unkosten verwenden dürfen und dass sie diese Beträge, soweit sie nicht zur Bestreitung solcher Unkosten erforderlich sind, unbehindert nach der Schweiz ausführen können. Die Ausfuhrerlaubnis gilt nicht für Reichsmarknoten.
(2)  Die zuständigen deutschen Stellen werden auf Antrag die devisenrechtlichen Genehmigungen dazu erteilen, dass die schweizerische Kreditinstitute ihre Forderungen aus Krediten an Bewohner des frühern Ausschlussgebiets und die bei ihnen unterhaltenen Guthaben solcher Bewohner auf eine deutsche Bankanstalt übertragen dürfen. Die Durchführung im einzelnen bleibt den dafür zuständigen Behörden und Stellen überlassen.
¹⁹ Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach.

Abschnitt VI Einfuhr‑ und Zollerleichterungen im Warenverkehr ²⁰

²⁰ Siehe heute das Schweizerisch‑deutsche Abk. vom 5. Febr. 1958 über den Grenz‑ und Durchgangsverkehr ( SR 0.631.256.913.61 ).
Art. 29
Zur Förderung des Warenaustausches zwischen der Schweiz und dem frühern Ausschlussgebiet werden die vertragsschliessenden Teile folgende Erleichterungen zugestehen:
A.  Von seiten der Schweiz
Die Schweiz wird die Vergünstigungen weitergewähren, die vor der Einbeziehung des Ausschlussgebiets in das deutsche Zollgebiet für Waren des frühem Ausschlussgebiets gewährt worden sind.
B.  Von seiten Deutschlands
Deutschland wird folgende Zollvergünstigungen gewähren:

Warengattung

Jahresmenge
(Kalenderjahr)

Zollsatz in RM
für 1 dz

a.

Mehl, Tarifnummer 162

  400 dz

10

b.

Teigwaren, Tarifnummer 200

  150 dz

frei

c.

Zement, Tarifnummer 230

4000 dz

frei

d.

Mauersteine, Tarifnummer 713/714

1500 dz

frei

e.

Dachziegel, Tarifnummer 717

    20 dz

frei

f.

Obstwein und in Gärung begriffener Obst­most, aus Tarifnummer 183, in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 15 1 oder mehr

  200 dz

frei

g.

Wein von Trauben mit natürlichem Weingeist­gehalt und frischer Most von Trauben, aus Tarif­nummer 180, in Behältnissen bei ei­nem Raum­gehalt von 50 1 oder mehr

    50 dz

frei

h.

Käse, Tarifnummer 135

    15 dz

12

i.

Gemeine weiche Schmierseife, aus Tarif­-
nummer 254, in Fässern oder anderen grösseren Behältnissen

    10 dz

2

k.

Feste Seife in Riegeln, aus Tarifnummer 256

    10 dz

7.50

1.

Kleie, Tarifnummer 192

  350 dz

frei

m.

Weizen, Tarifnummer 2

1000 dz

frei

Diese Zollvergünstigungen werden nur für Waren schweizerischen Ursprungs gewährt, die im frühern Ausschlussgebiet verbraucht werden. Die Zollvergünstigung zu m wird ferner nur gewährt für Futterweizen, sie hat aber nicht zur Voraussetzung, dass es sich um Weizen schweizerischen Ursprungs handelt; er muss jedoch schweizerischer Herkunft sein.
Wer Waren der Gruppen a bis m zollbegünstigt einführen will, bedarf hierzu eines Kontingentsscheines des Hauptzollamtes Waldshut nach näherer Bestimmung des Landesfinanzamts Karlsruhe. Bei den Waren zu l und m wird der Kontingentsschein durch die auf eine bestimmte Menge lautende, schriftliche Genehmigung der «Reichs­stelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeug­nisse» ersetzt, die vor ihrer Ausnutzung mit einem Sichtvermerk des Hauptzollamts Waldshut versehen sein muss. Zur Ausnutzung des Kontingents zu h bedarf es der Vorlegung eines Übernahmescheins nicht.

Abschnitt VII Besondere und Schlussbestimmungen

Art. 3 0 ²¹
Sollten sich bei der Durchführung des Abkommens Schwierigkeiten ergeben, so werden zunächst die Beauftragten der beiderseitigen zuständigen örtlichen Behörden unmittelbar ins Benehmen treten. Fragen von nicht grundsätzlicher Bedeutung, die sich dabei ergeben, sollen durch diese Beauftragten unmittelbar erledigt werden können.
²¹ Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach.
Art. 31
Falls es sich nach den Erfahrungen bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens als angezeigt erweisen sollte, werden sich die Regierungen der vertragschliessenden Teile über Änderungen oder Ergänzungen dieses Abkommens verständigen, und zwar auf dem Wege eines einfachen Schriftwechsels, soweit solche Änderungen oder Ergänzungen dem Gegenstand nach nicht der Zustimmung der gesetzlichen Stellen bedürfen.
Art. 32
(1)  Die Schweizerische Regierung wird aus der im Vertrage zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche betreffend die Einrichtung schweizerischer Nebenzollämter bei den auf badischem Gebiet gelegenen Stationen Altenburg, Jestetten und Lottstetten der schweizerischen Eisenbahnlinie Eglisau–Schaffhausen und die schweizerische Zollabfertigung am Grenzacherhorn, vom 5. Dezember 1896²² enthaltenen Verpflichtung, im frühern Ausschlussgebiet drei Zollämter zu unterhalten, entlassen.²³
(2)  Artikel IV des im Absatz 1 erwähnten Vertrags gilt sinngemäss für die im frühem Ausschlussgebiet tätigen Bediensteten der Schweizerischen Bundesbahnen.
²² [BS 12 767]
²³ Diese Zollämter wurden auf den 15. Mai 1936 aufgehoben.
Art. 33
(1)  Dieses Abkommen nebst dem anliegenden Schlussprotokoll soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Bern ausgetauscht werden. Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die vertragschliessenden Teile werden es jedoch vor der Ratifikation mit Wirkung vom 1. Februar 1936 ab vorläufig anwenden.
(2)  Das Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis es von einem der vertragschliessenden Teile mit dreimonatiger Frist gekündigt wird. In jedem Falle bleiben die Bestimmungen des Abschnitts 1 bis zur nächsten Fahrplanänderung (15. Mai oder 15. Oktober) in Geltung. Erfolgt die Kündigung aus Gründen, die mit der Regelung in Abschnitt 1 des Abkommens zusammenhängen, so wird der kündigende Teil die Kündigung so rechtzeitig vorher dem andern Teil anmelden, dass es möglich ist, sich vor dem Ausserkrafttreten der Bestimmungen des Abschnitts 1 über die zu wählende Neuregelung zu verständigen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen und das Schlussprotokoll unterzeichnet.
Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Heidelberg, am 15. Januar 1936.

Häusermann

Ernst

Schlussprotokoll

Zu Artikel 1–32
Es besteht Einverständnis darüber, dass als früheres Zollausschlussgebiet um Jestetten das in die Schweiz hineinragende deutsche Gebiet anzusehen ist, das vom deutschen Zollinland durch folgende Linie abgeschlossen war:
Von der Schweizergrenze bei Grenzstein Nr. 247 im Bachtobel (bei dem Orte Weissweil gelegen) in südlicher Richtung bis zur Strassengabelung der Strasse Dettighofen–Bühl und Bühl–Hüntwangen–Eglisau. Von diesem Gabelpunkt aus bildete der Nordostrand der Strasse Bühl und Hüntwangen–Eglisau die Zollausschlussgrenze bis zur schweizerischen Landesgrenze bei Punkt Nr. 495.
Zu Artikel 3 Absatz 2
Es besteht Einverständnis darüber, dass auch die Güterzüge mit Personenbeförderung nur die Zugteile 1 und 2 zu führen haben, jedoch ist für diese Züge ein Personenbinnenverkehr nur zulässig unter den Bedingungen, die für den Personenwechselverkehr gelten.
Zu Artikel 8
Es besteht Einverständnis darüber, dass die dem deutschen Zolldienst zur Verfügung gestellten Räume auch zur Vornahme der sonst bei der Grenzabfertigung erforder­lichen Kontrollen benutzt werden dürfen.
Zu Artikel 13
Es besteht Einverständnis darüber, dass eine entsprechende Verständigung zwischen den beiderseitigen Zollverwaltungen erforderlichenfalls über die Zollbehandlung des Zwischenauslandsverkehrs stattfinden soll, der sich auf den Landstrassen abspielt.
Zu Artikel 17
Es besteht Einverständnis darüber, dass, unbeschadet der für die Briefe und Sendungen an schweizerische Amtsstellen vorgesehenen Befreiung von der Kontrolle seitens der deutschen Behörde, für solche Sendungen die allgemeinen deutschen Devisenbestimmungen gelten. Danach ist zur Zeit die Ein‑ und Ausfuhr von Reichsmark­noten ausgeschlossen.
Zu Artikel 19
Es besteht Einverständnis darüber, dass von der Ausstellung besonderer deutscher Zollpapiere abgesehen werden soll, wenn den deutschen Zollbehörden der vereinbarte «Ausweis für Waren schweizerischer Herkunft zur unmittelbaren Durchfuhr durch Deutschland über die Gemarkungen Jestetten, Altenburg und Lottstetten und zur zollfreien Wiedereinfuhr nach der Schweiz» in doppelter Ausfertigung vorgelegt wird.
Zu Artikel 26
Es besteht Einverständnis darüber, dass es nicht angängig ist, vor einer allgemeinen Regelung des kleinen Grenzverkehrs in passtechnischer Hinsicht das für Kraftfahrzeugreisende ausnahmsweise zugelassene Sonderverfahren auch auf Radfahrer anzuwenden, die durch die Gemarkungen Altenburg, Jestetten und Lottstetten durchfahren. Vielmehr soll in Erwägung gezogen werden, dass für diese Radfahrer seitens der Schweiz die Tagesscheine gebührenfrei ausgestellt werden.
Zu Artikel 27
Es besteht Einverständnis darüber, dass unter Handelswaren solche Waren zu verstehen sind, die nicht im Rahmen des schweizerisch‑deutschen Abkommens vom 19. Mai 1933²⁴ im sogenannten kleinen Grenzverkehr ein- und ausgeführt und gemäss den Ausnahmebestimmungen in Artikel III Ziffer 5 lit. c und IV Ziffer 1 lit. b des Abkommens vom 17. April 1935²⁵ über den schweizerisch‑deutschen Verrechnungs­verkehr, beiderseitig ausserhalb des Verrechnungsverkehrs bezahlt werden.
Zu Artikel 28
Es besteht Einverständnis darüber, dass eine Regelung der Devisenanbietungs- und ‑ablieferungspflicht der schweizerischen Beamten, die aus dienstlichen Gründen ihren ständigen Wohnsitz im frühern Ausschlussgebiet haben müssen (Zoll- und Eisenbahnbeamte), vorbehalten bleibt, da eine solche Regelung nur für alle im deutschen Grenzgebiet wohnenden schweizerischen Beamten allgemein getroffen werden kann.
Zu Artikel 29
(1)  Die Deutsche Regierung ist bereit, über die im Artikel 29 gewährten Zollvergünstigungen hinaus Mais schweizerischen oder nichtschweizerischen Ursprungs, der im frühern Ausschlussgebiet verbraucht wird, zollfrei mit Genehmigung der «Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeug­nisse» einzulassen, soweit für die Deutsche Regierung die Möglichkeit besteht, die Bezahlung dieser Ware ausserhalb der Vereinbarung im Artikel 27 zu genehmigen.
(2)  Die Deutsche Regierung wird ferner vorsehen, dass im kleinen Grenzverkehr zwischen dem frühern Ausschlussgebiet und der benachbarten schweizerischen Grenzzone im Ausschlussgebiet anfallender natürlicher Dung ohne Entrichtung von Ausfuhrzöllen ausgeführt werden darf.
(3)  Die Deutsche Regierung wird schliesslich vorsehen, dass, falls die jetzt zoll­freien Fleischabfälle und Grieben der Tarifnummer 161 zollpflichtig werden sollten, die für die Fischzuchtanstalten im frühem Ausschlussgebiet erforderlichen Bedarfsmengen zollfrei eingeführt werden dürfen.
Zu Artikel 30
Es besteht Einverständnis darüber, dass zur Zeit auf schweizerischer Seite zuständig ist der Direktor des II. Zollkreises in Schaffhausen, auf deutscher Seite der Vor­steher des Hauptzollamts Waldshut, der sich erforderlichenfalls mit dem Leiter des Bezirksamts Waldshut ins Benehmen setzt.
Heidelberg, den 15. Januar 1936.

Häusermann

Ernst

²⁴ Dieses nicht veröffentlichte Abkommen wurde aufgehoben durch Art. 9 Abs. 1 des Schweizerisch‑deutschen Abk. vom 9. März 1939 über den kleinen Grenzverkehr [BS 12 722]. Siehe heute das Schweizerisch‑deutsche Abk. vom 5. Febr. 1958 über den Grenz‑ und Durchgangsverkehr ( SR 0.631.256.913.61 ).
²⁵ [ AS 51 700 , 52 563 , 53 23 25 564 . AS 53 669 Art. VII]
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