Gesetz über die bernischen Landeskirchen (410.11)
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Gesetz über die bernischen Landeskirchen

1 410.11 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) vom 21.03.2018 (Stand 01.01.2020) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 121 bis 125 der Kantonsverfassung 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates 2 ) , beschliesst:
1. Allgemeines

Art. 1

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Stellung sowie die Grundzüge der Organisation und der Finanzierung der vom Kanton anerkannten evangelisch-reformierten, rö misch-katholischen und christkatholischen Landeskirchen.
2 Es regelt im weiteren die Stellung der Geistlichen, die von den Landeskir chen, ihren regionalen Einheiten oder den Kirchgemeinden angestellt werden.
3 Für die Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden ergänzt es die Bestim mungen des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG) 3 ) .

Art. 2

Rechtsstellung
1 Die Landeskirchen sind öffentlich-rechtliche Körperschaften des kantonalen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Sie sind im Rahmen des kantonalen Rechts selbstständig.
3 Sie beachten die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns.

Art. 3

Gesamtgesellschaftliche Bedeutung
1 Die Landeskirchen tragen im gesamtgesellschaftlichen Interesse zur solidari schen Gemeinschaft, zur Vermittlung grundlegender Werte, zum Frieden unter den Religionen, zur religiösen Bildung und zur Kulturpflege bei.
1) BSG 101.1
2) Vortrag vom 29. März 2017, Geschäft des Grossen Rates Nr. 2016.RRGR.835 , Septemberses sion 2017
3) BSG 170.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
18-062
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Art. 4

Partnerschaft
1 Kanton und Landeskirchen arbeiten partnerschaftlich zusammen.
2 Der Kanton kann den Bischof von Basel und den Bischof der christkatholi schen Kirche der Schweiz in den sie betreffenden Angelegenheiten einbezie hen.

Art. 5

Vorberatungs- und Antragsrecht
1 Die Landeskirchen haben ein Vorberatungs- und Antragsrecht in den sie betreffenden kantonalen und interkantonalen Angelegenheiten.
2 Bei seinen Vernehmlassungsverfahren hört der Kanton die Landeskirchen an.
3 Kanton und Landeskirchen verkehren in der Regel über deren Exekutiven.

Art. 6

Mitgliedschaft
1 Die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche richtet sich nach deren Recht.
2 Dieses regelt insbesondere das Stimmrecht der Mitglieder der Landeskirchen, der Kirchgemeinden und der Gesamtkirchgemeinden.
3 Der Austritt aus einer Landeskirche ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich.
2. Organisation
2.1 Grundsätze

Art. 7

1 Die Landeskirchen legen ihre Organisation nach demokratischen und rechts staatlichen Grundsätzen fest.
2 Sie regeln die Grundzüge der Organisation sowie die Zuständigkeiten und die Mitwirkung der Stimmberechtigten in einem Erlass, der ihren Stimmberechtig ten zu unterbreiten ist.
3 Der Kanton wirkt auf Antrag einer Landeskirche bei der Organisation von Wahlen in deren Legislative mit.
2.2 Kirchengebiet

Art. 8

1 Das Gebiet der Landeskirchen entspricht dem Kantonsgebiet.
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2 Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen des Kantons oder der Landeskirchen mit zuständigen Stellen in anderen Kantonen.
3 Die Landeskirchen können mit anerkannten Kirchen anderer Kantone einen Verband des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit bilden.
4 Vereinbarungen der Landeskirchen nach Absatz 2 und 3 bedürfen der Geneh migung durch den Regierungsrat.
2.3 Regionale Gliederung

Art. 9

1 Die Landeskirchen oder die Verbände nach Artikel 8 Absatz 3 können ihr Ge biet regional gliedern und regionalen Einheiten die Rechtspersönlichkeit verlei hen.
2 Sie berücksichtigen bei ihrer regionalen Gliederung nach Möglichkeit die Grenzen der Verwaltungskreise oder der Verwaltungsregionen.
3 Das landeskirchliche Recht bestimmt die Einzelheiten, namentlich die Organi sation und die Aufgaben der regionalen Einheiten.
2.4 Kirchgemeinden
2.4.1 Bestand

Art. 10

1 Die Landeskirchen gliedern sich in Kirchgemeinden. Sie bestehen aus der Gesamtheit der ihnen angehörenden Kirchgemeinden.
2 Jeder Kirchgemeinde gehören die in ihrem Gebiet wohnhaften Mitglieder der betreffenden Landeskirche an.
3 Der Regierungsrat legt durch Verordnung das Gebiet und den Namen jeder Kirchgemeinde fest.
4 Er hört das zuständige Organ der betreffenden Landeskirche bei der Bildung, Aufhebung, Veränderung des Gebiets oder beim Zusammenschluss von Kirch gemeinden nach Artikel 4h GG vorgängig an.
5 Der Grosse Rat ist für die Anordnung von Kirchgemeindezusammenschlüs sen nach Artikel 4i GG zuständig.
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2.4.2 Sprache

Art. 11

1 Die Sprache der Kirchgemeinden richtet sich nach Artikel 6 der Kantonsver fassung.
2 Im deutsch- und im französischsprachigen Gebiet des Kantons können Kirch gemeinden der andern Sprache bestehen. Die Mitglieder der Landeskirche können in diesem Fall wählen, welcher Kirchgemeinde sie angehören wollen.
3 Zweisprachige Kirchgemeinden sind möglich. Sie können für ihre deutsch sprachigen und französischsprachigen Mitglieder ein unterschiedliches Gemeindegebiet aufweisen.
2.4.3 Organisation

Art. 12

1 Die Organisation der Kirchgemeinden richtet sich nach dem GG, soweit das kantonale Recht nichts anderes vorsieht.
2 Das landeskirchliche Recht kann ergänzende Bestimmungen über das Zu sammenwirken der Organe und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirch gemeinden sowie über Unvereinbarkeiten vorsehen.
3 Die Kirchgemeinden können in ihrem Organisationsreglement besondere Re gelungen zur Förderung des kirchlichen Lebens vorsehen, insbesondere betreffend die dezentrale Organisation der Gemeinde oder zum Schutz kirchli cher Minderheiten.
4 Die Landeskirchen fördern die Zusammenarbeit unter ihren Kirchgemeinden.
2.5 Gesamtkirchgemeinden

Art. 13

1 Kirchgemeinden einer Landeskirche können sich zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben zu einer Gesamtkirchgemeinde zusammenschliessen.
2 Die Gründung einer Gesamtkirchgemeinde oder der Beitritt zu einer solchen erfordert einen Beschluss der Stimmberechtigten.
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3. Geistliche

Art. 14

Ausbildung
1 Der Kanton sorgt für die universitäre Ausbildung der Geistlichen der evange lisch-reformierten und der christkatholischen Landeskirche.
2 Die Universität Bern legt die Anforderungen an die universitäre Ausbildung der Geistlichen nach Anhören dieser beiden Landeskirchen fest.
3 Der Kanton, die Universität Bern und diese beiden Landeskirchen können in Vereinbarungen ihr Zusammenwirken bei der praktischen Ausbildung der Geistlichen regeln.
4 Der Kanton setzt für die drei Landeskirchen je eine Prüfungskommission ein.

Art. 15

Anstellungsverhältnis
1 Das landeskirchliche Recht regelt das Anstellungsverhältnis der Geistlichen. Dieses ist öffentlich-rechtlicher Natur.
2 Das landeskirchliche Recht kann die Geistlichen verpflichten, eine Dienstwoh nung während der Dauer ihrer Anstellung zu bewohnen.
3 Soweit die Landeskirchen keine eigenen Bestimmungen erlassen, gilt sinnge mäss die kantonale Personalgesetzgebung.

Art. 16

Anstellungsbehörde
1 Die Kirchgemeinden stellen ihre Geistlichen an.
2 Die Landeskirchen oder ihre regionalen Einheiten stellen die übrigen Geistli chen an, unter Vorbehalt von Absatz 3.
3 Spitäler und Institutionen des Justizvollzugs, die Geistliche anstellen, hören vorgängig das zuständige Organ der jeweiligen Landeskirche an.

Art. 17

Anstellungsvoraussetzungen
1 Die Anstellung einer oder eines Geistlichen setzt voraus, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a für deutschsprachige Geistliche der evangelisch-reformierten oder christ katholischen Landeskirche: das kantonale Staatsexamen oder ein gleich wertiger Abschluss, b für alle übrigen Geistlichen: ein universitärer Mastertitel in Theologie oder ein gleichwertiger Abschluss und
410.11 6 c für alle Geistlichen: die kirchliche Ordination oder eine gültige Missio Ca nonica sowie der Abschluss der praktischen Ausbildung gemäss den Be stimmungen der jeweiligen Landeskirche.
2 Die Voraussetzungen nach Absatz 1 müssen während der gesamten Dauer des Anstellungsverhältnisses erfüllt sein.
3 Das landeskirchliche Recht kann weitere Anstellungsvoraussetzungen gen.
4. Datenzugang und Datenaustausch

Art. 18

Datenzugang für Geistliche
1 Die Geistlichen der Landeskirchen erhalten für ihre seelsorgerische Tätigkeit in Institutionen des Justizvollzugs sowie in Institutionen, die dem Gesundheits gesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG) 1 ) , dem Spitalversorgungsgesetz vom
13. Juni 2013 (SpVG) 2 ) oder dem Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentli che Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) 3 ) unterstellt sind, im Einzelfall auf An frage Namen und Adressen ihrer Konfessionsangehörigen.
2 Eine betroffene Person kann die Bekanntgabe ohne Angabe von Gründen un tersagen.

Art. 19

Datenzugang für Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden
1 Die Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden erhalten aus den Einwohnerregistern der Wohnsitzgemeinden im Abruf- oder Meldeverfahren die Angaben, die sie zur Erfassung ihrer Mitglieder, zur Führung ihrer Stimmregis ter oder zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben, wie sie im landeskirchlichen Recht umschrieben sind, benötigen.
2 Sie erhalten von den Schulleitungen die Klassenlisten sowie weitere für die Organisation des kirchlichen Unterrichts nötige Angaben unentgeltlich.
3 Der Datenzugang nach Absatz 1 und 2 umfasst soweit erforderlich auch be sonders schützenswerte Personendaten.

Art. 20

Datenzugang für Landeskirchen
1 Die Landeskirchen erhalten vom Kanton unentgeltlich die Angaben, die sie für den Finanzausgleich unter ihren Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden und für die Zuordnung der Pfarrstellen benötigen.
1) BSG 811.01
2) BSG 812.11
3) BSG 860.1
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Art. 21

Ergänzende Bestimmungen zum Datenschutz
1 Die Landeskirchen können für ihre Bedürfnisse eigene Bestimmungen zum Datenschutz erlassen, welche die kantonale Datenschutzgesetzgebung ergän zen oder präzisieren.
2 Sie können für die Zusammenarbeit innerhalb ihrer eigenen Organisationen oder mit anderen Landeskirchen besonders schützenswerte Daten ihrer Mit glieder austauschen, soweit diese zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben be nötigt werden.
5. Rechtspflege und Haftung
5.1 Rechtspflege

Art. 22

Zuständigkeiten und Verfahren
1 Soweit das landeskirchliche Recht keine eigenen kirchlichen Beschwerdein stanzen nach Artikel 23 oder 24 vorsieht, richten sich die Zuständigkeiten nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs rechtspflege (VRPG) 1 ) .
2 Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, gelten für das Verfahren vor den Behörden der Landeskirchen, ihrer regionalen Einheiten sowie ihrer Kirch gemeinden und Gesamtkirchgemeinden die Bestimmungen des VRPG.

Art. 23

Kirchliche Beschwerdeinstanzen
1 Die Landeskirchen können für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfü gungen und Beschlüsse ihrer Behörden, ihrer regionalen Einheiten sowie ihrer Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden, die sich auf landeskirchliches Recht stützen, kirchliche Beschwerdeinstanzen vorsehen.
2 Ausgenommen von dieser Befugnis sind a Wahl- und Abstimmungssachen, b personalrechtliche Angelegenheiten, c alle weiteren Angelegenheiten, die ganz oder teilweise staatlichem Recht unterliegen.

Art. 24

Rekurskommission der evangelisch-reformierten Landeskirche
1 In ausschliesslich landeskirchlichen Angelegenheiten der evangelisch-refor mierten Landeskirche entscheidet eine Rekurskommission kantonal letztin stanzlich.
1) BSG 155.21
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2 Die Rekurskommission muss den Anforderungen an ein Gericht nach Artikel
30 Absatz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eigenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) 1 ) genügen.
3 Für das Verfahren vor der Rekurskommission finden die Artikel 79 sowie 80 bis 84 VRPG sinngemäss Anwendung.
4 Beschwerden an die Rekurskommission gegen Verfügungen, Entscheide und Beschlüsse mit vorwiegend politischem Charakter sind ausgeschlossen.

Art. 25

Streitigkeiten um die Zuständigkeit
1 Wird die Zuständigkeit sowohl von einer kirchlichen als auch von einer staatli chen Beschwerdeinstanz beansprucht oder verneint und kann in einem Mei nungsaustausch keine Einigung erzielt werden, entscheidet das Verwaltungs
5.2 Haftung

Art. 26

1 Für die Haftung der Landeskirchen und ihrer regionalen Einheiten gelten sinn gemäss die Bestimmungen des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG) 2 . Artikel 104b PG findet keine Anwendung.
2 Das landeskirchliche Recht bezeichnet das für die Verfügung über streitige Ansprüche gegen die Landeskirche zuständige Organ.
6. Finanzen
6.1 Kirchensteuern und Finanzausgleich

Art. 27

1 Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden erheben die Kirchensteuer von den Angehörigen ihrer Konfession und den juristischen Personen gemäss dem Kirchensteuergesetz vom 16. März 1994 (KStG) 3 ) .
2 Das landeskirchliche Recht kann einen Finanzausgleich vorsehen, der für eine ausgewogene Steuerbelastung unter den Kirchgemeinden bzw. den Ge samtkirchgemeinden sorgt.
1) SR 101
2) BSG 153.01
3) BSG 415.0
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6.2 Beiträge der Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden an die Landeskirchen und regionalen Einheiten

Art. 28

1 Die Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden leisten Beiträge an ihre Landeskirche und regionalen Einheiten.
2 Die Festsetzung und der Bezug dieser Beiträge sind Sache der Landeskir chen.
6.3 Beiträge des Kantons an die Landeskirchen
6.3.1 Sockelbeiträge

Art. 29

Grundsatz
1 Der Kanton wahrt historische Rechtstitel der evangelisch-reformier ten Landeskirche und berücksichtigt die historischen Voraussetzungen der rö misch-katholischen und der christkatholischen Landeskirche.
2 Zu diesem Zweck richtet er ihnen je einen Sockelbeitrag aus.
3 Die Sockelbeiträge müssen für die Entlöhnung der Geistlichen verwendet werden.

Art. 30

Betrag
1 Die Sockelbeiträge betragen a für die evangelisch-reformierte Landeskirche: 34,8 Millionen Franken, b für die römisch-katholische Landeskirche: 8 Millionen Franken, c für die christkatholische Landeskirche: 440‘000 Franken.
2 Sie werden jährlich an das Lohnsummenwachstum des Kantons angepasst.
6.3.2 Beiträge für Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse

Art. 31

Grundsatz
1 Mit einem Beitrag unterstützt der Kanton die Landeskirchen für die von ihnen im gesamtgesellschaftlichen Interesse nach Artikel 3 erbrachten Leistungen.
2 Als Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse gelten insbesondere a Kinder- und Jugendarbeit, b Angebote zu Ehe, Familie und Partnerschaft, c Angebote für Seniorinnen, Senioren und Betagte, d Angebote für Menschen mit Beeinträchtigung,
410.11 10 e Angebote für sozial Schwache und Armutsbetroffene, f Angebote für Migrantinnen und Migranten sowie Asylsuchende, g Erwachsenenbildung, h kirchlicher Unterricht, i ökumenische Arbeit und Entwicklungszusammenarbeit, k Kultur, l Öffentlichkeitsarbeit betreffend soziale und gesellschaftliche Themen und m Seelsorge.
3 Jeweils drei Jahre vor Beginn der nächsten Beitragsperiode (Art. 32 Abs. 1) handeln die Landeskirchen mit der zuständigen kantonalen Direktion den Bei trag nach Absatz 1 aus.

Art. 32

Festsetzung
1 Der Grosse Rat setzt den Beitrag an die Landeskirchen jeweils für einen Zeit raum von sechs Jahren (Beitragsperiode) abschliessend fest.

Art. 33

Aufteilung
1 Der Regierungsrat teilt den Beitrag auf die drei Landeskirchen nach ihrem je weiligen Anteil an den insgesamt erbrachten Leistungen im gesamtgesell schaftlichen Interesse auf.
2 Sein Beschluss ist kantonal letztinstanzlich.

Art. 34

Berichterstattung
1 vier Jahren einen Bericht über die Verwendung der Beiträge vor.
2 Der Grosse Rat nimmt die Berichte zur Kenntnis.

Art. 35

Ergänzendes Recht
1 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt für die Beiträge für Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse das Staatsbei tragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG) 1 ) .
1) BSG 641.1
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6.3.3 Weitere Beiträge

Art. 36

1 Gestützt auf die besondere Gesetzgebung können den Landeskirchen, den Kirchgemeinden und den Gesamtkirchgemeinden weitere Beiträge ge mäss StBG gewährt werden.
7. Ausführungsbestimmungen

Art. 37

1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2 Er regelt durch Verordnung insbesondere a die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Landeskirche durch die Einwohnerkontrolle, b die Mitwirkung der zuständigen kantonalen Stellen bei Wahlen auf ent sprechenden Antrag einer Landeskirche, c das Gebiet und den Namen jeder Kirchgemeinde, d die Zugehörigkeit zu Kirchgemeinden, insbesondere zu deutsch- oder französischsprachigen Kirchgemeinden im anderssprachigen Kantonsge biet, e das Profil der Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden für den Zu gang zu Personendaten im elektronischen Register der Einwohnerkontrol len, f die Dienst- und Beratungsleistungen des Kantons zugunsten der Landes kirchen und ihrer Kirchgemeinden oder Gesamtkirchgemeinden, insbe sondere in den Bereichen des Gemeinderechts, des Personalwesens, der Archivierung, des öffentlichen Beschaffungswesens und der Immobilien, g die Vorgaben für die Erfassung der Leistungen der Landeskirchen im ge samtgesellschaftlichen Interesse sowie die Bemessungsgrundlagen dazu, h die Auszahlungsmodalitäten der Kantonsbeiträge an die Landeskirchen, i die Aufgaben und Kompetenzen der oder des Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten, k die Prüfungskommissionen, ihre Aufgaben und das kantonale Staatsex amen.
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8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 38

Übergang von Arbeitsverhältnissen
1 Mit Ausnahme der 2,8644 Pfarrstellen bei den kantonsüberschreitenden Kirchgemeinden gehen sämtliche Arbeitsverhältnisse, auf die sich der Gross ratsbeschluss vom 4. September 2014 über die Zahl der vom Kanton besolde ten Pfarrstellen 1 ) bezieht, mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die jeweilige Landeskirche über.
2 Für bestehende Arbeitsverhältnisse auf Pfarrstellen bei den kantonsüber schreitenden Kirchgemeinden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset zes gilt das bisherige kantonale Anstellungsverhältnis bis zu dessen Auflösung weiter. Bei Neuanstellungen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt die An stellung nach dem Anstellungsrecht der jeweiligen Kirchgemeinde.
3 Sämtliche Arbeitsverhältnisse für Vikarinnen und Vikare gehen mit Inkrafttre ten dieses Gesetzes ebenfalls auf die jeweilige Landeskirche über.
4 Die Landeskirchen ersetzen die ihnen vom Kanton übergebenen kantonalen Arbeitsverträge der Geistlichen sowie Vikarinnen und Vikare bis spätestens am
31. Dezember 2020 durch neue Arbeitsverträge.
5 In der ersten Beitragsperiode dürfen die Gehälter der Geistlichen von den Landeskirchen nominal nicht gekürzt werden.

Art. 39

Pensionskasse
1 Die von den Landeskirchen nach Artikel 38 übernommenen Arbeitsverhältnis se werden gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni
1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) 2 ) in die Vorsorgeeinrichtung der jeweiligen Landeskirche aufgenommen.
2 Falls die Landeskirchen über einen Anschlussvertrag mit der Bernischen Pen sionskasse (BPK) verfügen oder einen solchen auf den Tag der Übernahme der Arbeitsverhältnisse neu abschliessen, bleiben die übernommenen Geistli chen sowie die Vikarinnen und Vikare mindestens zu den Bedingungen des Standardvorsorgeplans versichert.
1) BSG 412.11
2) SR 831.40
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3 Der Kanton überweist den bei der BPK versicherten Landeskirchen jährlich seine für die Arbeitgeberfinanzierungsbeiträge an die BPK und die Übergangs einlage getätigten Rückstellungen bis zur Ausfinanzierung der BPK. Diese Be träge bleiben zweckgebunden und sind in den Rechnungen der Landeskirchen als Rückstellungen zu verbuchen.
4 Der Regierungsrat bewilligt abschliessend die nach Absatz 3 jährlich zu täti genden Ausgaben.
5 Die BPK finanziert die Rentenuntergrenze gemäss ihrem Vorsorgereglement.

Art. 40

Pfarrstellenzuordnung
1 Die Zuordnung der Pfarrstellen richtet sich bis zum Erlass von eigenen Rege lungen im landeskirchlichen Recht nach den Bestimmungen der Verordnung lisch-reformierten Pfarrstellen (EPZV) 1 ) bzw. der Verordnung vom 28. Januar
2015 über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten römisch-katholischen Pfarrstellen (RPZV) 2 ) .
2 Die Landeskirchen legen das für die Zuordnung zuständige Organ fest.

Art. 41

Erste Beitragsperiode
1 In der ersten Beitragsperiode entsprechen die jährlichen Beiträge des Kantons an die jeweilige Landeskirche der Lohnsumme für die nach Artikel 38 Absatz 1 und 3 übertragenen Arbeitsverhältnisse beim Inkrafttreten dieses Ge setzes und den durchschnittlichen Stellvertretungskosten.

Art. 42

Änderungen von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert: a Gesetz vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (In formationsgesetz; IG) (BSG 107.1), b Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG) (BSG 152.04), c Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG) (BSG 153.01), d Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) (BSG 155.21), e Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG) (BSG 170.11), f Gesetz vom 28. Januar 1997 über die jüdischen Gemeinden (BSG 410.51), g Kirchensteuergesetz vom 16. März 1994 (KStG) (BSG 415.0),
1) BSG 412.111
2) BSG 412.112
410.11 14 h Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG) (BSG 641.1), i Gesetz vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) (BSG 731.2).

Art. 43

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a Gesetz vom 6. Mai 1945 über die bernischen Landeskirchen (Kirchenge setz, KG) (BSG 410.11), b Dekret vom 11. Dezember 1985 über die Wahl der Abgeordneten in die evangelisch-reformierte Kirchensynode (BSG 410.211), c Dekret vom 13. April 1877 betreffend das katholische Nationalbistum (BSG 410.41), d Dekret vom 9. Februar 1982 über den Finanzausgleich unter den evange lisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Bern (BSG 415.2).

Art. 44

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
2 Der Regierungsrat setzt nach Anhören der betroffenen Landeskirchen den Zeitpunkt der Aufhebung der folgenden Dekrete fest: a Dekret vom 11. Dezember 1985 über die Wahl der Abgeordneten in die evangelisch-reformierte Kirchensynode (BSG 410.211), b Dekret vom 13. April 1877 betreffend das katholische Nationalbistum (BSG 410.41), c Dekret vom 9. Februar 1982 über den Finanzausgleich unter den evange lisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Bern (BSG 415.2).
3 Der Regierungsrat kann einzelne Änderungen von Erlassen nach Artikel 42 zu einem früheren Zeitpunkt als in Absatz 1 vorgesehen in Kraft setzen. Bern, 21. März 2018 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Zybach Der Generalsekretär: Trees
15 410.11 Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 29. August 2018 Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) innerhalb der fest gesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist. Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: Auer RRB Nr. 910 vom 29. August 2018: Die vom Grossen Rat am 21. März 2018 beschlossenen nachfolgend aufge führten indirekten Änderungen und Aufhebungen treten wie folgt in Kraft: a am 1. Oktober 2018: Ziffer II (Änderung des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG
170.11], wobei die Änderung der Art. 126 Abs. 1 und 2 sowie 129 Abs. 1 erst ab dem 1. Januar 2020 anwendbar sind), Ziffer II (Änderung des Gesetzes vom 28. Januar 1997 über die jüdischen Gemeinden [BSG 410.51]). b am 1. Januar 2020: Ziffer III (Aufhebung des Dekrets vom 13. April 1877 betreffend das katholische Nationalbistum [BSG 410.41] und des Dekrets vom 9. Februar 1982 über den Finanzausgleich unter den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Bern [BSG 415.2]). c Über die Aufhebung des Dekrets vom 11. Dezember 1985 über die Wahl der Abgeordneten in die evangelisch-reformierte Kirchensynode (BSG 410.211) wird der Regierungsrat gestützt auf Artikel 44 Absatz 2 des Landeskirchenge setzes nach Anhören der evangelisch-reformierten Landeskirche zu einem späteren Zeitpunkt separat entscheiden.
410.11 16 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
21.03.2018 01.01.2020 Erlass Erstfassung 18-062
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