Arbeitsvermittlungsverordnung (837.201)
CH - SH

Arbeitsvermittlungsverordnung

1) und Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Arbeits-
2) ,
4)
. Grundsatz Aufgaben
g) arbeitet mit den Arbeitslosenkassen, der Berufsberatung, der Berufsbildung, der Invalidenversicherung, der öffentlichen Sozi- alhilfe und weiteren Stellen zusammen; h) wirkt bei der Verhinderung von Missbräuchen beim Bezug von Arbeitslosenentschädigungen mit.
2 Das kantonale Arbeitsamt
4) überträgt dem regionalen Arbeitsver- mittlungszentrum soweit möglich weitere Aufgaben nach Art. 85 AVIG.

§ 3 Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum ist zuständig für das

ganze Kantonsgebiet.

§ 4 Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum kann mit Zustimmung

des kantonalen Arbeitsamtes
4) zur Erfüllung nicht hoheitlicher Auf- gaben Private beiziehen. II. Mitwirkung der Gemeinden
§ 5
1 Jede Gemeinde richtet ein Gemeindearbeitsamt ein. Dieses ist zuständig für die Entgegennahme der Anmeldungen der Stellensu- chenden und für die Erfüllung der Kontrollvorschriften gemäss den Weisungen des Bundesrates.
2 Die Anmeldungen sind dem regionalen Arbeitsvermittlungszent- rum mit den dazugehörigen Unterlagen innert dreier Tage zu über- mitteln.
3 Das kantonale Arbeitsamt
4) kann das Gemeindearbeitsamt mit Zustimmung der Ausgleichsstelle des Bundes ganz oder teilweise von der Durchführung der Stempelkontrolle entbinden, wenn beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum geeignete Strukturen für ei- ne effiziente Vermittlung ohne Stempelkontrolle vorhanden sind.
4 Das Gemeindearbeitsamt steht unter der Aufsicht des Gemeinde- rates und des kantonalen Arbeitsamtes
4)
. Örtliche Zuständigkeit Beizug Private r Gemeinde- arbeitsamt
5)
5)
4)
4) führt das Sekretariat und erstellt die
6)
6) Wahl und Zusammen- setzung Aufgaben Organisation
7 Die Kommissionsmitglieder haben über ihre Wahrnehmungen ge- genüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Soweit keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, kann die oder der Vorsitzende Ausnahmen gestatten.
6) IV. Schlussbestimmung
§ 9
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
3) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2 Sie ersetzt die Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeits- vermittlung vom 8. Dezember 1952. Fussnoten:
1) SR 837.0.
2) SR 823.1.
3) Amtsblatt 1996, S. 61.
4) Fassung gemäss V vom 14. Dezember 1999, in Kraft getreten am 1. Januar 2000 (Amtsblatt 1999, S. 1833).
5) Fassung gemäss RRB vom 13. April 2004, in Kraft getreten am 1. Juni 2004 (Amtsblatt 2004, S. 591).
6) Eingefügt durch RRB vom 13. April 2004, in Kraft getreten am 1. Juni
2004 (Amtsblatt 2004, S. 591). Inkrafttreten
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