Verordnung betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (835.510)
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Verordnung betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe

Arbeitslosenhilfe: Verordnung Verordnung betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHV) Vom 21. Dezember 2004 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 15 des Gesetzes betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHG) vom 24. Juni
2004
1 ) , beschliesst: I. Voraussetzungen

§ 1 Allgemeine Voraussetzungen

1 Sofern die individuellen Voraussetzungen (gemäss § 4 ALHG) gegeben sind, können bedürftige Per - sonen ohne offene Rahmenfrist für den Leistungsbezug in folgenden Fällen Antrag auf Leistungen der Arbeitslosenhilfe stellen: innerhalb von 2 Jahren nach der Aufgabe einer ehemaligen selbständigen und der Auf - nahme der Suche einer unselbständigen Tätigkeit, oder wenn innerhalb der letzten 2 Jahre keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezo - gen worden sind und mindestens 6 Monate gearbeitet worden ist.

§ 2 Bedürftigkeit

1 Die Beurteilung der Bedürftigkeit richtet sich sinngemäss nach den vom zuständigen Departement für die Sozialhilfe erlassenen Richtlinien.
2 Von der Voraussetzung der Bedürftigkeit kann in den Fällen abgesehen werden, in denen die Fortset - zung der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) begonnenen arbeitsmarktlichen Mass - nahme auf Kosten der Arbeitslosenhilfe erfolgversprechend und sinnvoll ist.

§ 3 Vermittlungsfähigkeit

1 Vermittlungsfähig ist, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Bestehen Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit, so wird diese durch die gemäss AVIG zuständige Vollzugsstelle auf Antrag geprüft.

§ 4 Aus- und Weiterbildungsfähigkeit

1 Aus- und Weiterbildungsfähig ist, wer bereit und in der Lage ist, an Eingliederungsmassnahmen ge - mäss AVIG teilzunehmen. Den Entscheid über die Aus- und Weiterbildungsfähigkeit fällt die gemäss AVIG zuständige Vollzugsstelle. II. Leistungen

§ 5 Beschäftigungsmassnahme

1 Bei einer vorübergehenden Beschäftigung in Betrieben der kantonalen Verwaltung, in einer gemein - nützigen Institution oder ausnahmsweise in der privaten Wirtschaft wird ein privatrechtlicher Arbeits - vertrag abgeschlossen.
1) SG 835.500 .
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Arbeitslosenhilfe: Verordnung
2 Der Arbeitsvertrag enthält neben den vereinbarten Einzelheiten alle Angaben über Beginn, Dauer, Kündigungstermine und -fristen sowie Inhalt der Massnahme, den Brutto-Monats-Lohn (gemäss § 6 Abs. 3 ALHG), allfällige Kinderzulagen, die Abzüge für die Sozialabgaben für die Versicherungsleis - tungen und die Altersvorsorge sowie den Verweis auf die Bestimmungen des Schweizerischen Obliga - tionenrechts.

§ 6 Bildungsmassnahme

1 Eine Bildungsmassnahme wird gestützt auf eine Bildungsvereinbarung verfügt, wenn dadurch eine für die in Aussicht stehende Arbeit verlangte Fähigkeit erfolgreich erworben oder vertieft werden kann.
2 Die Bildungsvereinbarung enthält neben den vereinbarten Einzelheiten alle Angaben über Beginn, Dauer und Inhalt der Massnahme sowie die Höhe der monatlichen Pauschale (gemäss § 6 Abs. 3 ALHG).

§ 7 Überbrückungsleistungen

1 Wer wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft länger als im Arbeitsvertrag oder in der Bildungs - vereinbarung vorgesehen den vereinbarten Pflichten nicht nachkommen kann, erhält auf Antrag die im Arbeitsvertrag oder in der Bildungsvereinbarung vereinbarte Geldleistung zur Überbrückung sofern feststeht, dass die verfügte Massnahme nach dem Unterbruch wieder aufgenommen wird.
2 Die Überbrückungsleistung wird nur gewährt, wenn während des Unterbruchs kein anderer Leis - tungsträger verpflichtet ist.
3 Ausserdem kann ein Antrag auf Geldleistung gestellt werden, wenn eine anspruchsberechtigte Person nachweist, dass ihr aktueller AHV/IV-Jahresbeitrag nicht die geltende Mindesthöhe erreicht.

§ 8 Höhe der Leistungen

1 Die Bemessung der angemessenen Entlöhnung bzw. der Pauschale im Rahmen von § 6 Abs. 3 ALHG erfolgt unter Berücksichtigung des Alters der anspruchsberechtigten Person und des jeweiligen Mass - nahmeplatzes.

§ 9 Dauer der Leistungen

1 Die Beschäftigungsdauer wird vor Antritt des Massnahmeplatzes vereinbart und endet ohne Kündi - gung mit dem Ablauf der festgesetzten Dauer. Eine vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses ist jedoch von beiden Parteien durch Kündigung möglich.

§ 10 Verlängerung

1 Eine Verlängerung der Leistungsdauer ist möglich für anspruchsberechtigte Personen, die höchstens drei Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters die Arbeitslosenhilfe-Massnahme antre - ten. Die Verlängerung kann maximal bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters gehen. III. Organisation und Verfahren

§ 11

2 ) Zuständige Behörde
1 Der Vollzug des Gesetzes betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe obliegt dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.

§ 12 Antragstellung

1 Wer Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erhebt, bezieht die entsprechenden Anmeldeformulare bei der zuständigen Behörde und meldet sich möglichst frühzeitig an.
2)

§ 11 geändert durch § 3 Ziff. 114 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG

153.110 ).

2
Arbeitslosenhilfe: Verordnung
2 Gesuche, bei welchen die Voraussetzungen nach den §§ 3 und 4 sind, werden ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs aufgrund der Aktenlage abgewiesen.

§ 13 Weiterführende arbeitsmarktliche Massnahmen

1 Wer auf Kosten der Arbeitslosenhilfe die nach AVIG verfügte arbeitsmarktliche Massnahme weiter - führen kann, fällt ab dem ersten Tag nach Ausschöpfung des Anspruchs bei der Arbeitslosenversiche - rung unter die Regeln des ALHG und der vorliegenden Verordnung. IV. Rechtspflege

§ 14 Einsprache

1 Die Einsprache ist unter Beilage der angefochtenen Verfügung schriftlich zu erheben und muss ein Rechtsbegehren sowie eine Begründung enthalten.
2 Die Beweismittel sind genau zu benennen und, soweit möglich, beizulegen.
3 Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung.
4 Das Einspracheverfahren ist kostenlos. V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 15 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit Wirksamkeit dieser Verordnung werden die Verordnung zum Gesetz betreffend Arbeitslosenhil - fe vom 20. August 1985 und die Verordnung über vorübergehende Einsätze von Arbeitslosen vom
26. Juni

§ 16 Übergangsbestimmung

1 Für befristete Verträge, welche vor dem 1. Januar 2005 nach der Verordnung über vorübergehende Einsätze von Arbeitslosen vom 26. Juni 1984 abgeschlossen worden sind und über den 1. Januar 2005 Gültigkeit haben, gilt die Verordnung über vorübergehende Einsätze von Arbeitslosen vom 26. Juni
1984 weiterhin.

§ 17 Zeitpunkt der Wirksamkeit

1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2005 wirksam.
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