Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Abfallrechts (814.151)
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Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Abfallrechts

1) , der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10.
3) und gestützt auf Art. 36 Abs. 2 des
4) , auf Art. 8 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24.
6) , auf Art. 7 und 46 des Gesundheitsgesetzes vom 19. Oktober 1970
14)
14)
15)
2) und den Grundsätzen
14) sorgt in Zusammenarbeit mit den kantonalen und kommunalen Vollzugsbehörden für die Ausbildung des Personals von Besondere Regeln für die Entsorgung bestimmter Abfälle § 7
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, mindestens Glas, Papier, Metalle, Textilien, Altöl und nicht dezentral kompostierbare Abfälle getrennt zu
2 Der Regierungsrat kann die separate Sammlung und Verwertung von weiteren Siedlungsabfällen vorschreiben. § 8
14) getrennt zu sammeln und der Behandlung zuzuführen (Art. 8 TVA). Die Kosten hierfür werden von den § 9 § 10
1 Bauabfälle sind nach den Richtlinien des Schweizerischen Baumeisterverbandes zu trennen; Bausperrgut ist zu sortieren.
2 Die zuständige Abbruch- bzw. Baubewilligungsbehörde kann in besonderen Fällen zusätzliche Anordnungen treffen (Art. 9 Abs. 2 TVA). § 11
1 Das Departement des Innern kann von Betrieben, Anlagen- und Abfallinhabern die Abklärung der Verwertungsmöglichkeiten für Industrie-
2 Der zuständigen Gemeindebehörde und dem Inhaber von öffentlichen Abfallentsorgungsanlagen steht ein Antragsrecht zu. Planung der Abfallentsorgung § 12
1 Das ALU
14) erstellt das jährliche Abfallverzeichnis gemäss Art. 15 TVA. Private mit erheblichem Abfallaufkommen, Gemeinden sowie
2 Das ALU
14) führt ein Deponieverzeichnis gemäss Art. 23 TVA. § 13
1 Der Regierungsrat erstellt nach Anhörung der Gemeinden und der Behörden der Nachbargebiete eine Abfallplanung gemäss Art. 16 TVA und
2 Das ALU
14) erstellt hiefür die Grundlage. § 14 Festsetzung von Standort und Einzugsgebiet § 15
14)
14) ist für die Betriebsbewilligung (Art. 27 TVA) und für die
14) stellt dazu in Zusammenarbeit mit den betroffenen Fachstellen die erforderlichen
15)
14) in
12) wird Nutzungsvorschriften für Abfallanlagen/ Baudepartement
13) und ist in die kantonale
1) SR. 814.01.
2) SR 814.015.
3) SR 814.017.
4) SR 700.
5) SR 814.20.
6) SHR 120.100.
7) SHR 810.100.
8) SHR 814.200.
9) SR 814.01.
10) Zu beziehen beim Departement des Innern.
12) SHR 814.111.
13) In Kraft getreten am 26. November 1993 (Amtsblatt 1993, S. 1235).
14) Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 2000, in Kraft getreten am 6. Juli
2001 (Amtsblatt 2001, S. 1044); vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 25. Juni 2001.
15) Eingefügt durch RRB vom 19. Dezember 2000, in Kraft getreten am 6. Juli
2001 (Amtsblatt 2001, S. 1044); vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 25. Juni 2001.
16) Aufgehoben gemäss RRB vom 19. Dezember 2000, in Kraft getreten am 6. Juli 2001 (Amtsblatt 2001, S. 1044); vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 25. Juni 2001.
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