Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (IX B/21/1)
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Gesetz über die öffentlichen Ruhetage

IX B/21/1 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) Vom 6. Mai 2012 (Stand 1. Juli 2019) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 2012) 1. Öffentliche Ruhetage

Art. 1 Zweck

1 Die öffentlichen Ruhetage dienen der Ruhe und Erholung und ermöglichen gemeinsame religiöse, soziale, kulturelle und sportliche Aktivitäten und Be - gegnungen in Familien und Gesellschaft.

Art. 2 Begriffe und Geltungsbereich

1 Öffentliche Ruhetage sind:
a. die Sonntage;
b. die allgemeinen Feiertage: Neujahr, Fahrtsfest, Ostermontag, Auf - fahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen und Stephanstag;
c. die hohen Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag und Weihnachten.
2 Verkaufsgeschäfte sind insbesondere Laden- und Etagengeschäfte, Wa - renhäuser, Kioske, fahrende Läden und Geschäftsstellen jeder Art, die mate - rielle Güter für Konsumentinnen und Konsumenten anbieten.
3 Waren des täglichen Bedarfs sind namentlich Lebensmittel, nicht alkoholi - sche Getränke, Wein und Bier, Wasch- und Putzmittel, Körperpflege- und Toilettenartikel sowie Blumen. Sie werden insbesondere von Lebensmittel - geschäften, Bäckereien, Konditoreien, Metzgereien, Käsereien, Milchzentra - len, Kiosken, Blumengeschäften und Tankstellenshops angeboten.
4 Dienstleistungsbetriebe sind insbesondere Coiffeurgeschäfte, Banken, Ver - sicherungen, Reisebüros und Fitnesszentren, die mit Hilfe von Arbeitsleis - tungen materielle oder immaterielle Güter für Konsumentinnen und Konsu - menten anbieten.
5 Öffentliche Ruhetage gemäss Absatz 1, welche nicht auf einen Sonntag fal - len, werden im Sinne des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) den Sonntagen gleichgestellt. SBE XII/4 254 1
IX B/21/1 2. Sicherung der öffentlichen Ruhe 2.1. Verbotene Tätigkeiten und Veranstaltungen

Art. 3 Öffentliche Ruhetage

1 An öffentlichen Ruhetagen sind alle Tätigkeiten untersagt, welche die dem Tag angemessene Ruhe und Würde stören können, insbesondere:
a. jede Störung des Gottesdienstes;
b. jede kommerzielle Betätigung, die Lärm oder Störung im Über - mass verursacht;
c. werktägliche Arbeiten überhaupt;
d. Übungen und Inspektionen der Feuerwehr;
e. das unaufgeforderte gewerbsmässige Anbieten von Waren oder Dienstleistungen an private Haushalte.
2 Verkaufgeschäfte und Dienstleistungsbetriebe sind geschlossen zu halten. Ausgenommen sind die gemäss Arbeitsgesetz bewilligten Ausnahmen für Sonntagsarbeit.

Art. 4 Hohe Feiertage

1 An hohen Feiertagen sind überdies untersagt: *
a. * öffentliche Versammlungen und Umzüge nicht religiöser Art;
b. * Konzert-, Tanz-, Theater-, Film- und Messeveranstaltungen, die nicht in geschlossenen Räumen stattfinden;
c. * Sportveranstaltungen sowie zugehörige Festlichkeiten, die nicht in geschlossenen Räumen stattfinden;
d. Schiessübungen;
e. * das Offenhalten von Ausstellungen mit kommerziellem Charakter, die nicht in geschlossenen Räumen stattfinden;
f. * der Betrieb von Autowaschanlagen und Spielsalons;
g. * Märkte, Schaustellungen und Zirkusveranstaltungen, die nicht in geschlossenen Räumen stattfinden.
2 Verkaufsgeschäfte und Dienstleistungsbetriebe sind geschlossen zu hal - ten. Ausgenommen sind die in Artikel 5 erwähnten Betriebe. * 2.2. Gestattete Tätigkeiten und Veranstaltungen

Art. 5 Hohe Feiertage

1 Alle Verrichtungen und Tätigkeiten, welche die Grundversorgung sicher - stellen und deren Unterlassung unvermeidlich zu unzumutbaren Schäden führen würde, sind gestattet. Insbesondere gestattet sind:
a. die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser und Energie;
b. Tätigkeiten von Blaulichtorganisationen.
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2 Zusätzlich gestattet sind namentlich:
a. Tätigkeiten von Institutionen und Personen, welche Gottesdienste abhalten oder Religionsunterricht erteilen;
b. gastgewerbliche Tätigkeiten gemäss den Regelungen im Gastge - werbegesetz;
c. der Betrieb von Anstalten und Anlagen, welche der Gesundheit- und Körperpflege und dem Sport dienen, wie Schwimmbäder, Tennisplätze, Fitnesszentren usw.;
d. der Betrieb von Warenautomaten und Bankomaten;
e. Betriebe die gemäss Arbeitsgesetz eine Bewilligung für dauernde, regelmässig wiederkehrende oder vorübergehende Sonntagsar - beit besitzen.
3 Bäckereien/Konditoreien mit integrierten oder angeschlossenen gastge - werblichen Tätigkeiten gemäss den Regelungen im Gastgewerbegesetz werden Gastwirtschaftsbetrieben gleichgestellt.

Art. 6 Übrige öffentliche Ruhetage

1 Ausser den in Artikel 5 bezeichneten Tätigkeiten sind an den übrigen öf - fentlichen Ruhetagen auch alle unaufschiebbaren Verrichtungen zur Vermei - dung von unzumutbaren Schäden und dringende Arbeiten erlaubt, wobei sie unter Vermeidung unnötigen Lärms vorzunehmen sind.
2 Vom Arbeitsverbot nach Artikel 3 sind insbesondere ausgenommen:
a. Betriebe die gemäss Arbeitsgesetz vom Verbot der Sonntagsar - beit ausgenommen sind;
b. die Ausübung von Jagd und Fischerei im Rahmen der bundes - rechtlichen und kantonalen Vorschriften;
c. die täglichen Arbeiten in Haus, Hof und Garten, sofern sie nicht Lärm oder Störung im Übermass verursachen;
d. * Waren- und Modellausstellungen, Vorführungen und Modeschau - en, die ausserhalb der Geschäftslokale erfolgen (z.B. Weihnachts- und Gewerbeausstellungen);
e. Nothilfearbeiten.
3 Verkaufsgeschäfte, welche hauptsächlich Waren des täglichen Bedarfs an - bieten, dürfen offen gehalten werden.

Art. 7 Ausnahmen

1 Das Offenhalten von Verkaufsgeschäften ist am Fahrtsfest in Näfels, an der Landsgemeinde in Glarus und an der örtlichen Kirchweih gestattet.
2 Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen Ausnahmen von diesem Ge - setz gestatten. 3
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3 Der Regierungsrat kann für Orte mit erheblicher touristischer Bedeutung 1 ) das Offenhalten von Verkaufsgeschäften und Dienstleistungsbetrieben an öffentlichen Ruhetagen bewilligen.
4 Die Gemeinden bestimmen höchstens vier Sonntage im Jahr, an denen Verkaufsgeschäfte offen gehalten werden dürfen. 3. Weitere Regelungen

Art. 8 Vollzug

1 Der Regierungsrat bezeichnet die für den Vollzug zuständige kantonale Verwaltungsbehörde.

Art. 9 Vorbehalt anderer Bestimmungen

1 Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes sowie weitere Bestimmungen über die Ruhe und Ordnung an öffentlichen Ruhetagen bleiben vorbehalten.

Art. 10 Strafbestimmung

1 Wer die Vorschriften dieses Gesetzes oder die Ausführungsbestimmungen verletzt, wird mit Busse bestraft.

Art. 11

* ...... 4. Schluss- und Übergangsbestimmung
Art. 12
1 Das Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
2 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle entgegenstehenden Bestim - mungen aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 6. Mai 1973 über die öf - fentlichen Ruhetage. 1) Braunwald, Elm, Filzbach (Beschluss Regierungsrat, 11.12.2012)
4
IX B/21/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 04.03.2014 01.01.2014 Art. 6 Abs. 2, d. geändert SBE 2014 06 04.05.2014 01.09.2014 Art. 11 aufgehoben SBE 2014 40 05.05.2019 01.07.2019 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE 2019 24 05.05.2019 01.07.2019 Art. 4 Abs. 1, a. geändert SBE 2019 24 05.05.2019 01.07.2019 Art. 4 Abs. 1, b. geändert SBE 2019 24 05.05.2019 01.07.2019 Art. 4 Abs. 1, c. geändert SBE 2019 24 05.05.2019 01.07.2019 Art. 4 Abs. 1, e. geändert SBE 2019 24 05.05.2019 01.07.2019 Art. 4 Abs. 1, f. geändert SBE 2019 24 05.05.2019 01.07.2019 Art. 4 Abs. 1, g. eingefügt SBE 2019 24 05.05.2019 01.07.2019 Art. 4 Abs. 2 geändert SBE 2019 24 5
IX B/21/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 4 Abs. 1 05.05.2019

01.07.2019 geändert SBE 2019 24

Art. 4 Abs. 1, a. 05.05.2019

01.07.2019 geändert SBE 2019 24

Art. 4 Abs. 1, b. 05.05.2019

01.07.2019 geändert SBE 2019 24

Art. 4 Abs. 1, c. 05.05.2019

01.07.2019 geändert SBE 2019 24

Art. 4 Abs. 1, e. 05.05.2019

01.07.2019 geändert SBE 2019 24

Art. 4 Abs. 1, f. 05.05.2019

01.07.2019 geändert SBE 2019 24

Art. 4 Abs. 1, g. 05.05.2019

01.07.2019 eingefügt SBE 2019 24

Art. 4 Abs. 2 05.05.2019

01.07.2019 geändert SBE 2019 24

Art. 6 Abs. 2, d. 04.03.2014

01.01.2014 geändert SBE 2014 06

Art. 11 04.05.2014

01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 40
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