Verordnung des BAG über Rechnungslegung und Berichterstattung in der sozialen Kran... (832.121.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des BAG über Rechnungslegung und Berichterstattung in der sozialen Krankenversicherung

vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2022)
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG),
gestützt auf die Artikel 49 Absatz 2, 50 Absatz 2 und 51 Absätze 1 und 2 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 2015¹ (KVAV),
verordnet:
¹ SR 832.121
Art. 1 ² Inhalt des Geschäftsberichts
Der Geschäftsbericht muss den geprüften Einzelabschluss nach den Bestimmungen der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung «Swiss GAAP FER», in der Fassung vom 1. Januar 2020³, und, falls das Obligationenrecht⁴ dies vorschreibt, die geprüfte Konzernrechnung enthalten.
² Fassung gemäss Ziff. I der V des BAG vom 29. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 667 ).
³ Die Empfehlungen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei: Verlag SKV, Hans-Huber-Strasse 4, 8002 Zürich; www.verlagskv.ch.
⁴ SR 220
Art. 2 Aufsichtsrechtlicher Jahresabschluss
¹ Die folgenden Konkretisierungen sind für den aufsichtsrechtlichen Abschluss anzuwenden:
a. Die Versicherer müssen sämtliche Bestimmungen der Swiss GAAP FER⁵ anwenden.
b. Bei festverzinslichen Kapitalanlagen hat die Bewertung zum Marktwert zu erfolgen.
c. Rückstellungen für mit Kapitalanlagen verbundene Risiken sind nicht erlaubt.
d. Versicherungstechnische Schwankungs- und Sicherheitsrückstellungen sind nicht erlaubt.
e. Marchzinsen auf festverzinslichen Kapitalanlagen sind ausschliesslich in den aktiven Rechnungsabgrenzungen auszuweisen.
f. Selbst genutzte Liegenschaften sind ausschliesslich als Kapitalanlagen auszuweisen.
² Unterschiede zwischen dem aufsichtsrechtlichen und dem statutarischen Abschluss sind in einer Konkordanztabelle aufzuführen.
⁵ Die Empfehlungen können gegen Bezahlung bezogen werden bei: Verlag SKV, Hans-Huber-Strasse 4, 8002 Zürich (www.verlagskv.ch).
Art. 3 Kontenrahmen
Die im Kontenrahmen zu verwendenden Konti sind im Anhang festgelegt.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Anhang ⁶

⁶ Fassung gemäss Ziff. II der V des BAG vom 29. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 667 ).
(Art. 3)

Kontenrahmen ⁷

⁷ In der AS nicht veröffentlicht. Das Dokument kann beim Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Versicherungsaufsicht, 3003 Bern, bezogen oder unter www.bag.admin.ch > Themen > Versicherungen > Krankenversicherung > Versicherer und Aufsicht > Reporting > Rechnungslegung und Berichterstattung eingesehen werden. Es gilt die Fassung vom 1. Januar 2022.
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