Reglement über die Weiter- oder Zusatzbildung sowie den Studienurlaub des Staatspers... (154.215)
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Reglement über die Weiter- oder Zusatzbildung sowie den Studienurlaub des Staatspersonals

Reglement über die Weiter- oder Zusatzbildung sowie den Studienurlaub des Staatspersonals Vom 17. Mai 2005 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 37, 63 und 64 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom 1. September 1994 1 ) in Verbindung mit §§ Abs. 1 und 2, 28 und 34 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeits - verhältnis des Staatspersonals vom 12. Dezember 1994 2 ) sowie im Einver - nehmen mit dem Obergericht und dem Verwaltungsgericht, beschliesst:

§ 1 Begriffe

1 Weiterbildung: Dient der Qualifikationserhaltung und -erweiterung auf der Basis der bestehenden Ausbildung bzw. der aktuellen Tätigkeit.
2 Zusatzbildung: Ergibt eine Höherqualifikation, die (teilweise) die Aus - übung einer neuen beruflichen Tätigkeit erlaubt (Nachdiplomstudium, Di - plomlehrgänge etc.).
3 Studienurlaub: Dient der Qualifikationserhaltung und Aktualisierung der beruflichen Kenntnisse sowie der Vorbeugung gegen Burnout-Syndrome.

§ 2 Angeordnete Weiter- oder Zusatzbildung Kostenübernahme und

Auflagen
1 Soweit der oder die Mitarbeitende zur beruflichen Weiter- und Zusatzbil - dung gemäss § 28 Abs. 1 der Personalverordnung verpflichtet wird, bezahlt der Kanton Kursgeld und Kursspesen (Reise-, Unterkunfts- und Verpfle - gungsspesen) unabhängig vom Beschäftigungsumfang. Die Kursspesen werden gemäss Entschädigungsverordnung 3 ) entschädigt. * 1) BGS 154.21 2) 3) BGS 154.221
2 Das Gleiche gilt für Kurse im Rahmen der Zentralschweizer Verwaltungs - weiterbildung, an welcher der Kanton beteiligt ist.
3 Die in die Arbeitszeit fallende Abwesenheit gilt als bezahlter Urlaub. Der Kanton übernimmt die Kosten für eine allfällige Stellvertretung.
4 Lehrpersonen an Zuger Berufsfachschulen werden an ihre obligatorische Ausbildung zu Berufsfachschullehrpersonen an eidgenössisch anerkannten Lehrerbildungsstätten für Berufsfachschullehrpersonen folgende Beiträge in Form von anrechenbaren Lektionen geleistet: *
a) Bei einem Vollpensum insgesamt höchstens 15 Jahreslektionen, bezo - gen auf die ganze Ausbildungszeit, wobei die Aufteilung auf mehrere Semester zulässig ist;
b) Bei einem Teilpensum entsprechend anteilsmässig, wobei die Auftei - lung auf mehrere Semester zulässig ist und in der Regel dem Durch - schnitt des vorhergehenden Berufsfachschulunterrichtsumfangs ent - spricht;
c) Für Lehrpersonen mit einem Pensum von unter 50 % kann die Volks - wirtschaftsdirektion je nach Interessenlage von Bst. b abweichen, so - fern die Lehrperson eine Rückzahlungsverpflichtung gemäss § 4 Abs. 3 dieses Reglements eingeht.

§ 3 Freiwillige Weiter- oder Zusatzbildung Kostenübernahme und

Auflagen
1 Für freiwillige Weiter- oder Zusatzbildung gemäss § 28 Abs. 2 der Perso - nalverordnung, welche weitgehend im Interesse des Kantons liegt, über - nimmt der Kanton 80 % des Kursgeldes und der Kursspesen sowie den vol - len Zeitaufwand. Ab einer Kostenübernahme von total CHF 4000.– ist die Bewilligung an die Verpflichtungszeit und die Rückzahlungsbedingungen gemäss § 4 geknüpft.
2 An freiwillige Weiter- oder Zusatzbildung gemäss § 28 Abs. 2 der Perso - nalverordnung, welche nur teilweise im Interesse des Kantons liegt, wird ein entsprechender prozentualer Anteil (maximal 50 %) sowohl bezüglich Kursgeld und Kursspesen als auch bezüglich Zeitaufwand vom Kanton übernommen. Ab einer Kostenübernahme von total CHF 2000.– ist die Be - willigung an die Verpflichtungszeit und die Rückzahlungsbedingungen ge - mäss § 4 geknüpft. Sofern die Weiter- oder Zusatzausbildung zu Lohnerhö - hungen führt, wird in der Regel kein Beitrag geleistet und keine arbeitsfreie Zeit gewährt.
3 An freiwillige Weiter- und Zusatzbildung, die ausschliesslich im Interesse der oder des Mitarbeitenden liegt, wird kein Beitrag geleistet. Sie ist wäh - rend der arbeitsfreien Zeit zu absolvieren oder während bewilligtem unbe - zahltem Urlaub.

§ 4 Verpflichtungszeit und Rückzahlungsverpflichtung

1 Bei einem von der oder dem Mitarbeitenden verursachten Abbruch der Weiter- oder Zusatzbildung sowie bei Austritt aus dem Staatsdienst vor Be - endigung derselben sind die während der Weiter- oder Zusatzbildung be - zahlten Kursgelder und Kursspesen sowie die Lohn- und Sozialkosten dem Kanton voll zurückzuerstatten.
2 Bei unverschuldetem Abbruch der Weiter- oder Zusatzbildung seitens der oder des Mitarbeitenden besteht keine Rückzahlungspflicht.
3 Bei Austritt aus dem Staatsdienst innerhalb von drei Jahren nach Beendi - gung der Weiter- oder Zusatzbildung sind die während der Weiter- oder Zu - satzbildung vom Kanton übernommenen Kursgelder und Kursspesen sowie die Lohn- und Sozialkosten anteilmässig wie folgt zurückzuerstatten:
a) im 1. Jahr nach Beendigung der Weiter- und Zusatzbildung zu 70 %,
b) im 2. Jahr nach Beendigung der Weiter- und Zusatzbildung zu 50 %,
c) im 3. Jahr nach Beendigung der Weiter- und Zusatzbildung zu 30 %. Bei unverschuldeter Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der Verpflichtungszeit besteht keine Rückzahlungspflicht.
4 Der Regierungsrat kann auf die Rückerstattung ausnahmsweise ganz oder teilweise verzichten.
5 Die Verpflichtungszeit und Rückzahlungsverpflichtung werden entweder verfügt oder vertraglich vereinbart.

§ 5 Studienurlaub: Geltungsbereich

1 Ein ganz oder teilweise bezahlter Studienurlaub kann den Amts- und Ab - teilungsleiterinnen und -leitern sowie Mitarbeitenden der Verwaltung mit Hochschulabschluss, Fachhochschulabschluss und höherem Fachschulab - schluss sowie dem Lehrpersonal aller kantonalen Schulen gewährt werden. Als kantonale Schulen gelten jene, die am Tage des Erlasses dieses Regle - ments als solche bestanden.

§ 6 Voraussetzungen

1 Ein ganz oder teilweise bezahlter Studienurlaub kann frühestens nach Er - füllung von zehn Dienstjahren in der kantonalen Verwaltung bzw. an kanto - nalen Schulen unter der Voraussetzung bewilligt werden, dass die oder der Gesuchstellende durchschnittlich zu mindestens 50 % angestellt war und in dieser Zeit stets eine gute Qualifikation erhalten hat. An kantonalen Schulen werden auch frühere Dienstjahre an den Zuger Lehrerinnen- und Lehrerse - minaren sowie an der Teilschule Zug der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz angerechnet.
2 An den kantonalen Schulen kann pro Schuljahr Studienurlaub im Umfang einer Personaleinheit gewährt werden (Ausnahmen: Kantonsschule, Gewerblich-industrielles Bildungszentrum und Kaufmännisches Bildungs - zentrum je 3 Personaleinheiten, Amt für Brückenangebote 2 Personaleinhei - ten). Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen davon abweichen. *
3 Die zuständigen Direktionen können nicht beanspruchte Studienurlaube einer Schule einer anderen Schule zuteilen. *

§ 7 Dauer

1 Ein ganz oder teilweise bezahlter Studienurlaub kann einmal für höchstens drei Monate bewilligt werden. *

§ 8 Kosten und Auflagen

1 Es wird im Einzelfall unter Würdigung des Studienzieles, der Studiendau - er, der Studienpläne und des Interesses des Arbeitgebers bzw. des persönli - chen Nutzens der oder des Gesuchstellenden am Studienurlaub über den Umfang der Gehaltsfortzahlung entschieden. Es können namentlich Ge - haltskürzungen angeordnet werden, wenn der oder die Beurlaubte während des Studienurlaubs einem Nebenerwerb nachgeht oder den Studienurlaub zum eigenen Vorteil wirtschaftlich auswertet.
2 Kursgeld und Kursspesen gehen in jedem Fall zu Lasten der oder des Be - urlaubten.
3 Nach Abschluss des Studienurlaubs ist der entsprechenden Direktion ein Bericht einzureichen.

§ 9 Dienstverhältnis

1 Durch den Urlaub wird das Dienstverhältnis nicht unterbrochen. Im betref - fenden Jahr kann der Ferienanspruch bei einer Urlaubsdauer von mehr als einem Monat um einen Zwölftel pro Urlaubsmonat gekürzt werden.

§ 10 Verpflichtungszeit und Rückzahlungsverpflichtung

1 Bei einem von der oder dem Mitarbeitenden verursachten Abbruch des Studienurlaubs sowie bei Austritt aus dem Staatsdienst vor Beendigung des - selben ist das während des Studienurlaubs bezogene Gehalt inkl. Sozialkos - ten voll dem Kanton zurückzuerstatten.
2 Bei unverschuldetem Abbruch des Studienurlaubs seitens der oder des Mitarbeitenden besteht keine Rückzahlungspflicht.
3 Bei Austritt aus dem Staatsdienst innerhalb von drei Jahren nach Beendi - gung des Studienurlaubs ist das während des Urlaubs bezogene Gehalt inkl. Sozialkosten anteilmässig wie folgt zurückzuerstatten:
a) bei Austritt im 1. Jahr nach Beendigung des Studienurlaubs zu 70 %,
b) bei Austritt im 2. Jahr nach Beendigung des Studienurlaubs zu 50 %,
c) bei Austritt im 3. Jahr nach Beendigung des Studienurlaubs zu 30 %. Bei unverschuldeter Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der Verpflichtungszeit besteht keine Rückzahlungspflicht.
4 Die Verpflichtungszeit und Rückzahlungsverpflichtung werden entweder verfügt oder vertraglich vereinbart.

§ 11 Stellvertretungskosten

1 Die Kosten für eine allfällige Stellvertretung der oder des Beurlaubten sind dem Personalaufwandkonto der jeweiligen Schule bzw. des jeweiligen Am - tes zu belasten.

§ 12 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Richtlinien betreffend Fort- und Weiterbildung des hauptamtlichen Staatspersonals vom 10. Juli 1990 1 ) werden aufgehoben.

§ 13 Änderung bisherigen Rechts

1 Folgende Verordnungen werden geändert: 2 )

§ 14 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt amTage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft 3 ) und wird in die Gesetzessammlung aufgenommen. 1) nicht in GS 2) Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert. Sie werden hier nicht ab - 3) Inkrafttreten am 28. Mai 2005
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 17.05.2005 28.05.2005 Erlass Erstfassung GS 28, 351 06.12.2005 17.12.2005 § 6 Abs. 2 geändert GS 28, 569 22.01.2008 01.08.2008 § 2 Abs. 4 geändert GS 29, 641 01.07.2008 01.08.2008 § 6 Abs. 3 geändert GS 29, 819 10.08.2010 01.08.2011 § 2 Abs. 1 geändert GS 30, 561 02.07.2013 01.08.2013 § 6 Abs. 2 geändert GS 2013/030 25.08.2015 01.01.2016 § 7 Abs. 1 geändert GS 2015/055
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 17.05.2005 28.05.2005 Erstfassung GS 28, 351

§ 2 Abs. 1 10.08.2010

01.08.2011 geändert GS 30, 561

§ 2 Abs. 4 22.01.2008

01.08.2008 geändert GS 29, 641

§ 6 Abs. 2 06.12.2005

17.12.2005 geändert GS 28, 569

§ 6 Abs. 2 02.07.2013

01.08.2013 geändert GS 2013/030

§ 6 Abs. 3 01.07.2008

01.08.2008 geändert GS 29, 819

§ 7 Abs. 1 25.08.2015

01.01.2016 geändert GS 2015/055
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