Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (724.140)
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Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend

Allmendverordnung Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung) Vom 4. August 2009 (Stand 26. Februar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz über die Inanspruchnahme der Allmend durch die Verwaltung und durch Private vom 24. März 1927 ) und auf das Bau- und Planungsgesetz (BPG) vom 17. November 1999
2 ) , beschliesst: I. Bewilligungspflicht (I.) 1.
3 ) Bewilligungspflichtige Allmendnutzung

§ 1

4
...

§ 2

5
...

§ 2a

6 )
...

§ 3

7
... (I.) 2. Nicht bewilligungspflichtige Allmendnutzung

§ 4

8
... (I.) 3. Beschränkung der Bewilligung

§ 5

9
...

§ 6

10 )
... II. Verfahrensarten ) SG 724.100 .
2) SG 730.100 .
3) Softwarebedingte redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern in den Titeln.
4) Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
5) Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
6) Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017) Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
8) Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
9) Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
10) Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
11) Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
1
Allmendverordnung (II.) 2. Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

§ 8

12 )
... (II.) 3. Reservationen für Grossanlässe

§ 9

13 )
... III. Zuständigkeit und Koordination (III.) 1. Tiefbauamt

§ 10

14 )
... (III.) 2. Koordinationspflicht

§ 11

15 )
...

§ 12

16 )
... IV. Ablauf des Bewilligungsverfahrens (IV.) 1. Allmendnutzungsbegehren

§ 13

17 )
... (IV.) 2. Beurteilung

§ 14

18 )
...

§ 15

19 )
...

§ 16

20 )
...

§ 17

21 )
...

§ 18

)
... Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
13) Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
14) Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
15) Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
16) Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
17) Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017) Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
19) Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
20) Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
21) Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
22) Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
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Allmendverordnung (IV.) 3. Auflage- und Einspracheverfahren

§ 19

23 )
...

§ 20

24 )
...

§ 21

25 )
... V. Entscheid (V.) 1. Form, Inhalt und Bearbeitungsfrist

§ 22

26 )
... (V.) 2. Einsprachebeantwortung

§ 23

27 )
... (V.) 3. Rekurs

§ 24

28 )
... VI. Umsetzung des Entscheides (VI.) 1. Verantwortliche Person

§ 25

29 )
... (VI.) 2. Anzeigen

§ 26

30 )
... VII. Abnahme und Freigabe von Bauten und Anlagen (VII.) 1. Abnahmeanforderung

§ 27

31 )
... (VII.) 2. Abnahmen

§ 28

32 )
...
23) Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
24) Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
25) Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
26) Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
27) Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017) Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
29) Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
30) Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
31) Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
32) Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
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Allmendverordnung

§ 29

33 )
... (VII.) 3. Fristen und Mängelbehebung

§ 30

34 )
... (VII.) 4. Freigabe

§ 31

35 )
... VIII. Abwehr- und Vollstreckungsmassahmen

§ 32

36 )
...

§ 33

37 )
...

§ 33a

38 )
... IX. Vorschriften über Arbeiten in der Allmend (IX.) 1. Allgemeines

§ 34

1 Für die Vornahme der Grabarbeiten in der Allmend und die Wiederherstellung aufgebrochener Strassen, Trottoirs, Plätze und Promenaden erlässt das Bau- und Verkehrsdepartement besondere Vor - schriften.

§ 35

1 Die Absteckung auf dem Terrain hat die Veranlasserin oder der Veranlasser der Grabarbeiten zu be - sorgen; sind jedoch auf dem Terrain zukünftiger Strassen und Plätze noch keine genügenden Anhalts - punkte vorhanden, so wird das Tiefbauamt die Strassenlinien oder die Strassenachse in Höhe und Richtung abstecken lassen.
2 Muss bei der Ausführung von den bewilligten Plänen abgewichen werden, sind dem Tiefbauamt Er - gänzungspläne einzureichen.

§ 36

1 Dem Tiefbauamt sind Grabarbeiten in der Allmend mindestens zehn Tage vor Beginn der Ausfüh - - renden Arbeiten mitzuteilen sind. Bei dringenden Reparaturen an Leitungen und dergleichen hat eine nachträgliche Information zu erfolgen.
33) Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017) Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
35) Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
36) Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
37) Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
38) Aufgehoben am 14. Februar 2017, wirksam seit 26. Februar 2017 (KB 25.02.2017)
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Allmendverordnung

§ 37

1 Das Tiefbauamt orientiert die zuständigen Stellen des Justiz- und Sicherheitsdepartements über die vorgesehenen Aufgrabungen. Gesuche für Strassenabsperrungen sind dem Tiefbauamt mindestens zehn Tage vor Beginn der Arbeiten zu unterbreiten. Die Bewilligung wird im Einvernehmen mit dem Justiz- und Sicherheitsdepartement erteilt.

§ 38

1 Die Veranlasserin oder der Veranlasser der Grabarbeiten resp. deren Unternehmerinnen und Unter - nehmer hat sich vor Beginn der Grabarbeiten über bereits vorhandene Leitungen und andere Objekte zu informieren und die mit der Arbeit verbundenen Gefahren und Verantwortlichkeiten zu berücksich - tigen.

§ 39

1 Die Veranlasserin oder der Veranlasser der Grabarbeiten hat für die Sicherheit des Verkehrs im Be - reich der Baustellen zu sorgen und die vom Tiefbauamt oder von den zuständigen Polizeiorganen für die Verkehrssicherheit und Ordnung auf der Baustelle getroffenen Anordnungen zu befolgen.

§ 40

1 Bei jeder Aufgrabung ist durch eine oder mehrere Tafeln die Veranlasserin oder der Veranlasser der Grabarbeiten zu bezeichnen.

§ 41

1 Wenn bei einer Aufgrabung Leitungen oder andere Objekte freigelegt oder beschädigt werden, so ist diejenige Instanz, welche die Arbeiten ausführen lässt, verpflichtet, den in Betracht kommenden Eigentümerinnen und Eigentümern der Anlage sofort Mitteilung zu machen.

§ 42

1 Die Veranlasserin oder der Veranlasser der Grabarbeiten hat das Grundbuch- und Vermessungsamt über die vorzunehmenden Einmessungen neuer und freigelegter alter Leitungen und Einrichtungen zur Nachführung des Leitungskatasters rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und bei diesen Arbeiten die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Neue Leitungen sollen vor dem Zudecken der Gräben, Schächte vor dem Anbringen der Deckenschalung, eingemessen werden können. (IX.) 2. Kostenverteilung bei Beschädigungen, Verlegungen und Sicherung von Leitungen, Geleisen und Vermessungsfixpunkten

§ 43

1 Bei Beschädigungen von Leitungen, Geleisen, Vermessungsfixpunkten und anderen Einrichtungen

§ 44

1 Bedingt die Ausführung von Leitungs- und Geleiseanlagen, Fixpunktversicherungen und Strassen - korrektionen die Verlegung von Einrichtungen anderer Verwaltungen und Betriebe, so hat die Veran - folgt zu übernehmen: Die Veranlasserin resp. der Veranlasser hat die gesamten Kosten zu übernehmen, wenn die Forderung der einzelnen Eigentümerin oder des einzelnen Eigentümers (IWB, BVB, Departemente etc.) nicht mehr als CHF 5000 beträgt.
5
Allmendverordnung Sind die Kosten höher, so wird die Entschädigung wie folgt berechnet: Bei einem Alter der Leitungen oder Einrichtungen von weniger als 15 Jahren gehen die Kosten ebenfalls zu Lasten der Veranlasserin oder des Veranlassers. Für jedes weitere Jahr hat die Eigentü - merin resp. der Eigentümer der Leitungen oder Einrichtungen einen Kostenanteil von 3% des Neuwertes zu übernehmen. Nach 48 Jahren kommt somit jede Entschädigung in Wegfall.
2 Wird mit den vorzunehmenden Änderungen eine wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlage erzielt, so ist der Mehrwert ganz durch die Eigentümerin resp. den Eigentümer der Einrichtung zu übernehmen.
3 Für die Verlegung von Anlagen Privater gelten § 19 des Allmendgesetzes und die Vorschriften des Bundes über Fernmeldedienste.

§ 45

1 Wird eine bestehende Einrichtung einer Verwaltung oder eines Betriebes unterfahren oder durch Gra - bung in deren Nähe gefährdet, ist sie nach den Anweisungen der betreffenden Eigentümerin oder des betreffenden Eigentümers zu sichern oder anzupassen. Vermessungsfixpunkte sind nach den Anord - nungen des Grundbuch- und Vermessungsamtes zu schützen. Für die sachgemässe Ausführung solcher Massnahmen haftet die Veranlasserin oder der Veranlasser der Grabarbeiten nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
2 Die Kosten sämtlicher Sicherungs- und Anpassungsmassnahmen trägt in jedem Falle ebenfalls die Veranlasserin oder der Veranlasser. (IX.) 3. Massnahmen zur Vermeidung des Aufbruches neuer Strassenbeläge

§ 46

1 Zwecks Koordination der Infrastrukturen auf Allmend erstellt das Bau- und Verkehrsdepartement be - hördenverbindliche Massnahmenpläne und beauftragt die entsprechenden Instanzen mit deren Umset - zung.

§ 47

1 Vor Erstellung oder Abänderung von Geleiseanlagen und Strassenbelägen haben die Werkeigentü - merinnen und Werkeigentümer ihre Anlagen und Bauten nach voraussichtlichem späterem Bedarf an - zupassen bzw. auszubauen.

§ 48

1 Nach dem Einbau von Belägen dürfen Fahrbahnen während mindestens fünf Jahren nicht aufgebro - chen werden, es sei denn zur Reparatur der in der Fahrbahn liegenden Leitungen und Geleise, zur Er - richtung von Vermessungsfixpunkten sowie zur Erstellung von Hausanschlussleitungen, sofern die In - teressentinnen und Interessenten nachweisen können, dass der Bau der Zuleitung nicht aufschiebbar ist und vorher nicht erstellt werden konnte.
2 Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, kann vorgeschrieben werden, dass solche An - schlussleitungen im Stollenbau ausgeführt werden.

§ 49

1 Die Bestimmungen von § 48 finden sinngemäss auch Anwendung auf die mit festen Belägen verse - henen Trottoirs. Die Frist, während der Aufgrabungen nur unter den in § 48 Abs. 1 erwähnten Vorbe - halten gestattet sind, beträgt zwei Jahre.
6
Allmendverordnung (IX.) 4. Leitungstunnels

§ 50

1 Bei der Neuanlage und Korrektion von wichtigen Strassen oder beim Erstellen von grösseren Werk - leitungsstrassen verschiedener Verwaltungen und Betriebe kann der Bau von Leitungstunnels angeord - net werden.

§ 51

1 Über die Erstellung von Leitungstunnels entscheidet das Tiefbauamt im Einvernehmen mit den In - dustriellen Werken Basel. Bei Uneinigkeit entscheidet der Regierungsrat.

§ 52

1 Wird die Erstellung eines Leitungstunnels beschlossen, sind sämtliche Verwaltungen und Betriebe verpflichtet, ihre Leitungen in den Tunnel zu verlegen. Dabei müssen die aus der mittelfristigen Pla - nung (zehn Jahre) erkennbaren Reservetrassen mit übernommen werden. Ausnahmen können nur bei Vorliegen wichtiger Gründe gestattet werden.

§ 53

1 Die Kostenbeteiligung an der Erstellung des baulichen Teils von Leitungstunnels richtet sich nach dem durch die betreffenden Verwaltungen oder Betriebe beanspruchten Raumanteil. Das Bau- und Verkehrsdepartement (Tiefbauamt) beteiligt sich in der Regel an den Kosten gemeinsam erstellter Lei - tungstunnels aufgrund des verminderten Unterhaltes und des ungehinderten Betriebes der Strasse.

§ 54

1 Die Leitungstunnels sollen in der Regel durch das Bau- und Verkehrsdepartement projektiert und ausgeführt werden. Der Unterhalt der Leitungstunnels erfolgt durch das Tiefbauamt. An die Betriebs- und Unterhaltskosten des baulichen Teils des Tunnels haben die Benützerinnen und Benützer einen ih - rem beanspruchten Raum entsprechenden Kostenanteil zu übernehmen.
2 Die Betriebs- und Unterhaltskosten der werkeigenen Anlagen, Leitungen und Aufhängungen in Tun - nels sind in vollem Umfang Sache der Eigentümerschaft.

§ 55

1 Die Benützerinnen und Benützer der Leitungstunnels haften für alle im Zusammenhang mit dem Ein - bau, Bestand, Betrieb, Unterhalt, Auswechseln oder Entfernen ihrer Leitungen und Einrichtungen ent - stehenden Schäden am Leitungstunnel, an den übrigen Leitungen und Einrichtungen, an anderen Sach - werten oder an Personen, soweit eine gesetzliche Haftpflicht besteht. Werden entsprechende Forderun - gen beim Bau- und Verkehrsdepartement geltend gemacht, haben die verantwortlichen Verwaltungen und Betriebe hiefür einzustehen.
1 Eigentümer des baulichen Teils von Leitungstunnels ist das Bau- und Verkehrsdepartement (Tiefbau - - che Vereinbarung zwischen dem Bau- und Verkehrsdepartement und den Benützerinnen und Benützer der Leitungstunnels erforderlich. Über vorläufig nicht beanspruchte Raumanteile für langfristige Re - serven verfügt das Bau- und Verkehrsdepartement.
7
Allmendverordnung (IX.) 5. Haftungsbestimmungen

§ 57

1 Die Veranlasserinnen und Veranlasser von Grabarbeiten sind dem Bau- und Verkehrsdepartement gegenüber verantwortlich für: die Befolgung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Vorschriften des Regierungsra - tes und des Bau- und Verkehrsdepartements; die technisch einwandfreie Durchführung der Grab- und Instandstellungsarbeiten auf der Allmend; die Einhaltung der Termine.

§ 58

1 Für die Behebung aller Mängel, die infolge fehlerhaften Materials oder unsachgemässer Ausführung der Arbeiten entstehen, haften die Veranlasserinnen und Veranlasser der Grabarbeiten vom Zeitpunkt der Arbeitsabnahme und der Beseitigung aller dabei festgestellten Mängel, in der Regel auf die Dauer von zwei Jahren. Falls sich jedoch später Fehler in konstruktiver Hinsicht zeigen, so kommt Art. 371 des OR (Haftung von fünf Jahren) zur Anwendung.

§ 59

1 Die Veranlasserinnen oder Veranlasser der Aufgrabungen in der Allmend haften allein für allfällige Schäden, welche infolge ihrer Arbeiten Drittpersonen entstanden sind. Dies gilt auch für Schäden, welche durch später auftretende Mängel entstehen. Der Hinweis darauf, dass das Bau- und Verkehrs - departement und das Justiz- und Sicherheitsdepartement den Arbeitsvorgang überwachen und gutge - heissen haben, entbindet die Veranlasserinnen und Veranlasser der Grabarbeiten nicht von ihrer Haf - tung. X. Schlussbestimmungen

§ 60

1 Das Bau- und Verkehrsdepartement erlässt die zum Vollzuge dieser Verordnung erforderlichen Aus - führungsvorschriften und Richtlinien. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. September 2009 wirksam. Auf den gleichen Zeit - punkt wird die Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung) vom 5. No - vember 1974 aufgehoben.
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