Verordnung des BAG über Rechnungslegung und Berichterstattung in der sozialen Kran... (832.121.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des BAG über Rechnungslegung und Berichterstattung in der sozialen Krankenversicherung

vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2017)
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG),
gestützt auf die Artikel 49 Absatz 2, 50 Absatz 2 und 51 Absätze 1 und 2 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 2015¹ (KVAV),
verordnet:
¹ SR 832.121
Art. 1 Inhalt des Geschäftsberichts
Der Geschäftsbericht muss den geprüften Einzelabschluss nach den Bestimmungen der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung «Swiss GAAP FER», in der Fassung vom 10. Dezember 2014², und, falls das Obligationenrecht³ dies vorschreibt, die geprüfte Konzernrechnung enthalten.
² Die Empfehlungen können gegen Bezahlung bezogen werden bei: Verlag SKV, Hans-Huber-Strasse 4, 8002 Zürich (www.verlagskv.ch).
³ SR 220
Art. 2 Aufsichtsrechtlicher Jahresabschluss
¹ Die folgenden Konkretisierungen sind für den aufsichtsrechtlichen Abschluss anzuwenden:
a. Die Versicherer müssen sämtliche Bestimmungen der Swiss GAAP FER⁴ anwenden.
b. Bei festverzinslichen Kapitalanlagen hat die Bewertung zum Marktwert zu erfolgen.
c. Rückstellungen für mit Kapitalanlagen verbundene Risiken sind nicht erlaubt.
d. Versicherungstechnische Schwankungs- und Sicherheitsrückstellungen sind nicht erlaubt.
e. Marchzinsen auf festverzinslichen Kapitalanlagen sind ausschliesslich in den aktiven Rechnungsabgrenzungen auszuweisen.
f. Selbst genutzte Liegenschaften sind ausschliesslich als Kapitalanlagen auszuweisen.
² Unterschiede zwischen dem aufsichtsrechtlichen und dem statutarischen Abschluss sind in einer Konkordanztabelle aufzuführen.
⁴ Die Empfehlungen können gegen Bezahlung bezogen werden bei: Verlag SKV, Hans-Huber-Strasse 4, 8002 Zürich (www.verlagskv.ch).
Art. 3 Kontenrahmen
Die im Kontenrahmen zu verwendenden Konti sind im Anhang festgelegt.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Anhang

(Art. 3)

Kontenrahmen ⁵

⁵ In der AS nicht veröffentlicht ( AS 2016 4649 ). Das Dokument kann beim Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Versicherungsaufsicht, 3003 Bern, bezogen oder unter www.bag.admin.ch > Themen > Versicherungen > Krankenversicherung > Versicherer und Aufsicht > Reporting > Rechnungslegung und Berichterstattung eingesehen werden. Es gilt die Fassung vom 1. Januar 2017.
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