Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16... (142.201)
CH - SH

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999

1 einerseits und der e Freizügigkeit vom
13) Kantons Schaffhausen,
3) , Art. 26 der Ver-
16) , die
4) sowie die Verordnung über das Zent-
1/2019
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 I. Allgemeines

§ 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung im

Ausländerrecht für den Kanton Schaffhausen. II. Zuständige Behör den und Verfahren
§ 2
13) Kantonale Aufsichtsbehörde über den Vollzug der Bundesgesetz- gebung über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration (AIG) ist der Regierungsrat.
§ 3
1 Das Migrationsamt und Passbüro ist die kantonale Ausländerbe- hörde. 10)
2 Es vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer sowie die Staatsverträge über Einreise, Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. Vorbehalten bleiben die Aufga- ben, die Gesetz
6) oder Verordnung einer anderen Behörde zu- weist.
§ 3a
18)
1 Der kantonale Integrationsdelegierte nimmt als mandatierter Ver- tragspartner Aufgaben der Kantonsve rwaltung im Bereich der In- tegrationsförderung im Sinne des AI G wahr und stellt insbesondere die Erstinformation von neu aus dem Ausland zugezogenen Aus- länderinnen und Ausländern sicher.
2 Bei der Integrationsförderung arbeiten der kantonale Integrati- onsdelegierte und die Gemeinden zusammen.

§ 3b 18)

Arbeitsmarktbehörde ist das Arbeits amt. Es erlässt arbeitsmarktli- che Vorentscheide im Sinne des AI G und des FZA. Es erfasst die Meldungen für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit bis 90 Arbeitstage.

§ 4 13)

Die Einwohnerkontrollen der Gemeinden wirken bei den Verfahren für die Bewilligungserteilung, bei den Kontrollen über die erteilten Bewilligungen und den Bestand der Ausländerinnen und Ausländer Gegenstand Aufsicht Migrationsamt und Passbüro
10) Integration Arbeitsmarkt- behörde Gemeinden
3
3) .
4) richten sich die Gebührenpflicht,
7)
.
12) Ausstellung des Ausländer- ausweises Einzug und Abrechnung
1/2019 Aufteilung der Gebühren
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Die arbeitsmarktlichen Gebühren im Rahmen ausländerrechtli- cher Bewilligungsverfahren fallen zu 85 % an das Arbeitsamt und zu 15 % an das Migrationsamt und Passbüro.
13) IV. Schlussbestimmungen

§ 8 Das Rechtsmittelverfahren gegen Verfügungen der zuständigen

Behörde richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
8) , soweit durch Gesetz oder Verordnung kein anderes Verfahren bestimmt wird.

§ 9 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird aufgehoben:

- Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ih- ren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidge- nossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni
1999 (Kantonale Fremdenpolizeiverordnung) vom 4. Juni 2002.
§ 10
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
9) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
3) SR 142.201.
4) SR 142.209.
6) SHR 142.200.
7) SHR 172.201.
8) SHR 172.200.
9) Amtsblatt 2008, S. 1937.
10) Fassung gemäss RRB vom 2. September 2009, in Kraft getreten am
1. März 2010 (Amtsblatt 2009, S. 1807).
11) Eingefügt durch RRB vom 18. Januar 2011, in Kraft getreten am
24. Januar 2011 (Amtsblatt 2011, S. 87).
12) Fassung gemäss RRB vom 18. Januar 2011, in Kraft getreten am
24. Januar 2011 (Amtsblatt 2011, S. 87). Rechtsschutz Aufhebung bisherigen Rechts
5
1/2019
Markierungen
Leseansicht