Gesetz über die öffentliche Altershilfe (801.300)
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Gesetz über die öffentliche Altershilfe

Kanton Appenzell Innerrhoden Gesetz über die öffentliche Altershilfe (Altershilfegesetz, AhiG) vom 27. April 2003 (Stand 24. April 2005) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, * beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Unterstützung und Förderung der älteren Mit - menschen bei der Gestaltung ihrer Lebens- und Wohnformen sowie in den Bereichen Hilfe, Beratung, Pflege und Betreuung, soweit diese nicht selbst oder durch das gesellschaftliche Umfeld erbracht werden kann.

Art. 2 Zuständigkeiten

1 Die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes und der dazugehörenden Ausführungsbestimmungen obliegt der Standeskommission. *
2 Für den Vollzug ist, wenn nichts anderes festgelegt ist, das Gesundheits- und Sozialdepartement zuständig.

Art. 3 Träger der Hilfe

1 Die öffentliche Altershilfe ist Sache des Kantons.

Art. 4 Grundsätze der Beitragsleistung

1 Die Leistung von Beiträgen erfolgt im Rahmen der bewilligten Budgets. Über den Grundbedarf hinaus erbrachte Leistungen sind kostendeckend an - zubieten.
2 Die Finanzierung des Wohnens erfolgt grundsätzlich über die eigenen Mit - tel, allenfalls über Ergänzungsleistungen.

II. Hilfeleistungen

Art. 5 Prävention

1 Der Kanton ist für die flächendeckende Durchführung der Besuchsdienste insbesondere in Zusammenarbeit mit den Kirchgemeinden und der Pro Se - nectute besorgt.

Art. 6 Freiwilligenarbeit

1 Die Freiwilligenarbeit wird durch den Kanton gefördert und anerkannt.

Art. 7 Beratung

1 Der Kanton erteilt privatrechtlichen Organisationen der Altershilfe einen Leistungsauftrag und leistet die dazu notwendigen Beiträge.

Art. 8 Spitex

1 Der Kanton schliesst mit dem Spitexverein Appenzell I.Rh. oder gleichwer - tigen Institutionen für die Förderung der Hilfe und Betreuung zu Hause und ambulant eine Leistungsvereinbarung ab und leistet die dazu notwendigen Beiträge.

Art. 9 Wohnraum

1 Der Kanton sorgt mittelfristig für eine genügende Zahl an Alters- und Pfle - ist, Initiativen zur Schaffung von altersgerechten Wohnungen und alternati - ven Wohnformen unterstützen.

Art. 10 * Qualitätssicherung

1 Die Qualitätssicherung der in der Spitex und in den Heimen geleisteten Hil - fe, Pflege und Betreuung erfolgt in der Regel im Rahmen der Vorgaben der Heimaufsicht und des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom

18. März 1994.

Art. 11 Koordinierte Betreuung und Nachsorge

1 Der Kanton kümmert sich um die Koordination zwischen stationärer und ambulanter Versorgung.

III. Heime

Art. 12 Bewilligung

1 Der Betrieb von privaten Alters- und Pflegeheimen bedarf einer kantonalen Bewilligung. Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung und zum Entzug der Betriebsbewilligung werden auf dem Verordnungsweg geregelt.

Art. 13 * Heimaufsicht

1 Der Kanton ist für die Aufsicht über Alters- und Pflegeheime zuständig. Das Nähere wird durch Verordnung festgelegt.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 14 Ausführungsbestimmungen

1 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbe - stimmungen.

Art. 15 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

27.04.2003 27.04.2003 Erlass Erstfassung -

24.04.2005 24.04.2005 Ingress geändert -

24.04.2005 24.04.2005 Art. 2 Abs. 1 geändert -

24.04.2005 24.04.2005 Art. 10 geändert -

24.04.2005 24.04.2005 Art. 13 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 27.04.2003 27.04.2003 Erstfassung - Ingress 24.04.2005 24.04.2005 geändert - Art. 2 Abs. 1 24.04.2005 24.04.2005 geändert - Art. 10 24.04.2005 24.04.2005 geändert - Art. 13 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
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