Rahmenabkommen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen... (0.974.224.5)
CH - Schweizer Bundesrecht

Rahmenabkommen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile

Abgeschlossen am 5. Dezember 1968 In Kraft gesetzt durch Notenwechsel am 2. Oktober 1969 (Stand am 2. Oktober 1969) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Chile,
vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Staaten und ihren Völkern bestehenden herzlichen Beziehungen zu erweitern und zu vertiefen,
in Erwägung ihres gemeinsamen Interesses, die technische und wissen­schaftliche Entwicklung der beiden Länder zu fördern,
in Anerkennung der aus einer vermehrten technischen und wissenschaft­lichen Zusammenarbeit erwachsenden Vorteile und der Notwendigkeit, zu die­sem Zweck allgemeine Leitlinien festzusetzen,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
1.  Die Vertragsparteien arbeiten auf den Gebieten der Technik und der Wissenschaft zusammen und unterstützen einander.
2.  Die Vertragsparteien können auf der Grundlage und in Anwendung dieses Abkommens Ergänzungsabkommen, insbesondere über bestimmte Vorhaben, ausarbeiten, worin die einzelnen jeweils für den betreffenden Bereich geltenden Modalitäten enthalten sind.
3.  Die in diesem Abkommen vorgesehene technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit erfolgt zugunsten der Regierung der Republik Chile direkt, durch Vermittlung von im gegenseitigen Einvernehmen bezeichneten öffentlichen, halb­öffentlichen oder privaten schweizerischen und chilenischen Institutionen und Organisationen.
Art. 2
Die Abkommen, auf die sich Artikel 1 Absatz 2 bezieht, können jede Art technischer und wissenschaftlicher Zusammenarbeit, über die die Vertragsparteien übereingekommen sind, vorsehen, insbesondere:
1. a.die Schaffung in Chile von Zentren für Ausbildung und ergänzende Ausbildung, von Werkstätten, Musterfabriken und ‑unternehmungen, Forschungszentren und Laboratorien;
b. die Entsendung durch den Schweizerischen Bundesrat und auf seine Kosten von Sachverständigen, Technikern und Instruktoren sowie das Zurverfügungstellen von Ausrüstungen, Maschinen, Instrumenten und Zubehör, die zur Durchführung der Vorhaben erforderlich sind;
2. die Entsendung durch den Schweizerischen Bundesrat und auf seine Kosten von qualifizierten Beratern, die mit der Prüfung bestimmter Vorhaben betraut sind, wie auch von mit Spezialaufgaben betrauten Sachverständigen, die die zweckmässige beruflich‑technische Ausrü­stung mitbringen.
3. Die in den vorhergehenden Abschnitten erwähnten Ausrüstungen und Lieferungen können der Regierung Chiles im Hinblick auf die Weiter­führung der Vorhaben, für die sie zur Verfügung gestellt worden sind, kostenlos über­geben werden.
Art. 3
Was die in Artikel 2 dieses Abkommens vorgesehenen Vorhaben betrifft, wird die Schweizerische Regierung
1. chilenischen Staatsangehörigen Stipendien zum Studium, zur Berufsschulung, zur ergänzenden Berufsschulung oder zu andern Zwecken im Hinblick auf eine Betätigung in der Schweiz oder in gemeinsam be­zeichneten Drittländern gewähren. Ebenso wird die Auswahl der Sti­pendiaten gemeinsam erfolgen.
Die wirtschaftlichen Einzelheiten der Stipendien werden in Ergän­zungsabkommen festgelegt.
2. übernehmen: a. die Gehälter der Sachverständigen, Techniker und Instruktoren sowie der qualifizierten Berater;
b. die Reisekosten und ‑entschädigungen für diese gleichen Personen für den Hinweg nach Chile bis zum Einreiseort wie auch für den Rückweg vom Ausreiseort an;
c. alle andern Reisekosten ausserhalb Chiles, soweit der Schweizerische Bundesrat seine Zustimmung dazu gegeben hat;
d. die Versicherungsprämien für die Sachverständigen, Techniker, Instruktoren und qualifizierten Berater;
e. den Ankauf und die Transportkosten bis zum Einfuhrort in Chile aller Art von Geräten und andern Lieferungen, die gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden müssen, wie auch die Transportkosten vom Ausfuhrort in Chile, falls solche Güter nach Gebrauch wieder zurückgesandt werden müssen, und
f. alle andern ausserhalb Chiles anfallenden Kosten, soweit sie vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden sind.
Art. 4
Die Regierung der Republik Chile wird
1. das Gelände, die Büros und andere Räumlichkeiten zur Verfügung stellen und das Mobiliar und andere Gegenstände, die zur Durchführung der Vorhaben benötigt werden und die Gegenstand von Ergänzungsabkommen bilden, liefern;
2. den Sachverständigen, Technikern, Instruktoren und qualifizierten Beratern, ihren Ehegatten und Familienangehörigen angemessene möblierte Wohnungen zur Verfügung stellen oder die Mietkosten dieser Wohnungen bis zu einer Höhe von 175 Dollars der Vereinigten Staaten von Amerika übernehmen;
3. die Löschungskosten in Chile wie auch die Transport‑ und Versicherungskosten für die Güter, auf die sich Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 dieses Abkommens bezieht, vom Löschungshafen bis zum Bestimmungsort übernehmen;
4. die Betriebskosten der Vorhaben übernehmen;
5. die Dienstreisekosten für die Sachverständigen, Techniker, Instruktoren und qualifizierten Berater innerhalb Chiles übernehmen oder diesen eine angemessene Entschädigung zur Deckung der Transportkosten und die damit in Zusammenhang stehenden Vergütungen ausrichten;
6. den Sachverständigen die zur Durchführung der Vorhaben erforderlichen Dienste durch chilenisches technisches und administratives Personal zur Verfügung stellen.
Art. 5
Die Regierung der Republik Chile wird darum bemüht sein, dass nach einer angemessenen Frist, die in jedem Ergänzungsabkommen festgelegt wird, die schweizerischen Sachverständigen durch geeignetes chilenisches Personal ersetzt werden. Jedesmal, wenn dieses Personal in den Genuss einer Einführung oder einer zusätz­lichen Ausbildung ausserhalb des Gebietes der Republik Chile gemäss den in Artikel 3 dieses Abkommens festgesetzten Bedingungen gelangt, wird die genannte Regierung zur rechten Zeit eine genügende Anzahl Kandidaten gemäss den dafür geltenden Vorschriften bestimmen.
Art. 6
Die Regierung der Republik Chile wird die Einfuhr der Güter, auf die sich Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 dieses Abkommens bezieht, gestatten und sie von der Bezahlung aller Zollgebühren und Abgaben im allgemeinen wie von allen Verboten und Einschränkungen betreffend die Einfuhr und die Ausfuhr ausnehmen. Bei dem in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehenen Fall wird die Regierung Chiles die Übertragung der Güter, auf die dort Bezug genommen wird, von allen Steuern befreien.
Art. 7
1.  Die Regierung der Republik Chile wird das Mobiliar und die Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, die von den vom Schweizerischen Bundesrat auf Grund von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 dieses Abkommens nach Chile entsandten Sachverständigen, Technikern, Instruktoren und qualifizierten Beratern und ihren Ehegatten und Familienangehörigen zu Beginn ihrer Tätigkeit in Chile oder innert einer angemessenen Frist nach ihrer Ankunft im Land eingeführt werden, von allen Zollabgaben und andern Belastungen, Verboten und Einschränkungen betreffend die Ein‑ und Ausfuhr sowie von jeder Art steuerlicher Belastung befreien. Die obenerwähnte Befreiung umfasst ein Auto für jeden Sachverständigen, Techniker, Instruktor oder qualifizierten Berater. Die Einfuhr des Autos kann nur erfolgen, wenn die Mission des Sachverständigen, Technikers, Instruktors oder qualifizierten Beraters mindestens ein Jahr dauert. Was die Übertragung der Autos betrifft, wird sie durch die in Chile allgemein für die Sachverständigen der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen geltenden Vorschriften geregelt.
2.  Die Regierung der Republik Chile wird die Sachverständigen, Techniker, Instruktoren und qualifizierten Berater während ihrer Tätigkeitsdauer und in bezug auf ihr Vermögen, ihre Grundstücke, Guthaben und Barmittel in den Genuss der Bestimmungen gelangen lassen, die für die Sachverständigen der Vereinten Nationen, ihrer Organisationen und Spezialagenturen gelten.
3.  Was die Befreiung von Zollabgaben und andern Belastungen betrifft, genies­sen die vorgenannten Sachverständigen, Techniker, Instruktoren und qualifizierten Berater auf jeden Fall keine ungünstigere Behandlung als diejenige, die den Sachverständigen der Vereinten Nationen und ihrer Spezialorganisationen zuteil wird.
Art. 8
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sind vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an ebenfalls auf die von der Schweiz entsandten Personen wie auch auf ihre Familien anwendbar, die im Rahmen der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten im Sinne von Artikel 2 bereits ihre Tätigkeit in Chile ausüben.
Art. 9
Die Vertragsparteien werden in jedem Ergänzungsabkommen die Art und Weise des Eigentumsüberganges der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 dieses Abkommens genannten Güter bestimmen, es sei denn, man sehe in besonderen Fällen eine solche Übergabe nicht vor.
Art. 10
Die Regierung der Republik Chile wird jederzeit gebühren‑ und steuerfrei den Sachverständigen, Technikern, Instruktoren und qualifizierten Beratern, ihren Ehegatten und Familienangehörigen die von ihnen verlangten Ein‑ und Ausreise‑ sowie Aufenthaltsbewilligungen erteilen.
In jedem Fall wird der Schweizerische Bundesrat vor der Entsendung eines Sachverständigen, Technikers, Instruktors oder qualifizierten Beraters wegen seiner Verwendung mit der Regierung Chiles in Verbindung treten. Wenn innert eines Monats seit Absendung der diesbezüglichen Note das Aussenministerium der Republik Chile keinen Einwand erhebt, gilt diese Verwendung als genehmigt.
Ebenso wird die Regierung der Republik Chile den Sachverständigen, Technikern, Instruktoren und qualifizierten Beratern ein Ausweispapier aushändigen, das ihre Eigenschaft bezeugt und das den verschiedenen Behörden ermöglicht, ihnen die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.
Art. 11
Falls ein vom Schweizerischen Bundesrat nach Chile entsandter Sachverständiger, Techniker, Instruktor oder qualifizierter Berater in der Ausübung einer ihm im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens übertragenen Aufgabe einem Dritten einen Schaden zufügt, so haftet die Regierung Chiles an seiner Stelle. Jeder Schadenersatzanspruch gegenüber Sachverständigen, Technikern, Instruktoren und qualifizierten Beratern ist somit ausgeschlossen, ausgenommen bei Vorsatz, schwerwiegendem Verschulden oder grober Fahrlässigkeit, wo anstelle der Regierung Chiles der Sachverständige, Techniker, Instruktor oder qualifizierte Berater persönlich, gemäss der internen chilenischen Gesetzgebung, haftet.
Art. 12
1.  Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien gegenseitig notifiziert haben, dass die verfassungsmässigen Vorschriften für den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Abkommen erfüllt sind.
2.  Unbeschadet der Bestimmung des vorhergehenden Absatzes gilt dieses Abkommen vom Moment des Abschlusses an in allen Bestimmungen, die auf Grund der dem Präsidenten der Republik Chile zustehenden Vollmachten in Kraft gesetzt werden können.
3.  Dieses Abkommen hat eine Geltungsdauer von 5 Jahren und wird auf unbefristete Zeit hinaus stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert, sofern es nicht von einer Vertragspartei drei Monate vor Ablauf der entsprechenden Jahresfrist schriftlich gekündigt wird.
4.  Selbst wenn dieses Abkommen nicht mehr in Kraft sein wird, werden seine Bestimmungen weiterhin auf die bereits begonnenen Vorhaben der technischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit bis zu ihrer Beendigung anwendbar bleiben.
Geschehen in Santiago de Chile am 5. Dezember 1968 in vier Urschriften, zwei in französischer Sprache und zwei in spanischer Sprache, wobei alle vier Texte in gleicher Weise massgebend sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Roger Dürr

Für die Regierung
der Republik Chile:

Gabriel Valdés

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