Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherh... (0.831.109.158.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien

Abgeschlossen am 7. Dezember 2007 In Kraft getreten am 1. Januar 2008 (Stand am 1. Januar 2008) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
In Anwendung von Artikel 21 des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien ² , nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden Folgendes vereinbart:
² SR 0.831.109.158.1

Teil I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Definitionen
1.  In dieser Vereinbarung bedeutet der Ausdruck:
«Vereinbarung» diese Verwaltungsvereinbarung:
«Zuständiger Träger»: (a) in der Schweiz: (i) in Bezug auf die Anwendung von Artikel 3 die Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, welcher der Arbeitgeber angeschlossen ist, und
(ii) in Bezug auf die Anwendung anderer Artikel die Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, bei welcher die betreffende Person versichert ist oder welche dieser Person eine Leistung gewähren muss;
(b) in Australien: (i) in Bezug auf die Gesetze, welche die Gesetzgebung über soziale Sicherheit bilden, das «Centrelink», und
(ii) in Bezug auf die Gesetzgebung bereffend die «superannuation guarantee» das australische Steueramt («Taxation Office»).
«Verbindungsstelle»: (a) in der Schweiz: (i) in Bezug auf die die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf (nachstehend als «Schweizerische Ausgleichskasse» bezeichnet),
(ii) in Bezug auf die Invalidenversicherung die IV-Stelle für Ver­sicherte im Ausland;
(b) in Australien:
(i) in Bezug auf die Gesetze, welche die Gesetzgebung über soziale Sicherheit bilden, das «Centrelink International Services», und
(ii) in Bezug auf die Gesetzgebung betreffend die «superannuation guarantee» das australische Steueramt («Taxation Office»).
2.  Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.
Art. 2 Formulare und elektronischer Datenaustausch
1.  Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungsstellen legen gemeinsam die Formulare fest, die für die Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung zu erstellen oder anzupassen sind.
2.  Zwecks Erleichterung der Durchführung des Abkommens und dieser Verein­barung legen die Verbindungsstellen soweit als möglich Massnahmen zur Einrichtung und Weiterführung des elektronischen Austausches von Daten fest.

Teil II Bestimmungen über die Unterstellung 

Art. 3 Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1.  In den Fällen gemäss Teil II des Abkommens stellen die zuständigen Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften weiterhin anwendbar bleiben, dem Arbeitgeber auf dessen Antrag eine Bescheinigung darüber aus, dass die betreffende Arbeitnehmerin oder der betreffende Arbeitnehmer und der Arbeitgeber diesen Rechtsvorschriften unterstellt bleiben. Diese Bescheinigung dient als Bestätigung der Verwaltung, dass die betreffende Arbeitnehmerin oder der betreffende Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeber in Bezug auf diese Person für den in der Bestätigung festgehaltenen Zeitraum von der Gesetzgebung über die obligatorische Versicherung im anderen Vertragsstaat befreit sind.
2.  Der zuständige Träger eines Vertragsstaates, der die Bescheinigung ausgestellt hat, kann diese aufheben oder ändern. Er informiert die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates darüber.

Teil III Schweizerische Leistungen

Art. 4 Einreichung und Bearbeitung schweizerischer Leistungsanträge
1.  In Australien wohnhafte Personen, die Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag beim zuständigen australischen Träger ein.
2.  In einem Drittstaat wohnhafte Personen, die Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt bei der Schweizerischen Ausgleichskasse oder über die australische Verbindungsstelle ein.
3.  Für die Leistungsanträge sind die von den zuständigen Behörden oder den Verbindungsstellen gemäss Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Formulare zu verwenden.
4.  Die australische Verbindungsstelle, die den Leistungsantrag erhalten hat:
(i) vermerkt das Eingangsdatum auf dem Formular;
(ii) prüft den Antrag auf Vollständigkeit;
(iii) kontrolliert, ob alle erforderlichen Nachweise beigelegt sind;
(iv) bestätigt auf dem Formular die Gültigkeit der beigelegten amtlichen Dokumente;
(v) legt bei Anträgen auf Leistungen für Invalidität eine Kopie sämtlicher medizinischer Unterlagen gemäss Artikel 9 bei; und
(vi) leitet den Antrag sowie die Nachweise und beigelegten Dokumente an die schweizerische Verbindungsstelle weiter.
5.  Die schweizerische Verbindungsstelle kann von der australischen Verbindungsstelle weitere Auskünfte und Bescheinigungen verlangen oder solche unmittelbar bei den antragstellenden Personen oder deren Arbeitgebern einholen.
Art. 5 Einmalige Abfindungen
1.  Können australische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene gestützt auf Artikel 14 des Abkommens zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer einma­ligen Abfindung wählen, so teilt ihnen die schweizerische Verbindungsstelle den Betrag der Abfindung mit, der ihnen gegebenenfalls anstelle der Rente gewährt würde, und gibt ihnen gleichzeitig die genauen Versicherungszeiten bekannt, die bei der Festsetzung der Abfindung berücksichtigt wurden.
2.  Die berechtigte Person muss ihr Wahlrecht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der schweizerischen Verbindungsstelle ausüben.
3.  Übt die berechtigte Person ihr Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht aus, so spricht ihr die schweizerische Verbindungsstelle die einmalige Abfindung zu.
4.  Wird die Abfindung zugesprochen, informiert die schweizerische Verbindungsstelle die australische Verbindungsstelle über das Datum der Zusprechung sowie über den Betrag der Abfindung.

Teil IV Australische Leistungen

Art. 6 Einreichung und Bearbeitung australischer Leistungsanträge
1.  Leistungsanträge, Beschwerden und andere damit zusammenhän­gende Dokumente sowie jede Meldung oder andere Mitteilung, die eine Person an Australien richtet, während sie sich in der Schweiz aufhält, werden von der schweizerischen Verbindungsstelle entgegen­genommen.
2.  Ein bei der schweizerischen Verbindungsstelle eingereichter Antrag für Leistungen nach den australischen Rechtsvorschriften wird wie folgt behandelt:
Die schweizerische Verbindungsstelle, die den Antrag erhält:
(i) vermerkt auf dem Antragsformular das Eingangsdatum;
(ii) überprüft die Identität der antragstellenden Person;
(iii) bestätigt anhand der Unterlagen des zuständigen Trägers oder anhand der von der antragstellenden Person beigebrachten Dokumente die im Formular enthaltenen Angaben zur Person;
(iv) erstellt, soweit erforderlich, beglaubigte Kopien der Originaldoku­mente;
(v) füllt ein Verbindungsformular aus, das insbesondere die schweizerischen Versicherungszeiten festhält;
(vi) legt bei Anträgen auf Leistungen für Invalidität eine Kopie sämtlicher medizinischer Unterlagen gemäss Artikel 9 bei;
(vii) leitet den Antrag sowie das Verbindungsformular zusammen mit den Nachweisen und den beigelegten Dokumenten an die australische Verbindungsstelle weiter.
3.  Die australische Verbindungsstelle kann von der schweizerischen Verbindungsstelle weitere Auskünfte und Bescheinigungen verlangen oder solche unmittelbar bei den antragstellenden Personen oder deren Arbeitgebern einholen.
Art. 7 Information über Versicherungszeiten
In den Fällen nach Artikel 17 des Abkommens bescheinigt die schweizerische Verbindungsstelle der australischen Verbindungsstelle auf Ersuchen die von einer Person nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten.

Teil V Verschiedene Bestimmungen

Art. 8 Informationsaustausch zwischen den Verbindungsstellen
Die Übermittlung von Informationen betreffend die Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erfolgt über die jeweils zuständigen Verbindungsstellen. Die Verbindungsstellen können miteinander und mit ihren Kunden direkt verkehren.
Art. 9 Ärztliche Untersuchungen
1.  Für Personen, die eine auf Invalidität basierende Leistung gemäss Artikel 4 Absatz 4 Ziffer (v) oder Artikel 6 Absatz 2 Ziffer (vi) beantragt haben, veranlasst die Verbindungsstelle des Vertragsstaates, in dem die betreffende Person wohnt, kostenlos eine ärztliche Untersuchung und übermittelt der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates auf einem eigens zu diesem Zweck vereinbarten Formular einen Bericht sowie alle ihr zur Verfügung stehenden medizinischen Auskünfte und Dokumente.
2.  Verlangt der zuständige Träger oder die Verbindungsstelle eines Vertragsstaates eine zusätzliche ärztliche Untersuchung einer Person, die eine Leistung gemäss Absatz 1 beantragt hat oder bezieht, so veranlasst die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates die verlangte Untersuchung im Gebiet, in dem die betreffende Person wohnt, gemäss den für sie geltenden Vorschriften.
3.  Die Kosten für die in Absatz 2 erwähnte medizinische Untersuchung werden nach Vorlage einer detaillierten Kostenabrechnung vergütet. Die Einzelheiten des Verfahrens sowie die Frequenz der Rückvergütungen werden durch die Verbindungsstellen in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.
Art. 10 Statistische Auskünfte
Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten übermitteln einander für jedes Kalenderjahr Statistiken über die in Anwendung des Abkommens gewährten Zahlungen an die Berechtigten. Die Statistiken enthalten die Anzahl der Berechtigten, die insgesamt ausgerichteten Leistungen nach Leistungsart und deren Gesamtbetrag.
Art. 11 Unterrichtung über Änderungen
1.  Der zuständige Träger stellt seinen Entscheid über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu; er informiert die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates über seinen Entscheid.
2.  Die Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen, teilen dem zustän­digen Träger über die Verbindungsstelle alle Änderungen betreffend ihre persönliche oder familiäre Situation, ihren Gesundheitszustand oder ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit mit, welche ihre Rechte oder Pflichten gemäss der in  Artikel 2 des Abkommens aufgeführten Rechtsvorschriften und gemäss den Bestimmungen des Abkommens beeinflussen können.
3.  Die zuständigen Träger unterrichten einander über die Verbindungsstellen über massgebliche Änderungen. Insbesondere informieren sie die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates auf elektronischem Weg in zu vereinbarenden zeitlichen Intervallen über Todesfälle und Änderungen des Zivilstandes, die in der vorangehenden Periode eingetreten sind.
4.  Die schweizerische Verbindungsstelle informiert die australische Verbindungsstelle auf elektronischem Weg über die Erhöhung der Leistungen an ihre Berechtigten, wenn allgemeine Erhöhungen erfolgen.
Art. 12 Leistungszahlung
Die leistungspflichtigen Träger zahlen die Leistungen direkt an die Berechtigten innert der gemäss den anwendbaren Rechtsvorschriften geltenden Fristen.

Teil VI Schlussbestimmungen

Art. 13 Revision der Vereinbarung
Diese Vereinbarung kann im Einvernehmen der zuständigen Behörden jederzeit schriftlich geändert werden.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt ebenso lange wie dieses.
So geschehen zu Canberra am 7. Dezember 2007, in zwei Urschriften in französischer und englischer Sprache; beide Fassungen sind gleichermassen verbindlich.

Für die
zuständige schweizerische Behörde:

Für die
zuständige australische Behörde:

Christian Mühlethaler
Ausserordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter der Schweiz in Australien

Geoff Leeper
Stellvertretender Sekretär
Im Auftrag und für das Departement für Familienfragen, Wohnen,
Gemein­schaftsdienste und indigene Angelegenheiten

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