Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen
VIII E/21/8 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) Vom 20. September 2002 (Stand 1. Juni 2020) (Erlassen von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirekto - ren am 20. September 2002) (Beitritt vom Landrat beschlossen am 14. Januar 2004) Präambel In Anbetracht dessen, - dass soziale Einrichtungen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton offenstehen sollen, - dass die hierfür nötige Angebotsoffenheit nur spielen kann, wenn die Kostenübernahme zwischen den Kantonen auf der Grundlage einheitlicher Berechnungsmethoden gesichert ist, - dass eine enge interkantonale Zusammenarbeit im Bereiche der sozialen Einrichtungen anzustreben ist, beschliessen die Kantone, gestützt auf den Vorschlag der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren (SODK), im Einvernehmen mit der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und - direktoren (KKJPD) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorin - nen und - direktoren (GDK) folgende Vereinbarung: 1. Grundlagen 1.1. Zweck
Art. 1
1 Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen aus - serhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.
2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen. Sie tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfahrungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen aufeinander ab und fördern die Qualität derselben. SBE IX/3 137 1
VIII E/21/8 1.2. Geltungsbereich
Art. 2 Bereiche
1 Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche: 1. * A. Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beher - bergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrich - tung eingetreten oder dort untergebracht worden sind. Im Fall von Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstraf - recht liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten 25. Altersjahr. 2. * B. Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten solcher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institu - tionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG); (Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistun - gen wie die Einrichtungen gemäss den Buchstaben a–c erfüllen, sind gleichgestellt.): a. Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral aus - gelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäfti - gen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstä - tigkeit ausüben können; b. Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen; c. Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogram - men teilnehmen können. 3. C. Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbe - reich. 4. * D. Einrichtungen der externen Sonderschulung: a. Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstüt - zung inklusive integrativer Sonderschulung sowie für die Tagesbetreuung, sofern diese Leistung von der Einrich - tung erbracht wird; b. Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder; c. Pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder Psychomotoriktherapie, sofern diese Leistungen nicht innerhalb des Regelschulangebotes erbracht werden.
2 Die Vereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter Vorbehalt der Artikel 6 und 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen aus - dehnen. *
2
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3 Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten. 1 )
Art. 3 *
Ausnahmen
1 Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Straf- und Massnahmenvollzugskonkordate) unterstellt sind, fallen nicht unter diese Vereinbarung.
2 Einrichtungen für Betagte, sowie medizinisch geleitete Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung.
3 Einheiten von Einrichtungen gemäss Absatz 2 mit eigener Rechnung und Leitung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Vor - aussetzungen erfüllen.
4 Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bundesge - setzes über die Invalidenversicherung erbringen. 1.3. Begriffe
Art. 4
1 Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE aufgrund der nachste - henden Definitionen verwendet:
a. Vereinbarungskonferenz (VK); die Versammlung all jener Mitglieder der SODK, deren Kanton der IVSE beigetreten ist, bildet die Ver - einbarungskonferenz.
b. Vorstand der VK; der Vorstand VK entspricht den Vorstandsmit - gliedern SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist.
c. Vereinbarungskanton; Vereinbarungskanton ist derjenige Kanton, der mindestens einem Bereich der IVSE beigetreten ist.
d. Wohnkanton; Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Per - son, welche die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
e. * Standortkanton; Standortkanton ist der Kanton, in dem die Ein - richtung ihren Standort hat. Wird die unternehmerische und finan - zielle Herrschaft über die Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so kann dieser als Standortkanton vereinbart werden.
f. Einrichtung; Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder natürliche Person Leistungen in einem Bereich nach Artikel 2 Ab - satz 1 erbringt.
g. Richtlinie; die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen. 1) Der Kanton Glarus ist dem Bereich C nicht beigetreten. 3
VIII E/21/8 1.4. Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt
Art. 5
*
1 Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B Buchstabe b bewirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das Leisten der Kostenübernahmegarantie. 1a Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthaltes in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich A ihren zivilrechtli - chen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig. *
2 Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjeni - ge Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die Schülerin aufhält. 2. Organisation 2.1. Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe
Art. 6 Vollzug
1 Die SODK ist so lange die federführende Konferenz, bis die Organe ge - schaffen sind. *
2 Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
3 Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen zuständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen Konfe - renz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren zuständi - gen Fachdirektorenkonferenzen gehören:
a. die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirekto - ren (EDK),
b. * die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD),
c. * die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirekto - rinnen und -direktoren (GDK).
4 Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug auf die von ihr gestützt auf die Artikel 8 Buchstabe a und 9 Buchstaben g und h der IVSE zu fällenden Entscheide. *
Art. 7 Organe
1 Organe der IVSE sind:
a. die VK;
b. der Vorstand VK;
c. die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;
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d. die Regionalkonferenzen;
e. die Rechnungsprüfungskommission.
2 Wahlen und Abstimmungen:
a. Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgese - henen stimmberechtigten Mitglieder unter Vorbehalt von Arti - kel 8 Buchstabe a.
b. Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gülti - gen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident mit Stichentscheid.
c. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3 Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe.
Art. 8 Vereinbarungskonferenz
1 Die VK ist zuständig für:
a. die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtun - gen gemäss Artikel 2 Absatz 2; Entscheide bedürfen für ihre Gül - tigkeit der Zweidrittelsmehrheit;
b. den Erlass eines Reglementes zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe gemäss Artikel 7 Absatz 3.
Art. 9 Vorstand der Vereinbarungskonferenz
1 Der Vorstand VK ist zuständig für:
a. die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Artikel 37;
b. die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im An - schluss an das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende Mitteilung an die Vereinbarungskantone gemäss Artikel 39;
c. die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums ge - mäss Artikel 40;
d. die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE;
e. die Festlegung der Regionen gemäss Artikel 12 Absatz 3;
f. die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf An - trag der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;
g. den Erlass folgender Richtlinien: 1. zur Leistungsabgeltung gemäss den Artikeln 20 und 21, 2. zum Verfahren im Bereich C gemäss Artikel 30, 3. Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Artikel 33 Ab - satz 2, 4. zur Kostenrechnung gemäss Artikel 34 Absatz 2;
h. die Verabschiedung von Empfehlungen; 5
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i. die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren periodische Erörterung mit ihnen;
k. alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.
2 An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsi - dentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil. 2.2. Verbindungsstellen
Art. 10 Bezeichnung
1 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle. 1 )
Art. 11 Zuständigkeit
1 Die Verbindungsstellen sind zuständig für:
a. das Einholen der Kostenübernahmegarantie;
b. die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kosten - übernahmegarantie und den Entscheid über dieselben;
c. die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen in - nerhalb des Kantons;
d. den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Ver - bindungsstellen anderer Vereinbarungskantone;
e. die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahme - garantien.
2 Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen teil. 2.3. Regionalkonferenzen
Art. 12 Zusammenschluss
1 Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zu - sammen.
2 Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann weite - ren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.
3 Der Vorstand VK legt die Regionen fest. 1) Verbindungsstelle ist die Hauptabteilung Soziales.
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Art. 13 Zuständigkeit
1 Die Regionalkonferenzen sind zuständig für:
a. die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Mitglieder der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;
b. die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kantonen im Rahmen der Region;
c. den Austausch von Informationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 und die Weiterleitung derselben an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;
d. Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung ei - ner Einrichtung von der Liste der Einrichtungen. 2.4. Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
Art. 14 Zusammensetzung
1 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen. Der Konfe - renzsekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Verhand - lungen mit beratender Stimme teil.
Art. 15 Zuständigkeit
1 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig für:
a. die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vorstandes VK gemäss Artikel 9 Buchstaben e–h; Anträge gemäss Artikel 9 f dürfen nur auf Antrag einer Regionalkonfe - renz erfolgen;
b. den Austausch von Informationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2;
c. die Instruktion der Verbindungsstellen. 2.5. Rechnungsprüfungskommission
Art. 16
1 Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahresrech - nung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag. 7
VIII E/21/8 2.6. Geschäftsführung
Art. 17 Sekretariat
1 Das Zentralsekretariat der SODK führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht die Kantone dafür zuständig sind.
2 Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Ver - bindungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.
3 ...... *
Art. 18 Kosten
1 Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, werden von der VK getragen.
2 Das Zentralsekretariat der SODK stellt den Vereinbarungskantonen hierfür Rechnung und sorgt für das Inkasso. 3. Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie 3.1. Grundsatz
Art. 19
*
1 Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu.
2 Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die Leis - tungsdauer. 3.2. Leistungsabgeltung
Art. 20 Definition Leistungsabgeltung
1 Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoauf - wand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleiben - de Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet. *
2 Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Auf - wand abzüglich des anrechenbaren Ertrages.
Art. 21 Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag
1 Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Per - sonal- und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.
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2 Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl. Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb bestimmt sind.
3 Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Artikeln 20 und 21.
Art. 22 Beiträge der Unterhaltspflichtigen
1 Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE ent - spricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Per - son in einfachen Verhältnissen. 1 )
2 Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe belastet werden.
Art. 23 Methode
1 Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung) als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.
2 Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abma - chung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwen - dung. *
3 Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur Methode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von Arti - kel 1 Absatz 2.
Art. 24 Verrechnungseinheit
1 Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag. 1a Für Leistungen von Werkstätten gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B Buchstabe a gelten die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungsein - heit. * 1b Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B gilt der Aufenthaltstag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages. * 1c Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung er - bracht werden sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen gemäss
Artikel 2
Absatz 1 Bereich D Buchstaben b und c gilt die Unterrichts-, Therapie- oder Beratungsstunde als Verrechnungseinheit. *
2 Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss Absät - zen 1, 1a, 1b und 1c abgewichen werden. *
Art. 25 Inkasso
1 Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stellen und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert
30 Tagen nach Eingang zu bezahlen. * 1) Kompetenz zum Festlegen der Höhe der Beiträge den Departementen Volkswirt - schaft und Inneres und Bildung und Kultur erteilt (B LR, 14. 1. 2004) 9
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2 Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der Zahlungs - pflichtigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. Zehn Tage nach Eintreffen der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5 Prozent zu laufen.
3 Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe. 3.3. Kostenübernahmegarantie
Art. 26 Ablauf
1 Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor der Unterbringung oder vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohnkan - tons die Kostenübernahmegarantie ein. *
2 Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der Per - son in die Einrichtung gestellt werden, so ist es so rasch als möglich nach - zuholen.
Art. 27 Modalitäten
1 Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen sein. Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton eine neue Kostenübernahmegarantie ein. *
2 Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.
3 Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zu Gunsten von erwachsenen Personen erfordern deren Einwilligung. 3.4. Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gem. Bereich B
Art. 28 Kostenbeteiligung; Grundsätze
1 Für erwachsene, invalide Personen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B Buchstaben b und c gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel III (Leis - tungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln. *
2 Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Artikel 2 Ab - satz 1 Bereich B Buchstaben b und c trägt die Kosten der Leistungsabgel - tung teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens. *
3 Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton geltenden Regeln.
Art. 29 Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung
1 Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren gesetzlichen Vertretung aufgrund der Kostenübernahmegarantie des Wohn - kantons eingefordert.
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2 Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab. 3.5. Regeln für den Bereich C
Art. 30
1 Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richt - linie erlassen. 1 ) 4. Einrichtungen 4.1. Liste der Einrichtungen
Art. 31 *
Bezeichnen der Einrichtungen
1 Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständigkeit, welche er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne des Arti - kels 2 Absatz 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezeichnet die von der Einrichtung angewandte Methode der Leistungsabgeltung gemäss Artikel 23 und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK.
2 Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeich - net der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE Anwendung finden soll.
Art. 32 Liste
1 Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen bezie - hungsweise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE unterstellt sind. Es führt die Liste nach Bereichen gemäss Artikel 2 Absatz 1 sowie nach Metho - den der Leistungsabgeltung gemäss Artikel 23 der IVSE.
2 Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralse - kretariat der SODK, welches diese Liste laufend nachführt. 4.2. Qualität und Wirtschaftlichkeit
Art. 33
1 Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unterstell - ten Einrichtungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb. *
2 Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen. 1) Der Kanton Glarus ist dem Bereich C nicht beigetreten. 11
VIII E/21/8 4.3. Kostenrechnung
Art. 34
1 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtun - gen eine Kostenrechnung führen. *
2 Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung. 5. Rechtsschutz und Streitbeilegung *
Art. 35
* Streitbeilegung
1 Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch Ver - handlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschrif - ten der Streitbeilegung gemäss den Artikeln 31 ff. der Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenaus - gleich (Rahmenvereinbarung, IRV).
Art. 35a
* Sitz
1 Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates der SODK.
Art. 35b
* Anwendbares Recht
1 Es gilt das Recht des Sitzkantons. 6. Schluss- und Übergangsbestimmungen 6.1. Beitritt zur IVSE
Art. 36 Beitritt
1 Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und führt das Beitrittsverfahren durch.
2 Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liech - tenstein.
Art. 37 Verfahren
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals erklärt werden.
2 Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK zu Handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin zugehen.
3 In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss Arti - kel 2 der Beitritt erfolgt.
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4 Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der Interkantonalen Heimvereinbarung (IHV), soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird. 1 ) 6.2. Kündigung der IVSE
Art. 38
1 Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat der SODK zu Handen des Vorstandes VK schriftlich einzureichen.
2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.
3 Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.
4 Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gül - tigkeit. 6.3. Inkrafttreten der IVSE
Art. 39 Inkrafttreten der IVSE vom 13. Dezember 2002
*
1 Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Be - reichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest und orientiert die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein.
2 Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des Quorums zu erfolgen. 2 )
Art. 39a *
Inkrafttreten der Teilrevision vom 23. November 2018
1 Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle bestehenden und neuen Platzierungen anwendbar.
2 Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachdem ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind.
3 Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens fest. 6.4. Aufhebung der IVSE
Art. 40 IVSE
1 Sobald das Quorum gemäss Artikel 39 Absatz 1 unterschritten wird, ist die IVSE aufzuheben. 1) Der Beitrittsbeschluss vom 23. April 1986 zur IHV (GS VIII E/21/8) und die IHV vom 2. Februar 1984 (GS VIII E/21/9) sind mit dem Inkrafttreten der IVSE aufgehoben (s. Art. 39). 2) Vereinbarung in Kraft ab 1. Januar 2006 13
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2 Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK. Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kanto - nen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit.
3 Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen. *
Art. 41 Kostenübernahmegarantien
1 Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit. 6.5. Übergangsregelung IHV/IVSE
Art. 42 Kostengutsprachen/Kostenübernahmegarantien
1 Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskanto - ne die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Artikel 27 Absatz 2 gilt ana - log.
2 Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungs - abgeltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müssen dem Wohnkanton bis zum 31. März 2008 neue Gesuche unterbreitet werden. Dies gilt auch betreffend Leistungen, für welche bis zum 31. Dezember 2007 noch keine Kostenübernahmegarantien geleistet wurden, sofern sich die Berech - nung der Leistungsabgeltung verändert.
Art. 43 Liste
1 Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Artikel 8 der IHV wird für die Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss den Artikeln 31 und 32 IVSE überführt.
2 Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt ihre gemäss den Artikeln 2 und 23 angepasste und bereinigte Liste der Einrichtungen dem Sekretariat der SODK ein.
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VIII E/21/8 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 14.09.2007 01.01.2008 Art. 2 Abs. 1, 1. geändert SBE X/7 442 14.09.2007 01.01.2008 Art. 2 Abs. 1, 2. geändert SBE X/7 442 14.09.2007 01.01.2008 Art. 2 Abs. 1, 4. geändert SBE X/7 442 14.09.2007 01.01.2008 Art. 3 totalrevidiert SBE X/7 442 14.09.2007 01.01.2008 Art. 4 Abs. 1, e. geändert SBE X/7 442 14.09.2007 01.01.2008 Art. 5 totalrevidiert SBE X/7 442 14.09.2007 01.01.2008 Art. 17 Abs. 3 aufgehoben SBE X/7 442 14.09.2007 01.01.2008 Art. 19 totalrevidiert SBE X/7 442 14.09.2007 01.01.2008 Art. 20 Abs. 1 geändert SBE X/7 442 14.09.2007 01.01.2008 Art. 23 Abs. 2 geändert SBE X/7 442 14.09.2007 01.01.2008 Art. 24 Abs. 1a eingefügt SBE X/7 442 14.09.2007 01.01.2008 Art. 24 Abs. 1b eingefügt SBE X/7 442 14.09.2007 01.01.2008 Art. 24 Abs. 1c eingefügt SBE X/7 442 14.09.2007 01.01.2008 Art. 24 Abs. 2 geändert SBE X/7 442 14.09.2007 01.01.2008 Art. 25 Abs. 1 geändert SBE X/7 442 14.09.2007 01.01.2008 Art. 26 Abs. 1 geändert SBE X/7 442 14.09.2007 01.01.2008 Art. 27 Abs. 1 geändert SBE X/7 442 14.09.2007 01.01.2008 Art. 28 Abs. 1 geändert SBE X/7 442 14.09.2007 01.01.2008 Art. 28 Abs. 2 geändert SBE X/7 442 14.09.2007 01.01.2008 Art. 31 totalrevidiert SBE X/7 442 14.09.2007 01.01.2008 Art. 33 Abs. 1 geändert SBE X/7 442 14.09.2007 01.01.2008 Art. 34 Abs. 1 geändert SBE X/7 442 14.09.2007 01.01.2008 Titel 5. geändert SBE X/7 442 14.09.2007 01.01.2008 Art. 35 totalrevidiert SBE X/7 442 14.09.2007 01.01.2008 Art. 35a eingefügt SBE X/7 442 14.09.2007 01.01.2008 Art. 35b eingefügt SBE X/7 442 14.09.2007 01.01.2008 Art. 40 Abs. 3 eingefügt SBE X/7 442 14.09.2007 01.01.2008 Art. 42 Abs. 2 eingefügt SBE X/7 442 28.08.2019 01.06.2020 Art. 2 Abs. 1, 1. geändert SBE 2020 12 28.08.2019 01.06.2020 Art. 2 Abs. 2 geändert SBE 2020 12 28.08.2019 01.06.2020 Art. 5 Abs. 1a eingefügt SBE 2020 12 28.08.2019 01.06.2020 Art. 6 Abs. 1 geändert SBE 2020 12 28.08.2019 01.06.2020 Art. 6 Abs. 3, b. geändert SBE 2020 12 28.08.2019 01.06.2020 Art. 6 Abs. 3, c. geändert SBE 2020 12 28.08.2019 01.06.2020 Art. 6 Abs. 4 geändert SBE 2020 12 28.08.2019 01.06.2020 Art. 39 Sachüberschrift geänd. SBE 2020 12 28.08.2019 01.06.2020 Art. 39a eingefügt SBE 2020 12 15
VIII E/21/8 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 2 Abs. 1, 1. 14.09.2007
01.01.2008 geändert SBE X/7 442
Art. 2 Abs. 1, 1. 28.08.2019
01.06.2020 geändert SBE 2020 12
Art. 2 Abs. 1, 2. 14.09.2007
01.01.2008 geändert SBE X/7 442
Art. 2 Abs. 1, 4. 14.09.2007
01.01.2008 geändert SBE X/7 442
Art. 2 Abs. 2 28.08.2019
01.06.2020 geändert SBE 2020 12
Art. 3 14.09.2007
01.01.2008 totalrevidiert SBE X/7 442
Art. 4 Abs. 1, e. 14.09.2007
01.01.2008 geändert SBE X/7 442
Art. 5 14.09.2007
01.01.2008 totalrevidiert SBE X/7 442
Art. 5 Abs. 1a 28.08.2019
01.06.2020 eingefügt SBE 2020 12
Art. 6 Abs. 1 28.08.2019
01.06.2020 geändert SBE 2020 12
Art. 6 Abs. 3, b. 28.08.2019
01.06.2020 geändert SBE 2020 12
Art. 6 Abs. 3, c. 28.08.2019
01.06.2020 geändert SBE 2020 12
Art. 6 Abs. 4 28.08.2019
01.06.2020 geändert SBE 2020 12
Art. 17 Abs. 3 14.09.2007
01.01.2008 aufgehoben SBE X/7 442
Art. 19 14.09.2007
01.01.2008 totalrevidiert SBE X/7 442
Art. 20 Abs. 1 14.09.2007
01.01.2008 geändert SBE X/7 442
Art. 23 Abs. 2 14.09.2007
01.01.2008 geändert SBE X/7 442
Art. 24 Abs. 1a 14.09.2007
01.01.2008 eingefügt SBE X/7 442
Art. 24 Abs. 1b 14.09.2007
01.01.2008 eingefügt SBE X/7 442
Art. 24 Abs. 1c 14.09.2007
01.01.2008 eingefügt SBE X/7 442
Art. 24 Abs. 2 14.09.2007
01.01.2008 geändert SBE X/7 442
Art. 25 Abs. 1 14.09.2007
01.01.2008 geändert SBE X/7 442
Art. 26 Abs. 1 14.09.2007
01.01.2008 geändert SBE X/7 442
Art. 27 Abs. 1 14.09.2007
01.01.2008 geändert SBE X/7 442
Art. 28 Abs. 1 14.09.2007
01.01.2008 geändert SBE X/7 442
Art. 28 Abs. 2 14.09.2007
01.01.2008 geändert SBE X/7 442
Art. 31 14.09.2007
01.01.2008 totalrevidiert SBE X/7 442
Art. 33 Abs. 1 14.09.2007
01.01.2008 geändert SBE X/7 442
Art. 34 Abs. 1 14.09.2007
01.01.2008 geändert SBE X/7 442 Titel 5. 14.09.2007 01.01.2008 geändert SBE X/7 442
Art. 35 14.09.2007
01.01.2008 totalrevidiert SBE X/7 442
Art. 35a 14.09.2007
01.01.2008 eingefügt SBE X/7 442
Art. 35b 14.09.2007
01.01.2008 eingefügt SBE X/7 442
Art. 39 28.08.2019
01.06.2020 Sachüberschrift geänd. SBE 2020 12
Art. 39a 28.08.2019
01.06.2020 eingefügt SBE 2020 12
Art. 40 Abs. 3 14.09.2007
01.01.2008 eingefügt SBE X/7 442
Art. 42 Abs. 2 14.09.2007
01.01.2008 eingefügt SBE X/7 442
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