Verordnung über Abfallsammlungen in der Stadt Basel (786.150)
CH - BS

Verordnung über Abfallsammlungen in der Stadt Basel

Abfallsammlungen in der Stadt Basel: Verordnung Verordnung über Abfallsammlungen in der Stadt Basel (ASV) Vom 11. Mai 1993 (Stand 10. Juni 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom

7. Oktober 1983

1 ) , Art. 44 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) vom 4. Dezember 2015
2 ) , Art. 37 der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) vom 22. Juni 2005
3 ) , § 42 des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt (USG BS) vom
13. März
4 ) 5 ) beschliesst: I. Arten

§ 1

1 Für verwertbare Siedlungsabfälle werden öffentliche Sammelstellen bereitgestellt.
2 Sonderabfälle aus Haushalt und Kleingewerbe werden periodisch in bewachten Sammelstellen ange - nommen.
3 Nicht verwertbare Siedlungsabfälle werden vom Abfuhrwesen und den Kehrichtverbrennungsanla - gen entgegengenommen.
6 )
4 Sammelstellen und Abfuhren können jeweils durch die andere Sammelart ergänzt oder ersetzt wer - den. ) II. Ausgeschlossene Abfälle

§ 2

8
1 Dem Abfuhrwesen und den Kehrichtverbrennungsanlagen dürfen nicht übergeben werden: Abfälle, die verwertet werden müssen, Abfälle, die nach der Gesetzgebung über den Umweltschutz einer besonderen Behand - lung bedürfen, Flüssigkeiten mit Ausnahme von Kleinmengen von altem Speiseöl bis zu einem Liter in Gebinden, Asche oder Schlacke, Aushub und Bauschutt, tierische Abfälle, stark übelriechende Abfälle, Materialien und Gegenstände, die das Personal, die Fahrzeuge oder die Anlagen der Ab - fuhr- und Beseitigungsdienste gefährden, wie Explosivstoffe, Giftstoffe, radioaktive und
1) SR
2) SR
3) SR SG 780.100
5) Fassung vom 1. Juni 2021, in Kraft seit 10. Juni 2021 (KB 05.06.2021)
6)

§ 1 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 15. 12. 1998 (wirksam seit 1. 1. 1999).

7) Fassung vom 1. Juni 2021, in Kraft seit 10. Juni 2021 (KB 05.06.2021)
8)

§ 2 in der Fassung des RRB vom 15. 12. 1998 (wirskam seit 1. 1. 1999).

1
Abfallsammlungen in der Stadt Basel: Verordnung
2 Die Abfallentsorgungsbetriebe können Ausnahmen zulassen, namentlich für Kleinmengen an Asche und Schlacken.
3 Die Abfallentsorgungsbetriebe geben Auskunft über die vorschriftsgemässe Beseitigung oder Ver - wertung der vom Abfuhrwesen und den Kehrichtbeseitigungsanlagen nicht angenommenen Abfälle und die dafür nötigen Bewilligungen. III. Kehrichtabfuhr III.1. Umfang
9 )

§ 3

10 )
1 Das Abfuhrwesen nimmt entgegen: Siedlungsabfälle aus Haushalten, Siedlungsabfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, die in ähnlicher Menge und Zusammensetzung bereitgestellt werden wie Haushaltabfälle aus Gebäuden gleicher Grösse.
2 Mit Zustimmung des Tiefbauamtes können dem Abfuhrwesen weitere Siedlungsabfälle aus Indus - trie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben übergeben werden. III.2. Turnus

§ 4

1 Die Kehrichtabfuhr erfolgt in der Regel zweimal wöchentlich.
1bis Die Entleerung von Unterflurcontainern erfolgt nach Bedarf.
11 )
2 Sperrgut wird mindestens einmal monatlich abgeführt. Als Sperrgut gelten Abfälle, die in den offizi - ellen Abfallsäcken nicht Platz haben oder zu viel Platz beanspruchen würden.
3 Abfuhren ausserhalb des regelmässigen Turnus werden soweit möglich auf Bestellung beim Tiefbau - amt ausgeführt. ) III.3. Bereitstellung

§ 5 a) Zulässige Gebinde

1 Nicht verwertbare Siedlungsabfälle müssen in der Regel in offiziellen Abfallsäcken bereitgestellt werden, mit denen die Abfallgebühren entrichtet worden sind. Die Säcke dürfen nicht schwerer als
20 kg sein.
13
2 Nicht verwertbare Siedlungsabfälle können auch in Containern bereitgestellt werden. Das Tiefbauamt legt im Einzelfall fest, ob die Bereitstellung der Abfälle im Container lose oder in Abfallsäcken zu er - folgen hat.
14 )
2 bis - len.
3 aus Betrieben in Containern bereitgestellt werden.
16 )
9) Softwarebedingte, redatkionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
10)

§ 3 in der Fassung des RRB vom 15. 12. 1998 (wirksam seit 1. 1. 1999).

11) Eingefügt am 1. Juni 2021, in Kraft seit 10. Juni 2021 (KB 05.06.2021)

§ 4 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 15. 12. 1998 (wirksam seit 1. 1. 1999).

13) Fassung vom 1. Juni 2021, in Kraft seit 10. Juni 2021 (KB 05.06.2021)
14) Fassung vom 1. Juni 2021, in Kraft seit 10. Juni 2021 (KB 05.06.2021)
15) Eingefügt am 1. Juni 2021, in Kraft seit 10. Juni 2021 (KB 05.06.2021)
16)

§ 5 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 15. 12. 1998 (wirksam seit 1. 1. 1999).

2
Abfallsammlungen in der Stadt Basel: Verordnung
4 Sperr- und Grüngut, Papier und Karton sowie Unbrennbares sind so bereitzustellen, dass sie mit möglichst geringem Aufwand mitgenommen werden können. Das Tiefbauamt kann hierfür bestimmte Bereitstellungsformen vorgeben.
17 )
5 Das Tiefbauamt kann die Bereitstellung von Asche und Schlacke in Eimern und weitere Ausnahmen zulassen.
18 )
6
...
19 )

§ 6 b) Technische Anforderungen

1 Abfallsäcke müssen den Richtlinien des Schweizerischen Städteverbandes entsprechen.
2 Container müssen mit den vom Abfuhrwesen verwendeten Fahrzeugen mechanisch entleert werden können. Sie müssen gut sichtbar mit Namen und Adresse beschriftet sein. Sie sind in funktionsfähigem und sauberem Zustand und mit geschlossenem Deckel zur Leerung bereitzustellen.
20 )
3 Das Tiefbauamt kann verlangen, dass die Container so ausgerüstet werden, dass die Abfallgebühren nach Gewicht festgesetzt werden können.
21 )

§ 7 c) Ort

1 Die Abfälle sind auf uneingefriedeten privaten Vorplätzen in der Nähe der Allmendgrenze, auf dem Trottoir oder, soweit ein solches fehlt, am Strassenrand zur Abfuhr bereitzustellen. Sie müssen für das Abfuhrpersonal gut zugänglich sein und dürfen den Verkehr nicht behindern.
2 Container müssen so aufgestellt werden, dass sie ohne Schwierigkeiten zum Abfuhrwagen und zu - rück befördert werden können. Bei Schnee und Eis sind die Zugänge zu den Bereitstellungsplätzen und die Durchgänge zum Abfuhrwagen freizulegen.
22 )
3 Für Liegenschaften an Sackgassen und in anderen Fällen, in denen die Abholung der Abfälle an der Liegenschaftsgrenze mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist, kann das Tiefbauamt andere Bereitstellungsplätze bestimmen.
23 )
4 Bei besonderen Verhältnissen kann sich die Betriebsleitung des Abfuhrwesens zur Entleerung der Container auf Privatareal bereit erklären, sofern grössere Abfallmengen anfallen und gute Zu- und Wegfahrmöglichkeiten für die Sammelfahrzeuge bestehen.
24 )
5 In Gebieten mit öffentlichen Unterflurcontainern sind Abfälle in diesen bereitzustellen, soweit keine anderen gesetzlichen Vorgaben bestehen. Das Tiefbauamt kann Ausnahmen bewilligen.
25 )

§ 8 d) Zeit

1 Abfälle sind zwischen 19.00 Uhr des Vorabends und 07.00 Uhr des Tages der Abholung bereitzustel - len.
26
2 Über das Wochenende dürfen keine Abfälle zur Abholung bereitgestellt werden.
3 Container sind nach der Entleerung möglichst bald wieder an ihren üblichen Standort zu verbringen.
3bis Abfälle können grundsätzlich jederzeit in Unterflurcontainern bereitgestellt werden.
27 )
4 Das Tiefbauamt kann Ausnahmen vorsehen.
28 )
17) Fassung vom 1. Juni 2021, in Kraft seit 10. Juni 2021 (KB 05.06.2021)

§ 5 Abs. 5 in der Fassung des RRB vom 15. 12. 1998 (wirksam seit 1. 1. 1999).

19)

§ 5 Abs. 6 aufgehoben durch RRB vom 15. 12. 1998 (wirksam seit 1. 1. 1999).

20)

§ 6 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 15. 12. 1998 (wirksam seit 1. 1. 1999).

21)

§ 6 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 15. 12. 1998 (wirksam seit 1. 1. 1999).

22) Fassung vom 1. Juni 2021, in Kraft seit 10. Juni 2021 (KB 05.06.2021)
23)

§ 7 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 15. 12. 1998 (wirksam seit 1. 1. 1999).

Fassung vom 1. Juni 2021, in Kraft seit 10. Juni 2021 (KB 05.06.2021)
25) Eingefügt am 1. Juni 2021, in Kraft seit 10. Juni 2021 (KB 05.06.2021)
26) Fassung vom 1. Juni 2021, in Kraft seit 10. Juni 2021 (KB 05.06.2021)
27) Eingefügt am 1. Juni 2021, in Kraft seit 10. Juni 2021 (KB 05.06.2021)
28) Fassung vom 1. Juni 2021, in Kraft seit 10. Juni 2021 (KB 05.06.2021)
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Abfallsammlungen in der Stadt Basel: Verordnung

§ 9 e) Vor der Abfuhr

1 Bis zur Bereitstellung zur Abfuhr sind die auf Grundstücken anfallenden Abfälle auf privatem Grund zu lagern. Sammelstellen auf öffentlichem Grund sind nur mit Bewilligung der nach der Gesetzgebung über die Inanspruchnahme der Allmend zuständigen Behörde zulässig.
2 Bei der Erstellung und soweit zumutbar beim Umbau von Häusern mit 20 oder mehr Wohnungen oder mit vergleichbarem Abfallanfall ist der für Container nötige Platz zu schaffen. Wenn es die örtli - chen Verhältnisse gestatten, ist die gleiche Auflage auch bei der Erstellung oder beim Umbau kleine - rer Häuser zulässig, die organisatorisch zusammengehören. Der Standort soll wenn möglich vom öf - fentlichen Raum aus nicht einsehbar sein.
29 )

§ 10 f) Verpflichtung der Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen

1 Die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen haben ihre Mieter und Mieterinnen, Pächter und Pächterinnen und andere Nutzungsberechtigte zur Einhaltung der Vorschriften über die Bereitstellung von Abfällen anzuhalten. IV. Sammlung von Sonderabfällen aus Haushaltungen und Kleingewerbe

§ 11

1 Das Tiefbauamt führt regelmässige Sammlungen von Sonderabfällen aus Haushaltungen und Klein - gewerbe durch.
30 )
2 Das Tiefbauamt betreibt eine Sammelstelle für solche Abfälle in der Kehrichtverbrennungsanlage.
31 )
3 Kühlschränke können auf Anmeldung durch das Abfuhrwesen abgeholt werden. Sie müssen mit der Vignette der Stiftung Entsorgung Schweiz versehen werden.
32 )
4 Elektrische und elektronische Geräte werden nicht abgeführt. Sie sind der Wiederverwertung zuzu - führen. V. Sammlung verwertbarer Abfälle

§ 12

1 Öffentliche Wertstoffsammelstellen sind ausschliesslich bestimmt für verwertbare Siedlungsabfälle aus Haushalten und aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben mit vergleichbaren Abfall - mengen.
2 Bei der Erstellung von Wohnsiedlungen mit mehr als 200 Haushalten ist wenn möglich auf privatem Grund Platz für Wertstoffsammelstellen zu schaffen. Lage und Grösse sind mit dem Tiefbauamt abzu - sprechen.
33 ) VI. Abfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben

§ 13

1 Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe haben selbst für die Verwertung und Beseitigung von Abfällen zu sorgen, die sie nicht einer öffentlichen Sammlung übergeben dürfen.
2 Betriebe mit Abfallmengen von mehr als 100 m³ pro Jahr haben abzuklären, ob Möglichkeiten zur Verwertung bestehen oder geschaffen werden können. Sie haben eine für Abfallfragen verantwortliche Person zu bezeichnen und eine Abfallstatistik zu führen. Fassung vom 1. Juni 2021, in Kraft seit 10. Juni 2021 (KB 05.06.2021)
30)

§ 11 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 15. 12. 1998 (wirksam seit 1. 1. 1999).

31) Fassung vom 1. Juni 2021, in Kraft seit 10. Juni 2021 (KB 05.06.2021)
32)

§ 11 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 15. 12. 1998 (wirksam seit 1. 1. 1999).

33)

§ 12 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 15. 12. 1998 (wirksam seit 1. 1. 1999).

4
Abfallsammlungen in der Stadt Basel: Verordnung VII. Bauabfälle

§ 14

1 Wer Bau- oder Abbrucharbeiten mit mehr als 100 m³ Abfällen durchführt, hat der zuständigen Be - hörde vor Erteilung der Bau- oder Abbruchbewilligung darzulegen, wie die Abfälle verwertet oder be - seitigt werden.
2 Für die Trennung der Abfälle ist eine verantwortliche Person zu bezeichnen. VIII. Informatik und Statistik VIII.1. Abfallkalender

§ 15

34 )
1 Das Tiefbauamt gibt den Abfuhrplan sowie die Standorte und Öffnungszeiten der Sammelstellen für wiederverwertbare Abfälle durch Zirkular und Publikation bekannt. VIII.2. Abfallstatistik

§ 16

1 Wer Abfälle an bewachte Annahmestellen wie Abfallbehandlungsanlagen, Deponien, Sammelstellen oder Kompostieranlagen abgibt, hat ihre Menge, Art und Herkunft zu deklarieren.
2 Die im Kanton gelegenen Annahmestellen für Abfälle müssen dem Amt für Umwelt und Energie ein - mal jährlich eine Statistik der von ihnen angenommenen Abfälle zustellen. Das Amt für Umwelt und Energie legt den Umfang und die Aufteilung der zu erhebenden Daten fest.
35
3 Für ausserkantonale Annahmestellen trifft das Amt für Umwelt und Energie Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden oder Entsorgungsbetrieben.
36 ) IX. Kosten

§ 17

37 )
1 Das Amt für Umwelt und Energie führt eine Abfallrechnung, in der alle Aufwendungen und Einkünf - te für die umweltgerechte Entsorgung der Siedlungsabfälle ausgewiesen werden. X. Widerhandlungen

§ 18

1 Es ist verboten Abfälle in die Kanalisation einzuleiten oder in ein Gewässer zu schütten; Abfälle ohne Bewilligung abzulassen oder zu verbrennen, wenn es nicht durch eine be - sondere Vorschrift ausdrücklich erlaubt ist; Haushaltabfälle in Abfallbehältern auf Strassen, Plätzen und in öffentlichen Anlagen zu deponieren; Nicht verwertbare Abfälle einer Sammlung für verwertbare Abfälle zu übergeben;

§ 15 in der Fassung des RRB vom 15. 12. 1998 (wirksam seit 1. 1. 1999).

35)

§ 16 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 15. 12. 1998 (wirksam seit 1. 1. 1999).

36)

§ 16 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 15. 12. 1998 (wirksam seit 1. 1. 1999).

37)

§ 17 in der Fassung von § 3 Ziff. 94 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG

153.110).

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Abfallsammlungen in der Stadt Basel: Verordnung
38 ) Abfälle in einem § 5 dieser Verordnung widersprechenden Gebinde oder an einem §§ 7 und 8 dieser Verordnung widersprechenden Ort oder Zeitpunkt zur Entsorgung bereit zu stellen.
2
...
39 )

§ 19

40 )
1 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt wird ermächtigt, bei Widerhandlungen durch speziell beauftragtes Personal von auf frischer Tat Ertappten die Personalien aufzu - nehmen sowie widerrechtlich abgelagerte oder nicht zugelassene Kehrichtsäcke und andere Gebinde zur Ermittlung der Verantwortlichen zu öffnen; für die Beseitigung des widerrechtlich abgelagerten Abfalls von den Verantwortlichen eine Gebühr zu erheben.
41 )
... Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Juli 1993 wirksam. Die Verordnung über die Ab - fallbeseitigung in der Stadt Basel vom 12. November 1985 ist aufgehoben.

§ 18 Abs. 1 lit. f beigefügt durch RRB vom 6. 8. 2002 (wirksam seit 15. 8. 2002).

39)

§ 18 Abs. 2 aufgehoben durch RRB vom 30. 11. 1993 (wirksam seit 1. 1. 1994).

40)

§ 19 beigefügt durch RRB vom 30. 11. 1993 (wirksam seit 1. 1. 1994) und geändert durch § 3 Ziff. 94 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12.

2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).
41) Aufgehoben am 5. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 09.05.2020)
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