Verfügung über die Zeichnungsberechtigung und die Delegation von Zuständigkeiten in der Finanzdirektion
                            1  5  3  .  7  7  1  V  e  r  f  ü  g  u  n  g  ü  b  e  r  d  i  e  Z  e  i  c  h  n  u  n  g  s  b  e  r  e  c  h  t  i  g  u  n  g  u  n  d  d  i  e  D  e  l  e  g  a  t  i  o  n  v  o  n  Z  u  s  t  ä  n  d  i  g  k  e  i  t  e  n  i  n  d  e  r  F  i  n  a  n  z  d  i  r  e  k  t  i  o  n  vom 1. Dezember 2011  1  )  Die Finanzdirektion des Kantons Zug,  gestützt auf § 5 und § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Staats-  verwaltung vom 29. Oktober 1998 (Organisationsgesetz, OG)  2)  , § 1 Abs. 4 des  Gesetzes über das Arbeitsver hältnis des Staatspersonals (Personalgesetz, PG)  vom 1. September 1994  3)  , § 40 des Geset zes über den Finanzhaushalt des  Kantons und der Gemeinden vom 31. August 2006 (Finanz haushaltgesetz,  FHG)  4)  und auf § 2 der Delegationsverordnung vom 23. November 1999  (DelV)  5)  ,  verfügt:  § 1  Geltungsbereich  1  Diese Verfügung regelt die Berechtigung zur Unterzeichnung von Ver-  fügungen, von Verträgen und von anderen verbindlichen Willenserklärungen  für den Kanton.  2  Sie bezweckt ausserdem, Entscheidbefugnisse in individuellen Personal-  geschäften an die Amtsleiterinnen und Amtsleiter der Finanzdirektion zu dele-  gieren. Eine Subdelegation der Entscheidkompetenzen ist ausgeschlossen.  1)  GS 31, 315  2)  BGS 153.1  3)  BGS 154.21  4)  BGS 611.1  5)  BGS 153.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  3  Die Berechtigung zur Unterzeichnung von Verträgen mit unmittelbarer  finanzieller Verpflichtung richtet sich nach der Verordnung über die Zeich-  nungs- und Anweisungsberechtigung  1)  sowie nach dem öffentlich zugäng-  lichen und von der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher vi-  sierten   Verzeichnis   über   spezielle   Unterschriftenregelungen   für   den   Ab-  schluss von Verträgen mit finanziellen Verpflichtungen für den Kanton.  § 2  Grundsatz  1  Es gilt grundsätzlich Einzelunterschrift.  2  Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter können für bestimmte Sachgebiete  Kollektivunterschrift festlegen.  § 3  Zeichnungsberechtigungen  Zeichnungsberechtigt sind:  a) für den ganzen Aufgabenbereich der Finanzdirektion:  – die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher;  – die stellvertretende Direktionsvorsteherin oder der stellvertretende Di-  rektionsvorsteher;  – die Generalsekretärin oder der Generalsekretär bis zu einem Betrag von  150’000 Franken;  b) für den Aufgabenbereich eines Amtes:  – die Amtsleiterinnen oder Amtsleiter bis zu einem Betrag von 150’000  Franken.  § 4  Amtsinterne Zeichnungsberechtigungen  1  Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter regeln die Zeichnungsberechtigung  innerhalb ihrer Ämter in Weisungen und in den Stellenbeschreibungen.  2  Die zeichnungsberechtigten Funktionen sind der Finanzdirektion be-  kannt zu geben.  § 5  Personalgeschäfte  1  Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden unter Vorbehalt von § 2  Abs. 2 und 3 der Delegationsverordnung  2)  über individuelle Personalgeschäf-  te der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gestützt auf das  1)  BGS 153.7  2)  BGS 153.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personalgesetz, die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsver-  hältnis des Staatspersonals (Personalverordnung, PV)  1  )  sowie die Verordnung  über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung)  2)  . Ausgenommen sind folgende  Personalgeschäfte  a) Anstellung der stellvertretenden Amtsleiterinnen und Amtsleiter, der Ab-  teilungsleiterinnen   und Abteilungsleiter   sowie   der   Bereichsleiterinnen  und Bereichsleiter;  b) Beförderungen;  c) Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Kostenfolgen;  d) Vergütung von Überstundenarbeit.  2  Die Zweitunterschrift in den Arbeitsverträgen leistet das Personalamt.  § 6  Rücksprache mit dem Personalamt  Die Ämter treffen sämtliche Entscheide gemäss § 5 nach vorgängiger  Rücksprache mit dem Personalamt (§ 3a PV). Sie sind dem Personalamt zur  Kenntnisnahme zuzustellen. Das Aufsichtsrecht der Finanzdirektion gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3 OG bleibt vorbehalten. § 7
                            Vorbehalt weiterer Vorschriften  In allen Fällen bleiben die Zeichnungsvorschriften des Finanzhaushaltge-  setzes, der Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung  sowie der Weisung der Finanzdirektion zum Anweisungsverfahren im Zah-  lungsverkehr vom 7. September 2011 vorbehalten.  § 8  Aufhebung bisherigen Rechts  Die Verfügung über die Zeichnungsberechtigung und die Delegation von  Zuständigkeiten in der Finanzdirektion vom 3. März 2010  3)  wird aufgehoben.  § 9  In-Kraft-Treten  Diese Verfügung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.  1)  BGS 154.211  2)  BGS 154.214  3)  GS 30, 453  3  1  5  3  .  7  7