Verordnung über den Verkehr mit Sprengmitteln bei der Polizei (941.413)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über den Verkehr mit Sprengmitteln bei der Polizei

vom 27. Juni 1984 (Stand am 1. Dezember 2002) (Stand am 1. Dezember 2002)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 16 und 42 Absatz 1 des Sprengstoffgesetzes (Gesetz) vom 25. März 1977¹,
verordnet:
¹ SR 941.41

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Verkehr mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen in den Polizeikorps des Bundes, der Kantone und der Gemeinden mit eigener Kriminalpolizei oder Spezialformationen (schweizerische Polizeikorps).
Art. 2 ² Vorbehalt der Sprengstoffgesetzgebung
Die Bestimmungen des Gesetzes und der Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000³ sind auf den Verkehr mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen bei der Polizei anwendbar, soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften aufstellt.
² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 ( AS 2002 3328 ).
³ SR 941.411

2. Abschnitt: Herstellung, Erwerb, Lagerung und Transport

Art. 3 Herstellung ⁴
¹ Für die behelfsmässige Herstellung geringer Mengen von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen zu Ausbildungszwecken bedarf es keiner Bewilligung im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes.⁵
² Zu Ausbildungszwecken dürfen auch Sprengmittel und pyrotechnische Gegen­stände hergestellt werden, die unter die Bestimmung von Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes fallen.
³ …⁶
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 ( AS 2002 3328 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 ( AS 2002 3328 ).
⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 ( AS 2002 3328 ).
Art. 4 ⁷ Einfuhr und Erwerb
¹ Die im Artikel 1 genannten Polizeikorps sind befugt, Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände einzuführen oder zu erwerben, die den Anforderungen nach dem 2. Titel der Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000⁸ nicht entsprechen. Artikel 19 der Sprengstoffverordnung ist in jedem Fall einzuhalten.
² Der Erwerbsschein ist von einem Polizeioffizier auszustellen, den das Polizeikommando dazu ermächtigt hat.
³ Das gilt auch für den Bezug von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen bei der Armee, den eidgenössischen und kantonalen Militärverwaltungen und ihren Betrieben.
⁴ Die Übertragung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen unter Polizeikorps gegen Übergabe eines Erwerbsscheines ist zulässig.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 ( AS 2002 3328 ).
⁸ SR 941.411
Art. 5 Lagerung und Transport
Wenn es die Ausbildung, der polizeiliche Einsatz oder eine Einsatzübung erfordern, dürfen gebrauchsfertige Sprengkörper (vorbereitete Sprengladungen) vorübergehend bis zu einem Maximalgewicht von 15 kg aufbewahrt werden. Das gilt auch für den Transport auf öffentlichen Strassen und zur Verwendungsstelle.

3. Abschnitt: Verwendung

Art. 6 Verwendbare Sprengmittel
Die Verwendung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, die den Sicherheitsnormen der Sprengstoffverordnung nicht entsprechen, ist zulässig. Massgebend sind die militärischen Sicherheitsvorschriften und allfällige davon abweichende schriftliche Weisungen der Zentralstelle (Art. 33 des Gesetzes) nach Anhörung des Schweizerischen Polizeiinstitutes in Neuenburg (SPI).⁹
⁹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 ( AS 2002 3328 ).
Art. 7 Sprengausweis: Abgabe und Einziehung
¹ Für die selbständige Ausführung allgemeiner Sprengarbeiten wird aufgrund einer Prüfung ein Ausweis P (Sprengausweis für die Polizei) abgegeben.
² Sind Ausbildung und Prüfung auf besondere Arbeiten mit oder an Sprengmitteln ausgerichtet, so sind diese im Ausweis zu nennen: zum Beispiel Vernichten von Sprengmitteln oder Einsätze in Spezialformationen. Ebenso ist das Absolvieren der Ausbildung, die auf das Unschädlichmachen von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtungen (USBV) ausgerichtet ist, im Ausweis zu nennen.¹⁰
³ Die Kommandi der schweizerischen Polizeikorps ziehen den Ausweis ein, wenn:
a.¹¹
die Voraussetzungen von Artikel 60 Absatz 1 und 2 der Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000¹² vorliegen;
b. der Inhaber aus dem Polizeidienst ausscheidet;
c. die dienstlichen Obliegenheiten des Inhabers keinen Umgang mit Sprengmit­teln mehr bedingen.
⁴ Bei Wiedereintritt des früheren Inhabers in den Polizeidienst entscheidet die Prü­fungskommission über die prüfungsfreie Wiederabgabe des Ausweises. Gleiches gilt für den Wiedereinsatz des Polizeibeamten im Sprengdienst.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 3092 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 ( AS 2002 3328 ).
¹² SR 941.411
Art. 8 Ausbildung und Prüfungen
¹ Die Abnahme der Prüfungen zum Erwerb des Sprengausweises P und die darauf ausgerichtete Ausbildung sowie die Organisation und Durchführung der ergänzenden Schulung für Inhaber der Berechtigung Spezial-Formationen (SF) sind Sache des SPI.¹³
² Die Polizeikommandi entscheiden über Zuverlässigkeit im Sinne von Artikel 55 der Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000¹⁴ der von ihnen zu Ausbildungskursen und Prüfungen abgeordneten Bewerber. Zur Prüfung ist nur zugelassen, wer einen Ausbildungskurs besucht hat.¹⁵
³ Die allgemeine Sprengausbildung richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes sowie der Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000. Insbesondere gilt für Inhaber der Berechtigung Sicherheits- und Kriminalpolizei (Sikripo) die in Artikel 58 Absatz 2 der Sprengstoffverordnung geforderte Ergänzungsschulungspflicht.¹⁶
⁴ Für die Sprengausbildung der Angehörigen von Spezialformationen der schwei­zerischen Polizeikorps sind ausserdem die einschlägigen Reglemente der schwei­zerischen Armee massgebend. Sie gehen anderslautenden Vorschriften der Spreng­stoffgesetzgebung vor.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 ( AS 2002 3328 ).
¹⁴ SR 941.411
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 ( AS 2002 3328 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 ( AS 2002 3328 ).
Art. 8 a ¹⁷ Geltungsdauer und ergänzende Schulung für SF
¹ Der Ausweis ist unbefristet gültig.
² Spätestens fünf Jahre nach der Prüfung oder der letzten ergänzenden Schulung für die Berechtigung SF, muss der Ausweisinhaber mit dem Eintrag SF an einer ergänzenden Schulung teilnehmen.
³ Das SPI ist für die Führung einer entsprechenden Ausbildungskontrolle zuständig.
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 ( AS 2002 3328 ).
Art. 9 Ausbildung in Polizeikorps
Die korpsinterne Sprengausbildung erfolgt durch Inhaber des Sprengausweises P. Sie richtet sich nach den Vorschriften dieser Verordnung.
Art. 10 Sondervorschriften
¹ Bei der Ausbildung und den Einsatzübungen der Spezialformationen darf von den geltenden Sicherheitsvorschriften nur im Rahmen schriftlicher Weisungen der Zentralstelle nach Anhörung des SPI abgewichen werden.¹⁸
² Unter der gleichen Voraussetzung kann die Zentralstelle ausserdem die Herstellung von Selbstlaboraten zu Demonstrationszwecken und die Verwendung von unkonventionellen Zündvorrichtungen und A-Zündern zudem in polizeilichen Einsätzen und Einsatzübungen gestatten.¹⁹
³ Bei Einsätzen der Spezialformationen ist im Rahmen des von der Einsatzleitung erteilten Auftrages der Chef der Interventionseinheit befugt, in seinen Anordnungen von den geltenden Sicherheitsvorschriften abzuweichen. Der Polizeibeamte, der in Notwehr oder Notstand die Sicherheitsvorschriften verletzt, ist nicht strafbar.
⁴ Macht ein Einsatz von Spezialformationen der schweizerischen Polizeikorps das Zünden von Sprengladungen notwendig, so genügt es, wenn ein Sprengberechtigter, der dazu nach seinem Ausweis ausdrücklich ermächtigt ist, die Durchführung der Sprengungen am Einsatzort überwacht.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 ( AS 2002 3328 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 ( AS 2002 3328 ).

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11 ²⁰ Sprengkommission
¹ Die dauernd eingesetzte Sprengkommission des SPI amtet als Sprengkommission im Sinne von Artikel 61 der Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000²¹.
² Die Zentralstelle zieht sie als beratendes Organ im Sinne der Artikel 6 und 10 bei.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 ( AS 2002 3328 ).
²¹ SR 941.411
Art. 12 ²² Übergangsbestimmungen der Änderung vom 11. September 2002
¹ Sprengstoffe nach Artikel 19 der Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000²³, die nicht entsprechend markiert sind, dürfen noch bis zum 20. Juni 2013 verwendet werden.
² Personen, die bei Inkrafttreten der Änderung bereits einen Sprengausweis mit Eintrag SF besitzen, müssen innert der nachfolgenden Fristen die ergänzende Schulung für die Berechtigung SF (Art. 8 a ) absolvieren:

Datum der letzten Prüfung:

Letzter Termin für die Schulung:

Vor 1990

30. November 2003

Zwischen 1990 und 1995

30. November 2004

Zwischen 1996 und Inkrafttreten dieser Änderung

30. November 2005

²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 ( AS 2002 3328 ).
²³ SR 941.411
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.
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