Gesetz betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (835.500)
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Gesetz betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe

Arbeitslosenhilfe: Gesetz Gesetz betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe (ALHG) Vom 24. Juni 2004 (Stand 1. Januar 2005) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag der Gesundheits- und Sozialkommission, beschliesst: A. Zweck

§ 1 Integration

1 Die Arbeitslosenhilfe (ALH) fördert die Integration arbeitsloser Personen in den Arbeitsmarkt. Inte - gration wird erreicht durch Massnahmenplätze, die Arbeit und Bildung anbieten.
2 Von dieser Förderung profitieren in erster Linie bedürftige, erwerbsfähige Personen mit guten Er - folgsaussichten, die keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben.

§ 2 Umfang

1 Der Regierungsrat bestimmt die Anzahl der Massnahmenplätze. B. Voraussetzungen

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen

1 Antrag auf ALH können grundsätzlich diejenigen Personen stellen, die nach Ausschöpfung ihres An - spruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung eine offene Rahmenfrist gemäss Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 nachweisen.
2 Der Regierungsrat kann den in Abs. 1 genannten Grundsatz durch Verordnung auf Personen auswei - ten, die keinen oder noch keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeits-losenversicherung haben, wenn sie im Sinne des AVIG vermittlungsfähig sind, oder innerhalb der letzten drei Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben, wenn sie im Sinne des AVIG vermitt - lungsfähig sind.

§ 4 Individuelle Voraussetzungen

1 Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Regel bedürftig und vermittlungsfähig und aus- und weiterbildungsfähig sind und Aufenthalt haben, können von den zur Verfügung gestellten Massnahmenplätzen profitieren. Stehen keine Massnahmen -
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Arbeitslosenhilfe: Gesetz C. Leistungen

§ 5 Art der Leistungen

1 Die ALH erbringt Leistungen in Form von entlöhnter Beschäftigung, unterstützter Bildung, Übernahme von Projektkosten. Es können mehrere Leistungen gleichzeitig bezogen werden.
2 Für die Beschäftigung wird ein Arbeitsvertrag, für die Bildung eine Bildungsvereinbarung abge - schlossen. Die personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons gelten nicht für die Beschäftigten ge - mäss Abs. 1 lit. a.
3 Die ALH kann Entschädigungslücken mit Geldleistungen abgelten, wenn eine der in Abs. 1 genann - ten Massnahmen wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft unterbrochen werden muss.
4 Die ALH kann zur Verhinderung von Beitragslücken in den Sozialversicherungen (AHV/IV) aus - nahmsweise Geldleistungen erbringen.

§ 6 Beginn, Höhe und Dauer der Leistungen

1 Der Anspruch auf Leistung beginnt mit Aufnahme der Massnahme.
2 Der Kanton leistet bei entlöhnter Beschäftigung eine angemessene Entlöhnung, bei unterstützter Bildung eine monatliche Pauschale und die Übernahme der Bildungskos - ten, die Übernahme von Projektkosten.
3 Die Entlöhnung der Beschäftigung und die monatliche Pauschale bei einer Bildungsmassnahme be - messen sich für Antragstellende gemäss § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes an ihrem Arbeitslosenversiche - rungstaggeld bis höchstens im Umfang von Lohnklasse 1, Lohnstufe 15, gemäss dem Ge - setz über Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) vom 18. Januar 1995; für Antragstellende gemäss § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes nach Lohnklasse 1, Anlaufstufe A bis Lohnstufe 15 des Lohngesetzes.
4 Die Leistungen der ALH können während der laufenden Rahmenfrist, höchstens aber während eines Jahres gewährt werden.
5 Der Regierungsrat kann in besonderen Situationen die Leistungshöhe überschreiten oder die Leis - tungsdauer verlängern.

§ 7 Einstellung der Leistungen

1 Die Leistung wird eingestellt, wenn die berufliche Eingliederung abgeschlossen ist oder - einbarung abgebrochen werden muss oder die Massnahme von der leistungsberechtigten Person abgelehnt wird oder eine der Voraussetzungen gemäss § 4 dieses Gesetzes dahinfällt.

§ 8 Verrechnung

1 Leistungen nach § 5 Abs. 1 Buchstabe b, Abs. 3 und Abs. 4 dieses Gesetzes können mit Renten und
2 Lohnzahlungen werden mit rückwirkend ausbezahlten Renten nicht verrechnet.
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Arbeitslosenhilfe: Gesetz D. Organisation und Verfahren

§ 9 Zuständige Behörde

1 Der Regierungsrat bestimmt das für den Vollzug zuständige Departement.

§ 10 Antragstellung

1 Der Antrag auf ALH ist bei der zuständigen Stelle persönlich zu stellen.
2 Die zuständige Stelle eröffnet den Antragstellenden den Entscheid über Gutheissung oder Abweisung mittels Verfügung.

§ 11 Auskunfts- und Meldepflicht

1 Änderungen in den persönlichen oder finanziellen Verhältnissen sind der zuständigen Stelle unaufge - fordert und ohne Verzug zu melden.
2 Bei Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht sowie bei pflichtwidrigem Verhalten kann die zu - ständige Stelle jegliche weitere Leistung verweigern. Ein erneuter Antrag ist frühestens nach Ablauf von 2 Jahren möglich. E. Rechtspflege

§ 12 Einsprache

1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.

§ 13 Beschwerde

1 Gegen Einspracheentscheide der zuständigen Stelle steht den Betroffenen ein Rekursrecht nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz) vom 22. April 1976 zu.

§ 14 Arbeitsrechtliche Streitigkeiten

1 Klagen aus dem Arbeitsverhältnis sind an das Gewerbliche Schiedsgericht zu richten. Dieses ent - scheidet endgültig. F. Schlussbestimmungen

§ 15 Ausführungsvorschriften

1 Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsverordnung.

§ 16 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit Wirksamkeit dieses Gesetzes wird das Gesetz betreffend kantonale Arbeitslosenhilfe vom 14.
1 Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft be - stimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
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1) Wirksam seit 1. 1. 2005.
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