Verordnung über die Arbeitszeit des Staatspersonals (180.113)
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Verordnung über die Arbeitszeit des Staatspersonals

l- Allgemeine Bestimmungen i- ter e- - und Teilzeitbeschäftigte offen. Gegenstand und Geltungs- bereich Grundsätze
3 Die Dienststellen legen unter Einbezug d er Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und mit Genehmigung des zuständigen Departementes bzw. des Obergerichtes oder der Staatskanzlei die Arbeitszeitm delle fest, die für sie Geltung haben. Der Regierungsrat bzw. das Obergericht sowie die Departemente bzw. die Staatskanzlei kön- nen die Anwendung bestimmter Arbeitszeitmodelle anordnen.
4 Der zuständige Personaldienst ist über die angewendeten A beitszeitmodelle zu informieren.
5 Vorgesetzte Stelle im Sinne dieser Verordnung ist die Dienststel- lenleitung, für die se das zuständige Departement bzw. das Oberge- richt oder die Staatskanzlei, sofern nichts anderes geregelt ist. Sie kann einzelne Vollzugsaufgaben an direkte Vorgesetzte delegi insbesondere die Absprache von An- und Abwesenheiten o Kompensation eines positiven Zeitsaldos.
6 Sofern es der Arbeitsanfall oder die Bedürfnisse der Dienststelle erfordern oder erlauben, kann die vorgesetzte Stelle die Leistung der Sollarbeitszeit, den Einsatz von Überstunden, den Abbau von Zeitguthaben über Kompensationen, den Abbau von Ferienguth ben, eine reduzierte Arbeitszeit oder die Einhaltung bestimmter Präsenzzeiten verlangen.
7 Arbeitszeitregelungen können aus betrieblichen Gründen oder bei Missbrauch eingeschränkt werden.
§ 3
1 Die Arbeitszeit wir d unter Berücksichtigung der betrieblichen und persönlichen Bedürfnisse vereinbart und kann im Rahmen dieser Verordnung flexibel gestaltet werden.
2 Die Arbeit ist grundsätzlich von Montag bis Freitag zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr zu leisten. Im Einvernehmen mit der vorgeset ten Stelle kann auch am Samstag oder an Sonn- und Feiertagen, ausserhalb dieser Zeiten oder ausnahmsweise mehr als 12 Stun- den täglich gearbeitet werden.
3 Soweit es der Dienstbetrieb zulässt, kann täglich eine bezahlte Pause von maxim al 15 Minuten im Arbeitsumfeld erfolgen. Dauert die tägliche Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, muss ei tagspause oder eine vergleichbare Arbeitsunterbrechung von min- destens 30 Minuten bezogen werden.
3) Sie wird nicht als Arbeits- zeit angerechnet. W eitere unbezahlte Pausen können bezogen werden, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Vorbe- halten blei ben Arbeitszeiten, die an eine Schicht oder an einen Spezialeinsatz gebunden sind. Rauchpausen gelten nicht als Ar- beitszeit. Arbeitszeiten
Feste Arbeitszeit ble eschränkt atzpläne orientieren sich an der jährlichen Sollarbeitszeit u- r- Flexible Arbeitszeit Woche beträgt die tägliche Sol l- t. Diese h- e- s- e- e- l- und halben Tagen kompensiert werden. Pro Kalender- Bereiche mit fester Arbeit s- zeit Flexible Arbeit szeit Arbeitszeitorga- nisation und Kompensation
jahr dürfen insgesamt höchstens 25 Arbeitstage kompensiert wer- den.
3 Ein negativer Zeitsaldo kann mit Ferientagen, Überstunden oder durch Leistung zusätzlicher Arbeitsstunden ausgeglichen werden.
§ 7
1 Zeitguthaben, welche am Ende der Abrechnungsperiode die M ximalzahl an Plusstunden überschreiten, verfallen. Die vorgesetzte Stelle kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Personaldienst den Übertrag bewilligen, wenn eine Kompensation innerhalb der Periode aus dienstlichen Gründen oder wegen Krankheit oder U fall nicht möglich war. Angeordnete Überstunden sind gesondert zu behandeln.
2 Zeitguthaben, welche am Ende der Abrechnungsperiode die M ximalzahl an Minusstunden überschreiten, werden mit dem Lohn, mit Überstunden oder mit Ferienguthaben verrechnet. Für die glei- tende Arbeitszeit gilt § 8 Abs. 4. Ausnahmsweise kann die vorge- setzte Stelle im Einvernehmen mit dem zuständigen Persona eine Verrechnung aufschieben.
3 Vor Auflösung des Arbeitsver hältnisses ist ein positiver oder n gativer Saldo möglichst auszugleichen. Die vorgesetzte Stelle legt mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine entsprechende Pl nung fest.
4 Ein positiver Saldo wird ohne Zuschlag finanziell abgegolten, wenn ein Abbau der Plusstunden aus dienstlichen Gründen, wegen Krankheit oder Unfall bis zum Austritt nicht möglich war. Mitarbeit rinnen und Mitarbeitern ab Lohnband 12 oder mit einem Jahre grundlohn über Fr. 130'000. -- wird in der Regel keine Mehrzeit ausbezahlt. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungsrat.
5 Besteht beim Austritt ein negativer Saldo, wird der letzte Lohn ge- kürzt bzw. der zu viel ausgerichtete Lohn zurückgefordert, sofern keine Verrechnung mit Überstunden oder Ferienguthaben erfolgt.
6 Die Eckwerte des Zeitsaldos gelten unabhängig vom Beschäft gungsgrad auch für Teilzeitbeschäftigte. II. Gleitende Arbeitszeit
§ 8
1 Die gleitende Arbeitszeit kann von Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern genutzt werden, die nicht nach festen Einsatzplänen arbeiten und keine Jahresarbeitszeit nutzen.
2 Abrechnungsperiode ist der Kalendermonat. Zeitsal do Gleitende Arbeitszeit
o- Bedürfnisse der Mitarbeiterinnen und en mit dem zuständigen Per- h- s- Grun dsätze der Jahresarbeit s- zeit Jährliche Sol l- arbeitszeit
§ 11
1 Die Vorgesetzten erarbeiten mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitar- beitern auf Jahresanfang für diejenigen Bereiche eine Jahrespl nung, in denen gewisse Schwankungen vorhersehbar sind.
2 Die Bewirtschaftung der Arbeitszeit während des Jahres erfolgt mit der so genannten Ampelsteuerung.
3 Es werden Warngrenzen festgelegt, bei deren Überschreitung die vorgesetzte Stelle und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemeinsam die Arbeitszeitsituation erörtern müssen.
4 Abhängig vom aktuellen Zeitsaldo der Mitarbeiterinnen und Mitar- beitern treten in der Ampelsteuerung verschiedene Phasen auf, di eine unterschiedliche Behandlung erfordern: Ph a se Plussaldo Minussaldo Grün
0 bis +60 Stunden Kompetenzbereich der Mi t- arbeiterinnen und Mitarbei ter
0 bis - 60 Stunden Kompetenzbereich der Mi arbeiterinnen und Mitarbei Gelb Über +60 bis +100 Stu n den Plusstunden nur in Abspr a- che mit der vorgeset zten Stelle möglich Über - 60 bis - 100 Stu Minusstunden nur in A che mit der vorgeset Stelle mö glich Rot Über +100 Stunden Massnahmen zum Abbau der Plusstunden in Abspr a- che mit der vorgeset zten Stelle erfor derlich Über - 100 Stunden Massnahmen zum Abbau der Minusstunden in A che mit der vorgeset Stelle erfor derlich
5 Während des Jahres sind auch Schwankungen über die roten Grenzen hinaus grundsätzlich möglich, verlangen jedoch zwingend ein Gespräch zwischen der vorgesetzten Stelle und Mitarbeiteri nen und Mitarbeitern betreffend Abbau der Plus - oder Minusstun- den.
4. Abschnitt : Zeiterfassung und Abwesenheiten
§ 12
1 Persönliche Verrichtungen gelten grundsätzlich nicht als Arbeit zeit.
2 Arzt - und Zahnarztbesuche sowie Therapien gelten nicht als Ar- beitszeit. Für Arztbesuche und Therapien als Folge von Berufsun- fällen wird die benötigte Zeit als Arbeitszeit angerechnet; sie sind nach Möglichkeit auf Randzeiten zu legen.
2)
3 Folgende Abwesenheiten gelten als Arbeitszeit: Ferien, bezahlter Urlaub, Kurzurlaub gemäss § 40 der Personalverordnung, Krank- Jahresplanung und Ampel - ste uerung Abwesenheiten
t- en ist die Arbeitszeit jeweils auf Grund der n- - und Weiterbildung sowie Tagungen a- eit zu erfassen. oder wirtschaftlichen Grü n- o- i- wesenheiten, an Samstagen, Sonn- r- r- dnet s- t- r- gen - und Leistungser- Zeiterfassung und individuel- les Arbeitszei t- konto Leistungs - erfa ssung
2 Das Finanzdepartement kann dazu Richtlinien erlassen.
5. Abschnitt: Übe rstunden
§ 15
1 Überstundenarbeit ist bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit flexibler Arbeitszeit die a) über den nicht übertragbaren Zeitsaldo hinaus angeordnete A beitszeit; b) an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen gem äss § 33 der Per- sonalverordnung und vom Regierungsrat beschlossenen Vor- holtagen und an den übrigen Tagen zwischen 20.00 Uhr und
06.00 Uhr angeordnete Arbeitszeit.
2 Nicht als Überstundenarbeit im Sinne von Abs. 1 gelten insbe- sondere a) Mehrzeitleistungen im Rahmen der flexiblen Arbeitszeitvarian- ten; b) die im Einvernehmen mit der vorgesetzten Stelle freiwillig an den betreffenden Tagen oder Zeiten geleistete Arbeit.
3 Vorbehalten bleiben besondere Regelungen, insbesondere für Dienststellen, Abteilungen oder Funktionen, welche aus betriebl chen Gründen regelmässig Arbeit ausserhalb der ordentlichen Zei- ten leisten.

§ 16 Überstunden werden von der vorgesetzten Stelle im Voraus ange-

ordnet. Notwendige Überstunden zur Erledigung unvorhergeseh ner und unaufschiebbarer Arbeit sind der vorgesetzten Stelle sofort zu melden und können nachträglich genehmigt werden.
§ 17
1 Über Leistung und Kompensation von Überstunden führt die vor- gesetzte Stelle Kontrolle. Überstundenarbeit wird bei der Zeiterfa sung separat ausgewiesen.
2 Überstunden sind grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Die Kompensation und ausnahmsweise Ent- schädigung richtet sich nach § 34 der Personalverordnung, soweit nichts anderes geregelt ist. Definition der Überstunden- arbeit Anordnung Kontrolle, Ko m- pensation und Abgeltung
Schlussbestimmungen i- d- erinnen und Mitarbeiter, welche bereits die gleitende
2 Abs. 3.
1) und in die kantonale G e- st 2018, in Kraft getreten am Aufhebung bisherigen Rechts und Übergangsbe- stimmung Inkrafttreten
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