Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen (0.631.122)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

Abgeschlossen in Genf am 21. Oktober 1982 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. September 1985¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Januar 1986 in Kraft getreten für die Schweiz am 21. April 1986 (Stand am 12. März 2019) ¹ AS 1986 763
Präambel
Die Vertragsparteien,
in dem Wunsch, den internationalen Warenverkehr zu verbessern, angesichts der Notwendigkeit, den Grenzübergang von Waren zu erleichtern,
in Anbetracht der Tatsache, dass die Kontrollmassnahmen an den Grenzen von verschiedenen Kontrolldiensten durchgeführt werden,
in der Erkenntnis, dass die Bedingungen, unter denen solche Kontrollen durch­geführt werden, weitgehend harmonisiert werden können, ohne ihren Zweck, ihre ordnungsgemässe Durchführung und ihre Wirksamkeit zu beeinträchtigen,
in der Überzeugung, dass die Harmonisierung der Kontrollen an den Grenzen ein wichtiges Mittel zur Erreichung dieser Ziele darstellt,
sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Allgemeines

Art. 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als:
a) «Zoll» die Verwaltungsdienststelle, die für die Anwendung der Zollgesetzgebung und die Erhebung der Eingangs- und Ausgangsabgaben zuständig und ausserdem mit der Anwendung sonstiger Rechts- und Verwaltungs­vorschriften, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Waren, betraut ist;
b) «Zollkontrolle» die Massnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingehalten werden, für deren Durchführung der Zoll verantwortlich ist;
c) «Gesundheitsrechtliche Kontrolle» die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen durchgeführten Kontrollmassnahmen, mit Ausnahme der tierärztlichen Kontrolle;
d) «Tierärztliche Kontrolle» die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren bei Tieren und tierischen Erzeugnissen sowie die bei Gegenständen oder Waren, die Träger von Erregern für Tierkrankheiten sein könnten, durchgeführte gesundheitsrechtliche Kontrolle;
e) «Pflanzenschutzrechtliche Kontrolle» die Kontrolle zur Verhinderung der Ausbreitung und Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse über die Staatsgrenzen;
f) «Kontrolle der Einhaltung technischer Normen» die Kontrollmassnahmen, durch die geprüft werden soll, ob die Waren den in den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegten internationalen oder innerstaatlichen Mindestnormen entsprechen;
g) «Qualitätskontrolle» alle anderen vorstehend nicht genannten Kontroll­massnahmen, durch die geprüft werden soll, ob die Waren den in den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegten internationalen oder innerstaatlichen Mindestqualitätsbestimmungen entsprechen;
h) «Kontrolldienste» jede für die Durchführung aller oder eines Teils der oben definierten Kontrollen oder für sonstige üblicherweise bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren durchgeführten Kontrollen zuständige Stelle.
Art. 2 Ziel
Zur Erleichterung des internationalen Warenverkehrs zielt dieses Übereinkommen darauf ab, die Anforderungen bezüglich der zu erfüllenden Förmlichkeiten sowie Zahl und Dauer der Kontrollen, insbesondere durch die innerstaatliche und inter­nationale Koordinierung der Kontrollverfahren und ihrer Anwendungsmethoden, herabzusetzen.
Art. 3 Geltungsbereich
1.  Dieses Übereinkommen gilt für sämtliche Waren bei der Ein-, Aus- oder Durch­fuhr, wenn sie über eine oder mehrere See-, Luft- oder Landgrenzen befördert werden.
2.  Dieses Übereinkommen gilt für alle Kontrolldienste der Vertragsparteien.

Kapitel II Harmonisierung der Verfahren

Art. 4 Koordinierung der Kontrollen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Einsatz der Zollstellen und sonstigen Kontrolldienste soweit wie möglich zu harmonisieren.
Art. 5 Ausstattung der Dienststellen
Um das ordnungsgemässe Funktionieren der Kontrolldienste sicherzustellen, sorgen die Vertragsparteien dafür, dass diese soweit wie möglich und im Rahmen des innerstaatlichen Rechts ausgestattet werden mit:
a) qualifiziertem Personal in ausreichender Zahl, entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs;
b) zu Kontrollzwecken geeigneten Geräten und Einrichtungen; dabei sind die Beförderungsart, die zu prüfenden Waren und die Erfordernisse des Verkehrs zu berücksichtigen;
c) Anweisungen für die Bediensteten gemäss den geltenden internationalen Übereinkünften und Vereinbarungen sowie innerstaatlichen Bestimmungen zu verfahren.
Art. 6 Internationale Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, untereinander zusammenzuarbeiten und jede notwendige Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organen zu suchen, um die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen; sie verpflichten sich ferner, erforderlichenfalls den Abschluss neuer multilateraler oder bilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen anzustreben.
Art. 7 Zusammenarbeit zwischen benachbarten Staaten
Wird eine gemeinsame Landgrenze überschritten, treffen die beteiligten Vertragsparteien wenn möglich geeignete Massnahmen, um den Grenzübergang der Waren zu erleichtern, und bemühen sich insbesondere:
a) durch die Errichtung gemeinsamer Anlagen eine gemeinsame Kontrolle der Waren und Dokumente zu ermöglichen,
b) eine Übereinstimmung – der Öffnungszeiten der Grenzübergangsstellen;
– der dort tätigen Kontrolldienste;
– der Warenarten, Beförderungsarten und internationalen zollgebundenen Transitverfahren, die dort zugelassen sind oder angewandt werden,
sicherzustellen.
Art. 8 Informationsaustausch
Die Vertragsparteien übermitteln sich gegenseitig auf Ersuchen die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Informationen nach Massgabe der in den Anlagen festgelegten Bedingungen.
Art. 9 Dokumente
1.  Die Vertragsparteien bemühen sich, untereinander und in Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organen die Verwendung von Dokumenten zu fördern, die an das Rahmenmuster der Vereinten Nationen angepasst sind.
2.  Die Vertragsparteien erkennen alle durch ein geeignetes technisches Verfahren erstellten Dokumente an, sofern sie den amtlichen Vorschriften bezüglich ihrer Form, Echtheit und Bestätigung entsprechen sowie leserlich und verständlich sind.
3.  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die erforderlichen Dokumente in ge­nauer Befolgung der einschlägigen Rechtsvorschriften erstellt und beglaubigt werden.

Kapitel III Bestimmungen über die Durchfuhr

Art. 10 Transitwaren
1.  Die Vertragsparteien sehen für Transitwaren, insbesondere für solche, die im Rahmen eines internationalen Zollgutversandverfahrens befördert werden, wenn möglich eine vereinfachte und zügige Behandlung vor, indem sie ihre Kontrolle auf die Fälle beschränken, in denen diese auf Grund der gegebenen Umstände oder Gefahren gerechtfertigt ist. Ausserdem berücksichtigen sie die Situation von Binnenstaaten. Sie bemühen sich um eine Verlängerung der Öffnungszeiten und eine Erweiterung der Zuständigkeit der bestehenden Zollstellen, die für die Zollabfertigung von in einem internationalen zollgebundenen Transitverfahren beförderten Waren zur Verfügung stehen.
2.  Sie bemühen sich, die Durchfuhr von Waren in Behältern oder anderen Lade­einheiten, die eine ausreichende Sicherheit bieten, weitestgehend zu erleichtern.

Kapitel IV Verschiedenes

Art. 11 Öffentliche Ordnung
1.  Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen der Anwendung der Verbote und Beschränkungen bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung und insbesondere der öffentlichen Sicherheit, Moral und Gesundheit oder zum Schutz der Umwelt, des kulturellen Erbes oder gewerblichen, kommerziellen und geistigen Eigentums erlassen worden sind.
2.  Die Vertragsparteien bemühen sich jedoch, bei den Kontrollen im Zusammenhang mit der Anwendung der Massnahmen nach Absatz 1, die Bestimmungen dieses Übereinkommens, insbesondere die Artikel 6 bis 9, soweit wie möglich und ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit dieser Kontrollen anzuwenden.
Art. 12 Notmassnahmen
1.  Die Notmassnahmen, zu denen sich die Vertragsparteien auf Grund besonderer Umstände veranlasst sehen können, müssen im angemessenen Verhältnis zu den Gründen stehen, die zu ihrer Einleitung führen; sie sind auszusetzen oder aufzuheben, wenn diese Gründe nicht mehr gegeben sind.
2.  Sofern dies ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Massnahmen möglich ist, veröffentlichen die Vertragsparteien die einschlägigen Vorschriften für diese Massnahmen.
Art. 13 Anlagen
1.  Die Anlagen dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens.
2.  Neue Anlagen, die andere Kontrollbereiche betreffen, können diesem Übereinkommen nach dem Verfahren der Artikel 22 oder 24 hinzugefügt werden.
Art. 14 Verhältnis zu anderen Verträgen
Unbeschadet des Artikels 6 werden die Rechte und Pflichten aus Verträgen, die die Vertragsparteien des Übereinkommens geschlossen haben, bevor sie Vertrags­parteien dieses Übereinkommens wurden, durch das Übereinkommen nicht berührt.
Art. 15
Dieses Übereinkommen steht weder der Anwendung weitergehender Erleichterungen entgegen, die zwei oder mehr Vertragsparteien einander gewähren möchten, noch dem Recht der in Artikel 16 genannten regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragsparteien sind, ihre eigenen Rechtsvorschriften auf die Kontrollen an ihren inneren Grenzen anzuwenden, vorausgesetzt, dass dadurch in keiner Weise die sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Erleichterungen eingeschränkt werden.
Art. 16 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1.  Dieses Übereinkommen, das beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt wird, steht allen Staaten und den aus souveränen Staaten zusammengesetzten regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration, die befugt sind, inter­nationale Übereinkünfte in den durch das Übereinkommen erfassten Bereichen auszuhandeln, abzuschliessen und anzuwenden, zur Teilnahme offen.
2.  Die in Absatz 1 genannten regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration können auf in ihre Zuständigkeit fallenden Gebieten in eigenem Namen die Rechte ausüben und die Verpflichtungen erfüllen, die das Übereinkommen sonst ihren Mitgliedstaaten überträgt, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berechtigt, diese Rechte einschliesslich des Stimmrechts individuell auszuüben.
3.  Staaten und die vorgenannten regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden:
a) indem sie eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, nachdem sie es unterzeichnet haben,
oder
b) indem sie eine Beitrittsurkunde hinterlegen.
4.  Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und die in Absatz 1 genannten regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration beim Büro der Vereinten Nationen in Genf vom 1. April 1983 bis einschliesslich 31. März 1984 zur Unterzeichnung auf.
5.  Ab 1. April 1984 liegt es für sie auch zum Beitritt auf.
6.  Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Art. 17 Inkrafttreten
1.  Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf Staaten ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
2.  Nachdem fünf Staaten ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen für weitere Vertragsparteien drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie ihre Ratifikations-, An­nahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
3.  Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die nach dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Übereinkommens hinterlegt wird, gilt als für dieses Übereinkommen in der geänderten Fassung hinterlegt.
4.  Jede Urkunde dieser Art, die nach der Annahme einer Änderung gemäss dem Verfahren nach Artikel 22, jedoch vor deren Inkrafttreten hinterlegt wird, gilt ab dem Tage des Inkrafttretens der Änderung als für dieses Übereinkommen in der geänderten Fassung hinterlegt.
Art. 18 Kündigung
1.  Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2.  Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Art. 19 Ausserkrafttreten
Beträgt die Zahl der Staaten, die Vertragsparteien sind, nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf, so tritt dieses Übereinkommen am Ende dieses Zeitraums von zwölf Monaten ausser Kraft.
Art. 20 Beilegung von Streitigkeiten
1.  Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden möglichst durch Verhandlungen zwischen ihnen oder auf andere Weise beigelegt.
2.  Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht auf die in Absatz 1 vorgesehene Weise beigelegt werden können, werden auf Antrag einer von ihnen einem wie folgt zusammengesetzten Schiedsgericht vorgelegt: Jede der am Streitfall beteiligten Parteien ernennt einen Schiedsrichter, und diese Schiedsrichter ernennen einen weiteren Schiedsrichter als Vorsitzenden. Hat eine der Parteien drei Monate nach Erhalt des Antrags noch keinen Schiedsrichter ernannt oder haben die Schiedsrichter noch keinen Vorsitzenden gewählt, so kann jede der Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen Schiedsrichter oder den Schiedsgerichtsvorsitzenden zu ernennen.
3.  Die Entscheidung des nach Absatz 2 gebildeten Schiedsgerichts ist für die am Streitfall beteiligten Parteien endgültig und bindend.
4.  Das Schiedsgericht beschliesst seine eigene Geschäftsordnung.
5.  Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit und auf der Grundlage der zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts.
6.  Streitfragen, die sich zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien wegen der Auslegung und Durchführung des Schiedsspruchs ergeben, können von jeder der Parteien dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.
7.  Jede der am Streitfall beteiligten Parteien trägt die Kosten des von ihr ernannten Schiedsrichters und ihrer Vertreter in dem Schiedsgerichtsverfahren; die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten werden zu gleichen Teilen von den am Streitfall beteiligten Parteien getragen.
Art. 21 Vorbehalte
1.  Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder bei ihrem Beitritt erklären, dass sie sich durch Artikel 20 Absätze 2 bis 7 nicht gebunden fühlt. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt macht, durch diese Absätze nicht gebunden.
2.  Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 macht, kann ihn durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen jederzeit zurücknehmen.
3.  Von den in Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalten abgesehen, ist gegenüber diesem Übereinkommen kein Vorbehalt zulässig.
Art. 22 Verfahren zur Änderung dieses Übereinkommens
1.  Dieses Übereinkommen kann mit seinen Anlagen auf Vorschlag einer Vertragspartei nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.
2.  Jeder Vorschlag einer Änderung dieses Übereinkommens wird von einem Verwaltungsausschuss geprüft, der sich gemäss der Geschäftsordnung in Anlage 7 aus allen Vertragsparteien zusammensetzt. Jeder derartige auf einer Sitzung des Verwaltungsausschusses geprüfte oder ausgearbeitete und vom Ausschuss angenom­mene Änderungsvorschlag wird den Vertragsparteien durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Annahme mitgeteilt.
3.  Jeder nach Absatz 2 mitgeteilte Änderungsvorschlag tritt für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Datum der Mitteilung in Kraft, wenn nicht während dieser Frist ein Staat, der Vertragspartei ist, oder eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration, die selbst Vertragspartei ist und die in diesem Falle im Rahmen der Bedingungen des Artikels 16 Absatz 2 handelt, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einen Einwand gegen den Änderungsvorschlag mitgeteilt hat.
4.  Ist nach Absatz 3 ein Einwand gegen einen Änderungsvorschlag mitgeteilt worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung.
Art. 23 Ersuchen, Mitteilungen und Einwände
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Vertragsparteien und alle Staaten über alle Ersuchen, Mitteilungen und Einwände nach Artikel 22 und über das Datum des Inkrafttretens einer Änderung.
Art. 24 Revisionskonferenz
Nachdem dieses Übereinkommen fünf Jahre in Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision dieses Übereinkommens verlangen; hierbei sind die Vorschläge anzugeben, die von der Konferenz behandelt werden sollten. In diesem Fall wird wie folgt verfahren:
(i) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert dieses Ersuchen allen Vertragsparteien und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen sowie gegebenenfalls sonstige Vorschläge zu unterbreiten, die ihres Erachtens von der Konferenz geprüft werden sollten.
(ii) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen teilt ferner allen Vertragspar­teien den Wortlaut etwaiger sonstiger Vorschläge mit und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum dieser Mitteilung mindestens ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihr Einverständnis mit der Einberufung dieser Konferenz notifiziert.
(iii) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen kann jedoch, wenn er der Auffassung ist, dass ein Revisionsvorschlag als Vorschlag einer Änderung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 angesehen werden könnte, im Einvernehmen mit der Vertragspartei, die den Vorschlag unterbreitet hat, statt des Revi­sionsverfahrens das Änderungsverfahren nach Artikel 22 einleiten.
Art. 25 Notifikationen
Ausser den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln 23 und 24 notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Staaten:
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Bei­tritte nach Artikel 16;
b) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 17;
c) die Kündigungen nach Artikel 18;
d) das Ausserkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 19;
e) die Vorbehalte nach Artikel 21.
Art. 26 Beglaubigte Texte
Nach dem 31. März 1984 übersendet der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Vertragsparteien und allen Staaten, die keine Vertragsparteien sind, zwei beglaubigte Abschriften der Urschrift dieses Übereinkommens.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hiezu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Genf am 21. Oktober 1982 in einer Urschrift, wobei der englische, französische, russische und spanische Wortlaut gleichermassen verbindlich sind.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage 1

Harmonisierung der Zollkontrollen und sonstigen Kontrollen

Art. 1 Grundsätze
1.  Auf Grund der Präsenz des Zolls an allen Grenzen und des allgemeinen Charakters seiner Massnahmen werden die übrigen Kontrollen soweit wie möglich in Abstimmung mit den Zollkontrollen organisiert.
2.  In Anwendung dieses Grundsatzes können diese Kontrollen gegebenenfalls ganz oder teilweise an einem anderen Ort als an der Grenze durchgeführt werden, sofern die angewandten Verfahren zur Erleichterung des internationalen Warenverkehrs beitragen.
Art. 2
1.  Der Zoll wird umfassend über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften unterrichtet, die zur Vornahme anderer als zollamtlicher Kontrollen führen könnten.
2.  Werden andere Kontrollen für erforderlich gehalten, so stellt der Zoll sicher, dass die betreffenden Dienste unterrichtet werden, und arbeitet mit ihnen zusammen.
Art. 3 Organisationen der Kontrollen
1.  Sind verschiedene Kontrollen am selben Ort durchzuführen, so treffen die zuständigen Dienste alle erforderlichen Vorkehrungen, um sie möglichst gleichzeitig oder unverzüglich nacheinander durchzuführen. Sie bemühen sich, ihre Vorschriften bezüglich der Dokumente und Informationen zu koordinieren.
2.  Insbesondere treffen die zuständigen Dienste alle geeigneten Vorkehrungen, damit das erforderliche Personal und die benötigten Einrichtungen dort zur Verfügung stehen, wo die Kontrollen durchgeführt werden.
3.  Der Zoll kann auf Grund ausdrücklicher Übertragung der entsprechenden Befugnisse durch die zuständigen Dienste in deren Namen alle oder einen Teil der Kontrollen durchführen, für die diese Dienste zuständig sind. In diesem Fall sorgen diese Dienste dafür, dass dem Zoll die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden.
Art. 4 Ergebnis der Kontrollen
1.  In allen Bereichen, die Gegenstand dieses Übereinkommens sind, tauschen die Kontrolldienste und der Zoll sobald wie möglich alle sachdienlichen Informationen aus, um die Wirksamkeit der Kontrollen sicherzustellen.
2.  Auf der Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen entscheidet der zuständige Dienst über die weitere Behandlung der Waren und unterrichtet erforderlichenfalls die für die anderen Kontrollen zuständigen Dienste. Auf Grund dieser Entscheidung führt der Zoll die Ware dem entsprechenden Zollverfahren zu.

Anlage 2

Gesundheitsrechtliche Kontrolle

Art. 1 Grundsätze
Die gesundheitsrechtliche Kontrolle wird ungeachtet des Ortes, an dem sie stattfindet, nach den in diesem Übereinkommen und insbesondere in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen durchgeführt.
Art. 2 Informationen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den Beteiligten ohne weiteres Informationen zugänglich sind über:
– die Waren, die einer gesundheitsrechtlichen Kontrolle unterliegen,
– die Orte, an denen die betreffenden Waren zur Prüfung vorgeführt werden können,
– die Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die gesundheitsrecht­liche Kon­trolle sowie deren allgemeine Anwendungsverfahren.
Art. 3 Organisation der Kontrollen
1.  Die Kontrolldienste sorgen dafür, dass bei den Grenzübergangsstellen, an denen die gesundheitsrechtliche Kontrolle durchgeführt werden kann, die erforderlichen Anlagen zur Verfügung stehen.
2.  Die gesundheitsrechtliche Kontrolle kann auch an Orten im Landesinnern vorgenommen werden, wenn aus den vorgelegten Zeugnissen und aus den angewandten Transporttechniken klar ersichtlich ist, dass die Waren während ihrer Beförderung nicht verderben oder Kontaminationen verursachen können.
3.  Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen der geltenden Übereinkommen, die Prüfung verderblicher Waren unterwegs soweit wie möglich einzuschränken.
4.  Müssen die Waren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der gesundheitsrechtlichen Kontrolle gelagert werden, sorgen die zuständigen Kontrolldienste der Vertragsparteien dafür, dass diese Lagerung die Voraussetzungen für die Erhaltung der Waren erfüllt und mit einem Minimum an Zollförmlichkeiten verbunden ist.
Art. 4 Transitwaren
Im Rahmen der geltenden Übereinkommen verzichten die Vertragsparteien soweit wie möglich auf die gesundheitsrechtliche Kontrolle von Transitwaren, wenn keine Kontaminationsgefahr besteht.
Art. 5 Zusammenarbeit
1.  Die für die gesundheitsrechtliche Kontrolle zuständigen Dienste arbeiten mit den entsprechenden Diensten anderer Vertragsparteien, insbesondere durch den Austausch zweckdienlicher Informationen, zusammen, um den Grenzübergang verderblicher Waren, die der gesundheitsrechtlichen Kontrolle unterliegen, zu beschleunigen.
2.  Wird eine Sendung verderblicher Waren bei der gesundheitsrechtlichen Kontrolle aufgehalten, so bemüht sich der zuständige Dienst um möglichst rasche Unterrichtung des entsprechenden Dienstes des Ausfuhrlandes unter Angabe der Gründe und der bezüglich der Waren getroffenen Massnahmen.

Anlage 3

Tierärztliche Kontrolle

Art. 1 Grundsätze
Die tierärztliche Kontrolle wird ungeachtet des Ortes, an dem sie stattfindet, nach den in diesem Übereinkommen und insbesondere in Anlage 1 festgelegten Grund­sätzen durchgeführt.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Die tierärztliche Kontrolle im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d) dieses Übereinkommens umfasst auch die Kontrolle der Beförderungsmittel und -bedingungen von Tieren und tierischen Erzeugnissen. Sie kann ferner die Kontrollen bezüglich der Qualität, der Normen und verschiedener Regelungen, wie die Kontrolle zum Schutz gefährdeter Arten, einschliessen, die aus Gründen der Wirksamkeit häufig mit der tierärztlichen Kontrolle verbunden werden.
Art. 3 Informationen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den Beteiligten ohne weiteres Informationen zugänglich sind über:
– die Waren, die einer tierärztlichen Kontrolle unterliegen,
– die Orte, an denen die Waren zur Prüfung vorgeführt werden können,
– die mitteilungspflichtigen Krankheiten,
– die Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die tierärztliche Kontrolle sowie deren allgemeine Anwendungsverfahren.
Art. 4 Organisation der Kontrollen
1.  Die Vertragsparteien bemühen sich,
– soweit erforderlich und möglich, geeignete Anlagen für die tierärztliche Kontrolle entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs einzurichten;
– den Warenverkehr insbesondere durch Abstimmung der Dienstzeiten der tier­ärztlichen Dienste und der Zollstellen sowie durch Genehmigung der Abfertigung ausserhalb der normalen Dienstzeiten zu erleichtern, sofern die Ankunft dieser Waren im Voraus mitgeteilt worden ist.
2.  Die tierärztliche Kontrolle tierischer Erzeugnisse kann auch im Landesinnern durchgeführt werden, sofern nachgewiesen werden kann und die benutzten Beförderungsmittel so beschaffen sind, dass die Erzeugnisse während ihrer Beförderung nicht verderben oder Kontaminationen verursachen können.
3.  Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen der geltenden Übereinkommen, die Prüfung verderblicher Waren unterwegs soweit wie möglich einzuschränken.
4.  Müssen die Waren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der tierärztlichen Kontrolle gelagert werden, sorgen die zuständigen Kontrolldienste der Vertragsparteien dafür, dass diese Lagerung mit einem Minimum an Zollförmlichkeiten erfolgt und die Voraussetzungen für die Quarantänesicherheit und die Erhaltung der Waren erfüllt.
Art. 5 Transitwaren
Im Rahmen der geltenden Übereinkommen verzichten die Vertragsparteien soweit wie möglich auf die tierärztliche Kontrolle von tierischen Erzeugnissen, die sich im Transit befinden, wenn keine Kontaminationsgefahr besteht.
Art. 6 Zusammenarbeit
1.  Die für die tierärztliche Kontrolle zuständigen Dienste arbeiten mit den entsprechenden Diensten anderer Vertragsparteien, insbesondere durch den Austausch zweck­dienlicher Informationen, zusammen, um den Grenzübergang von Waren, die der tierärztlichen Kontrolle unterliegen, zu beschleunigen.
2.  Wird eine Sendung verderblicher Waren oder lebender Tiere bei der tierärzt­lichen Kontrolle aufgehalten, so bemüht sich der zuständige Dienst um möglichst rasche Unterrichtung des entsprechenden Dienstes des Ausfuhrlandes unter Angabe der Gründe und der bezüglich der Waren getroffenen Massnahmen.

Anlage 4

Pflanzenschutzrechtliche Kontrolle

Art. 1 Grundsätze
Die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle wird ungeachtet des Ortes, an dem sie stattfindet, nach den in diesem Übereinkommen und insbesondere in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen durchgeführt.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e) dieses Übereinkommens umfasst auch die Kontrolle der Beförderungsmittel und -bedin­gungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen. Sie kann ferner die Massnahmen zum Schutz gefährdeter Pflanzenarten umfassen.
Art. 3 Informationen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den Beteiligten ohne weiteres Informationen zugänglich sind über:
– die Waren, die besonderen pflanzenschutzrechtlichen Bedingungen unter­liegen,
– die Orte, an denen bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zur Prüfung vorgeführt werden können,
– die Liste der Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, für die Verbote und Beschränkungen bestehen,
– die Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle sowie deren allgemeine Anwendungsverfahren.
Art. 4 Organisation der Kontrollen
1.  Die Vertragsparteien bemühen sich,
– soweit erforderlich und möglich, geeignete Anlagen für die pflanzenschutzrecht­liche Kontrolle, Lagerung sowie Entwesung und Desinfektion entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs einzurichten;
– den Warenverkehr insbesondere durch Abstimmung der Dienstzeiten des Pflanzenschutzdienstes und der Zollstellen sowie durch Genehmigung der Abfertigung verderblicher Waren ausserhalb der normalen Dienstzeiten zu erleichtern, sofern die Ankunft dieser Waren im Voraus mitgeteilt worden ist.
2.  Die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen kann auch im Landesinnern durchgeführt werden, sofern nachgewiesen werden kann und die benutzten Beförderungsmittel so beschaffen sind, dass die Waren während ihrer Beförderung keinen Befall mit Schadorganismen verursachen können.
3.  Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen der geltenden Übereinkommen, die Prüfung verderblicher Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse unterwegs soweit wie möglich einzuschränken.
4.  Müssen die Waren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der pflanzenschutzrecht­lichen Kontrolle gelagert werden, sorgen die zuständigen Kontrolldienste der Vertragsparteien dafür, dass diese Lagerung mit einem Minimum an Zollförmlichkeiten erfolgt und die Voraussetzungen für die Quarantänesicherheit und Erhaltung der Waren erfüllt.
Art. 5 Transitwaren
Im Rahmen der geltenden Übereinkommen verzichten die Vertragsparteien soweit möglich auf die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle von Transitwaren, sofern diese Massnahmen nicht zum Schutz ihrer eigenen Pflanzen erforderlich sind.
Art. 6 Zusammenarbeit
1.  Der Pflanzenschutzdienst arbeitet mit den entsprechenden Diensten anderer Vertragsparteien, insbesondere durch den Austausch zweckdienlicher Informationen, zusammen, um den Grenzübergang von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die der pflanzenschutzrechtlichen Kontrolle unterliegen, zu beschleunigen.
2.  Wird eine Sendung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen bei der pflanzen­schutzrechtlichen Kontrolle aufgehalten, so bemüht sich der zuständige Dienst um möglichst rasche Unterrichtung des entsprechenden Dienstes des Ausfuhrlandes unter Angabe der Gründe und der bezüglich der Waren getroffenen Massnahmen.

Anlage 5

Kontrolle der Einhaltung technischer Normen

Art. 1 Grundsätze
Die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen der durch dieses Übereinkommen erfassten Waren wird ungeachtet des Ortes, an dem sie stattfindet, nach den in diesem Übereinkommen und insbesondere in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen durch­geführt.
Art. 2 Informationen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den Beteiligten ohne weiteres Informationen zugänglich sind über:
– die von ihr angewandten Normen,
– die Orte, an denen die Waren zur Prüfung vorgeführt werden können,
– die Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen sowie deren allgemeine Anwendungsverfahren.
Art. 3 Harmonisierung der Normen
In Ermangelung internationaler Normen bemühen sich die Vertragsparteien, die innerstaatliche Normen anwenden, diese durch internationale Übereinkünfte zu harmonisieren.
Art. 4 Organisation der Kontrollen
1.  Die Vertragsparteien bemühen sich,
– soweit erforderlich und möglich, Stellen für die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs einzurichten;
– den Warenverkehr insbesondere durch Abstimmung der Dienstzeiten des für die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen zuständigen Dienstes und der Zollstellen sowie durch Genehmigung der Abfertigung verderblicher Waren ausserhalb der normalen Dienstzeiten zu erleichtern, sofern die Ankunft dieser Waren im Voraus mitgeteilt worden ist.
2.  Die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen kann auch im Landesinnern durchgeführt werden, sofern nachgewiesen werden kann und die Beförderungsmittel so beschaffen sind, dass die Waren, insbesondere verderbliche Waren, während ihrer Beförderung nicht verderben.
3.  Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen der geltenden Übereinkommen, die Prüfung verderblicher Waren, die der Kontrolle der Einhaltung technischer Normen unterliegen, unterwegs soweit wie möglich einzuschränken.
4.  Die Vertragsparteien organisieren die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen in der Weise, dass die Verfahren des für diese Kontrolle zuständigen Dienstes auf die Verfahren der für andere Kontroll- und Prüfungsmassnahmen zuständigen Dienste soweit wie möglich abgestimmt sind.
5.  Müssen verderbliche Waren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Kontrolle der Einhaltung technischer Normen gelagert werden, sorgen die zuständigen Kontrolldienste der Vertragsparteien dafür, dass die Lagerung der Waren oder das Abstellen des Beförderungsmittels mit einem Minimum an Zollförmlichkeiten erfolgt und die Voraussetzungen für die Erhaltung der Waren erfüllt.
Art. 5 Transitwaren
Die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen gilt normalerweise nicht für in unmittelbarer Durchfuhr befindliche Waren.
Art. 6 Zusammenarbeit
1.  Die für die Kontrolle der Einhaltung technischer Normen zuständigen Dienste arbeiten mit den entsprechenden Diensten anderer Vertragsparteien, insbesondere durch den Austausch zweckdienlicher Informationen, zusammen, um den Grenzübergang verderblicher Waren, die der Kontrolle der Einhaltung technischer Normen unterliegen, zu beschleunigen.
2.  Wird eine Sendung verderblicher Waren bei der Kontrolle der Einhaltung tech­nischer Normen aufgehalten, so bemüht sich der zuständige Dienst um möglichst rasche Unterrichtung des entsprechenden Dienstes des Ausfuhrlandes unter Angabe der Gründe und der bezüglich der Waren getroffenen Massnahmen.

Anlage 6

Qualitätskontrolle

Art. 1 Grundsätze
Die Qualitätskontrolle der in diesem Übereinkommen erfassten Waren wird ungeachtet des Ortes, an dem sie stattfindet, nach den in diesem Übereinkommen und insbesondere in Anlage 1 festgelegten Grundsätzen durchgeführt.
Art. 2 Informationen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den Beteiligten ohne weiteres Informatio­nen zugänglich sind über:
– die Orte, an denen die Waren zur Prüfung vorgeführt werden können,
– die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Qualitätskontrolle sowie deren allgemeine Anwendungsverfahren.
Art. 3 Organisation der Kontrollen
1.  Die Vertragsparteien bemühen sich,
– soweit erforderlich und möglich, Stellen für die Qualitätskontrolle entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs einzurichten;
– den Warenverkehr insbesondere durch Abstimmung der Dienstzeiten der für die Qualitätskontrolle zuständigen Dienste und der Zollstellen sowie durch Genehmigung der Abfertigung verderblicher Waren ausserhalb der normalen Dienstzeiten zu erleichtern, sofern die Ankunft dieser Waren im Voraus mitgeteilt worden ist.
2.  Die Qualitätskontrolle kann auch im Landesinnern durchgeführt werden, sofern die angewandten Verfahren zur Erleichterung des internationalen Warenverkehrs beitragen.
3.  Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen der geltenden Übereinkommen, die Prüfung verderblicher Waren, die der Qualitätskontrolle unterliegen, unterwegs soweit wie möglich einzuschränken.
4.  Die Vertragsparteien organisieren die Qualitätskontrolle in der Weise, dass die Verfahren des für diese Kontrolle zuständigen Dienstes auf die Verfahren der für andere Kontroll- und Prüfungsmassnahmen zuständigen Dienste soweit wie möglich abgestimmt sind.
Art. 4 Transitwaren
Die Qualitätskontrolle gilt normalerweise nicht für in unmittelbarer Durchfuhr befindliche Waren.
Art. 5 Zusammenarbeit
1.  Die für die Qualitätskontrolle zuständigen Dienste arbeiten mit den entsprechenden Diensten anderer Vertragsparteien, insbesondere durch den Austausch zweckdienlicher Informationen, zusammen, um den Grenzübergang verderblicher Waren, die der Qualitätskontrolle unterliegen, zu beschleunigen.
2.  Wird eine Sendung verderblicher Waren bei der Qualitätskontrolle aufgehalten, so bemüht sich der zuständige Dienst um möglichst rasche Unterrichtung des entsprechenden Dienstes des Ausfuhrlandes unter Angabe der Gründe und der bezüglich der Waren getroffenen Massnahmen.

Anlage 7

Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses nach Artikel 22 dieses Übereinkommens

Art. 1 Mitglieder
Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind die Vertragsparteien dieses Übereinkommens.
Art. 2 Beobachter
1.  Der Verwaltungsausschuss kann beschliessen, die zuständigen Verwaltungen aller Staaten, die keine Vertragsparteien sind, oder Vertreter internationaler Organi­sationen, die keine Vertragsparteien sind, einzuladen, an seinen Tagungen als Beobachter teilzunehmen, wenn sie interessierende Fragen behandelt werden.
2.  Die für die in den Anlagen zu diesem Übereinkommen behandelten Bereiche zuständigen in Absatz 1 genannten internationalen Organisationen sind jedoch unbeschadet des Artikels 1 berechtigt, an den Arbeiten des Verwaltungsausschusses als Beobachter teilzunehmen.
Art. 3 Sekretariat
Das Sekretariat des Ausschusses wird vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa gestellt.
Art. 4 Einberufungen
Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa beruft den Ausschuss ein:
(i) zwei Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens;
(ii) danach zu einem vom Ausschuss festgelegten Zeitpunkt, jedoch mindestens alle fünf Jahre;
(iii) auf Verlangen der zuständigen Verwaltungen von mindestens fünf Staaten, die Vertragsparteien sind.
Art. 5 Vorsitz
Der Ausschuss wählt anlässlich jeder Tagung einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Art. 6 Beschlussfähigkeit
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Staaten, die Vertragsparteien sind vertreten ist.
Art. 7 Beschlüsse
(i) Über Vorschläge wird abgestimmt.
(ii) Jeder Staat, der Vertragspartei und auf der Tagung vertreten ist, hat eine Stimme.
(iii) Soweit Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens Anwendung findet, haben die regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, im Falle der Abstimmung nur so viele Stimmen, wie ihren Mitgliedstaaten, die auch Vertragsparteien des Übereinkommens sind, insgesamt zustehen. In dem letzteren Fall üben diese Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht nicht aus.
(iv) Vorbehaltlich des Absatzes (v), werden die Vorschläge mit einfacher Mehrheit der anwesenden und gemäss den Absätzen (ii) und (iii) abstimmenden Mitglieder angenommen.
(v) Änderungen dieses Übereinkommens werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und gemäss den Absätzen (ii) und (iii) abstimmenden Mitglieder angenommen.
Art. 8 Bericht
Vor Abschluss der Tagung nimmt der Ausschuss seinen Bericht an.
Art. 9 Zusatzbestimmungen
Soweit diese Anlage keine einschlägigen Bestimmungen enthält, gilt die Geschäftsordnung der Wirtschaftskommission für Europa, es sei denn, dass der Ausschuss etwas anderes beschliesst.

Anlage 8 ²

² Eingefügt durch die am 20. Mai 2008 für die Schweiz in Kraft getretene Änd. ( AS 2008 4847 ).

Erleichterung der Grenzübertrittsverfahren im grenzüberschreitenden Strassenverkehr

Art. 1 Grundsätze
In Ergänzung der Bestimmungen des Übereinkommens und insbesondere von Anlage 1 werden in dieser Anlage die Massnahmen festgelegt, die im Hinblick auf die Erleichterung der Grenzübertrittsverfahren für den grenzüberschreitenden Strassenverkehr durchzuführen sind.
Art. 2 Erleichterung der Visa-Verfahren für Berufskraftfahrer
1.  Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Verfahren für die Visaerteilung für im grenzüberschreitenden Strassenverkehr tätige Berufskraftfahrer in Einklang mit den nationalen vorbildlichen Verfahren für alle Visumantragsteller, den nationalen Einwanderungsbestimmungen sowie internationalen Verpflichtungen zu erleichtern.
2.  Die Vertragsparteien kommen überein, regelmässig Informationen über vorbild­liche Verfahren zur Erleichterung der Visa-Verfahren für Berufskraftfahrer auszutauschen.
Art. 3 Grenzüberschreitende Beförderungen auf der Strasse
1.  Um den grenzüberschreitenden Warenverkehr zu erleichtern, unterrichten die Vertragsparteien regelmässig alle an grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen beteiligten Parteien harmonisiert und koordiniert über geltende oder geplante Grenzkontrollvorschriften für grenzüberschreitende Beförderungsleistungen auf der Strasse sowie die tatsächliche Lage an den Grenzen.
2.  Die Vertragsparteien sind bestrebt, alle erforderlichen Kontrollverfahren soweit wie möglich und nicht nur für den Transitverkehr auf die Ursprungs- und Bestimmungsorte der auf der Strasse beförderten Waren zu verlagern, um Staus an den Grenzübergangsstellen zu vermeiden.
3.  Unter Bezugnahme insbesondere auf Artikel 7 dieses Übereinkommens wird dringenden Sendungen, z.B. lebenden Tieren und leicht verderblichen Waren, Vorrang eingeräumt. Die zuständigen Dienststellen an den Grenzübergängen werden insbesondere:
(i) die erforderlichen Massnahmen treffen, um die Wartezeiten von ATP-geprüften Fahrzeugen zur Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel oder für Fahrzeuge zur Beförderung lebender Tiere von ihrer Ankunft an der Grenze bis zur verordnungsrechtlichen, Verwaltungs-, Zoll- und Gesundheitskontrolle so kurz wie möglich zu halten;
(ii) sicherstellen, dass die vorgeschriebenen Kontrollen gemäss Unterabsatz (i) so rasch wie möglich durchgeführt werden;
(iii) im Rahmen des Möglichen den Betrieb der erforderlichen Kühleinheiten von Fahrzeugen zur Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel während des Grenzübertritts gestatten, sofern dies nicht wegen des erforderlichen Kontrollverfahrens unmöglich ist;
(iv) vor allem durch Austausch von Vorabinformationen mit ihren Kollegen in den anderen Ländern, die Vertragsparteien sind, zusammenarbeiten, um die Grenzübertrittsverfahren für leicht verderbliche Lebensmittel und lebende Tiere, bei denen Gesundheitskontrollen durchgeführt werden, zu beschleunigen.
Art. 4 Fahrzeugkontrolle
1.  Die Vertragsparteien, die noch nicht Parteien des Übereinkommens über die An­nahme einheitlicher Bedingungen für die regelmässige technische Überwachung von Radfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Überwachung (1997) sind, sollten bestrebt sein, in Einklang mit den einschlägigen nationalen und inter­nationalen Rechtsvorschriften den Grenzübertritt von Strassenfahrzeugen zu erleichtern, indem die in diesem Übereinkommen vorgesehene Internationale Bescheinigung der Technischen Überwachung akzeptiert wird. Die Bescheinigung der Technischen Überwachung, die seit dem 1. Januar 2004 Bestandteil des Übereinkommens ist, ist als Anhang 1 der Anlage beigefügt.
2.  Zur Erkennung von ATP-geprüften Fahrzeugen, die leicht verderbliche Lebensmittel befördern, können die Vertragsparteien die am jeweiligen Beförderungsmittel angebrachten Unterscheidungszeichen und die im Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (1970) vorgesehene ATP-Bescheinigung oder das Genehmigungsschild verwenden.
Art. 5 Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung
1.  Zur Beschleunigung des Grenzübertritts sollten die Vertragsparteien in Einklang mit den einschlägigen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften bestrebt sein, wiederholte Fahrzeugwiegeverfahren an Grenzübergängen zu vermeiden, indem die Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung gemäss Anhang 2 akzeptiert und gegenseitig anerkannt wird. Wenn die Vertragsparteien diese Bescheinigungen akzeptieren, werden mit Ausnahme von Stichproben und Kontrollen im Fall mutmasslicher Unregelmässigkeiten keine weiteren Gewichtsmessungen durchgeführt. Die in diesen Bescheinigungen verzeichneten Fahrzeuggewichtsmessungen werden nur im Ursprungsland der grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen vorgenommen. Die Ergebnisse dieser Messungen müssen aus den Bescheinigungen klar hervorgehen.
2.  Jede Vertragspartei, die die Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung akzeptiert, lässt ein Verzeichnis aller nach internationalen Grundsätzen zugelassenen Wiegestationen in dem betreffenden Land sowie alle diesbezüglichen Änderungen veröffentlichen. Das Verzeichnis sowie alle diesbezüglichen Änderungen werden zur Verteilung an alle Vertragsparteien und die in Anlage 7 Artikel 2 dieses Übereinkommens genannten internationalen Organisationen dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) übermittelt.
3.  Die Mindestvorschriften für zugelassene Wiegestationen, die Grundsätze für die Zulassung und die grundlegenden Merkmale der anzuwendenden Wiegeverfahren sind in Anhang 2 enthalten.
Art. 6 Grenzübergangsstellen
Um sicherzustellen, dass die erforderlichen Formalitäten an den Grenzübergangsstellen vereinheitlicht und beschleunigt werden, halten die Vertragsparteien so weit wie möglich folgende Mindestanforderungen für Grenzübergangsstellen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr ein:
(i) Einrichtungen, die – entsprechend den Erfordernissen des Handels und in Einklang mit der Strassenverkehrsordnung – gemeinsame Kontrollen mit den Nachbarstaaten (einzige Anlaufstelle) rund um die Uhr ermöglichen;
(ii) Trennung der einzelnen Verkehrsarten auf beiden Seiten der Grenzen, um Fahrzeugen mit gültigen internationalen Zollpapieren bzw. Fahrzeugen, die lebende Tiere oder leicht verderbliche Lebensmittel befördern, Vorrang einzuräumen;
(iii) Kontrollbereiche am Strassenrand für Stichprobenkontrollen von Ladung und Fahrzeug;
(iv) angemessene Parkplätze und Terminals;
(v) ordnungsgemässe Sanitär-, Sozial- und Telekommunikationseinrichtungen für die Fahrer;
(vi) Unterstützung der Niederlassung von Speditionsunternehmen durch angemessene Einrichtungen an Grenzübergängen, die den Verkehrsunternehmern auf Wettbewerbsbasis Dienste anbieten.
Art. 7 Berichterstattung
In Bezug auf die Artikel 1–6 dieser Anlage führt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) alle zwei Jahre unter den Vertragsparteien eine Erhebung zu den erzielten Fortschritten bei der Verbesserung der Grenzübertrittsverfahren in den betreffenden Ländern durch.

Anhang 1 zu Anlage 8 des Übereinkommens

Internationale Bescheinigung der technischen Überwachung ³

³ Version vom 1. Jan. 2004.
In Einklang mit dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die regelmässige technische Überwachung von Radfahrzeugen und die gegen­seitige Anerkennung der Überwachung (1997), das am 27. Januar 2001 in Kraft trat:
1. Anerkannte Technische Überwachungszentren sind zuständig für die Durchführung der Überwachung, die Erteilung des Nachweises für die Einhaltung der Überwachungsvorschriften gemäss den einschlägigen, dem Wiener Übereinkommen von 1997 beigefügten Regelungen und die Angabe des Zeitpunkts, an dem die nächste Überwachung spätestens durchzuführen ist; dieser Zeitpunkt ist in Zeile 12.5 der Internationalen Bescheinigung der Technischen Überwachung (siehe nachstehendes Muster) anzugeben.
2. Die Internationale Bescheinigung der Technischen Überwachung enthält die nachstehend aufgeführten Angaben. Es kann sich dabei um ein Heft im Format A6 (148 × 105 mm) mit grünem Einband und weissen Seiten handeln oder um ein Blatt grünes oder weisses Papier im Format A4 (210 × 297 mm), das so auf A6-Format gefaltet ist, dass der Teil mit dem Unterscheidungszeichen des Staates oder der Vereinten Nationen sich auf der gefalteten Bescheinigung oben befindet.
3. Die Posten der Bescheinigung und ihr Inhalt werden in der Landessprache der ausstellenden Vertragspartei unter Beibehaltung der Nummerierung abgedruckt.
4. Alternativ können auch die in den Ländern, die Vertragspartei des Übereinkommens sind, gebräuchlichen regelmässigen Überwachungsberichte verwendet werden. Ein ausgewählter Bericht ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Information der Vertragsparteien zu übermitteln.
5. Für handschriftliche, maschinenschriftliche oder rechnergenerierte Einträge auf der Internationalen Bescheinigung der Technischen Überwachung, die ausschliesslich von den zuständigen Behörden gemacht werden dürfen, sind lateinische Buchstaben zu verwenden.

Inhalt der internationalen Bescheinigung der technischen Überwachung

 Raum für das
 Unterscheidungs-
 zeichen des Staates
 oder der VN

(für die technische Überwachung zuständige Verwaltungsbehörde)

CERTIFICAT INTERNATIONAL DE CONTROLE TECHNIQUE⁵

Internationale Bescheinigung der technischen Überwachung

1.

Kennzeichen (Zulassungsnummer)

2.

Fahrzeug-Identifizierungsnummer

3.

Erstzulassung nach Herstellung (Staat, Behörde)⁶

4.

Datum der Erstzulassung nach Herstellung

5.

Datum der technischen Überwachung

Konformitätsbescheinigung

6.

Diese Bescheinigung wird erteilt für das unter Nummer 1 und 2 bestimmte Fahrzeug, das an dem unter Nummer 5 genannten Datum mit der/den Regelung(en) im Anhang zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die regelmässige technische Überwachung von Radfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Überwachung von 1997 konform ist.

7.

Das Fahrzeug muss gemäss der/den Regelung(en) unter Nummer 6 der nächsten technischen Überwachung unterzogen werden bis spätestens:

Datum (Monat/Jahr)

8.

Ausgestellt von

9.

In (Ort)

10.

Datum

11.

Unterschrift⁷

12.

Weitere regelmässige technische Überwachung

12.1

Durchgeführt von (Technisches Überwachungszentrum)⁹

12.2

(Stempel)

12.3

Datum

12.4

Unterschrift

12.5

Nächste Überwachung spätestens (Monat/Jahr)

⁴ Titel «INTERNATIONALE BESCHEINIGUNG DER TECHNISCHEN ÜBERWACHUNG» in Landessprache.
⁵ Titel in französischer Sprache.
⁶ Falls verfügbar, Behörde und Staat, durch die das Fahrzeug nach der Herstellung erstmalig zugelassen wurde.
⁷ Siegel oder Stempel der Behörde, die die Bescheinigung ausstellt.
⁸ Die Nummern 12.1–12.5 sind zu wiederholen, falls die Bescheinigung für die weitere jährliche regelmäßige technische Überwachung verwendet wird.
⁹ Name, Anschrift, Staat des von der zuständigen Behörde zugelassenen Technischen Überwachungszentrums.

Anhang 2 zu Anlage 8 des Übereinkommens

Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung

1.  Ziel der Internationalen Fahrzeuggewichtsbescheinigung (International Vehicle Weight Certificate, IVWC) ist die Erleichterung der Grenzübertrittsverfahren und insbesondere die Vermeidung der wiederholten Gewichtsmessung von Strassen­güterfahrzeugen, die in den Ländern der Vertragsparteien unterwegs sind. Die Angaben in ordnungsgemäss ausgefüllten, von den Vertragsparteien akzeptierten Bescheinigungen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien als gültige Gewichtsmessung akzeptiert. Die zuständigen Behörden fordern keine zusätzlichen Gewichtsmessungen, mit Ausnahme von Stichproben und Kontrollen im Fall mutmasslicher Unregelmässigkeiten.
2.  Die Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung, die dem nachstehend abgebildeten Muster entspricht, wird in jeder Vertragspartei, die diese Bescheinigungen akzeptiert, unter Aufsicht einer dafür benannten Regierungsbehörde nach dem in der beigefügten Bescheinigung beschriebenen Verfahren erteilt und verwendet.
3.  Die Verwendung der Bescheinigung durch die Verkehrsunternehmen ist fakultativ.
4.  Die Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, bevollmächtigen zugelassene Wiegestationen, gemeinsam mit dem Betreiber/Fahrer des Strassengüterfahrzeugs die Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung gemäss folgenden Mindestvorschriften auszufüllen:
(a) Die Wiegestationen werden mit zertifizierten Waagen ausgerüstet. Zur Durchführung der Gewichtsmessung können die Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, die Methode und Instrumente, die ihnen geeignet erscheinen, auswählen. Die Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, gewährleisten die Eignung der Wiegestationen, beispielsweise durch eine Bescheinigung oder Bewertung, und stellen die Verwendung geeigneter Waagen, qualifizierten Personals und nachweis­licher Qualitätskontrollsysteme und Prüfverfahren sicher.
(b) Die Wiegestationen und ihre Instrumente werden gut gewartet. Die Instrumente werden regelmässig durch die für Gewichte und Masse zuständigen Behörden überprüft und versiegelt. Die Waagen, ihre höchstzulässigen Messfehler und ihre Verwendung sind mit den Empfehlungen der Interna­tionalen Organisation für gesetzliches Messwesen (OIML) konform.
(c) Die Wiegestationen werden mit Waagen ausgerüstet, die: – entweder der OIML-Empfehlung R 76 «Nicht selbsttätige Waagen», Genauigkeitsklasse III oder darüber;
– oder der OIML-Empfehlung R 134 «Selbsttätige Instrumente zum Wiegen von Strassenfahrzeugen während der Fahrt», Genauigkeitsklasse II oder darüber, entsprechen; höhere Messfehlerwerte können bei Einzelachslastmessungen auftreten.
5.  In Ausnahmefällen und vor allem bei mutmasslichen Unregelmässigkeiten oder auf Ersuchen des Verkehrsunternehmers/Fahrers des betreffenden Strassenfahrzeugs können die zuständigen Behörden das Fahrzeug erneut wiegen. Stellen die Kontrollbehörden in einer Vertragspartei, die diese Bescheinigungen akzeptiert, fest, dass eine Wiegestation wiederholt Falschmessungen liefert, so treffen die zuständigen Behörden des Landes der Wiegestation geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass dies nicht wieder vorkommt.
6.  Die Musterbescheinigung kann in allen Sprachen der Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, reproduziert werden, sofern das Layout der Bescheinigung und die Anordnung der einzelnen Posten nicht verändert werden.
7.  Jede Vertragspartei, die diese Bescheinigungen akzeptiert, lässt ein Verzeichnis aller nach internationalen Grundsätzen zugelassenen Wiegestationen in dem betreffenden Land sowie alle diesbezüglichen Änderungen veröffentlichen. Das Verzeichnis sowie alle diesbezüglichen Änderungen werden zur Verteilung an alle Vertragsparteien und die in Anlage 7 Artikel 2 dieses Übereinkommens genannten internationalen Organisationen dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) übermittelt.
8.  (Übergangsbestimmung) Da derzeit nur sehr wenige Wiegestationen mit Waagen ausgerüstet sind, mit denen die Achslast von Einzelachsen oder Achsgruppen bestimmt werden kann, kommen die Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, überein, dass während eines Übergangszeitraums, der zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Anlage abläuft, das Bruttogewicht des Fahrzeugs gemäss Nummer 7.3 der Internationalen Fahrzeuggewichtsbescheinigung ausreichend ist und von den zuständigen nationalen Behörden akzeptiert wird.
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¹
Zum Beispiel: Nummer des CMR-Frachtbriefs.
²
Gemäss dem TIR-Übereinkommen, 1975.
³
Siehe Anmerkungen auf Seite 2.
Gemäss OIML-Empfehlung R 76 und/oder Empfehlung R 134
Fahrzeugtypcode wie in den beigefügten Skizzen, z.B.: A2 oder A2S2.
Bei mehr als sechs Achsen: unter «Bemerkungen» auf Seite 2 angeben.
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Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung (IVWC)

Rechtsgrundlage

Die Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung wurde gemäss den Bestimmungen von Anlage 8 – Erleichterung der Grenzübertrittsverfahren im grenzüberschreitenden Strassenverkehr – des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen, 1982 erstellt.

Zielsetzung

Durch die Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung sollen wiederholte Gewichtsmessungen – vor allem an Grenzübergängen – von Strassengüterfahrzeugen, die im grenzüberschreitenden Verkehr unterwegs sind, vermieden werden. Die Verwendung dieser Bescheinigung durch die Verkehrsunternehmen ist fakultativ.

Verfahren

Wenn die Vertragsparteien die (a) durch den Betreiber einer zugelassenen Wiegestation und (b) durch den/die Verkehrsunternehmer/Fahrer des Strassengüterfahrzeugs ordnungsgemäss ausgefüllte Internationale Fahrzeuggewichtsbescheinigung akzeptieren, so wird sie von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien als gültige Gewichtmessung akzeptiert und anerkannt. Grundsätzlich akzeptieren die zuständigen Behörden die Angaben in dieser Bescheinigung als gültig und fordern keine zusätzlichen Gewichtsmessungen. Um Missbrauch vorzubeugen, können die zuständigen Behörden jedoch in Ausnahmefällen und vor allem bei mutmasslichen Unregelmässigkeiten das Fahrzeuggewicht gemäss den nationalen Rechtsvorschriften überprüfen.
Gewichtsmessungen zur Erstellung dieser Bescheinigung werden auf Antrag des/der Verkehrsunternehmer(s)/Fahrer(s) des Strassengüterfahrzeugs, dessen Fahrzeug in einer der Vertragsparteien, die diese Bescheinigungen akzeptieren, zugelassen ist, von anerkannten Wiegestationen durchgeführt, wobei die Kosten auf die geleisteten Dienste begrenzt sind.
Für die Zwecke dieser Bescheinigung werden die anerkannten Wiegestationen mit Waagen ausgerüstet, die
– entweder der OIML-Empfehlung R 76 «Nicht selbsttätige Waagen», Genauigkeitsklasse III oder darüber,
– oder der OIML-Empfehlung R 134 «Selbsttätige Instrumente zum Wiegen von Strassenfahrzeugen während der Fahrt», Genauigkeitsklasse II oder darüber, entsprechen; höhere Messfehlerwerte können bei Einzelachslastmessungen auftreten.

Sanktionen

Verkehrsunternehmer/Fahrer von Strassengüterfahrzeugen unterliegen hinsichtlich falscher Erklärungen in der Internationalen Fahrzeuggewichtsbescheinigung den nationalen Rechtsvorschriften.
Bei der Bestimmung der Rechtsgültigkeit der Gewichtsmessung(en) ist für jede Waage eine Schätzung des möglichen Messfehlers vorzunehmen. Dieser Fehlerwert, der sich aus dem Grundfehler der Wiegeausrüstung und dem auf externe Faktoren zurückzuführenden Messfehler zusammensetzt, ist vom gemessenen Gewicht abzuziehen, um sicherzustellen, dass ein mögliches Übergewicht nicht durch die Ungenauigkeit der Waage und/oder das Wiegeverfahren verursacht wird.
Daher werden gegen Verkehrsunternehmer, die diese Bescheinigung verwenden, keine Geldbussen verhängt, sofern die in dieser Bescheinigung angegebene(n) Gewichtsmessung(en) abzüglich des höchsten möglichen Messfehlers (d.h. maximal 2 vom Hundert oder 800 kg bei einem 40-t-Fahrzeug) das höchstzulässige Gesamtgewicht gemäss den nationalen Rechtsvorschriften nicht überschreitet/überschreiten.

Anlage zur internationalen Fahrzeuggewichtsbescheinigung (IVWC)

Skizzen von Strassengüterfahrzeugtypen gemäss Nummer 7.1 der IVWC

Nr.

Strassengüterfahrzeuge

Fahrzeugtyp

* bedeutet erste alternative Radachsenkonfiguration
** bedeutet zweite alter­native Radachsenkon­figuration

Abstand zwischen den Radachsen (m)¹

¹ Keine Angabe,
wenn nicht relevant

  I. Einzelfahrzeuge

1

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A2

D < 4.0

2

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A2*

D ≥ 4.0

3

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A3

4

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A4

5

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A3*

6

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A4*

7

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A5

  II. Fahrzeugkombination

  (Lastzüge gemäss dem Übereinkommen über den Strassenverkehr [1968],
  Kapitel I Artikel 1 Buchstabe [t])

1

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A2T2

2

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A2T3

3

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A3T2

4

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A3T3

5

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A3T3*

6

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A2C2

7

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A2C3

8

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A3C2

9

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A3C3

10

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A2C1

11

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A3C1

Nr.

Strassengüterfahrzeuge

Fahrzeugtyp

* bedeutet erste alternative Radachsenkonfiguration
** bedeutet zweite alter­native Radachsenkon­figuration

Abstand zwischen den Radachsen (m)¹

¹ Keine Angabe,
wenn nicht relevant

  III. Gelenkfahrzeuge

1

mit 3 Achsen

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A2S1

2

mit 4 Achsen (Einzel- oder Tandem-Achsen)

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A2S2

D ≤ 2.0

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A2S2*

D > 2.0

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A3S1

3

Mit 5
oder 6 Achsen (Einzel-, Tandem- oder Dreifach-Achsen)

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A2S3

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A2S3*

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A2S3**

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A3S2

D ≤ 2.0

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A3S2*

D > 2.0

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A3S3

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A3S3*

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A3S3**

Ohne Skizze

AnSn

Anlage 9 ¹⁰

¹⁰ Eingefügt durch die am 20. Nov. 2011 für die Schweiz in Kraft getretene Änd. ( AS 2011 5049 ).

Vereinfachung der Verfahren für den Grenzübertritt im internationalen Schienengüterverkehr

Art. 1 Grundsätze
1.  In dieser Anlage, die die Bestimmungen des Übereinkommens ergänzt, werden die Schritte festgelegt, die erforderlich sind, um den Grenzübertritt im internatio­nalen Schienengüterverkehr zu vereinfachen und zu beschleunigen.
2.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusammenzuarbeiten, um Förmlichkeiten und Erfordernisse in Bezug auf Papiere und Verfahren in allen Bereichen, die mit der Warenbeförderung im Schienenverkehr zusammenhängen, so weitgehend wie möglich zu vereinheitlichen.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
«Grenzbahnhof (Wagenübergangspunkt)» bezeichnet einen Bahnhof, in dem betriebsbedingte Verfahren oder Verwaltungsverfahren abgewickelt werden, um den Grenzübertritt von Schienenfracht zu ermöglichen. Dieser Bahnhof kann sich an der Grenze oder in Grenznähe befinden.
Art. 3 Grenzübertritt von Beamten und anderen im internationalen Schienenverkehr tätigen Personen
1.  Die Vertragsparteien bemühen sich, die Verfahren für die Erteilung von Visa für Triebfahrzeug- und Kühlwagenpersonal, für Personen, die Frachtbeförderungen begleiten und für das im internationalen Schienenverkehr tätige Personal an Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) im Einklang mit bewährten einzelstaatlichen Praktiken für alle Visumantragsteller zu vereinfachen.
2.  Das Grenzübertrittsverfahren für die in Absatz 1 genannten Personen sowie die amtlichen Papiere, die ihren Status bestätigen, werden in bilateralen Abkommen festgelegt.
3.  Bei einer gemeinsamen Kontrolle führen die Beamten der Grenz-, Zoll- und anderen Behörden, die an Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) Kontrollen durchführen, von den Vertragsparteien für ihre Staatsangehörigen festgelegte Papiere mit sich, wenn sie in Ausübung ihrer Amtspflichten die Staatsgrenze überschreiten.
Art. 4 Anforderungen an Grenzbahnhöfe (Wagenübergangspunkte)
Um die erforderlichen Förmlichkeiten an den Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) zu straffen und zu beschleunigen, beachten die Vertragsparteien die folgenden Mindestanforderungen für Grenzbahnhöfe (Wagenübergangspunkte) des internationalen Schienengüterverkehrs:
(i) Grenzbahnhöfe (Wagenübergangspunkte) verfügen über Gebäude (Anlagen), Einrichtungen und technische Ausrüstungen, damit täglich rund um die Uhr Kontrollen durchgeführt werden können, sofern dies gerechtfertigt und in Anbetracht des Güterverkehrsaufkommens angemessen ist;
(ii) Grenzbahnhöfe (Wagenübergangspunkte), in denen pflanzengesundheit­liche, tierärztliche und andere Kontrollen durchgeführt werden, erhalten die erforderliche technische Ausrüstung;
(iii) Aufnahme- und Verkehrskapazität von Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) und angrenzenden Gleisen müssen für das Verkehrvolumen ausreichen;
(iv) Es muss Kontrollbereiche sowie Lageranlagen für die vorübergehende Verwahrung von Waren geben, die Zollkontrollen oder anderen Formen der Kontrolle unterliegen;
(v) Es müssen Ausrüstungen, Anlagen, informationstechnische Systeme und Kommunikationssysteme vorhanden sein, damit vorab Informationen ausgetauscht werden können, u.a. über die im Eisenbahnfrachtbrief und in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben zu Waren, die sich Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) nähern;
(vi) An den Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) muss für das anfallende Frachtaufkommen genügend qualifiziertes Eisenbahn-, Zoll- und Grenzabfertigungspersonal zur Verfügung stehen;
(vii) Grenzbahnhöfe (Wagenübergangspunkte) müssen über technische Ausrüstungen, Anlagen, informationstechnische Systeme und Kommunikationssysteme verfügen, um vor der Ankunft von rollendem Material an der Grenze Daten über die technische Zulassung und die technischen Kontrollen von rollendem Material durch die zuständigen Behörden und Eisenbahngesellschaften erhalten und verwenden zu können, sofern die Vertragsparteien keine anderen Vorkehrungen treffen, die diesen Zweck erfüllen.
Art. 5 Zusammenarbeit zwischen benachbarten Staaten an Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten)
Nach Artikel 7 des Übereinkommens koordinieren die Vertragsparteien Massnahmen zur Kontrolle von rollendem Material, Containern, im Huckepackverkehr beförderten Sattelanhängern und Waren sowie die Bearbeitung von Fracht- und Begleitpapieren und bemühen sich, auf Grundlage bilateraler Abkommen alle Formen der gemeinsamen Kontrolle zu organisieren.
Art. 6 Kontrollen
Die Vertragsparteien
(i) führen ein Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung aller Formen der Kontrolle von rollendem Material, Containern, im Huckepackverkehr beförderten Sattelanhängern und Waren ein, sofern die diesbezüglichen Ziele übereinstimmen;
(ii) stützen sich bei Zollkontrollen auf den Grundsatz der Auswahl auf der Grundlage von Risikobewertung und Risikomanagement. Im Allgemeinen erfolgt keine Beschau, wenn die obligatorischen Angaben zu den Waren vorliegen und diese Waren in ordnungsgemäss verschlossenen und verplombten rollenden Beförderungseinheiten, Containern, im Huckepackverkehr beförderten Sattelanhängern oder Huckepack-Wagen befördert werden;
(iii) führen an Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) vereinfachte Kontrollen durch und verlagern soweit möglich bestimmte Arten der Kontrolle zu den Abgangs- und Bestimmungsbahnhöfen;
(iv) führen unbeschadet des Artikels 10 des Übereinkommens, der Anlage 2 Artikel 4, der Anlage 3 Artikel 5 und der Anlage 4 Artikel 5 bei Waren im Versandverfahren nur dann eine Kontrolle durch, wenn dies aufgrund der Sach- oder Risikolage gerechtfertigt ist.
Art. 7 Fristen
1.  Die Vertragsparteien gewährleisten die Einhaltung der Fristen, die in bilateralen Abkommen für technische Vorgänge zum Empfang und zur Weiterleitung von Zügen an Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten), einschliesslich aller Arten von Kontrollen, festgelegt wurden, und bemühen sich, diese Fristen durch Verbesserungen in Technik und Ausrüstung zu verkürzen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Fristen in den kommenden Jahren so weitgehend wie möglich zu verkürzen.
2.  Die Vertragsparteien führen Aufzeichnungen über Verspätungen der Züge oder Wagen an den Grenzbahnhöfen (Wagenübergangspunkten) und leiten die Informationen an die beteiligten Parteien weiter, die daraufhin die Verspätungen prüfen und Massnahmen zu ihrer Verringerung vorschlagen.
Art. 8 Unterlagen
1.  Die Vertragsparteien gewährleisten, dass Fracht- und Begleitpapiere nach den Vorschriften der Einfuhr- und Durchfuhrländer ordnungsgemäss erstellt wurden.
2.  Die Vertragsparteien bemühen sich, in ihren gegenseitigen Beziehungen weniger Dokumente in Papierform zu verwenden und die Dokumentationsverfahren durch die Verwendung elektronischer Systeme für den Austausch von Informationen zu vereinfachen, die den Informationen über die Waren in den gemäss den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien erstellten Eisenbahnfrachtbriefen und Zollanmeldungen entsprechen.
3.  Die Vertragsparteien bemühen sich, den Zollbehörden für an den Grenzbahn­höfen (Wagenübergangspunkten) ankommende Waren vorab die im Eisenbahnfrachtbrief und in der Zollanmeldung enthaltene Angaben zu übermitteln. Form, Verfahren und Fristen für die Übermittlung der Angaben werden von den Vertragsparteien festgelegt.
Art. 9 Verwendung des Eisenbahnfrachtbriefs CIM/SMGS
Die Vertragsparteien können anstelle anderer Frachtpapiere, die gegenwärtig in internationalen Verträgen vorgeschrieben sind, den Eisenbahnfrachtbrief CIM/SMGS verwenden, der gleichzeitig Zollpapier sein kann.

Geltungsbereich am 12. März 2019 ¹¹

¹¹ AS 1986 764 , 1987 1016 , 1989 314 , 2004 3609 , 2007 1405 , 2009 7105 , 2012 4383 , 2015 759 , 2 019 1039 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Albanien

28. Dezember

2004 B

28. März

2005

Armenien

  8. Dezember

1993 B

  8. März

1994

Aserbaidschan

  8. Mai

2000 B

  8. August

2000

Belarus

  5. April

1993 B

  5. Juli

1993

Belgien

12. Juni

1987

12. September

1987

Bosnien und Herzegowina

  1. September

1993 N

  6. März

1992

Bulgarien

27. Februar

1998 B

27. Mai

1998

Deutschland

12. Juni

1987

12. September

1987

Dänemark

12. Juni

1987

12. September

1987

Estland

  4. März

1996 B

  4. Juni

1996

Europäische Union

12. Juni

1987

12. September

1987

Finnland

  8. August

1985 B

  8. November

1985

Frankreich

12. Juni

1987

12. September

1987

Georgien

  2. Juni

1999 B

  2. September

1999

Griechenland

12. Juni

1987

12. September

1987

Iran*

18. Mai

2010 B

18. August

2010

Irland

12. Juni

1987

12. September

1987

Italien

12. Juni

1987

12. September

1987

Jordanien

13. November

2008 B

13. Februar

2009

Kasachstan

25. Januar

2005 B

25. April

2005

Kirgisistan

  2. April

1998 B

  2. Juli

1998

Kroatien

20. Mai

1994 N

15. Oktober

1985

Kuba*

15. April

1992 B

15. Juli

1992

Laos

29. September

2008 B

29. Dezember

2008

Lesotho

30. März

1988 B

30. Juni

1988

Lettland

18. Dezember

2003 B

18. März

2004

Liberia

16. September

2005 B

16. Dezember

2005

Litauen

  7. Dezember

1995 B

  7. März

1996

Luxemburg

12. Juni

1987

12. September

1987

Marokko

25. September

2012 B

25. Dezember

2012

Moldau

  3. Dezember

2008 B

  3. März

2009

Mongolei

  2. November

2007 B

  2. Februar

2008

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Niederlande a

12. Juni

1987

12. September

1987

    Aruba

12. Juni

1987

12. September

1987

    Curaçao

12. Juni

1987

12. September

1987

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

12. Juni

1987

12. September

1987

    Sint Maarten

12. Juni

1987

12. September

1987

Nordmazedonien

20. Dezember

1999 N

17. November

1991

Norwegen

10. Juli

1985 B

15. Oktober

1985

Österreich

22. Juli

1987 B

22. Oktober

1987

Polen

  6. Dezember

1996 B

  6. März

1997

Portugal

10. November

1987 B

10. Februar

1988

Rumänien

10. November

2000 B

10. Februar

2001

Russland*

28. Januar

1986 N

28. April

1986

Schweden

15. Juli

1985 B

15. Oktober

1985

Schweiz*

21. Januar

1986

21. April

1986

Serbien

12. März

2001 N

27. April

1992

Slowakei

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

  6. Juli

1992 N

25. Juni

1991

Spanien

  2. Juli

1984 B

15. Oktober

1985

Südafrika*

24. Februar

1987 B

24. Mai

1987

Tadschikistan

28. Dezember

2011 B

28. März

2012

Tschechische Republik

30. September

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

11. März

2009 B

11. Juni

2009

Türkei*

21. März

2006 B

21. Juni

2006

Turkmenistan

27. November

2016 B

27. Februar

2017

Ukraine

12. September

2003 B

12. Dezember

2003

Ungarn*

26. Januar

1984

15. Oktober

1985

Usbekistan

27. November

1996 B

27. Februar

1997

Vereinigtes Königreich

12. Juni

1987

12. September

1987

    Gibraltar

12. Juni

1987

12. September

1987

    Guernsey

12. Juni

1987

12. September

1987

    Insel Man

12. Juni

1987

12. September

1987

    Jersey

12. Juni

1987

12. September

1987

    Montserrat

12. Juni

1987

12. September

1987

    St. Helena und Nebengebiete
    (Ascension und Tristan da
    Cunha)

12. Juni

1987

12. September

1987

Zypern*

  1. Juli

2002 B

  1. Oktober

2002

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Für das Königreich in Europa.

Erklärungen

Schweiz
Das Übereinkommen erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollanschlussvertrag¹² mit der Schweiz verbunden ist.
¹² SR 0.631.112.514
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