Gesetz über Ausbildungsbeiträge (416.000)
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Gesetz über Ausbildungsbeiträge

Kanton Appenzell Innerrhoden Gesetz über Ausbildungsbeiträge (AusbG) vom 9. Mai 2021 (Stand 1. August 2021) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

1 Der Kanton gewährt Ausbildungsbeiträge in Form von Stipendien und Dar - lehen, wenn die finanziellen Verhältnisse der Person in Ausbildung, ihrer El - tern oder anderer gesetzlich Verpflichteter nicht ausreichen.

Art. 2 Zweck

1 Ausbildungsbeiträge sollen den Zugang zur Bildung erleichtern, die Chan - cengleichheit fördern und die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützen.
2 Bei der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll die freie Wahl der Aus - bildung und der Ausbildungsstätte gewährleistet werden.

Art. 3 Anspruchsvoraussetzungen

1 Anspruch auf Ausbildungsbeiträge hat, wer a) beitragsberechtigt ist; b) im Kanton stipendienrechtlichen Wohnsitz hat; c) eine anerkannte Ausbildung absolviert und d) einen finanziellen Bedarf nachweist.

II. Beitragsberechtigung

Art. 4 Mit Schweizer Bürgerrecht

1 Eine Person mit Schweizer Bürgerrecht ist beitragsberechtigt, wenn sie in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
2 Für eine Ausbildung in der Schweiz ist eine Person mit schweizerischem Bürgerrecht auch dann beitragsberechtigt, wenn a) die Eltern im Ausland wohnen oder sie verwaist ist und im Ausland wohnt und b) sie an ihrem ausländischen Wohnort wegen fehlender Zuständigkeit keine Ausbildungsbeiträge erhält.

Art. 5 Ohne Schweizer Bürgerrecht

1 Eine Person ohne Schweizer Bürgerrecht ist beitragsberechtigt, wenn sie in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz hat und a) über eine Niederlassungsbewilligung verfügt oder seit fünf Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt ist und über eine Aufenthaltsbewil - ligung verfügt oder b) von der Schweiz als staatenlos oder als Flüchtling anerkannt ist oder c) Bürgerin oder Bürger eines Staats ist, deren Staatsangehörige für Ausbildungsbeiträge aufgrund internationaler Übereinkommen Schweizer Staatsangehörigen gleichgestellt sind.

III. Stipendienrechtlicher Wohnsitz

Art. 6 Eltern

1 Eine Person hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn a) ihre Eltern zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben, oder b) die appenzell-innerrhodische Kindes- und Erwachsenenschutzbe - hörde zuletzt für die Person zuständig war.
2 Ausserdem haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton: a) Personen mit appenzell-innerrhodischem Bürgerrecht, deren Eltern nicht in der Schweiz wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; haben sie mehrere Kantonsbürgerrechte, haben sie stipendienrechtli - chen Wohnsitz im Kanton, wenn sie das appenzell-innerrhodische Bürgerrecht als letztes erworben haben. b) Staatenlose und dem Kanton zugewiesene Flüchtlinge, wenn sie voll - jährig sind und zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben.
3 Haben die Eltern den zivilrechtlichen Wohnsitz an verschiedenen Orten, ist der Wohnsitz der bisherigen oder letzten Inhaberin oder des bisherigen oder letzten Inhabers der elterlichen Sorge massgebend. Bei gemeinsamer elterli - cher Sorge ist der Wohnsitz des Elternteils massgebend, unter dessen Ob - hut die Person hauptsächlich steht oder zuletzt stand. Begründen die Eltern ihren Wohnsitz an verschiedenen Orten erst nach Mündigkeit der Person in Ausbildung, ist der Wohnsitz des Elternteils massgebend, bei dem die Per - son sich hauptsächlich aufhält.

Art. 7 Erwerb oder Familienhaushalt

1 Eine Person hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie nach Abschluss einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung und vor Beginn der Ausbildung, für die sie Ausbildungsbeiträge beansprucht, während mindes - tens zwei Jahren ununterbrochen den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hatte und durch eigenen Erwerb finanziell unabhängig war.
2 Dem Abschluss einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung gleichgestellt ist die mindestens vierjährige finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Er - werbstätigkeit; als eigene Erwerbstätigkeit gilt auch die Führung eines Fami - lienhaushalts mit Unmündigen oder Pflegebedürftigen, Militär- und Zivil - dienst sowie Arbeitslosigkeit.
3 Der Grosse Rat kann die berufsbefähigenden Ausbildungen näher um - schreiben.

Art. 8 Fortdauer

1 Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum Er - werb eines neuen bestehen.

IV. Ausbildungen

Art. 9 Beitragsberechtigte Ausbildung

1 Ausbildungsbeiträge werden gewährt für Ausbildungen, die zu einem aner - kannten Abschluss auf folgenden Ausbildungsstufen führen: a) Sekundarstufe II (berufliche Grundbildung und Mittelschulen); b) Tertiärstufe (Hochschulen und höhere Berufsbildung).
2 Der Grosse Rat bestimmt, welche Abschlüsse anerkannt werden.
3 Ausbildungsbeiträge werden weiter gewährt für a) Brückenangebote, sofern eine Beteiligung an ihren Kosten bewilligt worden ist; b) Passerellen; c) Weiterbildungen und d) Doktorate und Nachdiplomstudien.
4 Ausgeschlossen sind Ausbildungsbeiträge für Ausbildungen der Sekundar - stufe I.

Art. 10 Voraussetzungen

1 Die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen setzt voraus, dass die Aufnah - me - oder Promotionsbedingungen erfüllt werden.
2 Ausbildungsbeiträge werden für Ausbildungen in der Schweiz ausgerichtet. Für eine Ausbildung im Ausland werden sie ausgerichtet, wenn a) es sich um ein Hochschulstudium handelt, oder b) sie der Ausbildung in der Schweiz gleichwertig ist.

V. Form und Dauer der Ausbildungsbeiträge

Art. 11 Beitragsarten

1 Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und in der Regel nicht zurückzuzahlen sind.
2 Darlehen sind einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und zurückzuzahlen und zu verzinsen sind.

Art. 12 Form der Beitragsgewährung

1 Ausbildungsbeiträge für die Erstausbildung auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe werden als Stipendien ausgerichtet. Ergänzend können Darlehen gewährt werden.
2 Wird die Erstausbildung oder ein Teil davon nach dem 35. Lebensjahr be - gonnen, wird der Ausbildungsbeitrag als Darlehen ausgerichtet. Die Stan - deskommission kann Ausnahmen festlegen.
3 Ausbildungsbeiträge für die Zweitausbildung, Weiterbildungen, Doktorats- und Nachdiplomstudien werden als Darlehen gewährt. Die Standeskommis - sion kann Ausnahmen festlegen.
4 Ausbildungsbeiträge für Brückenangebote werden nur in Form von Stipen - dien ausgerichtet.

Art. 13 Erst- und Zweitausbildung

1 Die Erstausbildung umfasst die Ausbildungen nach Beendigung der allge - meinen Schulpflicht bis zum Abschluss einer beruflichen Grundbildung oder einer Mittelschule und die weiterführenden Ausbildungen bis zum Abschluss eines Masterstudiums, solange sie auf einer bereits abgeschlossenen Aus - bildung aufbauen.
2 Eine Zweitausbildung liegt vor, soweit eine Ausbildung nicht auf einem in der Erstausbildung erworbenen Abschluss aufbaut.

Art. 14 Dauer

1 Ausbildungsbeiträge werden für die reglementarische Minimaldauer der Ausbildung ausgerichtet. Bei Ausbildungsgängen von mehr als einem Jahr besteht der Anspruch bis zwei Semester über die reglementarische Minimal - dauer hinaus.
2 Ausnahmsweise können für eine längere Dauer Ausbildungsbeiträge gewährt werden, namentlich wenn sich der Abschluss der Ausbildung aus sozialen, wirtschaftlichen, familiären oder gesundheitlichen Gründen verzö - gert hat.

Art. 15 Wechsel der Ausbildung vor Abschluss

1 Bei einem Wechsel der Ausbildung bleibt der Anspruch auf Ausbildungs - beiträge bestehen. Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet sich nach der neuen Ausbildung. In begründeten Fällen kann die Dauer der Beitragsbe - rechtigung angemessen gekürzt werden.
2 Wird die Ausbildung auf der gleichen Ausbildungsstufe zum zweiten Mal gewechselt, erlischt der Anspruch auf Stipendien. Der Anspruch auf Darle - hen bleibt bestehen.

VI. Finanzieller Bedarf und Beitragshöhe

Art. 16 Finanzieller Bedarf

1 Der finanzielle Bedarf umfasst die für die Lebenshaltung und Ausbildung notwendigen Kosten, sofern sie die zumutbare Eigenleistung der Person in Ausbildung und die zumutbaren Fremdleistungen ihrer Eltern oder anderer gesetzlich Verpflichteter übersteigen.
2 Der Person in Ausbildung werden Ausbildungsbeiträge in Höhe des finanzi - ellen Bedarfs ausgerichtet, höchstens aber die durch den Grossen Rat fest - gelegten Beiträge.
3 Ist die angestrebte Ausbildung unter mehreren vergleichbaren nicht die kostengünstigste, können Ausbildungsbeiträge gekürzt werden. Als für die Ausbildung notwendige Kosten anzurechnen sind mindestens die Ausgaben, die der Person in Ausbildung auch bei der kostengünstigsten Lösung anfal - len würden.

Art. 17 Zumutbare Eigenleistung

1 Die zumutbare Eigenleistung bemisst sich nach Vermögen und Einkom - men der Person in Ausbildung. Als minimale Eigenleistung kann ein hypo - thetisches Einkommen angerechnet werden.

Art. 18 Zumutbare Fremdleistung

1 Die zumutbaren Fremdleistungen bemessen sich nach Vermögen und Ein - kommen der gesetzlich Verpflichteten.
2 Auf die Anrechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern wird teilweise verzichtet, wenn die Person in Ausbildung a) eine berufsbefähigende Ausbildung abgeschlossen hat und mindes - tens zwei Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war; oder b) eine berufsbefähigende Ausbildung abgeschlossen und das 25. Al - tersjahr vollendet hat; oder c) während vier Jahren aufgrund von Erwerbstätigkeit, Führung eines eigenen Haushalts mit Unmündigen oder Pflegebedürftigen, Militär- und Zivildienst oder Arbeitslosigkeit finanziell von den Eltern unab - hängig war; oder d) verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt; oder e) Kinder hat.

Art. 19 Berechnungsgrundlage

1 Massgebend für die Berechnung des finanziellen Bedarfs sind die tatsächli - chen Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
2 Diese werden in der Regel aufgrund der letzten rechtskräftigen Steuerver - anlagung erhoben.

VII. Rückerstattung

Art. 20 Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen

1 Ausbildungsbeiträge sind zurückzuerstatten, wenn sie durch falsche oder unvollständige Angaben erwirkt oder ihrem Zweck entfremdet wurden.
2 Bei einem Abbruch der Ausbildung können die für die restliche Ausbil - dungszeit ausbezahlten Ausbildungsbeiträge zurückgefordert werden.
3 Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn er nicht innert einem Jahr seit Kenntnis des Rückerstattungsgrunds geltend gemacht wird. Er erlischt in jedem Fall zehn Jahre nach der Beitragsauszahlung.

Art. 21 Rückzahlung von Darlehen

1 Darlehen sind innerhalb von zehn Jahren seit Abschluss oder Abbruch der Ausbildung zurückzubezahlen.

Art. 22 Verzinsung

1 Darlehen sind ab dem siebten Monat nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung zu verzinsen.
2 In Härtefällen kann auf die Zinszahlung ganz oder teilweise verzichtet wer - den.

Art. 23 Rückzahlung von Kantonsbeiträgen an Hochschulen

1 Wer nach dem vollendeten 60. Altersjahr eine Ausbildung an einer Hoch - schule aufnimmt, an die der Kanton aufgrund vertraglicher Verpflichtungen Beiträge leistet, hat dem Kanton die geleisteten Beiträge zurückzuerstatten.

VIII. Verfahren

Art. 24 Mitwirkungspflichten

1 Wer Ausbildungsbeiträge beansprucht, ist zur vollständigen und wahrheits - getreuen Auskunft über die massgebenden Tatsachen verpflichtet. Wesentli - che Änderungen sind unaufgefordert und unverzüglich zu melden.
2 Ausbildungsbeiträge können im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflich - ten gekürzt sowie ganz oder teilweise widerrufen werden.
3 Wer in grober Weise oder wiederholt gegen Mitwirkungspflichten verstösst, kann von jeder weiteren Beitragsberechtigung ausgeschlossen werden.

Art. 25 Datenbearbeitung und Amtshilfe

1 Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons erteilen unent - geltlich die zur Prüfung von Beitragsgesuchen erforderlichen Auskünfte.
2 Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags kann die AHV-Versichertennummer zur systematischen Datenverarbeitung verwendet werden.

IX. Erwachsenenbildung

Art. 26 Förderung

1 Der Kanton kann im Rahmen der durch den Grossen Rat bewilligten Kredi - te die Erwachsenenbildung fördern.

X. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 27 Vollzugsrecht

1 Der Grosse Rat erlässt die zum Vollzug dieses Erlasses erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2 Für technische und verstärktem Wandel unterworfene Belange, etwa die Berechnung des finanziellen Bedarfs, können die Regelungsbefugnisse mit der Verordnung an die Standeskommission übertragen werden.

Art. 28 Übergangsbestimmungen

1 Dieses Gesetz ist auf alle Gesuche anzuwenden, die nach seinem Inkraft - treten eingereicht werden.

Art. 29 Inkrafttreten

1 Die Inkraftsetzung dieses Gesetzes wird durch den Grossen Rat vorge - nommen.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

09.05.2021 01.08.2021 Erlass Erstfassung 2021-31

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 09.05.2021 01.08.2021 Erstfassung 2021-31
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