Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung
Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung (APV) Vom 20. März 2018 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai
1984
1 ) und das Altersbetreuungs- und Pflegegesetz vom 16. Novem - ber 2017
2 ) , * beschliesst:
1 Bewilligung, Aufsicht und Qualität
§ 1 Bewilligungsgesuch für stationäre Einrichtungen
1 Das Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine stationäre Ein - richtung nach dem Altersbetreuungs- und Pflegegesetz
3 ) muss folgende Anga - ben und Unterlagen enthalten:
a. Angaben über die Rechtsform der Organisation sowie gegebenenfalls Statuten oder Stiftungsurkunde;
b. Betriebskonzept mit Angaben über die Organisations- und Führungsstruk - tur sowie über die Anzahl Plätze;
c. Betreuungs- und Pflegekonzept;
d. Personalien und Strafregisterauszug der für die Leitung der Institution verantwortlichen Person;
e. Personalien, Qualifikation und Strafregisterauszug der für die Pflege fach - lich verantwortlichen Person sowie deren Stellvertretung;
f. Stellenplan inklusive Angaben zu Stellenprozenten und Qualifikation des Personals;
g. Nachweis des Qualitätssicherungssystems;
h. Hygienekonzept;
i. Angaben zur ärztlichen Betreuung;
j. Angaben zur pharmazeutischen Versorgung;
k. Notfallkonzept;
l. Bestätigung über den Anschluss an die Ombudsstelle;
1) SGS 100
2) SGS 941
3) GS 2018.005, SGS 941 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.020
m. Nachweis der Haftpflichtversicherung.
§ 2 Bewilligungsgesuch für ambulante Einrichtungen
1 Das Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Organisation der spitalexternen Krankenpflege (Spitex) oder einer intermediären Einrichtung nach dem Altersbetreuungs-und Pflegegesetz
4 ) muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a. Angaben über die Rechtsform der Organisation sowie gegebenenfalls Statuten;
b. Betriebskonzept mit Angaben über die Organisations- und Führungsstruk - tur sowie bei intermediären Einrichtungen über die Anzahl Plätze;
c. Betreuungs- und Pflegekonzept;
d. Personalien und aktueller Strafregisterauszug der für die Leitung der In - stitution verantwortlichen Person;
e. Personalien, Qualifikation und Strafregisterauszug der für die Pflege fach - lich verantwortlichen Person sowie deren Stellvertretung;
f. Stellenplan inklusive Angaben zu Stellenprozenten und Qualifikationen des Personals;
g. Nachweis des Qualitätssicherungssystems;
h. Hygienekonzept;
i. Bestätigung über den Anschluss an die Ombudsstelle;
j. Nachweis der Haftpflichtversicherung;
k. Angaben zur pharmazeutischen Betreuung, wenn eine Hausapotheke ge - führt wird;
l. für intermediären Einrichtungen ein Notfallkonzept.
§ 3 Prüfung des Bewilligungsgesuchs
1 Gesuche werden beurteilt, wenn alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen.
2 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion («Direktion») ist berechtigt, weitere Unterlagen einzufordern, eine Inspektion durchzuführen oder externe Fachexpertinnen und -experten beizuziehen.
3 Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung vorliegt.
4) GS 2018.005, SGS 941 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.020
§ 4 Pflegefachverantwortliche Person
1 Die für die Pflege fachverantwortliche Person sowie deren Stellvertretung muss die fachlichen Voraussetzungen für eine Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann erfüllen, ver - trauenswürdig sein sowie psychisch und physisch Gewähr für eine einwand - freie Berufsausübung bieten.
2 Die für die Pflege fachverantwortliche Person sowie deren Stellvertretung müssen gesamthaft über so viele Stellenprozente verfügen, dass die fachliche Abdeckung über die gesamthafte Betriebszeit gesichert ist. Bei stationären Ein - richtungen sind mindestens 150 Stellenprozente, bei ambulanten und interme - diären Einrichtungen mindestens 80 Stellenprozente erforderlich. In begründe - ten Fällen, insbesondere bei kleineren Institutionen, kann die Direktion Aus - nahmen bewilligen.
§ 5 Pflegepersonal
1 Der Stellenplan und die Einsatzplanung für das Pflege- und Betreuungsperso - nal müssen in Bezug auf die Stellenprozente und die beruflichen Qualifikatio - nen auf das Leistungsangebot der Institution abgestimmt sein. Dabei gelten fol - gende Mindestvoraussetzungen:
a. Mindestens 40% des Pflege- und Betreuungspersonals müssen über einen entsprechenden Berufsabschluss mit Eidgenössischem Fähigkeits - zeugnis oder höher verfügen (Fachpersonal).
b. Alle Mitarbeitenden müssen mindestens über einen Grundkurs Pflegehilfe SRK verfügen oder diesen innerhalb 1 Jahres nach Arbeitsaufnahme ab - solviert haben.
c. Ausländische Abschlüsse müssen eidgenössisch anerkannt sein.
d. Das Fachpersonal muss über gute mündliche und schriftliche Deutsch - kenntnisse (Niveau B2) verfügen.
e. Alle Mitarbeitenden müssen über gute mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse (Niveau B1) verfügen oder bereit sein, diese zu er - werben
f. Die Anwesenheit von genügend Fachpersonal muss während den ge - samten Betriebszeiten gewährleistet sein. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.020
§ 6 Qualitätssicherung
1 Solange die Qualitätskommissionen nach § 11 des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes
5 ) keine Anträge bezüglich der Grundanforderungen an die Qualität gestellt haben, müssen die Leistungserbringer ein Qualitätssiche - rungssystem auf folgenden Grundlagen nachweisen und die entsprechenden Qualitätskontrollen durchführen lassen:
a. Qualivista beziehungsweise die anwendbaren Teile davon für stationäre und intermediäre Leistungsgerbringer;
b. Qualitätsmanual des Spitex-Verbandes für ambulante und intermediäre Leistungserbringer.
§ 7 Pharmazeutische Versorgung
1 Die pharmazeutische Versorgung muss dem Leistungsangebot der Institution und den Bestimmungen des Heilmittelrechts entsprechen.
§ 8 Meldepflicht
1 Änderungen von bewilligungsrelevanten Tatbeständen sind der Direktion un - verzüglich und unaufgefordert schriftlich unter Beilage der erforderlichen Un - terlagen zu melden.
2 Als bewilligungsrelevante Tatbestände gelten insbesondere die in $§ 1 und 2 genannten Angaben.
3 Die Direktion nimmt aufgrund der gemeldeten Änderung eine Neubeurteilung der Bewilligung vor oder passt diese, soweit erforderlich, an.
§ 8a * Ausbildungsverpflichtung
1 Die Umsetzung der Ausbildungsverpflichtung gemäss § 12 des Altersbetreu - ungs- und Pflegegesetzes vom 16. November 2017
6 ) erfolgt für die stationären Leistungserbringer gemäss dem zwischen dem Verband Basellandschaftlicher Gemeinden und CURAVIVA Baselland vereinbarten Reglement Fonds Ausbil - dungsverpflichtung vom 15. November 2022. Dieses Reglement wird für alle stationären Leistungserbringer mit Betriebsbewilligung verbindlich erklärt. Die - se sind verpflichtet, die darin vorgesehenen Kompensationszahlungen zu be - zahlen, resp. sind berechtigt, solche zu erhalten.
5) GS 2018.005, SGS 941
6) SGS 941 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.020
2 Datenlieferung und Statistiken
§ 9 Datenlieferung
1 Die Leistungserbringer mit Betriebsbewilligung sind verpflichtet, der Direktion jährlich unmittelbar nach Beschlussfassung durch das zuständige Organ, spä - testens aber bis Ende Juni, den Geschäftsbericht in elektronischer Form einzu - reichen. Dieser umfasst insbesondere: *
a. die Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang;
b. den Jahresbericht.
2 Die ambulanten Leistungserbringer (Spitex-Organisationen und Pflegefach - personen mit Berufsausübungsbewilligung) sind verpflichtet, jährlich bis Ende Mai die Kosten- und Leistungsdaten in vorgegebener Form an die Direktion einzureichen.
§ 10 Statistiken
1 Die Leistungserbringer mit Betriebsbewilligung sind verpflichtet, der zuständi - gen Behörde jährlich bis zum vorgegebenen Termin die Daten der für sie zu - treffenden Statistiken des Bundes in der geforderten Form einzureichen.
§ 10a * Kostenrechnung und Leistungsstatistik
1 Die stationären Pflegeeinrichtungen erstellen die Kostenrechnung, die Anla - gebuchhaltung und die Leistungsstatistik gemäss der Erfassungsmethodik der Fachgruppe Monitoring APH vom Dezember 2022 (Anhang 1). *
2 Sie lassen sich die Einhaltung der Erfassungsmethodik durch eine akkredi - tierte Revisionsstelle bestätigen und reichen die Bestätigung der Direktion so - wie den Gemeinden und Versorgungsregionen, mit welchen sie eine Leis - tungsvereinbarung abgeschlossen haben, bis Ende Mai des Folgejahres ein. *
§ 11 Verspätete oder unvollständige Einreichung
1 Die Direktion kann für ihren Aufwand aufgrund verspätet oder unvollständig eingereichter Dokumente und Daten eine Gebühr nach dem Ansatz für Kontrol - len und Inspektionen gemäss Verordnung vom 15. Dezember 2015
7 ) über die Gebühren der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion im Gesundheitsbe - reich erheben.
7) GS 2015.088, SGS 143.51 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.020
3 Beiträge an Projekte für betreutes Wohnen und integrierte Versorgung
§ 12 Grundsätze
1 Die Direktion richtet Beiträge an innovative Projekte für betreutes Wohnen und integrierte Versorgung aus.
2 Die Beiträge werden geleitstet:
a. als Anschubfinanzierung, sofern die Folgefinanzierung gesichert er - scheint;
b. zur befristeten Mitfinanzierung eines Pilotprojekts.
3 Die Höhe der Beiträge bemisst sich an den Projektkosten, dem Eigenfinanzie - rungsgrad und der Beteiligung Dritter (Sponsoren, Gemeinwesen etc.).
4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.
§ 13 Gesuch
1 Beitragsgesuche sind der Direktion einzureichen.
2 Das Gesuch muss alle zur Beurteilung notwendigen Unterlagen enthalten, insbesondere:
a. einen detaillierten Projektbeschrieb;
b. Projektorganisation und Trägerschaft;
c. Finanzierung.
§ 14 Fachkommission
1 Der Regierungsrat wählt eine beratende Fachkommission mit höchstens
9 Mitgliedern.
2 Die Kommission besteht aus externen Fachpersonen sowie Vertreterinnen und Vertretern des Kantons und der Gemeinden.
§ 15 Verfahren
1 Die Direktion kann Gesuche, die vollständig sind und den Anforderungen ent - sprechen, der Fachkommission zur fachlichen Beurteilung vorlegen.
2 Der Entscheid erfolgt durch die Direktion unter Berücksichtigung der zur Ver - fügung stehenden finanziellen Mittel. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.020
4 Stationäre Angebote
§ 16 Sicherstellung
1 Die stationären Pflegeeinrichtungen dürfen von den Bewohnerinnen und Be - wohnern eine Sicherstellung in der Höhe von maximal 2 Monatsbetreffnissen der selbst zu tragenden Kosten bis zum Betrag von CHF 12`000 verlangen.
§ 17 Kostenübernahme durch die Gemeinde
1 Eine Forderung der Pflegeeinrichtung gilt als nicht einbringlich und muss von der Gemeinde maximal in der Höhe der Kostengutsprache übernommen wer - den, wenn:
a. gegen die Bewohnerin oder den Bewohner Verlustscheine bestehen,
b. eine konkursamtliche Nachlassliquidation eröffnet wurde,
c. ein Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wurde oder
d. die fehlenden finanziellen Mittel anderweitig nachgewiesen sind.
5 Schlussbestimmungen
§ 18 Übergangsbestimmung betreffend Betriebsbewilligungen
1 Betriebsbewilligungen, welche vor dem Inkrafttreten des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes
8 ) erteilt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig.
2 Institutionen, welche ihren Betrieb vor dem Inkrafttreten des Altersbetreu - ungs- und Pflegegesetzes
9 ) aufgenommen haben und neu einer Betriebsbewil - ligung bedürfen, sind verpflichtet, innerhalb 1 Jahres ab diesem Zeitpunkt eine Betriebsbewilligung einzuholen.
§ 19 Übergangsbestimmung betreffend Investitionsbeiträge
1 Für Gesuche um Investitionsbeiträge sowie für die Verzinsung der Investiti - onsbeiträge nach §§ 47 und 49 des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes
10 ) gelten die §§ 3-9 der Verordnung vom 5. Dezember 2006
11 ) zum Gesetz über die Betreuung und Pflege im Alter in der Fassung vom 1. Januar 2017.
8) GS 2018.005, SGS 941
9) GS 2018.005, SGS 941
10) GS 2018.005, SGS 941
11) GS 35.1064, SGS 941.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.020
2 Bauliche Veränderungen an Objekten, die mit Investitionsbeiträgen nach §§ 17-21 des Gesetzes vom 20. Oktober 2005
12 ) über die Betreuung und Pfle - ge im Alter oder § 47 des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes
13 ) mitfinanziert worden sind, müssen der Direktion vor Baubeginn gemeldet werden.
12) GS 35.0828
13) GS 2018.005, SGS 941 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.020
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.03.2018 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2018.020
06.02.2019 01.01.2019 § 9 Abs. 1 geändert GS 2019.007
06.02.2019 01.01.2019 § 10a eingefügt GS 2019.007
03.12.2019 01.01.2020 § 10a Abs. 1 geändert GS 2019.072
03.12.2019 01.01.2020 § 10a Abs. 2 geändert GS 2019.072
18.01.2022 01.01.2022 § 10a Abs. 1 geändert GS 2022.013
20.12.2022 01.01.2023 Ingress geändert GS 2022.108
20.12.2022 01.01.2023 § 8a eingefügt GS 2022.108
24.01.2023 01.01.2023 § 10a Abs. 1 geändert GS 2023.009
24.01.2023 01.01.2023 Anhang 1 eingefügt GS 2023.009 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.020
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 20.03.2018 01.01.2018 Erstfassung GS 2018.020 Ingress 20.12.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.108
§ 8a 20.12.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.108
§ 9 Abs. 1 06.02.2019 01.01.2019 geändert GS 2019.007
§ 10a 06.02.2019 01.01.2019 eingefügt GS 2019.007
§ 10a Abs. 1 03.12.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.072
§ 10a Abs. 1 18.01.2022 01.01.2022 geändert GS 2022.013
§ 10a Abs. 1 24.01.2023 01.01.2023 geändert GS 2023.009
§ 10a Abs. 2 03.12.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.072
Anhang 1 24.01.2023 01.01.2023 eingefügt GS 2023.009 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.020
Erfassungsmethodik für die Alters - und Pflegeheime im Kanton Basel -Landschaft R ückwirkend ab 1. Januar 2023 und für die Führung der Kostenrechnung ab Betriebsjahr 2022 gültig Erstellt durch die Fachgruppe Monitoring APH Version IV vom Dezember 2022 Inhaltsverzeichnis:
1. Einleitung ................................................................................................... 2
1.1 Geltungsbereich und Einschränkungen der Erfassungsmethodik ................ 2
1.2 Gesetzliche Grundlagen ............................................................................. 2
1.3 Erforderliche Materialien ............................................................................. 2
2. Methodik zur Erfassung der Kosten- und Leistungsrechnung .................... 2
2.2 Dienstleistende Kostenstellen: Umlageschlüssel / Umlagetechnik .............. 3
2.3 Verteilung der Pflegekosten ........................................................................ 3
3. Methodik zur Erfassung der Anlagebuchhaltung ....................................... 3
4. Weitere Bestimmungen .............................................................................. 4
4.1 Behandlung eines allfälligen Gewinns in der Finanzbuchhaltung ................ 4
4.2 Ausfinanzierung von BVG ........................................................................... 4
Seite 2
1. Einleitung
1.1 Geltungsbereich und Einschränkungen der Erfassungsmethodik Die Erfassungsmethodik ist eine kantonale Vorgabe für die Alters - und Pflegeheime (APH) im Kan- ton Basel -Landschaft zur Erfassung der Kosten und Leistungen. Sie basiert auf der Kostenrech- nung und der Leistungsstatistik sowie der Anlagebuchhaltung gemäss den Handbüchern von Arti- set (ex. Curaviva CH) , Version 2019 bzw. 2021. Mit der neuen Kostenrechnung kann die tatsächli- che Kostensituation effektiver abgebildet werden (Kostenwahrheit). Die Anforderungen in «Handbuch Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters - und Pflege- heime, Version 2019» und «Handbuch Anlagebuchhaltung für Alters - und Pflegeheime, Version
2019» sind verbindlich. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird durch eine akkreditierte Revisi- onsgesellschaft gemäss § 10 a, Abs. 2 APV (SGS 941.11) geprüft und bestätigt. Weiterführende Anforderungen sind in der Erfassungsmethodik erwähnt und gelten ebenfalls ver- bindlich. Nicht Gegenstand der Erfassungsmethodik sind die finanzbuchhalterischen Vorgaben gemäss OR. Ebenfalls nicht Gegenstand der Erfassungsmethodik ist die Tarifierung der Leistun gen der APH.
1.2 Gesetzliche Grundlagen • Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung ( KVG, SR 832.10 ) • Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spi- täler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung ( VKL, SR 832.104 ) • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 ( OR, SR 220 ) • Altersbetreuungs - und Pflegegesetz vom 16. November 2017 ( APG, SGS 941 ) • Altersbetreuungs - und Pflegeverordnung vom 20. März 2018 ( APV, SGS 941.11 )
1.3 Erforderliche Materialien • Handbuch Kostenrechnung und Leistungsstatistik für Alters - und Pflegeheime, Artiset , Version
2019 • Handbuch Anlagebuchhaltung für Alters - und Pflegeheime, Artiset , Version 2019 • Anleitung zur Excel -Tabelle Kostenrechnung für Alters - und Pflegeheime nach KVG, Version
2021 • Kontierungshilfe Zuordnung Pflege allgemein, Pension, Betreuung, KVG -Pflege, Stand Januar
2019 • Kostenrechnung und Leistungsstatistik Alters - und Pflegeheime, Version 2021 (Excel -Tabelle) • Kontenrahmen für Alters - und Pflegeheime KVG , Artiset, 2021
2. Methodik zur Erfassung der Kosten- und Leistungsrechnung
2.1 Zurechnung Kosten und Erlöse auf die Kostenstellen Grundsätzlich kann ein APH als ein Hotel plus Pflege und Betreuung aufgefasst werden. Sämtliche Leistungen, die ein Hotel anbietet, erbringt auch ein APH (oder kauft sie ein). Darüber hinaus stellt das APH auch noch Pflege - und Betreuungsleistungen zur Verfügung. Unter diesem eher prakti- schen Aspekt können die Pflege- und Betreuungsleistungen und die dafür notwendige Infrastruktur
Seite 3 vom klass ischen Hotel und seinen Strukturen abgegrenzt und erklärt werden. So umfasst das Ho- tel das Gebäude, die Verpflegungseinrichtungen, Gemeinschaftsräume, Gartenanlage und Gara- gen sowie die Hauswirtschaft. Aktivierung ist keine Pflegeleistung. Hingegen sind z. B. der Ausguss oder eine Topfmaschine pflegerelevant (kein «Nur -Hotel » hat entsprechende Gerätschaften). Eine spezielle Rolle nimmt die Verwaltung ein. Sie dient dem Hotel -, dem Pflege - und dem Betreuungs- betrieb, nutzt dafür aber auch anteilsmä ssig Räumlichkeiten und entsprechende Infrastrukturen etc. Diesen Umständen wird in der Kostenrechnung Rechnung getragen, so dass die Kosten auf ihre Leistungsträger entsprechend ihrer Beanspruchung verteilt werden.
2.2 Dienstleistende Kostenstellen: Umlageschlüssel / Umlagetechnik Die im Handbuch Kostenrechnung Artiset auf S. 31 aufgeführten dienstleistenden Kostenstellen (010, 015, 020, 030, 041, 042 und 060) sind zwingend zu führen. Bei sämtlichen Umlageschlüs- seln für die dienstleistenden Kostenstellen si nd die «Minimal schlüssel » bindend. «Varianten» sind nur in Ausnahmefällen mit nachvollziehbarer Begründung und nach Genehmigung durch die Fach- gruppe Monitoring APH zugelassen. Wird eine bestimmte Dienstleistung wie bspw. «041 Wäscherei» aus dem Betrieb aus gelagert, kann anstelle des Minimalschlüssels der Rechnung sbetrag verwendet werden. 1
2.3 Verteilung der Pflegekosten Für die nicht direkt zurechenbaren Kosten ist die Kostenstelle «Pflege allgemein» zu führen. Diese Kosten werden im Verhältnis 70% KVG -Pflege zu 30% Betreuung umgelegt. Im Register 7 («Ver- teilschlüssel Pflege») sind die Lohnkosten der Pflege mit demselben Schlüssel zu verteilen.
3. Methodik zur Erfassung der Anlagebuchhaltung Die Anlagebuchhaltung ist ein Nebenbuch der Finanzbuchhaltung und der Kostenrechnung. Hier die art -, mengen - und wertmäss ige Zusammensetzung der Investitionsgüter, welche zur Leist ungs- erbringung notwendig sind. Aufgabe der Anlagebuchhaltung ist in erster Linie der Nachweis und die Bewertung des eingesetz- ten Anlagevermögens und die Ermittlung des Werteverzehrs in Form von Abschreibungen. Zudem dient sie als Grundlage für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Die Vorgaben im Handbuch Anlagebuchhaltung für Alters - und Pflegeheime Artiset , Version 2019 , sind verbindlich.
1 Sinngemäss Beiblatt zur Erfassungsmethodik vom 7. April 2022 nach Genehmigung durch die Fachgruppe Monitoring APH
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4. Weitere Regelungen
4.1 Behandlung eines allfälligen Gewinnes in der Finanzbuchhaltung Die Geltendmachung von kalkulatorischen Anlagenutzungskosten in der Kostenrechnung kann zu einem abweichenden Ergebnis zwischen Kostenrechnung und Finanzbuchhaltung führen. Die Ver- wendung des Ergebnisses soll in Absprache mit den Trägergemeinden oder bei A PH mit privater Trägerschaft nach den der Gesellschaftsform entsprechenden gesetzlichen Vorgaben für die Buchführung erfolgen . Zum Beispiel « Rückstellungen für Sanierungs - und/oder Bauvorhaben» . Rückstellungen sind zweckgebunden, nicht verzinslich und in der Bilanz gesondert auszuweisen. APH mit privater Trägerschaft haben Rückstellungen nach den der Gesellschaftsform entspre- chenden gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen. Bei steuerpflichtigen Unternehmen sind die Steuergesetze zu beachten.
4.2 Ausfinanzierungen von BVG Ausfinanzierungen von BVG unterstehen dem Betriebszweck und werden in der Kostenrechnung über einen Zeitraum von 10 Jahren geltend gemacht . Die Verbuchung der jährlichen Rate erfolgt über den Sozialversicherungsaufwand in der Kontenklasse 3 «Personalaufwand» und die dienst- leistende Kostenstelle 030 «Verwaltung». 2 Die Revision muss die korrekte Geltendmachung im Prüfbericht ausweisen. Liestal, 24. Januar 2023
2 Diese Bestimmung wurde mit Zirkularbeschluss vom 24. Mai 2022 der Fachgruppe Monitoring APH ge- mäss 2.2 dieser Erfassungsmethodik gutgeheis sen.
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