Gesetz über das Staatspersonal
                            Gesetz über das Staatspersonal (StPG)  vom 17.10.2001 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2023)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 28.  November 2000;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegenstand und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand des Gesetzes
                            1  Dieses Gesetz legt die Grundsätze der Personalpolitik und der Personalbe  -  wirtschaftung des Staates sowie die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterin  -  nen und Mitarbeiter fest, die im besonderen Umfeld des öffentlichen Dienstes  tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich – Grundsatz
                            1  Dieses Gesetz gilt für diejenigen Personen, die im Dienste des Staates tätig  sind und dafür ein Gehalt beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als im Dienst des Staates tätig gelten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter  der  kantonalen Verwaltung,  einschliesslich  der Anstalten  des Staates  mit  eigener Rechtspersönlichkeit (die Anstalten), des Sekretariats des Grossen  Rates und der Gerichtsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Geltungsbereich – Ausnahmen
                            1  Die Mitglieder des Staatsrates und des Kantonsgerichts sind diesem Gesetz  nicht unterstellt. Für die Oberamtmänner und Oberamtfrauen gilt dieses Ge  -  setz sinngemäss im Rahmen der für sie massgebenden Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die ein Nebenamt im Sinne des Gesetzes betreffend die Dauer der  öffentlichen Nebenämter oder des Justizgesetzes ausüben, sind diesem Ge  -  setz nicht unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten werden auf Grund  des Obligationenrechts und ergänzender Bestimmungen angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit im Stundenlohn bezahlt oder nur für  kurze Zeit angestellt werden, können falls nötig abweichenden Vorschriften  unterstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Personen, die mit dem Staat in einem Auftragsverhältnis oder öffentlich-  rechtlichen   Vertragsverhältnis  stehen,   unterstehen  den  Bestimmungen  des  Obligationenrechts   oder   den   spezifischen   Bestimmungen   des   öffentlichen  Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Übrigen bleiben die Spezialgesetze vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Personalpolitik
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ziele
                            1  Ziel der Personalpolitik ist es, die Personalressourcen des Staates optimal zu  nutzen und einen qualitativ hochstehenden öffentlichen Dienst sicherzustel  -  len. Sie beruht auf folgenden Grundsätzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dynamische und vorausschauende Personalbewirtschaftung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Wahrung der Integrität und berufliche Entfaltung der Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Flexibilität und Mobilität des Personals sowohl innerhalb der Direktio  -  nen und Anstalten wie auch zwischen diesen Einheiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Frau und Mann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Mitwirkung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Entscheidungs  -  prozess;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  regelmässige Information und Konsultation des Personals;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Schaffung von Stellen für Personen, die eine Lehre oder eine Ausbil  -  dung absolvieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Eingliederung von Personen mit einer dauerhaften Beeinträchtigung ih  -  rer körperlichen oder psychischen Gesundheit oder Schwierigkeiten bei  der sozioprofessionellen Eingliederung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Eingliederung von Arbeitslosen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Förderung der Zweisprachigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  flexible Arbeits- und Arbeitszeitformen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  Entwicklung von Know-how und Potenzial der Mitarbeiterinnen und  Mitarbeiter, insbesondere mit Schulungen, je nach ihren Fähigkeiten  und Qualifikationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  Attraktivität   des   Arbeitgebers,   damit   geeignetes   Personal   angestellt  werden kann und die Mitarbeiterbindung gewährleistet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p)  Förderung umweltfreundlichen Verhaltens und der Mobilität im Rah  -  men der nachhaltigen Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Konzept
                            1  Der Staatsrat erstellt ein Konzept für die Personalpolitik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Konzept berücksichtigt die Bedürfnisse des Arbeitgebers, der Mitarbei  -  terinnen   und   Mitarbeiter   sowie   der   Empfängerinnen   und   Empfänger   der  staatlichen Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Dezentralisierung der Kompetenzen
                            1  Die Direktionen und Anstalten entwickeln im Rahmen der Gesetzgebung  bei Bedarf ergänzende Richtlinien zur Personalpolitik. Die Richtlinien wer  -  den   nach   Stellungnahme   des   Amtes   für   Personal   und   Organisation   dem  Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Kompetenzen können den Dienstchefinnen und Dienstchefs übertra  -  gen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Grundsätze der Gehaltspolitik
                            1  Die Gehaltspolitik berücksichtigt die folgenden Grundsätze:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Erhaltung   der   Wettbewerbsfähigkeit   des   Staates   gegenüber   anderen  Arbeitgebern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation, der finanziellen Lage des  Staates sowie der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bestimmung des Gehalts unter Berücksichtigung der Funktion, der Er  -  fahrung und der Leistungen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Staatsrat
                            1  Der Staatsrat hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und geneh  -  migt diejenigen der Direktionen und Anstalten.  a1)  Er definiert und genehmigt die Personalpolitik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er   trifft   alle   Grundsatzentscheide,   die   das   gesamte   Staatspersonal  betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Er stellt die Direktorinnen und Direktoren der Anstalten und die Chef  -  innen und Chefs der zentralen Dienste an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Er genehmigt die Anstellung der übrigen höheren Kader, die den Direk  -  tionen unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Er genehmigt die in Anwendung dieses Gesetzes von den Direktionen  und Anstalten beschlossenen Kompetenzdelegationen an Dienstchefin  -  nen und  -  chefs und an die Oberamtmänner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Er vertritt den Arbeitgeber Staat gegenüber den anerkannten Personal  -  verbänden nach Artikel 128 für alle allgemeinen Fragen oder Fragen in  seinem Aufgabenbereich im Sinne dieser Bestimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Er nimmt alle weiteren Aufgaben wahr, die ihm dieses Gesetz und seine  Ausführungsbestimmungen  oder  die  Spezialgesetze   ausdrücklich  zu  -  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat ist zuständig, Personen, die er angestellt hat, vorläufig vom  Dienst zu entheben, zu entlassen oder in den Ruhestand zu versetzen (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33–48 und 52–54). Im Übrigen übt die zuständige Direktion ihnen gegenüber  die Befugnisse der Anstellungsbehörde aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Direktionen und Anstalten
                            1  Die Direktionen und Anstalten nehmen alle Aufgaben wahr, die aus diesem  Gesetz hervorgehen und nicht ausdrücklich in einer besonderen Bestimmung  anderen Behörden übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Sekretariat des Grossen Rates und die Staatskanzlei nehmen für das ih  -  nen unterstellte Personal dieselben Aufgaben wahr wie die Direktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorsteherinnen und Vorsteher der Direktionen sowie die Direktorinnen  und Direktoren der Anstalten können Aufgaben der Personalbewirtschaftung,  die in die Zuständigkeit der Direktion oder der Anstalt fallen, an Stabseinhei  -  ten, an die Dienstchefinnen und Dienstchefs oder an die Oberamtmänner de  -  legieren. Die Genehmigung durch den Staatsrat nach Artikel 8 Abs. 1 Bst. e  bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Dienstchefin oder Dienstchef
                            1  Die Dienstchefinnen oder -chefs haben folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie   geben   die   notwendigen   Anweisungen,   damit   das   Personal   der  Dienststelle seine Arbeit im Hinblick auf die zu erreichenden Ziele pla  -  nen und organisieren kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie fördern die Eigenverantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbei  -  ter der Dienststelle bei der Organisation, der Planung und der Ausfüh  -  rung ihrer Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie gewährleisten die Kontrolle der Arbeitsergebnisse des Personals der  Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie üben die Kompetenzen aus, die ihnen in Anwendung von Artikel 9  Abs. 3 übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Sie nehmen im Voraus Stellung zu allen Entscheiden, die von einer  anderen Behörde in Anwendung dieses Gesetzes über Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter ihrer Dienststelle gefällt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Sie nehmen alle übrigen Aufgaben wahr, die ihnen dieses Gesetz und  seine Ausführungsbestimmungen oder die Spezialgesetze ausdrücklich  zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienstchefinnen oder -chefs wenden ausserdem die Führungsregeln an,  die im Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung fest  -  gelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Amt für Personal und Organisation – Stellung
                            1  Das Amt für Personal und Organisation ist ein zentraler Dienst. Der Staats  -  rat legt seine Zuordnung zu einer Direktion fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Amt für Personal und Organisation – Aufgaben
                            1  Das Amt für Personal und Organisation hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es gestaltet die Personalpolitik, bereitet personalpolitische Geschäfte  zuhanden des Staatsrates vor und sorgt für die Umsetzung der Personal  -  politik mit Hilfe von Indikatoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es berät und unterstützt den Staatsrat, die Direktionen und die Anstalten  in allen personellen und organisatorischen Fragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es sorgt für die harmonisierte Anwendung dieses Gesetzes und der  Spezialgesetze über das Personal des Staates und seiner Anstalten und  gibt zu diesem Zweck Stellungnahmen ab oder erstellt Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Es entwickelt und verwaltet die Systeme sowie die zentralisierten Per  -  sonalbewirtschaftungs- und die Personalinformationsinstrumente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Es entwickelt ein Gesamtkonzept für die Aus- und Weiterbildung der  Kader und bietet auf die Bedürfnisse der Mitarbeiterinnen und Mitar  -  beiter zugeschnittene Aus- und Weiterbildungsmassnahmen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Es sorgt für die Umsetzung der Massnahmen in den Bereichen Arbeits  -  sicherheit, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung am Arbeits  -  platz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Es führt eine Organisationseinheit für Personal- und Sozialberatung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Es nimmt alle weiteren Aufgaben wahr, die ihm dieses Gesetz und sei  -  ne Ausführungsbestimmungen oder die Spezialgesetze ausdrücklich zu  -  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Fachstellen bei den Direktionen und Anstalten
                            1  Jede Direktion oder Anstalt schafft und organisiert eine eigene Fachstelle  für die Personalbewirtschaftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Fachstelle ist bei den Direktionen oder Anstalten die fachliche An  -  sprechpartnerin für das Amt für Personal und Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Personal und Organisation hilft bei der Organisation dieser  Einheit mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 ...
Art. 15 ...
                            4 Instrumente zur Personalführung und -bewirtschaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Stellenplan
                            1  Es wird ein informatikgestützter Plan der beim Staat und seinen Anstalten  bestehenden Stellen erstellt. Der Stellenplan enthält Informationen über die  Funktion, die Budgetposition, den Kredit, die Anzahl in Vollzeitstellen um  -  gerechnete Stelleneinheiten und den Beschäftigungsgrad der Stelleninhabe  -  rinnen und -inhaber sowie über die entsprechenden Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Personal und Organisation verwaltet die Software, die für den  Stellenplan benutzt wird. Es bewirtschaftet ausserdem den Stellenplan, sofern  dies aus Rationalisierungsgründen, namentlich bei den Anstalten, nicht de  -  zentral erfolgen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Beschrieb, Bewertung und Einreihung der Funktionen – Grund -
                            satz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die für den Staat oder seine Anstalten ausgeübten Funktionen werden be  -  schrieben, bewertet und in Gehaltsklassen eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewertungskriterien werden aus den Anforderungen im intellektuellen,  psychosozialen   und   physischen   Bereich   und   aus   der   Verantwortung   der  Funktion abgeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat erlässt mit Weisungen den Funktionsbeschrieb und das Funkti  -  onsbewertungssystem. Er reiht die Funktionen in Gehaltsklassen ein. Die  Einreihung wird in einer Verordnung veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Beschrieb, Bewertung und Einreihung der Funktionen – Kom -
                            mission für die Bewertung und Einreihung der Funktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staatsrat verfügt über eine paritätische Kommission für die Bewertung  und Einreihung der Funktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission unterbreitet dem Staatsrat Anträge für den Beschrieb, die  Bewertung und Einreihung der Funktionen. Diese Anträge und die Begleitbe  -  richte sind nicht öffentlich zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat ernennt die Kommissionsmitglieder und bestimmt die Arbeits  -  weise der Kommission. Das Amt für Personal und Organisation führt das  Kommissionssekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Personalförderungssystem
                            1  Der Staatsrat wählt ein Personalförderungssystem, das die Erfassung der  von der Funktion geforderten und bei den Stelleninhaberinnen und -inhabern  ausgewiesenen Kompetenzen erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Aus- und Weiterbildung
                            1  Der Staatsrat beschliesst ein allgemeines Konzept für die Weiterbildung so  -  wie für die Ausbildung des Kaders, insbesondere im Bereich der Personal  -  führung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktionen und Anstalten erstellen soweit nötig spezifische Konzepte  für die ihnen unterstellten Personalkategorien. Die Konzepte werden nach  Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation dem Staatsrat zur  Genehmigung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Nachwuchsplanung
                            1  Der Staatsrat beschliesst ein System für die Nachwuchsplanung, insbeson  -  dere für Kaderpositionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Periodische Personalbeurteilung
                            1  Der Staatsrat beschliesst ein allgemeines System zur periodischen Personal  -  beurteilung. Die Beurteilung umfasst eine Analyse der erbrachten Leistun  -  gen, des Verhaltens und der Fähigkeiten sowie des Entwicklungspotenzials  der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (nachfolgend: Personalbeurteilung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Jahr muss ein persönliches Gespräch stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktionen und Anstalten erstellen so weit nötig spezifische Systeme  für die ihnen unterstellten Personalkategorien. Diese werden nach Stellung  -  nahme des Amtes für Personal und Organisation dem Staatsrat zur Genehmi  -  gung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Erfindungen und Vorschläge
                            1  Der Staatsrat beschliesst ein System zur Förderung von Erfindungen und  Vorschlägen des Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Dienstverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            1  Das Dienstverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates und  seiner Anstalten untersteht dem öffentlichen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Entstehung des Dienstverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Ausschreibung
                            1  Offene Stellen werden intern oder extern ausgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Führt die Ausschreibung nicht zum erwarteten Ergebnis, so wiederholt die  Anstellungsbehörde die Ausschreibung oder besetzt die Stelle durch Beru  -  fung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Anstellungsbedingungen
                            1  Voraussetzung für die Anstellung ist die für die Ausübung der Funktion er  -  forderliche fachliche und persönliche Eignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist es im Interesse des Staates notwendig, so kann die Anstellungsbehörde  mit dem Einverständnis der Bewerberin oder des Bewerbers Persönlichkeits  -  tests durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Je nach Art der zu besetzenden Stelle nimmt die Anstellungsbehörde die er  -  forderlichen Sicherheitskontrollen vor. Die Bewerberin oder der Bewerber  erklärt sich schriftlich damit einverstanden. Sie oder er wird über das Ergeb  -  nis der Kontrolle informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Wer sich für eine Funktion bewirbt, die regelmässigen Kontakt mit Min  -  derjährigen umfasst, muss einen ihn betreffenden  Sonderprivatauszug  aus  dem Strafregister gemäss Artikel 371a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs  oder bei ausländischer Staatsangehörigkeit ein gleichwertiges Dokument vor  -  legen. Der Staatsrat bestimmt in einer Richtlinie, für welche Funktionen diese  Pflicht besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3ter  Die   Anstellungsbehörden   der   Direktionen   und   Anstalten   können   die  Kontrolle auch auf die Anstellung in anderen Funktionen, die als risikobehaf  -  tet gelten, ausweiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3quater  Während einer Übergangsperiode bis 31. Dezember 2041 müssen die er  -  folgreichen   Bewerberinnen   und   Bewerber   zusätzlich   einen   ordentlichen  Strafregisterauszug vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die verfassungsmässigen und gesetzlichen Unvereinbarkeiten bleiben vor  -  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Nichtanstellung
                            1  Es besteht kein Anspruch auf Anstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Macht eine Bewerberin oder ein Bewerber ein auf konkreten Anhaltspunk  -  ten beruhendes diskriminierendes Motiv für die Nichtanstellung geltend, na  -  mentlich in Zusammenhang mit dem Geschlecht, dem Zivilstand oder der  Herkunft, so kann sie oder er von der Anstellungsbehörde eine Begründung  des Entscheids verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Ärztliche Untersuchung
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die längerfristig angestellt werden, müs  -  sen sich vor dem Dienstantritt ärztlich untersuchen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt des Staates bestimmt, ob der  Gesundheitszustand der Bewerberin oder des Bewerbers die Ausübung der  vorgesehenen Tätigkeit gestattet. Ist dies nicht der Fall, so wird die Anstel  -  lung hinfällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstellungsbehörde kann von der ärztlichen  Untersuchung absehen,  wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zu einem niedrigen Beschäfti  -  gungsgrad angestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Eidesleistung und feierliches Versprechen
                            1  Der Staatsrat bestimmt, welche Personalkategorien einen Eid leisten oder  ein feierliches Versprechen abgeben müssen. Die Spezialgesetze bleiben vor  -  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellung wird hinfällig, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter  den verlangten Eid nicht leisten oder das feierliche Versprechen nicht abge  -  ben will.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Anstellungsvertrag
                            1  Die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt durch einen  Vertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vertrag wird für eine befristete oder unbefristete Dauer abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vertrag bedarf der schriftlichen Form. Wird ein Vertrag jedoch für eine  Dauer von weniger als drei Monaten abgeschlossen und rechtfertigen es die  Umstände, so genügt die mündliche Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Probezeit
                            1  Die Probezeit beträgt sechs Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Dienstverhältnis kann während der Probezeit von beiden Parteien jeder  -  zeit gekündigt werden. Artikel 46 bleibt vorbehalten. Die Kündigung wird  mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Dienstverhältnis kann in den ersten zwei Monaten der Probezeit von je  -  der Partei mit einer Kündigungsfrist von einer Woche auf das Ende einer  Woche gekündigt werden. Ab dem dritten Monat der Probezeit kann das  Dienstverhältnis mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende ei  -  nes Monats gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bestehen Zweifel an der Eignung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters für  die Arbeitsstelle, so kann die Probezeit um höchstens sechs Monate verlän  -  gert werden. Nach Ablauf dieser Verlängerung ist keine weitere Verlänge  -  rung mehr möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei der Anstellung oder während der Probezeit kann ganz oder teilweise auf  diese verzichtet werden, und zwar für befristete Verträge, wenn die Mitarbei  -  terin oder der Mitarbeiter die betreffende Funktion schon vorher ausgeübt hat  oder wenn die Leistungen, das Verhalten und die Fähigkeiten mit denen er  -  fahrener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vergleichbar sind. Die Artikel 34  und 35 bleiben im Übrigen vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 ...
                            5.3 Änderung des Dienstverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Vorläufige Dienstenthebung und vorläufige Versetzung
                            1  Wenn dienstliche Gründe es rechtfertigen, kann die Anstellungsbehörde als  vorsorgliche Massnahme die sofortige Dienstenthebung verfügen. Aus glei  -  chen Gründen kann sie auch die vorläufige Versetzung von Mitarbeiterinnen  und Mitarbeitern an eine Stelle, die ihren Fähigkeiten entspricht, verfügen.  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen zuvor von der Anstellungsbe  -  hörde angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist aus triftigen Gründen anzunehmen, dass das Dienstverhältnis nach der  Dienstenthebung auf Grund einer Verfehlung der Mitarbeiterin oder des Mit  -  arbeiters nicht fortgesetzt werden kann, so kann die Dienstenthebung mit ei  -  ner Einstellung der Gehaltszahlungen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erweist sich die Dienstenthebung oder die Versetzung als unbegründet, so  hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anrecht auf eine angemessene Ge  -  nugtuung. Wenn sich die Einstellung der Gehaltszahlungen als unbegründet  erweist, so hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zudem Anrecht auf Ge  -  haltsnachzahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Versetzung – Grundsatz
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können versetzt oder mit anderen Aufga  -  ben betraut werden, die ihren Fähigkeiten entsprechen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Laufbahn- oder Nachwuchsplanung, die Erfordernisse einer polyva  -  lenten Ausbildung oder der beruflichen Weiterbildung dies rechtferti  -  gen. In diesem Fall erfolgt die Versetzung in gegenseitigem Einverneh  -  men;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine   administrative   Reorganisation,   die   Umwandlung   der   Stelle   der  betroffenen Person oder der Bedarf an Personalaustausch dies rechtfer  -  tigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  es die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter verlangt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  sie oder er den Anforderungen der Stelle wegen mangelnder Leistungen  oder Fähigkeiten oder auf Grund des Verhaltens nicht oder nicht mehr  entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Artikel 33 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Versetzung – Voraussetzungen
                            1  Aus den in Artikel 34 aufgeführten Gründen kann das Pflichtenheft jeder  -  zeit und ohne Frist vorübergehend oder geringfügig geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird das Pflichtenheft in Anwendung von Artikel 34 Bst. b dauerhaft und  erheblich geändert, entspricht die Versetzung der Stellenabschaffung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 47, der sinngemäss anwendbar ist. Es erfolgt eine Wiederanstellung
                            ohne Probezeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird das Pflichtenheft in Anwendung von Artikel 34 Bst. d dauerhaft und  erheblich geändert, entspricht die Versetzung der Kündigung nach den Arti  -  keln 38-40, die sinngemäss anwendbar sind. Es erfolgt eine Wiederanstel  -  lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird das Pflichtenheft in Anwendung von Artikel 34 Bst. a und c dauerhaft  und erheblich geändert, entspricht die Versetzung der Kündigung in gegen  -  seitigem Einvernehmen oder dem Rücktritt. Es erfolgt eine Wiederanstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In den Fällen nach den Absätzen 2, 3 und 4 wird das Gehalt der Einreihung  der neuen Funktion angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.4 Ordentliche Beendigung des Dienstverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Befristeter Vertrag
                            1  Der befristete Vertrag endet von Rechts wegen zum vertraglich vereinbarten  Zeitpunkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Vertragsende kann als Datum oder Erreichen eines Ziels festgelegt wer  -  den. Die Erneuerung des Vertrags erfordert die ausdrückliche Zustimmung  beider Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter Vorbehalt der Artikel 44 und 45 können beide Parteien das Dienstver  -  hältnis vor Vertragsablauf nur während der Probezeit kündigen. Wurde keine  Probezeit vereinbart oder ist diese abgelaufen, ist eine Kündigung nur mög  -  lich, wenn der Vertrag dies ausdrücklich vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Unbefristeter Vertrag – Grundsatz
                            1  Der unbefristete Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf  das Ende eines Monats gekündigt werden. Artikel 42 Abs. 2 bleibt vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Unbefristeter Vertrag – Kündigungsgründe
                            1  Die Anstellungsbehörde spricht die Kündigung aus, wenn die Mitarbeiterin  oder  der Mitarbeiter  die Anforderungen  der  Funktion wegen  mangelnder  Leistungen oder Fähigkeiten oder auf Grund des Verhaltens nicht mehr er  -  füllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Unbefristeter Vertrag – Mahnschreiben
                            1  Der Kündigung muss ein begründetes und schriftliches Mahnschreiben der  Dienstchefin oder des Dienstchefs vorangehen, das früh genug übergegeben  wird, damit die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter innert nützlicher Frist den  Anforderungen der Stelle gerecht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Mahnschreiben ist eine Warnung an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,  welche die Anforderungen ihrer Funktion gemäss Artikel 38 nicht erfüllen,  damit sie sich verbessern können, bevor allenfalls eine Kündigung ausgespro  -  chen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Mahnschreiben kann nicht mit Beschwerde angefochten werden. Die  Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann aber schriftlich ein begründetes Wie  -  dererwägungsgesuch gegen das Mahnschreiben an die Anstellungsbehörde  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsbehörde nimmt endgültig Stellung zum Wiederwägungsge  -  such. Es handelt sich um eine interne Wiedererwägung. Die Stellungnahme  zu dieser Wiedererwägung kann nicht mit Beschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Verfahren wird in den Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Unbefristeter Vertrag – Kündigungsverfahren
                            1  Im Kündigungsverfahren muss der Anspruch der Mitarbeiterin  oder des  Mitarbeiters auf rechtliches Gehör garantiert sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde ist für die Durchführung des Verfahrens zuständig.  Sie kann die Leitung des Verfahrens einer anderen Person innerhalb oder  ausserhalb der Verwaltung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kündigung wird mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Kündigungsverfahren richtet sich ausserdem nach dem Gesetz über die  Verwaltungsrechtspflege und den Ausführungsbestimmungen zum vorliegen  -  den Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Unbefristeter Vertrag – Folgen bei ungerechtfertigter Kündigung
                            1  Erweisen sich die Kündigungsgründe als ungerechtfertigt, so wird die Mit  -  arbeiterin oder der Mitarbeiter wieder in die jeweilige Funktion aufgenom  -  men. Bei tatsächlicher Beendigung des Dienstverhältnisses und wenn eine  Wiedereingliederung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nicht mehr mög  -  lich ist, hat sie oder er Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von maxi  -  mal 18 Monatslöhnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Rücktritt
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können mit einer Kündigungsfrist von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Monaten auf Ende eines Monats kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfordert es die Funktion, insbesondere beim Lehrpersonal, so kann der  Staatsrat für die Kündigung durch Rücktritt eine andere Frist und einen ande  -  ren Zeitpunkt festsetzen. In diesem Fall sind Frist und Zeitpunkt auch auf die  in Artikel 37 vorgesehene Kündigung anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rücktritt wird der Anstellungsbehörde mit eingeschriebenem Brief mit  -  geteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sofern das Interesse der Dienststelle nicht dagegen spricht, kann die Anstel  -  lungsbehörde auch eine kürzere Kündigungsfrist zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In Ausnahmefällen und aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interes  -  ses kann die Anstellungsbehörde von der zurücktretenden Person verlangen,  dass sie die Funktion bis zum Stellenantritt einer qualifizierten Nachfolgerin  oder eines qualifizierten Nachfolgers, längstens jedoch während 6 Monaten,  weiter ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen
                            1  Nach Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation kann das  Dienstverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen auf einen gewählten Zeit  -  punkt nach vertraglich vereinbarten Bestimmungen aufgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.5 Ausserordentliche Beendigung des Dienstverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Entlassung aus wichtigen Gründen – Grundsatz
                            1  Die Anstellungsbehörde kann bei schwerer oder wiederholter Verletzung  der Dienstpflichten oder wegen anderen Umständen, unter denen die Fortfüh  -  rung des Arbeitsverhältnisses für sie nach Treu und Glauben nicht mehr zu  -  mutbar ist, die Entlassung aus wichtigen Gründen aussprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entlassung aus wichtigen Gründen erfolgt mit sofortiger Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Entlassung aus wichtigen Gründen – Verfahren
                            1  Das Verfahren richtet sich nach Artikel 40. In schwer wiegenden Fällen und  wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die erhobenen Tatbestände ein  -  gesteht, kann die Entlassung nach einem vereinfachten dringlichen Verfahren  verfügt werden. Der Staatsrat regelt dieses Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn es die Umstände erlauben, ergeht ein Mahnschreiben gemäss Arti  -  kel  39 Abs. 2, bevor die Entlassung verfügt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann verpflichtet werden, die Verfah  -  renskosten zu tragen. Führt das Verfahren nicht zur Entlassung und hat die  Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aus eigenem Verschulden oder aus Fahr  -  lässigkeit Anlass zu diesem Verfahren gegeben oder es erschwert, so kann sie  oder er ebenfalls verpflichtet werden, die Kosten ganz oder teilweise zu tra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Folgen bei ungerechtfertigter Entlassung richten sich nach Artikel 41.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Missbräuchliche Kündigung oder Entlassung
                            1  Die Kündigung oder die Entlassung ist missbräuchlich, wenn sie ausgespro  -  chen wird:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  aus einem Grund, der in der Person der Mitarbeiterin oder des Mitarbei  -  ters liegt, es sei denn, dieser Grund stehe in einem Zusammenhang mit  dem Dienstverhältnis oder schade ernsthaft den Interessen des Staates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  weil die Mitarbeiterin  oder der  Mitarbeiter  ein verfassungsmässiges  Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus  diesem Gesetz, den Ausführungsbestimmungen oder dem Anstellungs  -  vertrag oder schade ernsthaft den Interessen des Staates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  um zu verhindern, dass rechtliche Ansprüche aus diesem Gesetz, den  Ausführungsbestimmungen   oder   dem   Anstellungsvertrag   entstehen  oder nach Treu und Glauben geltend gemacht werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  weil die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Militär-, Zivil- oder Zivil  -  schutzdienst leistet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  weil die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine nicht freiwillig über  -  nommene gesetzliche Pflicht erfüllt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  wegen Schwangerschaft, Mutterschaft oder Arbeitsunfähigkeit in Folge  von Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Mutterschaft, unter Vor  -  behalt von Artikel 48;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  während der Schwangerschaft, ausser während der Probezeit und unter  Vorbehalt von Artikel 44;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  weil die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einer Arbeitnehmerorganisa  -  tion angehört;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  weil die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine gewerkschaftliche Tä  -  tigkeit ausübt, es sei denn, das diesbezügliche Verhalten beeinträchtige  stark den dienstlichen Betrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Folgen bei missbräuchlicher Entlassung richten sich nach Artikel 41.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Abschaffung einer Stelle
                            1  Bei der Abschaffung einer Stelle wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter  an eine ihrer oder seiner Ausbildung und ihren oder seinen Fähigkeiten ent  -  sprechende verfügbare Stelle versetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn keine verfügbare Stelle der Ausbildung und den Fähigkeiten der Mit  -  arbeiterin oder des Mitarbeiters entspricht, wird das Dienstverhältnis aufge  -  löst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es kann mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf das Ende eines Mo  -  nats gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unter Vorbehalt von Absatz 5 hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bei  Entlassung oder Versetzung nach Artikel 35 Abs. 2 in eine tiefer eingereihte  Stelle Anspruch auf eine Entschädigung nach Alter und Dienstjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es besteht kein Anspruch auf diese Entschädigung, wenn die Mitarbeiterin  oder der Mitarbeiter ein Angebot für eine gehaltsmässig gleichwertige Stelle  ausschlägt.   Es   besteht   ebenfalls   kein   Entschädigungsanspruch,   wenn   der  Staat der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine Stelle zu vergleichbaren  Bedingungen bei einem anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber ver  -  schafft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Artikel 50-55 über die Pensionierung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47a Besitzstandentschädigung
                            1  Im Falle einer Versetzung oder einer Stellenabschaffung aus Reorganisati  -  onsgründen wird Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die das entsprechende  reglementarische Alter erreicht haben, eine Entschädigung gewährt, die ihnen  das gleiche Lohnniveau bis zur Pensionierung garantiert. Der Staatsrat regelt  die Einzelheiten für die Gewährung der Besitzstandentschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Dauernde Arbeitsunfähigkeit
                            1  Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall führt von Rechts wegen  zur Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn sie mehr als 365 Abwesen  -  heitstage innerhalb von 547 aufeinanderfolgenden Tagen umfasst. Die An  -  stellungsbehörde kann die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter entweder un  -  mittelbar nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder später wieder anstel  -  len. Die Einzelheiten werden auf dem Verordnungsweg geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Artikel 110 über den Gehaltsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krank  -  heit oder Unfall bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Tod und Verschollenheit
                            1  Mit dem Tod endet das Dienstverhältnis von Rechts wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bleibt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in Todesgefahr verschollen  oder nachrichtenlos abwesend, endet das Dienstverhältnis von Rechts wegen  drei Monate nach dem Tag des Verschwindens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.6 Pensionierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Freiwillige Pensionierung
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können zu Beginn des Monats, von  dem an sie gemäss der Gesetzgebung über die Pensionskasse des Staatsperso  -  nals Anspruch auf eine Alterspension oder eine Altersrente haben, in den Ru  -  hestand treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Einverständnis der Anstellungsbehörde kann sie oder er teilweise in den  Ruhestand treten. Der Staatsrat legt fest, bis zu welchem Prozentsatz der teil  -  weise Altersrücktritt höchstens zulässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kündigung erfolgt auf Ende eines Monats unter Einhaltung einer Kün  -  digungsfrist von drei Monaten. Wenn es die Besonderheit der Funktion erfor  -  dert, insbesondere beim Lehrpersonal, kann der Staatsrat einen anderen Kün  -  digungstermin festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei   einer   Pensionierung   vor   dem   AHV-Rentenalter   finanziert   der   Staat  einen Teil der Rückerstattung des durch die Pensionskasse des Staatsperso  -  nals gewährten AHV-Vorschusses, sofern die Mitarbeiterin oder der Mitar  -  beiter Anlass zur Zufriedenheit gab und über genügend Jahre im Dienst des  Staates tätig war. Der Staatsrat legt die Voraussetzungen für diese Finanzie  -  rung und deren Umfang fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Pensionierung von Rechts wegen
                            1  Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das Höchstalter für die Pensionie  -  rung erreicht, so endet das Dienstverhältnis automatisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Höchstalter für die Pensionierung wird in den Ausführungsbestimmun  -  gen festgelegt. Es kann für  bestimmte Personalkategorien  unterschiedlich  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat kann reglementarisch festlegen, dass die Mitarbeiterin oder  der Mitarbeiter mit dem Einverständnis des Arbeitgebers das Dienstverhältnis  über das Höchstalter hinaus weiterführen kann. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Dienstverhältnis endet von Gesetzes wegen am Ende des Monats, in  dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das Höchstalter erreicht hat, oder  zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn das Dienstverhältnis über das Höchstalter  hinaus weitergeführt wird. Wenn es die Besonderheit der Funktion erfordert,  insbesondere   beim   Lehrpersonal,   können   die   Ausführungsbestimmungen  einen anderen Termin vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In besonderen Fällen kann der Staatsrat im Einvernehmen mit der Mitarbei  -  terin oder dem Mitarbeiter die Beendigung des Dienstverhältnisses über das  Höchstalter nach Absatz 2 hinaus, längstens aber bis zum 70. Altersjahr ver  -  schieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Versetzung in den Ruhestand – Bei Unzulänglichkeit
                            1  Die Anstellungsbehörde kann eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter in  den Ruhestand versetzen, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt  sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erfüllt die Anforderungen der  Funktion wegen mangelnder Leistungen, aufgrund des Verhaltens oder  aufgrund   mangelnder   Fähigkeit,   insbesondere   im   Falle   körperlicher  Probleme, nicht mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat ein Alter erreicht, ab dem im  Sinne der Gesetzgebung  über die Pensionskasse des Staatspersonals  Anspruch auf eine Alterspension besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften über die ordentliche Kündigung sind anwendbar. Die Ver  -  setzung in den Ruhestand kann indes auch im gegenseitigen Einvernehmen  erfolgen (Art. 43).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Versetzung in den Ruhestand – Bei Abschaffung einer Stelle
                            1  Die Versetzung in den Ruhestand kann auch an Stelle der Entlassung infol  -  ge Abschaffung einer Stelle verfügt werden, sofern die Bedingungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 52 Abs. 1 Bst. b erfüllt sind.
                            2  Die Verfügung wird 6 Monate später wirksam. Artikel 47 Abs. 4 und 5 ist  nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Versetzung in den Ruhestand – Leistungen des Staates
                            1  Der Staatsrat erlässt die notwendigen Bestimmungen für einen angemesse  -  nen Ausgleich durch den Arbeitgeber für die Nachteile, die aus der Verset  -  zung in den Ruhestand vor Erreichen des AHV-Rentenalters entstehen. Der  Ausgleich durch den Arbeitgeber entspricht mindestens den Leistungen, die  dem Personal gewährt werden, das freiwillig vor dem AHV-Rentenalter in  den Ruhestand tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Versetzung in den Ruhestand ganz oder teilweise auf fehlerhaftes  Verhalten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zurückzuführen, so werden  die Leistungen des Staates gekürzt oder gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 ...
                            6 Pflichten des Personals
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Allgemeine Pflichten
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen ihre Arbeit sorgfältig, beruflich  kompetent und loyal zu ihrem Arbeitgeber aus. Sie verpflichten sich, durch  die Qualität ihrer Leistungen den Interessen des Staates und des öffentlichen  Dienstes zu dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie planen und organisieren ihre Arbeit und zeigen Initiative, um die festge  -  legten Ziele zu erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erweisen sich mit ihrem Verhalten des Ansehens und Vertrauens wür  -  dig, die mit ihrer Funktion im öffentlichen Dienst verbunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Besondere Pflichten der direkten Vorgesetzten
                            1  Die direkten Vorgesetzten haben die folgenden besonderen Pflichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie definieren klar ihre Erwartungen bezüglich der Aufträge, Aufgaben  und Ziele.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie geben den ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die  notwendigen Anweisungen, damit diese ihre Arbeit planen und organi  -  sieren können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie gewährleisten die ständige Betreuung des ihnen unterstellten Perso  -  nals, sie sorgen dafür, dass das Personal die Pflichten wahrnimmt, die  aus diesem Gesetz hervorgehen, und sie prüfen, ob die Arbeit richtig  ausgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie behandeln das Personal gerecht und mit Respekt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tragen die Verantwortung für die gemäss ihren Weisungen ausgeführten  Handlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Arbeitsdauer und Arbeitszeit
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter widmen ihrer Arbeit die ganze Zeit,  die in den Vorschriften über die Arbeitsdauer und Arbeitszeit in den Regle  -  menten und im Anstellungsvertrag dafür vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Arbeitsdauer   des   Personals   wird   in   den   Ausführungsbestimmungen  festgelegt. Je nach Personalkategorien kann eine unterschiedliche Arbeitsdau  -  er vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Rahmen der in den Ausführungsbestimmungen festgelegten Arbeitsdau  -  er können die Direktionen und Anstalten je nach Bedürfnis der Dienststellen  und der Personalkategorien verschiedene Arbeitszeitmodelle vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Überstunden und besondere Dienstzeiten
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können verpflichtet werden, Über  -  stunden zu leisten. Diese Überstunden müssen noch im laufenden Jahr durch  Freizeit ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, haben die Mitarbeiterin  -  nen und Mitarbeiter Anspruch auf die Vergütung nach Artikel 91.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn es die Funktion erfordert, können die Mitarbeiterinnen und Mitarbei  -  ter verpflichtet werden, besondere Dienstzeiten wie Nachtdienst, Pikettdienst  oder Präsenzdienst zu leisten. Die Grenzen dieser Dienstzeiten sowie der  Ausgleich und die Vergütung, zu denen sie berechtigen, werden in den Aus  -  führungsbestimmungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Amtsgeheimnis
                            1  Es ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern untersagt, dienstliche Angele  -  genheiten zu verbreiten, von denen sie in Ausübung ihrer Funktion Kenntnis  erhalten und die ihrer Natur und den Umständen nach oder gemäss besonde  -  ren Vorschriften geheim zu halten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ebenfalls untersagt, amtliche  Dokumente Dritten im Original oder in Kopie zugänglich zu machen oder  diese über den dienstlichen Bedarf hinaus im Besitz zu behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach der Auflösung des Dienstver  -  hältnisses bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Informationspflicht – Strafrechtliche Verfolgung von Mitarbeite -
                            rinnen und Mitarbeitern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die strafrechtlich verfolgt werden, sind  verpflichtet,  die  Anstellungsbehörde  davon  in Kenntnis  zu  setzen,  es  sei  denn, die Straftat sei nicht schwer wiegend und stehe in keinem Zusam  -  menhang mit der ausgeübten Funktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Informationspflicht – Von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
                            festgestellte Widerhandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter,   die   in   der   Ausübung   ihrer   Funktion  Kenntnis von strafbaren und den Interessen des Staates schadenden Handlun  -  gen haben oder solche vermuten, sind verpflichtet, dies unverzüglich der An  -  stellungsbehörde oder subsidiär dem Staatsrat zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Scheint die Tat strafrechtlichen Charakter zu haben, so zeigt die Anstel  -  lungsbehörde oder der Staatsrat sie der zuständigen Strafbehörde an. In nicht  schwerwiegenden Fällen kann auf eine Anzeige verzichtet werden. Erstattet  die Anstellungsbehörde oder die Direktion Anzeige, so setzt sie den Staatsrat  davon in Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausführungsbestimmungen können für gewisse Personalkategorien die  Pflicht einführen, von Dritten begangene Straftaten, von denen Mitarbeiterin  -  nen und Mitarbeiter in der Ausübung ihrer Funktion Kenntnis erhalten haben,  der zuständigen Strafbehörde anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Artikel 302 Abs. 1 der Strafprozessordnung über die Anzeigepflicht der Be  -  amtinnen und Beamten der Kantonspolizei bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in gutem Glauben eine offensichtlich  strafbare oder den Interessen des Staates schadende Handlung gemeldet oder  bezeugt haben, dürfen daraus keine beruflichen Nachteile entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Zusammenarbeit zwischen Dienststellen
                            1  Im öffentlichen Interesse oder um den guten Geschäftsgang der Verwaltung  sicherzustellen, tauschen die Dienststellen die erforderlichen Informationen  untereinander aus. Die Spezialgesetze sowie Artikel 64 bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Datenschutz durch das Personal
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Personendaten bearbeiten, sind ver  -  pflichtet, die Gesetzgebung über den Datenschutz zu befolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Zeugnis vor Gericht
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen vor Gericht als Zeugen oder Exper  -  ten über Tatbestände, von denen sie in Ausübung ihrer Funktion Kenntnis er  -  halten   haben,   nur   mit   schriftlicher   Ermächtigung   der   Direktion   oder   der  betroffenen Anstalt Aussagen machen. Diese Ermächtigung muss auch nach  Auflösung des Dienstverhältnisses eingeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ermächtigung kann nur dann verweigert werden, wenn ein erhebliches  öffentliches Interesse dies erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gleichen Vorschriften gelten für das Vorlegen offizieller Akten vor Ge  -  richt und für das Aushändigen von Bestätigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Ungerechtfertigte Vorteile
                            1  Es ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern untersagt, in Zusammenhang  mit ihrer Tätigkeit für sich oder andere Vorteile zu beanspruchen, anzuneh  -  men oder sich versprechen zu lassen. Die Bestimmungen der Strafprozess  -  ordnung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Nebenbeschäftigung
                            1  Die   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   dürfen   keiner   Gewinn   bringenden  oder die Tätigkeit beim Staat beeinträchtigenden Nebenbeschäftigung nach  -  gehen ohne besondere schriftliche Ermächtigung der Direktion oder der An  -  stalt, der sie unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Arbeitsfrieden und Streik
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Staat wahren den Arbeits  -  frieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Vorbehalt von Absatz 7 ist Streik zulässig, wenn die folgenden Be  -  dingungen kumulativ erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Der Streik muss Arbeitsbeziehungen betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er muss sich auf eine Kollektivstreitigkeit beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Das Schlichtungsorgan ist angerufen worden und hat eine Bescheini  -  gung über das Scheitern des Schlichtungsversuchs ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Der Streik muss für die Zielsetzung verhältnismässig sein und als letz  -  tes Mittel eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nachdem die Bescheinigung über das Scheitern des Schlichtungsversuchs  ausgestellt wurde, hinterlegt die Arbeitnehmendenorganisation, die in Streik  treten will, rechtzeitig eine Streikankündigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die gemäss Absatz 2 der Arbeit fernblei  -  ben, erhalten keinen Lohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sind die Bedingungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, so trifft der Staatsrat die  geeigneten Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ein Minimalbetrieb wird in denjenigen Sektoren gewährleistet, in denen  eine Arbeitsniederlegung die unerlässlichen Dienstleistungen für die Bevöl  -  kerung direkt oder indirekt gefährden könnte. Der Staatsrat bestimmt nach  Stellungnahme der Anstellungsbehörde die Tätigkeitsbereiche und legt die  Einzelheiten für einen Minimalbetrieb fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Für folgende Personalkategorien gilt ein Streikverbot: Polizistinnen und Po  -  lizisten sowie Fachfrauen und Fachmänner für Justizvollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Direktionen und die Anstalten unter Vorbehalt der Stellungnahme der  für sie zuständigen Direktion können das Streikrecht gewisser Personalkate  -  gorien in Ausnahmesituationen einschränken, namentlich wenn dies für den  Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit nötig ist. Die für  den Streik verantwortlichen Personalverbände sind gehalten, bei der Umset  -  zung solcher Massnahmen mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68a Schlichtungs- und Schiedsorgan
                            1  Dem Schlichtungsorgan gehören drei Mitglieder und jeweils eine Stellver  -  treterin oder ein Stellvertreter, die zu Beginn jeder Legislaturperiode vom  Grossen Rat für die Dauer der Legislatur gewählt werden, an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kantonsgericht schlägt dem Grossen Rat eine Kantonsrichterin oder  einen Kantonsrichter vor, die oder der das Präsidium übernimmt. Der Staats  -  rat einerseits und die anerkannten Personalverbände andererseits stellen je  eine Vertreterin oder einen Vertreter aus ihren Reihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stellvertreter/innen werden auf gleiche Weise und im Verlauf desselben  Verfahrens bezeichnet und ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird das Schlichtungsorgan angerufen, so beruft dieses die Parteien ein, das  heisst die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmendenvertreter/innen. Es versucht  so lange zu schlichten, wie eine gütliche Einigung möglich ist. Gelingt ihm  das nicht, so stellt es eine Bescheinigung über das Scheitern des Schlich  -  tungsversuchs aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nachdem festgestellt wurde, dass der Schlichtungsversuch gescheitert ist,  können die Parteien bis spätestens zehn Tage nach Erhalt der Bescheinigung  über das Scheitern des Schlichtungsversuchs die Streitsache den Personen  nach   Absatz   1   zur   Beurteilung   im   Schiedsverfahren   unterbreiten.   Der  Schiedsspruch ist endgültig und für die Parteien verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Einzelheiten werden in einem vom Staatsrat genehmigten Reglement  bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Dienstliche Beziehungen zwischen den Mitarbeiterinnen und
                            Mitarbeitern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die dienstlichen Beziehungen zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbei  -  tern sollen von Respekt, Höflichkeit und Solidarität geprägt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben sich bei der Aufgabenerfüllung  im Rahmen ihrer Möglichkeiten und ohne besondere Aufforderung gegensei  -  tig zu unterstützen und zu vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Ausstand
                            1  Für den Ausstand der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21-25 VRG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Wohnsitz und Dienstwohnung
                            1  In den Ausführungsbestimmungen kann für gewisse Personalkategorien auf  Grund der Besonderheit ihrer Funktion eine Wohnsitzpflicht im Kanton fest  -  gelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn es der Dienst erfordert, kann die Anstellungsbehörde die Mitarbeite  -  rinnen und Mitarbeiter verpflichten, an einem bestimmten Ort Wohnsitz zu  nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Personalbeurteilung
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben sich periodisch in Bezug auf  ihre Leistungen, ihr Verhalten und ihre Fähigkeiten beurteilen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Berufliche Aus- und Weiterbildung
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, an den obligatori  -  schen Ausbildungsprogrammen teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Erfindungen
                            1  Erfindungen, die von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Aus  -  übung ihrer dienstlichen Tätigkeit beim Staat gemacht werden, gehören dem  Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Anstellungsverträgen wird in Übereinstimmung mit Absatz 1 festge  -  halten, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter alle ihre Rechte an Erfin  -  dungen an den Staat abtreten. Artikel 95 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Spezialgesetze, insbesondere das Gesetz über die Universität bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74a Übertragung von Urheberrechten
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen dem Staat die Urheber  -  rechte an allen Werken im Sinne des Bundesgesetzes über das Urheberrecht,  die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit im Dienst des Staates geschaffen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat vergütet solche Werke nicht zusätzlich zum Gehalt der Mitarbei  -  terin oder des Mitarbeiters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die Spezialgesetze, namentlich das Gesetz über die  Universität, und die Sondervereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Verletzung der Pflichten des Personals
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Folgen für das Dienstverhältnis
                            1  Die Verletzung der Dienstpflichten kann je nachdem, wie schwer wiegend  sie ist, zu einer Änderung oder zur Beendigung des Dienstverhältnisses ge  -  mäss den Artikeln 32, 33, 34, 38, 44 und 52 führen. Das Verfahren richtet  sich nach den geltenden speziellen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Spezialgesetze, die ausserdem Disziplinarstrafen für gewisse Personal  -  kategorien vorsehen, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit
                            1  Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter  ist im Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger gere  -  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Mitteilung der Strafbehörde an die Verwaltungsbehörde
                            1  Die Strafbehörde, die mit einem Fall betraut ist, in dem eine Mitarbeiterin  oder   ein   Mitarbeiter   als   beschuldigte   Person   auftritt,   ist   verpflichtet,   die  betroffene Direktion davon in Kenntnis zu setzen, wenn die dieser Person zur  Last gelegte Straftat in Zusammenhang mit ihrer Funktion steht oder das Ver  -  trauensverhältnis zwischen dem Staat und dieser Mitarbeiterin oder diesem  Mitarbeiter beeinträchtigen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion informiert den Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Gehaltsanspruch des Personals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.1 Bestandteile des Gehalts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78
                            1  Im Gehalt des Personals sind enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Funktionsgehalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Zulagen und Gratifikationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Prämien und Belohnungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die besonderen Entschädigungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Sozialversicherungsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.2 Gehaltsskalen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Grundsatz
                            1  Der Staatsrat erlässt durch Beschluss zwei Gehaltsskalen, und zwar die all  -  gemeine Gehaltsskala und die Sondergehaltsskala. Er erlässt ausserdem die  ergänzenden Bestimmungen, die für die Gehälter der Ärzte notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das jährliche Mindestgehalt in der allgemeinen Gehaltsskala beträgt min  -  destens 37'000 Franken für eine Vollzeitbeschäftigung. Das jährliche Höchst  -  gehalt in der allgemeinen Gehaltsskala beträgt maximal 170'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   jährliche   Höchstgehalt   in   der   Sondergehaltsskala   beträgt   maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die in den Absätzen 2 und 3 angegebenen Beträge werden in 12 Monatsge  -  hälter aufgeteilt. Diese Beträge entsprechen dem Landesindex der Konsu  -  mentenpreise von 104 Punkten (Mai 1993 = 100 Punkte). Sie werden bei In  -  krafttreten des Gesetzes dem gewährten Index angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Struktur
                            1  Jede Gehaltsskala ist in Gehaltsklassen unterteilt, deren Zahl vom Staatsrat  festgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Gehaltsklasse hat einen Mindest- und einen Höchstbetrag. Die Diffe  -  renz zwischen diesen Beträgen ist in Stufen unterteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Anpassung
                            1  Der Staatsrat prüft jedes Jahr, ob die Gehaltsskalen angepasst werden müs  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Prüfung erfolgt nach Anhören des Personals und unter Berücksichti  -  gung der folgenden Faktoren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Reallohnentwicklung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  finanzielle Lage des Staates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  wirtschaftliche und soziale Verhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat passt die Gehaltsskalen mindestens alle 3 Jahre dem Index der  Konsumentenpreise an; wenn die finanzielle Lage des Staates dies rechtfer  -  tigt, kann auch nur eine Teilanpassung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im selben zeitlichen Rahmen wie in Absatz 3 passt der Staatsrat die Ge  -  haltsskalen der Reallohnentwicklung an. Bei einer negativen Entwicklung  kann jedoch die Anpassung den sozialen Aspekten Rechnung tragen. Bei ei  -  ner positiven Entwicklung kann auch nur eine Teilanpassung erfolgen, wenn  die finanzielle Lage des Staates dies rechtfertigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Subventioniert der Staat die Lohnkosten gewisser Sektoren, so werden die  entsprechenden   Subventionen   im   selben   Verhältnis   wie   die   Gehälter   des  Staatspersonals angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Naturalleistungen
                            1  Naturalleistungen sind Teil des Funktionsgehalts. Ihr Wert wird vom Staats  -  rat festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 13. Monatsgehalt
                            1  Zusätzlich zum innerhalb der Gehaltsskalen festgesetzten Jahresgehalt ha  -  ben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf ein 13.  Monatsgehalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das dreizehnte Monatsgehalt entspricht einem Zwölftel des Jahresgehalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Arbeitsmarktzulage
                            1  Erlaubt es das Funktionsgehalt von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder  gewisser Personalkategorien auf Grund der Arbeitsmarktlage nicht, qualifi  -  ziertes Personal zu halten oder anzustellen, so kann der Staatsrat vorüberge  -  hend eine Zulage gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sobald die Arbeitsmarktlage die nach Absatz 1 ergriffene Massnahme nicht  mehr rechtfertigt, wird die Zulage gekürzt oder gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.3 Ausserordentliche Gehaltsskalen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85
                            1  Für spezifische, insbesondere an der Universität ausgeübte wissenschaftli  -  che Funktionen können ausserordentliche Gehaltsskalen festgelegt werden.  Die Mindest- und Höchstbeträge dieser Skalen bewegen sich in einer Band  -  breite innerhalb der allgemeinen Gehaltsskala.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.4 Festsetzung des Funktionsgehalts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Zuständigkeit
                            1  Die Anstellungsbehörde setzt das Funktionsgehalt nach Stellungnahme des  Amtes für Personal und Organisation oder auf der Grundlage entsprechender  Richtlinien dieses Amtes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Anfangsgehalt
                            1  Das Anfangsgehalt wird zwischen dem Minimum und dem Maximum der  der Funktion zugeordneten Klassen unter Berücksichtigung der beruflichen  und der persönlichen Erfahrung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters fest  -  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfügt jedoch eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter nicht über die Aus  -  bildung oder Erfahrung gemäss den Anforderungen der Funktion und des  Arbeitsplatzes, so wird das Anfangsgehalt unterhalb der der Funktion zuge  -  ordneten Klassen festgesetzt. Sobald die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter  diesen Anforderungen entspricht, wird das Gehalt nach Absatz 1 innerhalb  der der Funktion zugeordneten Klassen festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Jährliche Gehaltserhöhung – Grundsatz
                            1  Ist das Gehalt in der allgemeinen Gehaltsskala festgesetzt, so hat die Mitar  -  beiterin oder der Mitarbeiter jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres An  -  spruch auf eine Gehaltserhöhung, die einer oder mehreren Gehaltsstufen ent  -  spricht, bis das Maximum der jeweiligen Klasse erreicht ist. Dazu müssen  folgende Bedingungen erfüllt sein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Das Gehalt ist in einer der Funktion zugeordneten Klasse festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat die Probezeit im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 beendet.
                            c)  Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erfüllt vollumfänglich die Anfor  -  derungen der Funktion und der Arbeitsstelle bezüglich Verhalten, Fä  -  higkeiten und Qualität der Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anstellungsvertrag kann jedoch während einer bestimmten Zeit ein fi  -  xes   Gehalt   ohne   Gehaltserhöhung   vorsehen,   insbesondere   auf   Grund   der  Arbeitsmarktlage oder bei vorübergehender Anstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist das Gehalt der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters in der Sondergehaltss  -  kala festgesetzt, so bestimmt der Anstellungsvertrag den Anspruchauf Ge  -  haltserhöhung, deren zeitliche Abfolge und die Einzelheiten für die Gewäh  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist das Gehalt einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters in einer ausseror  -  dentlichen Gehaltsskala festgesetzt, so bestimmt der Staatsrat in einem Re  -  glement den Anspruch auf Gehaltserhöhung, deren zeitliche Abfolge und die  Einzelheiten für die Gewährung. Die Spezialgesetze bleiben im Übrigen vor  -  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Jährliche Gehaltserhöhung – Verweigerung der Gehaltserhöhung
                            oder Aufschub innerhalb des Jahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Genügt   eine   Mitarbeiterin   oder   ein   Mitarbeiter   den   Anforderungen   der  Funktion wegen mangelnder Leistungen oder Fähigkeiten oder auf Grund des  Verhaltens nicht oder nur zum Teil, so wird die Gehaltserhöhung nicht oder  nur teilweise gewährt oder innerhalb des Jahres aufgeschoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausführungsbestimmungen regeln die Gewährung der Gehaltserhöhung  bei langdauernder Abwesenheit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.5 Entstehen und Erlöschen des Gehaltsanspruchs
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90
                            1  Der Gehaltsanspruch entsteht mit dem Tag, an dem die Mitarbeiterin oder  der Mitarbeiter in den Staatsdienst eintritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erlischt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Im Falle des Todes  einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters erlischt der Gehaltsanspruch je  -  doch erst am Ende des auf den Tod folgenden Monats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.6 Überstunden und besondere Dienstzeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Überstunden leisten, die nicht nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 59 ausgeglichen werden können, haben unter Vorbehalt von Absatz 2
                            Anspruch auf deren Vergütung zum Stundenansatz und auf eine zusätzliche  Entschädigung. In der Nacht oder an einem dienstfreien Tag geleistete Über  -  stunden berechtigen ebenfalls zu einer zusätzlichen Entschädigung, selbst  wenn sie ausgeglichen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Überstunden des höheren Kaders werden nur dann vergütet, wenn sie  sich innerhalb einer im Ausführungsreglement festgelegten Unter- und Ober  -  grenze  bewegen.  Die Entschädigung entspricht dem Stundenansatz.  Nach  Auszahlung der Überstunden werden restliche Überstunden gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für unregelmässige Arbeitszeit sowie besondere Dienstzeiten wie Pikett  -  dienst und Präsenzdienst besteht zusätzlich zu dem in Artikel 59 Abs.  2 vor  -  gesehenen Ausgleich Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung, es sei  denn, die Einreihung der von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausgeüb  -  ten Funktion trage dem bereits Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.7 Prämien und Belohnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92–94 1 )
Art. 94a Prämien
                            1  Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg ein Prämiensystem zur Beloh  -  nung von aussergewöhnlichen Einzel- oder Gruppenleistungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Artikel 92–94 in der Fassung des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 sind nie in Kraft getre  -  ten und gelten als aufgehoben durch die Gesetz vom 22. Juni 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 Belohnung für Erfindungen und Vorschläge
                            1  Für Erfindungen oder Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsmethoden  haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf eine Belohnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Erfindungen, deren Nutzung für den Staat gewinnbringend ist, haben  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausserdem Anspruch auf eine angemes  -  sene Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.8 Zulagen und Gratifikationen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Arbeitgeberzulage für Kinder
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf eine Arbeitgeber  -  zulage für Kinder, sofern sie für deren Unterhalt aufkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anspruchsberechtigung für eine Arbeitgeberzulage für Kinder richtet  sich nach Artikel 7 des Gesetzes vom 26.  September 1990 über die Familien  -  zulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zulage wird bis zum vollendeten 16.  Altersjahr des Kindes ausgerichtet;  für Kinder in Ausbildung oder invalide Kinder wird der Anspruch auf die Zu  -  lage bis zum vollendeten 25.  Altersjahr verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ausführungsbestimmungen legen ausserdem fest:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Höhe der Zulage sowie die Einzelheiten für die Gewährung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Aufteilung des Anspruchs, wenn die Eltern eines zur Zulage berech  -  tigenden Kindes beide für den Staat oder für eine Einrichtung arbeiten,  deren Gehälter vom Staat subventioniert werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Anspruch auf die Zulage bei einer Tätigkeit von kurzer Dauer oder  mit einem geringen Beschäftigungsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Einmalige Zulage bei Invalidität oder im Todesfall
                            1  Bei Invalidität oder Tod einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters kann ihr  oder ihm beziehungsweise den Hinterbliebenen unter Berücksichtigung ihrer  finanziellen Lage eine Zulage zugesprochen werden, die höchstens einem  Jahresgehalt entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Dienstaltersgeschenk
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten nach 25 und 35 geleisteten  Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Geschenk besteht wahlweise in einem Geldbetrag, einem bezahlten Ur  -  laub oder einer Kombination dieser beiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können den bezahlten Urlaub in einem  Mal beziehen oder ihn im Rahmen der Arbeitszeitgestaltung verwenden, so  -  fern die Bedürfnisse der Dienststelle dies erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Betrag des Dienstaltersgeschenks und die Umrechnung in bezahlten Ur  -  laub werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.9 Besondere Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Vertretungsentschädigung
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einer ihnen übergeordneten Funkti  -  on eine längerfristige Vertretung wahrnehmen, haben Anspruch auf eine Ver  -  tretungsentschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Sitzungsentschädigung und Entschädigung für besondere Arbei -
                            ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an einer Sitzung einer Kommission  der Staatsverwaltung als Mitglied teilnehmen, können dafür entschädigt wer  -  den. Besondere Arbeiten ausserhalb von Sitzungen können ebenfalls entschä  -  digt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Spesenentschädigung
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf eine angemesse  -  ne Entschädigung für notwendige Auslagen in Zusammenhang mit der Aus  -  übung ihrer Funktion, namentlich für Dienstfahrten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Umzugsentschädigung
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus dienstlichen Gründen auf Wei  -  sung der Vorgesetzten den Wohnsitz wechseln müssen, haben Anspruch auf  eine Umzugsentschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.10 Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103
                            1  Die Arbeitgeberbeiträge, die der Staat den mit der Einziehung betrauten  Kassen überweist, sind Bestandteil des Gehaltes der Mitarbeiterinnen und  Mitarbeiter. Es sind dies namentlich die Beiträge für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Invalidenversicherung (IV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Taggeldversicherung bei Krankheit oder Unfall;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EO);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Arbeitslosenversicherung (AlV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die obligatorische Unfallversicherung (UVG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die kantonalen Familienzulagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrenten des Staatspersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitgeberbeiträge  werden  durch die entsprechende  eidgenössische  und kantonale Gesetzgebung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.11 Verrechnung, Abtretung, Verjährung und Rückforderung nicht  geschuldeter Beträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 Verrechnung
                            1  Das Gehalt, die Zulagen und die Prämien können mit den Beträgen verrech  -  net werden, die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Staat im Rahmen  des Dienstverhältnisses schulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Abtretung
                            1  Der Anspruch auf Gehalt und auf Zulagen kann nur soweit abgetreten oder  verpfändet werden, als er eine familienrechtliche Unterhalts- oder Unterstüt  -  zungspflicht sichert und nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und  Konkurs pfändbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Verjährung
                            1  Die Forderung auf Auszahlung von Gehalt, Zulagen und Entschädigungen  verjährt 5 Jahre nach ihrer Fälligkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 Rückforderung nicht geschuldeter Beträge
                            1  Hat eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter ein Gehalt, eine Zulage oder  eine Entschädigung erhalten, die ihr oder ihm nicht oder nur teilweise zu  -  stand, so muss der nicht geschuldete Betrag zurückerstattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Recht auf Rückforderung verjährt ein Jahr, nachdem der Staat vom Tat  -  bestand der Bezahlung einer Nichtschuld erfahren hat, in jedem Fall aber 5  Jahre seit der Bezahlung dieser nicht geschuldeten Beträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Härtefällen und wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter gutgläubig  war, kann ganz oder teilweise auf die Rückforderung des nicht geschuldeten  Betrages verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Soziale Sicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Versicherung bei Unfall und Berufskrankheit
                            1  Der Staat versichert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen Berufs- und  Nichtberufsunfälle und gegen Berufskrankheiten gemäss der Gesetzgebung  über die Unfallversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anteil der Prämien für Berufsrisiken geht zu Lasten des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staat kann den Prämienanteil für Nichtberufsunfälle ganz oder teilweise  übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 Krankenversicherung
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen sich gemäss der Gesetzge  -  bung über die Krankenversicherung für die Krankenpflege bei Nichtberufs  -  krankheiten versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Erwerbsausfallversicherung – Krankheit und Unfall
                            1  Bei   Arbeitsunfähigkeit   haben   die   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   An  -  spruch auf ihr Gehalt während 730 Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beteiligen sich an den Kosten dieser  Versicherung; der Beitrag verringert sich mit zunehmender Anzahl Dienst  -  jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für eine befristete Dauer angestellt  sind, haben einen geringeren Gehaltsanspruch als in Absatz 1 vorgesehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Versicherungsbedingungen sowie die Höhe der Deckung der für eine  befristete Dauer angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in den  Ausführungsbestimmungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 Erwerbsausfallversicherung – Militär- oder Zivildienst
                            1  Bei Abwesenheit wegen Militärdienst, Zivil- oder Zivilschutzdienst haben  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf die Auszahlung des vol  -  len Gehalts während einem Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die länger als in Absatz 1 vorgesehen  obligatorischen Dienst leisten, haben Anspruch auf 90  % des Gehalts, wenn  sie verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft leben oder Familien  -  unterhaltspflichten haben, und auf 70  % des Gehalts, wenn sie ledig sind und  keine Familienunterhaltspflichten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entschädigungen der Erwerbsersatzordnung fallen bis zum Betrag des  geschuldeten Gehalts dem Staat zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Aktivdienst bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Schwangerschaft
                            1  Die schwangere Mitarbeiterin kann auf blosse Mitteilung hin der Arbeit  fernbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Fernbleiben aus Gründen der Schwangerschaft ist dem Fernbleiben we  -  gen Krankheit gleichgesetzt, wenn es auf medizinischen Gründen beruht, die  von einem Arzt bestätigt werden. Ansonsten gilt es als unbezahlter Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Mutterschaft
                            1  Bei Mutterschaft hat die Mitarbeiterin Anspruch auf 16 Wochen bezahlten  Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einzelheiten des Mutterschaftsurlaubs werden in den Ausführungsbe  -  stimmungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 Adoption
                            1  Bei einer Adoption einer oder eines Minderjährigen hat die Mitarbeiterin  oder der Mitarbeiter Anspruch auf zwölf Wochen bezahlten Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arbeiten beide Adoptivelternteile beim Staat, so hat der Partner oder die  Partnerin der betreffenden Mitarbeiterin oder des betreffenden Mitarbeiters  Anspruch auf fünfzehn Arbeitstage bezahlten Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Adoptionsurlaub gilt nur für die Adoption eines minderjährigen Kindes,  das nicht ein Kind des Ehepartners oder der Ehepartnerin im Sinne von Arti  -  kel 264c ZGB ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114a Vaterschaft
                            1  Bei der Geburt seines Kindes hat der Mitarbeiter Anspruch auf bezahlten  Vaterschaftsurlaub von fünfzehn Arbeitstagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat regelt die Einzelheiten für die Gewährung dieses bezahlten  Urlaubs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 Soziale Hilfe
                            1  Gerät eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in Not, so kann sie oder er eine  zeitweilige materielle Hilfe aus dem Sozialfonds beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bedingungen und die Einzelheiten für die Gewährung der Hilfe werden  in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Berufliche Vorsorge
                            1  Die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird durch  die Spezialgesetzgebung, insbesondere das Gesetz über die Pensionskasse  des Staatspersonals geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116a Beschwerlichkeit der Arbeit
                            1  Der Staatsrat bestimmt auf dem Verordnungsweg die Grundsätze und Krite  -  rien für beschwerliche Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit erhöhtem Risiko.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Ferien und Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Ferien
                            1  Die Feriendauer beträgt mindestens 4 Wochen. Sie kann je nach Personalka  -  tegorie und Alter der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters unterschiedlich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Feriendauer sowie die Regeln für eine Kürzung der Feriendauer bei Ab  -  wesenheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in den Ausführungs  -  bestimmungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Bezahlter Urlaub – Im Allgemeinen
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben für die Ausübung gesetzlicher  Verpflichtungen oder für besondere Ereignisse Anspruch auf bezahlten Kurz  -  urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann auch längerer bezahlter Urlaub  gewährt werden, und zwar für eine Ausbildung, eine Aufgabe von allgemei  -  nem Interesse oder aus anderen triftigen Gründen, namentlich für pflegende  Angehörige und die Betreuung schwerkranker Kinder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 Bezahlter Urlaub – Öffentliche Ämter
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben für die Ausübung eines gemäss  eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung nicht obligatorischen öffentli  -  chen Amtes Anspruch auf höchstens 15 Arbeitstage bezahlten Urlaub pro  Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausübung eines öffentlichen Amtes bedarf der Bewilligung. Diese kann  nur dann verweigert werden, wenn das Amt mit der beim Staat ausgeübten  Funktion nicht vereinbar ist. Um die Bewilligung muss rechtzeitig nachge  -  sucht werden, so dass die Situation im Fall einer Wahl klar ist, bevor die  Kandidatur eingereicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfordert die Ausübung des öffentlichen Amtes eine über die Dauer des be  -  zahlten Urlaubs hinaus gehende Abwesenheit der Mitarbeiterin oder des Mit  -  arbeiters, so wird der Saldo der Abwesenheit von den Ferien abgezogen oder  als unbezahlter Urlaub behandelt. Ist mit einer regelmässig über die Dauer  des bezahlten Urlaubs hinausgehenden Abwesenheit zu rechnen, so kann eine  Verringerung des Beschäftigungsgrads oder die Versetzung angeordnet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Unbezahlter Urlaub
                            1  Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann aus den in den Artikeln 118  und 119 aufgeführten Gründen auch unbezahlter Urlaub gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Übrige Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Recht auf berufliche Weiterbildung
                            1  Soweit es der Dienstbetrieb erlaubt, haben die Mitarbeiterinnen und Mitar  -  beiter zusätzlich zu den obligatorischen Ausbildungsprogrammen nach Arti  -  kel 73 das Recht auf berufliche Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Modalitäten der freiwilligen beruflichen Weiterbildung sind Gegen  -  stand einer Vereinbarung zwischen dem Staat und den betroffenen Mitarbei  -  terinnen und Mitarbeitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Vereinsrecht
                            1  Das Vereinsrecht ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen der  Bundesverfassung gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123 Recht auf Konsultation und Information
                            1  Das Personal hat das Recht, zu Entwürfen von Gesetzesbestimmungen und  von allgemein verbindlichen Entscheiden, die das Personal betreffen, im Vor  -  aus konsultiert und darüber informiert zu werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Personal wird über die Direktionen, die Anstalten und die Dienststellen  sowie über die Personalverbände konsultiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Vernehmlassungsverfahren erfolgt in der Regel schriftlich. Die Frist  beträgt mindestens 2 Monate. Für periodische Massnahmen, die sich zum  Beispiel aus der Anwendung von Artikel 81 ergeben, kann die Vernehmlas  -  sung jedoch auch mündlich und in einer kürzeren Frist erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 ...
Art. 125 Beurteilungsgespräch
                            1  Unabhängig von der Periodizität der Personalbeurteilung gemäss Artikel 22  können die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mindestens einmal jährlich ein  Beurteilungsgespräch verlangen, das ihre Leistungen, ihr Verhalten und ihre  Fähigkeiten zum Inhalt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 Dienstzeugnis
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können von der Anstellungsbehörde  jederzeit ein Dienstzeugnis verlangen, das über Art und Dauer des Dienstver  -  hältnisses sowie über die Qualität ihrer Leistungen, ihr Verhalten und ihre  Fähigkeiten Auskunft gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf ausdrückliches Verlangen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ent  -  hält das Dienstzeugnis nur Angaben über Art und Dauer des Dienstverhält  -  nisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 Schutz gegen ungerechtfertigte Drohungen und Angriffe sowie
                            Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Staat   trifft   alle   notwendigen   Massnahmen   zur   Gewährleistung   des  Schutzes  von Mitarbeiterinnen   und Mitarbeitern,   die  auf   Grund  der  vor  -  schriftsmässigen   Ausübung   ihrer   Funktion   vermutlich   ungerechtfertigten  Drohungen und Angriffen ausgesetzt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen einer strafbaren Hand  -  lung, die sie in Ausübung ihrer Funktion Dritten gegenüber begangen haben  sollen, Strafklage oder Anzeige erhoben, so gewährt ihnen der Staat auf Ver  -  langen Rechtsschutz. Dasselbe gilt, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitar  -  beiter, die oder der ungerechtfertigterweise bedroht oder angegriffen wurde,  zur   angemessenen   Verteidigung   der   eigenen   Interessen   Klage   einreichen  muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für schuldig befunden, so werden  ihnen die Kosten dieses Rechtsschutzes auferlegt, sofern sie ihre Dienst  -  pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11a Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127a Personaladministration
                            1  Der Arbeitgeber Staat bearbeitet in Papierform oder in einem oder mehreren  Informationssystemen auf das Personal bezogene Daten, die er zur Erfüllung  der ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben benötigt, insbesondere  zu folgenden Zwecken:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bedarfsplanung und Personalrekrutierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verwaltung der Gehälter, der Vergütungen und der Meldungen an die  Sozialversicherungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Einreihung der Funktionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Umsetzung des Führens mit Zielvereinbarung, der Entwicklung und der  Personalbeurteilung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Ermittlung und Förderung von Personalentwicklungs- und Schulungs  -  möglichkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Sicherstellung der Planung, Steuerung, Nutzung und Kontrolle von Per  -  sonaldaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Aggregieren und Analysieren von Daten in unterschiedlichen Formen,  namentlich zu statistischen Zwecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist befugt, die Personaldaten zu bearbeiten, die er zur Erfüllung der ihm  durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben benötigt, einschliesslich der be  -  sonders schützenswerten Personendaten, namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  personenbezogene Daten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  auf die Leistungen, das Potenzial und die persönliche und berufliche  Entwicklung bezogene Daten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  auf den Gesundheitszustand in Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit  bezogene Daten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Daten, die in der Zusammenarbeit bei der Umsetzung des Sozialversi  -  cherungsrechts erforderlich sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  arbeitsbezogene Verfahrenshandlungen und Entscheide des Arbeitge  -  bers Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er ist für den Datenschutz und die Datensicherheit verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er kann Daten Dritten bekanntgeben, sofern eine gesetzliche Grundlage da  -  für besteht oder die Person, auf die sich die Daten beziehen, schriftlich ihre  Zustimmung dazu erteilt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Arbeitgeber Staat kann zu dienstlichen Zwecken und zur Weitergabe zu  statistischen Zwecken Zugriff auf personenbezogene Daten aus anderen IT-  Plattformen und digitalen Registern haben. Dazu ist eine vorgängige Bewilli  -  gung erforderlich, und die Zugriffsrechte müssen streng begrenzt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Personendaten können über ein elektronisches Abrufverfahren im Sinne  des kantonalen Gesetzes über den Datenschutz zugänglich gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Darüber hinaus sind die Einzelheiten in den Ausführungsbestimmungen ge  -  regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127b Personal- und Sozialberatung
                            1  Die Personal- und Sozialberatung des Staates Freiburg bearbeitet in Papier  -  form oder in einem Informationssystem Daten, die sich auf Personen bezie  -  hen, die diese Beratungsdienste in Anspruch nehmen, und die sie für die Er  -  füllung ihrer Aufgaben benötigt, namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zu Beeinträchtigungen der körperlichen oder psychischen Gesundheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zu psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zu finanziellen Problemen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  zu persönlichen Fragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  zu Konflikten, Mobbing und sexueller Belästigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  zu Aktivitäten in Zusammenhang mit der beruflichen Wiedereingliede  -  rung von Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  zur Bearbeitung der Anträge für Darlehen aus dem Sozialfonds für das  Staatspersonal;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  zum Aggregieren und Analysieren von Daten in unterschiedlichen For  -  men, namentlich zu statistischen Zwecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, die sich auf  die Personen beziehen, die ihre Dienste beanspruchen, und die sie für die Er  -  füllung ihrer Aufgaben benötigt, namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zur persönlichen Situation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zum Gesundheitszustand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zur Arbeitsfähigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  zu Invaliditätsgründen und Invaliditätsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ist für den Schutz der Daten verantwortlich, die sie im Rahmen ihres  Einsatzes bearbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat bestimmt die Personen und die Funktionen, die Zugriff auf das  Informationssystem haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Personal- und Sozialberatung garantiert den Personen, die ihre Leistun  -  gen in Anspruch nehmen, Vertraulichkeit. Ohne die schriftliche Zustimmung  der betroffenen Person dürfen von ihren Beraterinnen und Beratern keine  Schritte unternommen oder Massnahmen getroffen werden. Die Zustimmung  kann auch jederzeit rückgängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Auf die schriftliche Zustimmung der betroffenen Person kann verzichtet  werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Wenn es in einer gesetzlichen Grundlage vorgeshen ist, können unbedingt  erforderliche Daten ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Perso  -  nen Dritten bekanntgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Darüber hinaus werden die Einzelheiten in den Ausführungsbestimmungen  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127c Gesundheitsdaten
                            1  Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt des Staates Freiburg bearbeitet  in Papierform oder in einem Informationssystem besonders schützenswerte,  gesundheitsbezogene Personendaten, die zur Beurteilung der Fähigkeiten und  Risiken oder zu statistischen Zwecken erforderlich sind, namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zur Arbeitsfähigkeit der Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber bei  der Anstellung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zur Arbeitsfähigkeit des Personals während der Dauer des Arbeitsver  -  hältnisses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zum Invaliditäts- und Sterberisiko der Stellenbewerberinnen und Stel  -  lenbewerber bei der Anstellung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  zum Aggregieren und Analysieren von Daten in unterschiedlichen For  -  men, namentlich zu statistischen Zwecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt ist für den Datenschutz und  die Sicherheit des Informationssystems verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vertrauensärztin oder des Vertrau  -  ensarztes und die technischen Hilfsdienste haben Zugriff auf das Informati  -  onssystem, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für die Anstellung darf  die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt den betroffenen Dienststellen  Informationen über die Schlussfolgerungen aus den ärztlichen Befunden nur  dann mitteilen, wenn dies für die Beurteilung der Eignung der dieser Person  für die Beschäftigung oder für die Ausführung der ihr übertragenen Arbeit  oder für die Stellungnahme zu Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis erfor  -  derlich ist. Die betroffene Person muss dieser Bekanntgabe schriftlich zuge  -  stimmt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen kann die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt Gesundheits  -  daten   und   Patientendossiers   weitergeben,   sofern   die   betroffene   Person  schriftlich ihre Zustimmung dazu erteilt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Auf die schriftliche Zustimmung der betroffenen Person kann verzichtet  werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Darüber hinaus werden die Einzelheiten in den Ausführungsbestimmungen  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Berufsverbände und Gewerkschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 Anerkannte Sozialpartner
                            1  Im Rahmen des in Artikel 123 vorgesehenen Rechts auf Konsultation und  Information über die Personalverbände anerkennt der Staatsrat den Dachver  -  band des Personals öffentlicher Dienste des Kantons Freiburg, die Vereini  -  gung der höheren Kader und Magistratspersonen des Staates Freiburg, die  Freiburger Vereinigung der Richterinnen und Richter sowie die Berufsver  -  bände und Gewerkschaften als Partner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat verhandelt auch mit diesen Partnern, wenn er beschliesst, all  -  gemein verbindliche Geschäfte zu unterbreiten, die einer Verhandlung mit  dem Personal bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128a Freiwilliger Unterstützungsbeitrag
                            1  Die mit unbefristetem Vertrag angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter  entrichten einen freiwilligen jährlichen Unterstützungsbeitrag zugunsten des  Dachverbands des Personals öffentlicher Dienste des Kantons Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit diesem Beitrag wird ein Teil der Verwaltungskosten des im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 128 als Sozialpartner anerkannten Dachverbands finanziert.
                            3  Der Beitrag wird automatisch vom Gehalt abgezogen. Das Einverständnis  der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters wird vorausgesetzt, sofern diese oder  dieser die Beitragszahlung nicht ausdrücklich ablehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beitragshöhe und die Zahlungsart sowie die Form der Ablehnungserklä  -  rung und die Frist für die Einreichung werden in den Ausführungsbestim  -  mungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Administrativuntersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129
                            1  Im Falle einer Administrativuntersuchung über den Betrieb einer Verwal  -  tungseinheit sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtet, die Un  -  tersuchung durch Zeugenaussagen und Beibringen aller nötigen Beweismittel  zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Administrativuntersuchung kann zur Einleitung eines Verfahrens gegen  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ergebnisse  einer  Administrativuntersuchung  dürfen  nur  dann gegen  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verwendet werden, wenn diese davon in  Kenntnis gesetzt werden und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleis  -  tet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zeugenaussagen, die im Rahmen einer Administrativuntersuchung eingeholt  wurden, dürfen nicht gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verwendet wer  -  den. Falls nötig, werden sie im Rahmen des gegen die Mitarbeiterinnen und  Mitarbeiter eingeleiteten Verfahrens, das den Bestimmungen des Gesetzes  über die Verwaltungsrechtspflege untersteht, nochmals eingeholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Verfahren und Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 Verfahren bei Persönlichkeitsverletzung
                            1  Der Staatsrat ergreift die nötigen Massnahmen zur Vorbeugung, Feststel  -  lung und Beendigung von Persönlichkeitsverletzungen, insbesondere in Fäl  -  len von sexueller Belästigung und Mobbing von Seiten der anderen Mitarbei  -  terinnen und Mitarbeiter bei der Arbeit oder am Arbeitsplatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Ausführungsbestimmungen wird ein informelles Beschwerde- und  Schlichtungsverfahren eingeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 ...
Art. 131a Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation
                            1  Die Anstellungsbehörde holt die Stellungnahme des Amtes für Personal und  Organisation ein, bevor sie gegenüber einer Mitarbeiterin oder einem Mitar  -  beiter einen Entscheid trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid hält diese Stellungnahme in geeigneter Weise fest und führt  gegebenenfalls die Gründe an, aus denen die Anstellungsbehörde davon ab  -  gewichen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132 Beschwerde – Gegenstand
                            1  Jeder Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes gegenüber einer Mitar  -  beiterin oder einem Mitarbeiter getroffen wird, kann mit Beschwerde nach  dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Entscheiden, die das Dienstverhältnis einer Mitarbeiterin oder eines  Mitarbeiters nicht betreffen (z.  B. bei der Zuteilung von Parkplätzen), kann  auf dem Verordnungsweg eine vorgängige Beschwerde an den Staatsrat ein  -  geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 Beschwerde – Verfahren
                            1  Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwal  -  tungsrechtspflege; vorbehalten bleiben die folgenden Absätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdebehörde  kann jedoch der Beschwerde auf Antrag der Beschwerdeführenden aufschie  -  bende Wirkung verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134 Übergang vom alten zum neuen Dienstverhältnis
                            1  Bis zum Ablauf der in der Anstellungsverfügung oder im Anstellungsver  -  trag festgesetzten Probezeit bleibt das alte Gesetz auf die Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf der Probezeit nach altem Recht unterstehen die Mitarbeiterin  -  nen und Mitarbeiter der in Artikel 31 vorgesehenen einjährigen Probezeit.  Die bereits nach altem Recht geleistete Probezeit wird dabei angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ernennung und Bestätigung werden nach dem Inkrafttreten des Gesetzes  hinfällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 135 Administrativ- und Disziplinarverfahren
                            1  Administrativ- und Disziplinarverfahren, die beim Inkrafttreten des Geset  -  zes hängig sind, werden nach dem alten Gesetz weitergeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide, die im Rahmen dieser Verfahren gefällt werden, behalten ihre  Wirkung nach dem alten Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136 Besitzstand des Funktionsgehalts
                            1  Beim Übergang vom alten zum neuen Gesetz muss beim Funktionsgehalt  der Besitzstand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes gewahrt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137 Treueprämie
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die die Treueprämie nach dem alten Ge  -  setz erhalten, wird diese weiterhin unter Vorbehalt von Absatz 2 jedes Jahr  ausgerichtet. Die Prämie wird jedoch nicht mehr erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Teil der Treueprämie kann bei den jährlichen Anpassungen der Gehälter  an die Reallohnentwicklung, die gemäss Artikel 81 beschlossen werden, in  die Gehaltsskalen integriert werden. Die erste Anpassung, bei der ein Teil der  Treueprämie integriert wird, erfolgt bei Inkrafttreten des Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138 Gehaltsanspruch
                            1  Der Staatsrat erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen für diejenigen  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einen  Gehaltsanspruch   wegen   Krankheit,   Unfall,   Schwangerschaft,   Mutterschaft  oder Militärdienst haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundsätzlich bleibt das alte Gesetz anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138a ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
Art. 138b ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
Art. 139 Aufhebung und Änderung anderer Gesetze – Gesetz über das
                            Dienstverhältnis des Staatspersonals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz vom 22.  Mai 1975 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals  (SGF 122.70.1) wird aufgehoben, die Übergangsbestimmungen dieses Geset  -  zes bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140 Aufhebung und Änderung anderer Gesetze – Gesetz über die Be -
                            soldung des Staatspersonals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz vom 26.  Februar 1987 über die Besoldungen des Staatspersonals  (SGF 122.72.1) wird aufgehoben, die Übergangsbestimmungen dieses Geset  -  zes bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 141 Aufhebung und Änderung anderer Gesetze – Gesetz über die
                            Pensionskasse des Staatspersonals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz vom 29.  September 1993 über die Pensionskasse des Staatsper  -  sonals (PKG, SGF 122.73.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 142 Aufhebung und Änderung anderer Gesetze – Andere Gesetze
                            1  Die mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erforderlichen Änderungen anderer  Gesetze und Reglemente erfolgen in einem Gesetz und in einem Anpassungs  -  beschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 143 Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt  den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann gewisse Bestimmungen auch später in Kraft setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 2003. Ausgenommen davon sind die Artikel 48 Abs. 2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78–90, 96–107, 110, 136–138 und 140, die am 1.  Januar 2004 in Kraft getreten sind (V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2003). Das Datum des Inkrafttretens der Artikel 92–94 wird zu einem späteren Zeit  -  punkt festgelegt (V 25.06.2002).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Erlass  Grunderlass  01.01.2003  BL/AGS 2001 f 471 / d 478
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Art. 48  geändert  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Abschnitt 8.1  geändert  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Art. 78  geändert  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Abschnitt 8.2  geändert  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Art. 79  geändert  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Art. 80  geändert  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Art. 81  geändert  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Art. 82  geändert  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Art. 83  geändert  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Art. 84  geändert  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Abschnitt 8.3  geändert  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Art. 85  geändert  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Abschnitt 8.4  geändert  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Art. 86  geändert  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Art. 87  geändert  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Art. 88  geändert  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Art. 89  geändert  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Abschnitt 8.5  geändert  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Art. 90  geändert  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Abschnitt 8.8  geändert  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Art. 96  geändert  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Art. 97  geändert  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Art. 98  geändert  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Abschnitt 8.9  geändert  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Art. 99  geändert  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Art. 100  geändert  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Art. 101  geändert  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Art. 102  geändert  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Abschnitt 8.10  geändert  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Art. 103  geändert  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Abschnitt 8.11  geändert  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Art. 104  geändert  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Art. 105  geändert  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Art. 106  geändert  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Art. 107  geändert  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Art. 110  geändert  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Art. 136  geändert  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Art. 137  geändert  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Art. 138  geändert  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2001  Art. 140  geändert  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 6  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 9  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 11  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 12  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 13  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 16  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 18  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 20  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 22  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 43  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 54  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 55  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 86  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2003  Art. 46  geändert  01.01.2003  2003/47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2004  Art. 2  geändert  01.06.2005  2004_141
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2004  Art. 9  geändert  01.06.2005  2004_141
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 111  geändert  01.01.2007  2006_058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.11.2006  Art. 128  geändert  01.01.2007  2006_131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.11.2006  Art. 128a  eingefügt  01.01.2007  2006_131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 3  geändert  01.01.2008  2008_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 132  geändert  01.01.2008  2008_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2009  Art. 18  geändert  01.01.2011  2009_096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2009  Art. 124  geändert  01.01.2011  2009_096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2009  Art. 114a  eingefügt  01.01.2010  2009_097
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 3  geändert  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 62  geändert  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 65  geändert  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2011  Art. 50  geändert  01.01.2012  2011_041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2011  Art. 51  geändert  01.01.2012  2011_041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2011  Art. 52  geändert  01.01.2012  2011_041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2011  Art. 54  geändert  01.01.2012  2011_041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2011  Art. 55  aufgehoben  01.01.2012  2011_041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.10.2013  Art. 138a  eingefügt  01.01.2014  2013_077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.10.2013  Art. 138b  eingefügt  01.01.2014  2013_077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 128  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.07.2015  Art. 8  geändert  01.06.2015  2015_076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.07.2015  Art. 128  geändert  01.06.2015  2015_076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2015  Art. 8  geändert  01.07.2016  2015_090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2015  Art. 131a  eingefügt  01.07.2016  2015_090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2015  Art. 132  geändert  01.07.2016  2015_090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2015  Art. 133  geändert  01.07.2016  2015_090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2017  Art. 26 Abs. 3  bis  eingefügt  01.07.2018  2017_102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2017  Art. 26 Abs. 3  ter  eingefügt  01.07.2018  2017_102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2017  Art. 26 Abs. 3  quater  eingefügt  01.07.2018  2017_102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2017  Art. 48 Abs. 1  geändert  01.07.2018  2017_102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2017  Art. 110 Abs. 1  geändert  01.07.2018  2017_102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2017  Art. 68  Titel geändert  01.07.2019  2017_102 + INFO 2018-52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2017  Art. 68 Abs. 1  geändert  01.07.2019  2017_102 + INFO 2018-52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2017  Art. 68 Abs. 2  eingefügt  01.07.2019  2017_102 + INFO 2018-52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2017  Art. 68 Abs. 3  eingefügt  01.07.2019  2017_102 + INFO 2018-52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2017  Art. 68 Abs. 4  eingefügt  01.07.2019  2017_102 + INFO 2018-52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2017  Art. 68 Abs. 5  eingefügt  01.07.2019  2017_102 + INFO 2018-52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2017  Art. 68 Abs. 6  eingefügt  01.07.2019  2017_102 + INFO 2018-52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2017  Art. 68 Abs. 7  eingefügt  01.07.2019  2017_102 + INFO 2018-52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2017  Art. 68 Abs. 8  eingefügt  01.07.2019  2017_102 + INFO 2018-52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2017  Art. 68a  eingefügt  01.07.2019  2017_102 + INFO 2018-52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2017  Art. 8  geändert  01.01.2018  2017_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2017  Art. 9  geändert  01.01.2018  2017_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 4  Titel geändert  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 4 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 4 Abs. 1, h)  geändert  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 4 Abs. 1, k)  eingefügt  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 4 Abs. 1, l)  eingefügt  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 4 Abs. 1, m)  eingefügt  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 4 Abs. 1, n)  eingefügt  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 4 Abs. 1, o)  eingefügt  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 4 Abs. 1, p)  eingefügt  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 8 Abs. 1, a1)  eingefügt  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 8 Abs. 1, e)  geändert  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 8 Abs. 1, f)  geändert  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 8 Abs. 1, g)  geändert  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 10 Abs. 1, d)  aufgehoben  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 12 Abs. 1, a)  geändert  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 12 Abs. 1, b)  geändert  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 12 Abs. 1, c)  geändert  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 12 Abs. 1, d)  geändert  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 12 Abs. 1, e)  geändert  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 12 Abs. 1, f)  geändert  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 12 Abs. 1, g)  eingefügt  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 12 Abs. 1, h)  eingefügt  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 14  aufgehoben  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 15  aufgehoben  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 20 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 25 Abs. 3  aufgehoben  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 28 Abs. 4  aufgehoben  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 31  Titel geändert  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 31 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 31 Abs. 3  geändert  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 31 Abs. 4  geändert  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 31 Abs. 5  eingefügt  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 32  aufgehoben  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 38 Abs. 2  aufgehoben  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 39  Titel geändert  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 39 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 39 Abs. 2  eingefügt  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 39 Abs. 3  eingefügt  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 39 Abs. 4  eingefügt  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 39 Abs. 5  eingefügt  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 41 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 45 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 47a  eingefügt  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 48 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 62 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 62 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 62 Abs. 5  eingefügt  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 74a  eingefügt  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 84 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 89 Abs. 2  aufgehoben  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 94a  eingefügt  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 113 Abs. 2  aufgehoben  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 114 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 114 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 114 Abs. 3  eingefügt  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 114a Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 116a  eingefügt  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 118 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 124  aufgehoben  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Abschnitt 11a  eingefügt  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 127a  eingefügt  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 127b  eingefügt  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 127c  eingefügt  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 131  aufgehoben  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2021  Art. 132 Abs. 3  aufgehoben  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.01.2023  Art. 17 Abs. 3  geändert  01.02.2023  2023_004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  17.10.2001  01.01.2003  BL/AGS 2001 f 471 / d 478
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 geändert 19.11.2004 01.06.2005 2004_141
Art. 3 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 3 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 4 Titel geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 4 Abs. 1 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 4 Abs. 1, h) geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 4 Abs. 1, k) eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 4 Abs. 1, l) eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 4 Abs. 1, m) eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 4 Abs. 1, n) eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 4 Abs. 1, o) eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 4 Abs. 1, p) eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 6 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 8 geändert 10.07.2015 01.06.2015 2015_076
Art. 8 geändert 10.09.2015 01.07.2016 2015_090
Art. 8 geändert 13.12.2017 01.01.2018 2017_117
Art. 8 Abs. 1, a1) eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 8 Abs. 1, e) geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 8 Abs. 1, f) geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 8 Abs. 1, g) geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 9 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 9 geändert 19.11.2004 01.06.2005 2004_141
Art. 9 geändert 13.12.2017 01.01.2018 2017_117
Art. 10 Abs. 1, d) aufgehoben 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 11 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 12 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 12 Abs. 1, a) geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 12 Abs. 1, b) geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 12 Abs. 1, c) geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 12 Abs. 1, d) geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 12 Abs. 1, e) geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 12 Abs. 1, f) geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 12 Abs. 1, g) eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 12 Abs. 1, h) eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 13 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 14 aufgehoben 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 15 aufgehoben 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 16 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 17 Abs. 3 geändert 17.01.2023 01.02.2023 2023_004
Art. 18 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 18 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 20 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 20 Abs. 1 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 22 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 25 Abs. 3 aufgehoben 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 26 Abs. 3 bis eingefügt 17.11.2017 01.07.2018 2017_102
Art. 26 Abs. 3
                            ter  eingefügt  17.11.2017  01.07.2018  2017_102
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 3 quater eingefügt 17.11.2017 01.07.2018 2017_102
Art. 28 Abs. 4 aufgehoben 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Titel geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 31 Abs. 1 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 31 Abs. 3 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 31 Abs. 4 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 31 Abs. 5 eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 32 aufgehoben 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 38 Abs. 2 aufgehoben 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 39 Titel geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 39 Abs. 1 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 39 Abs. 2 eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 39 Abs. 3 eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 39 Abs. 4 eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 39 Abs. 5 eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 41 Abs. 1 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 43 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 45 Abs. 2 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 46 geändert 21.11.2003 01.01.2003 2003/47
Art. 47a eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 48 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
                            + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 1 geändert 17.11.2017 01.07.2018 2017_102
Art. 48 Abs. 1 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 50 geändert 12.05.2011 01.01.2012 2011_041
Art. 51 geändert 12.05.2011 01.01.2012 2011_041
Art. 52 geändert 12.05.2011 01.01.2012 2011_041
Art. 54 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 54 geändert 12.05.2011 01.01.2012 2011_041
Art. 55 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 55 aufgehoben 12.05.2011 01.01.2012 2011_041
Art. 62 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 62 Abs. 1 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 62 Abs. 2 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 62 Abs. 5 eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 65 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 68 Titel geändert 17.11.2017 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52
Art. 68 Abs. 1 geändert 17.11.2017 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52
Art. 68 Abs. 2 eingefügt 17.11.2017 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52
Art. 68 Abs. 3 eingefügt 17.11.2017 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52
Art. 68 Abs. 4 eingefügt 17.11.2017 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52
Art. 68 Abs. 5 eingefügt 17.11.2017 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52
Art. 68 Abs. 6 eingefügt 17.11.2017 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52
Art. 68 Abs. 7 eingefügt 17.11.2017 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52
Art. 68 Abs. 8 eingefügt 17.11.2017 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52
Art. 68a eingefügt 17.11.2017 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52
Art. 74a eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
                            Abschnitt 8.1  geändert  17.10.2001  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
                            + 2003_148  Abschnitt 8.2  geändert  17.10.2001  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
                            + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
                            + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
                            + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
                            + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
                            + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
                            + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Abs. 1 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
                            Abschnitt 8.3  geändert  17.10.2001  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
                            + 2003_148  Abschnitt 8.4  geändert  17.10.2001  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
                            + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 87 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
                            + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
                            + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
                            + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Abs. 2 aufgehoben 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
                            Abschnitt 8.5  geändert  17.10.2001  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
                            + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94a eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
                            Abschnitt 8.8  geändert  17.10.2001  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
                            + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 geändert 09.09.2009 01.01.2010 2009_097
Art. 97 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
                            + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
                            + 2003_148  Abschnitt 8.9  geändert  17.10.2001  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
                            + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
                            + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
                            + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
                            + 2003_148  Abschnitt 8.10  geändert  17.10.2001  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
                            + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Abschnitt 8.11  geändert  17.10.2001  01.01.2004  BL/AGS 2001 f 471 / d 478  + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
                            + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
                            + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
                            + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
                            + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
                            + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1 geändert 17.11.2017 01.07.2018 2017_102
Art. 111 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_058
Art. 113 Abs. 2 aufgehoben 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 114 Abs. 1 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 114 Abs. 2 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 114 Abs. 3 eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 114a eingefügt 09.09.2009 01.01.2010 2009_097
Art. 114a Abs. 1 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 116a eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 118 Abs. 2 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 124 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 124 aufgehoben 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
                            Abschnitt 11a  eingefügt  22.06.2021  01.01.2022  2021_078
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127a eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 127b eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 127c eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 128 geändert 02.11.2006 01.01.2007 2006_131
Art. 128 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103
Art. 128 geändert 10.07.2015 01.06.2015 2015_076
Art. 128a eingefügt 02.11.2006 01.01.2007 2006_131
Art. 131 aufgehoben 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 131a eingefügt 10.09.2015 01.07.2016 2015_090
Art. 132 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 132 geändert 10.09.2015 01.07.2016 2015_090
Art. 132 Abs. 3 aufgehoben 22.06.2021 01.01.2022 2021_078
Art. 133 geändert 10.09.2015 01.07.2016 2015_090
Art. 136 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
                            + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
                            + 2003_148
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
Art. 138a eingefügt 08.10.2013 01.01.2014 2013_077
Art. 138b eingefügt 08.10.2013 01.01.2014 2013_077
Art. 140 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
                            + 2003_148