Gesetz über das Staatspersonal (122.70.1)
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Gesetz über das Staatspersonal

Gesetz über das Staatspersonal (StPG) vom 17.10.2001 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2023) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 28. November 2000; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand des Gesetzes

1 Dieses Gesetz legt die Grundsätze der Personalpolitik und der Personalbe - wirtschaftung des Staates sowie die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterin - nen und Mitarbeiter fest, die im besonderen Umfeld des öffentlichen Dienstes tätig sind.

Art. 2 Geltungsbereich – Grundsatz

1 Dieses Gesetz gilt für diejenigen Personen, die im Dienste des Staates tätig sind und dafür ein Gehalt beziehen.
2 Als im Dienst des Staates tätig gelten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung, einschliesslich der Anstalten des Staates mit eigener Rechtspersönlichkeit (die Anstalten), des Sekretariats des Grossen Rates und der Gerichtsbehörden.

Art. 3 Geltungsbereich – Ausnahmen

1 Die Mitglieder des Staatsrates und des Kantonsgerichts sind diesem Gesetz nicht unterstellt. Für die Oberamtmänner und Oberamtfrauen gilt dieses Ge - setz sinngemäss im Rahmen der für sie massgebenden Gesetzgebung.
2 Personen, die ein Nebenamt im Sinne des Gesetzes betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter oder des Justizgesetzes ausüben, sind diesem Ge - setz nicht unterstellt.
3 Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten werden auf Grund des Obligationenrechts und ergänzender Bestimmungen angestellt.
4 Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit im Stundenlohn bezahlt oder nur für kurze Zeit angestellt werden, können falls nötig abweichenden Vorschriften unterstellt werden.
5 Personen, die mit dem Staat in einem Auftragsverhältnis oder öffentlich- rechtlichen Vertragsverhältnis stehen, unterstehen den Bestimmungen des Obligationenrechts oder den spezifischen Bestimmungen des öffentlichen Rechts.
6 Im Übrigen bleiben die Spezialgesetze vorbehalten.
2 Personalpolitik

Art. 4 Ziele

1 Ziel der Personalpolitik ist es, die Personalressourcen des Staates optimal zu nutzen und einen qualitativ hochstehenden öffentlichen Dienst sicherzustel - len. Sie beruht auf folgenden Grundsätzen:
a) dynamische und vorausschauende Personalbewirtschaftung;
b) Wahrung der Integrität und berufliche Entfaltung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
c) Flexibilität und Mobilität des Personals sowohl innerhalb der Direktio - nen und Anstalten wie auch zwischen diesen Einheiten;
d) Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Frau und Mann;
e) Mitwirkung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Entscheidungs - prozess;
f) regelmässige Information und Konsultation des Personals;
g) Schaffung von Stellen für Personen, die eine Lehre oder eine Ausbil - dung absolvieren;
h) Eingliederung von Personen mit einer dauerhaften Beeinträchtigung ih - rer körperlichen oder psychischen Gesundheit oder Schwierigkeiten bei der sozioprofessionellen Eingliederung;
i) Eingliederung von Arbeitslosen;
j) Förderung der Zweisprachigkeit.
k) Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben;
l) flexible Arbeits- und Arbeitszeitformen;
m) Entwicklung von Know-how und Potenzial der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere mit Schulungen, je nach ihren Fähigkeiten und Qualifikationen;
n) Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;
o) Attraktivität des Arbeitgebers, damit geeignetes Personal angestellt werden kann und die Mitarbeiterbindung gewährleistet ist;
p) Förderung umweltfreundlichen Verhaltens und der Mobilität im Rah - men der nachhaltigen Entwicklung.

Art. 5 Konzept

1 Der Staatsrat erstellt ein Konzept für die Personalpolitik.
2 Das Konzept berücksichtigt die Bedürfnisse des Arbeitgebers, der Mitarbei - terinnen und Mitarbeiter sowie der Empfängerinnen und Empfänger der staatlichen Leistungen.

Art. 6 Dezentralisierung der Kompetenzen

1 Die Direktionen und Anstalten entwickeln im Rahmen der Gesetzgebung bei Bedarf ergänzende Richtlinien zur Personalpolitik. Die Richtlinien wer - den nach Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet.
2 Diese Kompetenzen können den Dienstchefinnen und Dienstchefs übertra - gen werden.

Art. 7 Grundsätze der Gehaltspolitik

1 Die Gehaltspolitik berücksichtigt die folgenden Grundsätze:
a) Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des Staates gegenüber anderen Arbeitgebern;
b) Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation, der finanziellen Lage des Staates sowie der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse;
c) Bestimmung des Gehalts unter Berücksichtigung der Funktion, der Er - fahrung und der Leistungen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
3 Organisation

Art. 8 Staatsrat

1 Der Staatsrat hat folgende Aufgaben:
a) Er erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und geneh - migt diejenigen der Direktionen und Anstalten. a1) Er definiert und genehmigt die Personalpolitik.
b) Er trifft alle Grundsatzentscheide, die das gesamte Staatspersonal betreffen.
c) Er stellt die Direktorinnen und Direktoren der Anstalten und die Chef - innen und Chefs der zentralen Dienste an.
d) Er genehmigt die Anstellung der übrigen höheren Kader, die den Direk - tionen unterstellt sind.
e) Er genehmigt die in Anwendung dieses Gesetzes von den Direktionen und Anstalten beschlossenen Kompetenzdelegationen an Dienstchefin - nen und - chefs und an die Oberamtmänner.
f) Er vertritt den Arbeitgeber Staat gegenüber den anerkannten Personal - verbänden nach Artikel 128 für alle allgemeinen Fragen oder Fragen in seinem Aufgabenbereich im Sinne dieser Bestimmung.
g) Er nimmt alle weiteren Aufgaben wahr, die ihm dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen oder die Spezialgesetze ausdrücklich zu - weisen.
2 Der Staatsrat ist zuständig, Personen, die er angestellt hat, vorläufig vom Dienst zu entheben, zu entlassen oder in den Ruhestand zu versetzen (Art.
33–48 und 52–54). Im Übrigen übt die zuständige Direktion ihnen gegenüber die Befugnisse der Anstellungsbehörde aus.

Art. 9 Direktionen und Anstalten

1 Die Direktionen und Anstalten nehmen alle Aufgaben wahr, die aus diesem Gesetz hervorgehen und nicht ausdrücklich in einer besonderen Bestimmung anderen Behörden übertragen werden.
2 Das Sekretariat des Grossen Rates und die Staatskanzlei nehmen für das ih - nen unterstellte Personal dieselben Aufgaben wahr wie die Direktionen.
3 Die Vorsteherinnen und Vorsteher der Direktionen sowie die Direktorinnen und Direktoren der Anstalten können Aufgaben der Personalbewirtschaftung, die in die Zuständigkeit der Direktion oder der Anstalt fallen, an Stabseinhei - ten, an die Dienstchefinnen und Dienstchefs oder an die Oberamtmänner de - legieren. Die Genehmigung durch den Staatsrat nach Artikel 8 Abs. 1 Bst. e bleibt vorbehalten.

Art. 10 Dienstchefin oder Dienstchef

1 Die Dienstchefinnen oder -chefs haben folgende Aufgaben:
a) Sie geben die notwendigen Anweisungen, damit das Personal der Dienststelle seine Arbeit im Hinblick auf die zu erreichenden Ziele pla - nen und organisieren kann.
b) Sie fördern die Eigenverantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbei - ter der Dienststelle bei der Organisation, der Planung und der Ausfüh - rung ihrer Aufgaben.
c) Sie gewährleisten die Kontrolle der Arbeitsergebnisse des Personals der Dienststelle.
d) ...
e) Sie üben die Kompetenzen aus, die ihnen in Anwendung von Artikel 9 Abs. 3 übertragen werden.
f) Sie nehmen im Voraus Stellung zu allen Entscheiden, die von einer anderen Behörde in Anwendung dieses Gesetzes über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrer Dienststelle gefällt werden.
g) Sie nehmen alle übrigen Aufgaben wahr, die ihnen dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen oder die Spezialgesetze ausdrücklich zuweisen.
2 Die Dienstchefinnen oder -chefs wenden ausserdem die Führungsregeln an, die im Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung fest - gelegt sind.

Art. 11 Amt für Personal und Organisation – Stellung

1 Das Amt für Personal und Organisation ist ein zentraler Dienst. Der Staats - rat legt seine Zuordnung zu einer Direktion fest.

Art. 12 Amt für Personal und Organisation – Aufgaben

1 Das Amt für Personal und Organisation hat folgende Aufgaben:
a) Es gestaltet die Personalpolitik, bereitet personalpolitische Geschäfte zuhanden des Staatsrates vor und sorgt für die Umsetzung der Personal - politik mit Hilfe von Indikatoren.
b) Es berät und unterstützt den Staatsrat, die Direktionen und die Anstalten in allen personellen und organisatorischen Fragen.
c) Es sorgt für die harmonisierte Anwendung dieses Gesetzes und der Spezialgesetze über das Personal des Staates und seiner Anstalten und gibt zu diesem Zweck Stellungnahmen ab oder erstellt Richtlinien.
d) Es entwickelt und verwaltet die Systeme sowie die zentralisierten Per - sonalbewirtschaftungs- und die Personalinformationsinstrumente.
e) Es entwickelt ein Gesamtkonzept für die Aus- und Weiterbildung der Kader und bietet auf die Bedürfnisse der Mitarbeiterinnen und Mitar - beiter zugeschnittene Aus- und Weiterbildungsmassnahmen an.
f) Es sorgt für die Umsetzung der Massnahmen in den Bereichen Arbeits - sicherheit, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung am Arbeits - platz.
g) Es führt eine Organisationseinheit für Personal- und Sozialberatung.
h) Es nimmt alle weiteren Aufgaben wahr, die ihm dieses Gesetz und sei - ne Ausführungsbestimmungen oder die Spezialgesetze ausdrücklich zu - weisen.

Art. 13 Fachstellen bei den Direktionen und Anstalten

1 Jede Direktion oder Anstalt schafft und organisiert eine eigene Fachstelle für die Personalbewirtschaftung.
2 Diese Fachstelle ist bei den Direktionen oder Anstalten die fachliche An - sprechpartnerin für das Amt für Personal und Organisation.
3 Das Amt für Personal und Organisation hilft bei der Organisation dieser Einheit mit.

Art. 14 ...

Art. 15 ...

4 Instrumente zur Personalführung und -bewirtschaftung

Art. 16 Stellenplan

1 Es wird ein informatikgestützter Plan der beim Staat und seinen Anstalten bestehenden Stellen erstellt. Der Stellenplan enthält Informationen über die Funktion, die Budgetposition, den Kredit, die Anzahl in Vollzeitstellen um - gerechnete Stelleneinheiten und den Beschäftigungsgrad der Stelleninhabe - rinnen und -inhaber sowie über die entsprechenden Kosten.
2 Das Amt für Personal und Organisation verwaltet die Software, die für den Stellenplan benutzt wird. Es bewirtschaftet ausserdem den Stellenplan, sofern dies aus Rationalisierungsgründen, namentlich bei den Anstalten, nicht de - zentral erfolgen muss.

Art. 17 Beschrieb, Bewertung und Einreihung der Funktionen – Grund -

satz
1 Die für den Staat oder seine Anstalten ausgeübten Funktionen werden be - schrieben, bewertet und in Gehaltsklassen eingereiht.
2 Die Bewertungskriterien werden aus den Anforderungen im intellektuellen, psychosozialen und physischen Bereich und aus der Verantwortung der Funktion abgeleitet.
3 Der Staatsrat erlässt mit Weisungen den Funktionsbeschrieb und das Funkti - onsbewertungssystem. Er reiht die Funktionen in Gehaltsklassen ein. Die Einreihung wird in einer Verordnung veröffentlicht.

Art. 18 Beschrieb, Bewertung und Einreihung der Funktionen – Kom -

mission für die Bewertung und Einreihung der Funktionen
1 Der Staatsrat verfügt über eine paritätische Kommission für die Bewertung und Einreihung der Funktionen.
2 Die Kommission unterbreitet dem Staatsrat Anträge für den Beschrieb, die Bewertung und Einreihung der Funktionen. Diese Anträge und die Begleitbe - richte sind nicht öffentlich zugänglich.
3 Der Staatsrat ernennt die Kommissionsmitglieder und bestimmt die Arbeits - weise der Kommission. Das Amt für Personal und Organisation führt das Kommissionssekretariat.

Art. 19 Personalförderungssystem

1 Der Staatsrat wählt ein Personalförderungssystem, das die Erfassung der von der Funktion geforderten und bei den Stelleninhaberinnen und -inhabern ausgewiesenen Kompetenzen erlaubt.

Art. 20 Aus- und Weiterbildung

1 Der Staatsrat beschliesst ein allgemeines Konzept für die Weiterbildung so - wie für die Ausbildung des Kaders, insbesondere im Bereich der Personal - führung.
2 Die Direktionen und Anstalten erstellen soweit nötig spezifische Konzepte für die ihnen unterstellten Personalkategorien. Die Konzepte werden nach Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet.

Art. 21 Nachwuchsplanung

1 Der Staatsrat beschliesst ein System für die Nachwuchsplanung, insbeson - dere für Kaderpositionen.

Art. 22 Periodische Personalbeurteilung

1 Der Staatsrat beschliesst ein allgemeines System zur periodischen Personal - beurteilung. Die Beurteilung umfasst eine Analyse der erbrachten Leistun - gen, des Verhaltens und der Fähigkeiten sowie des Entwicklungspotenzials der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (nachfolgend: Personalbeurteilung).
2 Jedes Jahr muss ein persönliches Gespräch stattfinden.
3 Die Direktionen und Anstalten erstellen so weit nötig spezifische Systeme für die ihnen unterstellten Personalkategorien. Diese werden nach Stellung - nahme des Amtes für Personal und Organisation dem Staatsrat zur Genehmi - gung unterbreitet.

Art. 23 Erfindungen und Vorschläge

1 Der Staatsrat beschliesst ein System zur Förderung von Erfindungen und Vorschlägen des Personals.
5 Dienstverhältnis
5.1 Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

Art. 24

1 Das Dienstverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates und seiner Anstalten untersteht dem öffentlichen Recht.
5.2 Entstehung des Dienstverhältnisses

Art. 25 Ausschreibung

1 Offene Stellen werden intern oder extern ausgeschrieben.
2 Führt die Ausschreibung nicht zum erwarteten Ergebnis, so wiederholt die Anstellungsbehörde die Ausschreibung oder besetzt die Stelle durch Beru - fung.
3 ...

Art. 26 Anstellungsbedingungen

1 Voraussetzung für die Anstellung ist die für die Ausübung der Funktion er - forderliche fachliche und persönliche Eignung.
2 Ist es im Interesse des Staates notwendig, so kann die Anstellungsbehörde mit dem Einverständnis der Bewerberin oder des Bewerbers Persönlichkeits - tests durchführen.
3 Je nach Art der zu besetzenden Stelle nimmt die Anstellungsbehörde die er - forderlichen Sicherheitskontrollen vor. Die Bewerberin oder der Bewerber erklärt sich schriftlich damit einverstanden. Sie oder er wird über das Ergeb - nis der Kontrolle informiert.
3bis Wer sich für eine Funktion bewirbt, die regelmässigen Kontakt mit Min - derjährigen umfasst, muss einen ihn betreffenden Sonderprivatauszug aus dem Strafregister gemäss Artikel 371a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs oder bei ausländischer Staatsangehörigkeit ein gleichwertiges Dokument vor - legen. Der Staatsrat bestimmt in einer Richtlinie, für welche Funktionen diese Pflicht besteht.
3ter Die Anstellungsbehörden der Direktionen und Anstalten können die Kontrolle auch auf die Anstellung in anderen Funktionen, die als risikobehaf - tet gelten, ausweiten.
3quater Während einer Übergangsperiode bis 31. Dezember 2041 müssen die er - folgreichen Bewerberinnen und Bewerber zusätzlich einen ordentlichen Strafregisterauszug vorlegen.
4 Die verfassungsmässigen und gesetzlichen Unvereinbarkeiten bleiben vor - behalten.

Art. 27 Nichtanstellung

1 Es besteht kein Anspruch auf Anstellung.
2 Macht eine Bewerberin oder ein Bewerber ein auf konkreten Anhaltspunk - ten beruhendes diskriminierendes Motiv für die Nichtanstellung geltend, na - mentlich in Zusammenhang mit dem Geschlecht, dem Zivilstand oder der Herkunft, so kann sie oder er von der Anstellungsbehörde eine Begründung des Entscheids verlangen.

Art. 28 Ärztliche Untersuchung

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die längerfristig angestellt werden, müs - sen sich vor dem Dienstantritt ärztlich untersuchen lassen.
2 Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt des Staates bestimmt, ob der Gesundheitszustand der Bewerberin oder des Bewerbers die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit gestattet. Ist dies nicht der Fall, so wird die Anstel - lung hinfällig.
3 Die Anstellungsbehörde kann von der ärztlichen Untersuchung absehen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zu einem niedrigen Beschäfti - gungsgrad angestellt wird.
4 ...

Art. 29 Eidesleistung und feierliches Versprechen

1 Der Staatsrat bestimmt, welche Personalkategorien einen Eid leisten oder ein feierliches Versprechen abgeben müssen. Die Spezialgesetze bleiben vor - behalten.
2 Die Anstellung wird hinfällig, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den verlangten Eid nicht leisten oder das feierliche Versprechen nicht abge - ben will.

Art. 30 Anstellungsvertrag

1 Die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt durch einen Vertrag.
2 Der Vertrag wird für eine befristete oder unbefristete Dauer abgeschlossen.
3 Der Vertrag bedarf der schriftlichen Form. Wird ein Vertrag jedoch für eine Dauer von weniger als drei Monaten abgeschlossen und rechtfertigen es die Umstände, so genügt die mündliche Form.

Art. 31 Probezeit

1 Die Probezeit beträgt sechs Monate.
2 Das Dienstverhältnis kann während der Probezeit von beiden Parteien jeder - zeit gekündigt werden. Artikel 46 bleibt vorbehalten. Die Kündigung wird mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt.
3 Das Dienstverhältnis kann in den ersten zwei Monaten der Probezeit von je - der Partei mit einer Kündigungsfrist von einer Woche auf das Ende einer Woche gekündigt werden. Ab dem dritten Monat der Probezeit kann das Dienstverhältnis mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende ei - nes Monats gekündigt werden.
4 Bestehen Zweifel an der Eignung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters für die Arbeitsstelle, so kann die Probezeit um höchstens sechs Monate verlän - gert werden. Nach Ablauf dieser Verlängerung ist keine weitere Verlänge - rung mehr möglich.
5 Bei der Anstellung oder während der Probezeit kann ganz oder teilweise auf diese verzichtet werden, und zwar für befristete Verträge, wenn die Mitarbei - terin oder der Mitarbeiter die betreffende Funktion schon vorher ausgeübt hat oder wenn die Leistungen, das Verhalten und die Fähigkeiten mit denen er - fahrener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vergleichbar sind. Die Artikel 34 und 35 bleiben im Übrigen vorbehalten.

Art. 32 ...

5.3 Änderung des Dienstverhältnisses

Art. 33 Vorläufige Dienstenthebung und vorläufige Versetzung

1 Wenn dienstliche Gründe es rechtfertigen, kann die Anstellungsbehörde als vorsorgliche Massnahme die sofortige Dienstenthebung verfügen. Aus glei - chen Gründen kann sie auch die vorläufige Versetzung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an eine Stelle, die ihren Fähigkeiten entspricht, verfügen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen zuvor von der Anstellungsbe - hörde angehört werden.
2 Ist aus triftigen Gründen anzunehmen, dass das Dienstverhältnis nach der Dienstenthebung auf Grund einer Verfehlung der Mitarbeiterin oder des Mit - arbeiters nicht fortgesetzt werden kann, so kann die Dienstenthebung mit ei - ner Einstellung der Gehaltszahlungen verbunden werden.
3 Erweist sich die Dienstenthebung oder die Versetzung als unbegründet, so hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anrecht auf eine angemessene Ge - nugtuung. Wenn sich die Einstellung der Gehaltszahlungen als unbegründet erweist, so hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zudem Anrecht auf Ge - haltsnachzahlung.

Art. 34 Versetzung – Grundsatz

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können versetzt oder mit anderen Aufga - ben betraut werden, die ihren Fähigkeiten entsprechen, wenn:
a) die Laufbahn- oder Nachwuchsplanung, die Erfordernisse einer polyva - lenten Ausbildung oder der beruflichen Weiterbildung dies rechtferti - gen. In diesem Fall erfolgt die Versetzung in gegenseitigem Einverneh - men;
b) eine administrative Reorganisation, die Umwandlung der Stelle der betroffenen Person oder der Bedarf an Personalaustausch dies rechtfer - tigt;
c) es die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter verlangt;
d) sie oder er den Anforderungen der Stelle wegen mangelnder Leistungen oder Fähigkeiten oder auf Grund des Verhaltens nicht oder nicht mehr entspricht.
2 Der Artikel 33 bleibt vorbehalten.

Art. 35 Versetzung – Voraussetzungen

1 Aus den in Artikel 34 aufgeführten Gründen kann das Pflichtenheft jeder - zeit und ohne Frist vorübergehend oder geringfügig geändert werden.
2 Wird das Pflichtenheft in Anwendung von Artikel 34 Bst. b dauerhaft und erheblich geändert, entspricht die Versetzung der Stellenabschaffung nach

Artikel 47, der sinngemäss anwendbar ist. Es erfolgt eine Wiederanstellung

ohne Probezeit.
3 Wird das Pflichtenheft in Anwendung von Artikel 34 Bst. d dauerhaft und erheblich geändert, entspricht die Versetzung der Kündigung nach den Arti - keln 38-40, die sinngemäss anwendbar sind. Es erfolgt eine Wiederanstel - lung.
4 Wird das Pflichtenheft in Anwendung von Artikel 34 Bst. a und c dauerhaft und erheblich geändert, entspricht die Versetzung der Kündigung in gegen - seitigem Einvernehmen oder dem Rücktritt. Es erfolgt eine Wiederanstellung.
5 In den Fällen nach den Absätzen 2, 3 und 4 wird das Gehalt der Einreihung der neuen Funktion angepasst.
5.4 Ordentliche Beendigung des Dienstverhältnisses

Art. 36 Befristeter Vertrag

1 Der befristete Vertrag endet von Rechts wegen zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt.
2 Das Vertragsende kann als Datum oder Erreichen eines Ziels festgelegt wer - den. Die Erneuerung des Vertrags erfordert die ausdrückliche Zustimmung beider Parteien.
3 Unter Vorbehalt der Artikel 44 und 45 können beide Parteien das Dienstver - hältnis vor Vertragsablauf nur während der Probezeit kündigen. Wurde keine Probezeit vereinbart oder ist diese abgelaufen, ist eine Kündigung nur mög - lich, wenn der Vertrag dies ausdrücklich vorsieht.

Art. 37 Unbefristeter Vertrag – Grundsatz

1 Der unbefristete Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Artikel 42 Abs. 2 bleibt vorbehal - ten.

Art. 38 Unbefristeter Vertrag – Kündigungsgründe

1 Die Anstellungsbehörde spricht die Kündigung aus, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Anforderungen der Funktion wegen mangelnder Leistungen oder Fähigkeiten oder auf Grund des Verhaltens nicht mehr er - füllt.
2
...

Art. 39 Unbefristeter Vertrag – Mahnschreiben

1 Der Kündigung muss ein begründetes und schriftliches Mahnschreiben der Dienstchefin oder des Dienstchefs vorangehen, das früh genug übergegeben wird, damit die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter innert nützlicher Frist den Anforderungen der Stelle gerecht werden kann.
2 Das Mahnschreiben ist eine Warnung an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche die Anforderungen ihrer Funktion gemäss Artikel 38 nicht erfüllen, damit sie sich verbessern können, bevor allenfalls eine Kündigung ausgespro - chen wird.
3 Das Mahnschreiben kann nicht mit Beschwerde angefochten werden. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann aber schriftlich ein begründetes Wie - dererwägungsgesuch gegen das Mahnschreiben an die Anstellungsbehörde richten.
4 Die Anstellungsbehörde nimmt endgültig Stellung zum Wiederwägungsge - such. Es handelt sich um eine interne Wiedererwägung. Die Stellungnahme zu dieser Wiedererwägung kann nicht mit Beschwerde angefochten werden.
5 Das Verfahren wird in den Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz geregelt.

Art. 40 Unbefristeter Vertrag – Kündigungsverfahren

1 Im Kündigungsverfahren muss der Anspruch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters auf rechtliches Gehör garantiert sein.
2 Die Anstellungsbehörde ist für die Durchführung des Verfahrens zuständig. Sie kann die Leitung des Verfahrens einer anderen Person innerhalb oder ausserhalb der Verwaltung übertragen.
3 Die Kündigung wird mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt.
4 Das Kündigungsverfahren richtet sich ausserdem nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege und den Ausführungsbestimmungen zum vorliegen - den Gesetz.

Art. 41 Unbefristeter Vertrag – Folgen bei ungerechtfertigter Kündigung

1 Erweisen sich die Kündigungsgründe als ungerechtfertigt, so wird die Mit - arbeiterin oder der Mitarbeiter wieder in die jeweilige Funktion aufgenom - men. Bei tatsächlicher Beendigung des Dienstverhältnisses und wenn eine Wiedereingliederung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nicht mehr mög - lich ist, hat sie oder er Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von maxi - mal 18 Monatslöhnen.

Art. 42 Rücktritt

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können mit einer Kündigungsfrist von
3 Monaten auf Ende eines Monats kündigen.
2 Erfordert es die Funktion, insbesondere beim Lehrpersonal, so kann der Staatsrat für die Kündigung durch Rücktritt eine andere Frist und einen ande - ren Zeitpunkt festsetzen. In diesem Fall sind Frist und Zeitpunkt auch auf die in Artikel 37 vorgesehene Kündigung anwendbar.
3 Der Rücktritt wird der Anstellungsbehörde mit eingeschriebenem Brief mit - geteilt.
4 Sofern das Interesse der Dienststelle nicht dagegen spricht, kann die Anstel - lungsbehörde auch eine kürzere Kündigungsfrist zulassen.
5 In Ausnahmefällen und aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interes - ses kann die Anstellungsbehörde von der zurücktretenden Person verlangen, dass sie die Funktion bis zum Stellenantritt einer qualifizierten Nachfolgerin oder eines qualifizierten Nachfolgers, längstens jedoch während 6 Monaten, weiter ausübt.

Art. 43 Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen

1 Nach Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation kann das Dienstverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen auf einen gewählten Zeit - punkt nach vertraglich vereinbarten Bestimmungen aufgelöst werden.
5.5 Ausserordentliche Beendigung des Dienstverhältnisses

Art. 44 Entlassung aus wichtigen Gründen – Grundsatz

1 Die Anstellungsbehörde kann bei schwerer oder wiederholter Verletzung der Dienstpflichten oder wegen anderen Umständen, unter denen die Fortfüh - rung des Arbeitsverhältnisses für sie nach Treu und Glauben nicht mehr zu - mutbar ist, die Entlassung aus wichtigen Gründen aussprechen.
2 Die Entlassung aus wichtigen Gründen erfolgt mit sofortiger Wirkung.

Art. 45 Entlassung aus wichtigen Gründen – Verfahren

1 Das Verfahren richtet sich nach Artikel 40. In schwer wiegenden Fällen und wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die erhobenen Tatbestände ein - gesteht, kann die Entlassung nach einem vereinfachten dringlichen Verfahren verfügt werden. Der Staatsrat regelt dieses Verfahren.
2 Wenn es die Umstände erlauben, ergeht ein Mahnschreiben gemäss Arti - kel 39 Abs. 2, bevor die Entlassung verfügt wird.
3 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann verpflichtet werden, die Verfah - renskosten zu tragen. Führt das Verfahren nicht zur Entlassung und hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aus eigenem Verschulden oder aus Fahr - lässigkeit Anlass zu diesem Verfahren gegeben oder es erschwert, so kann sie oder er ebenfalls verpflichtet werden, die Kosten ganz oder teilweise zu tra - gen.
4 Die Folgen bei ungerechtfertigter Entlassung richten sich nach Artikel 41.

Art. 46 Missbräuchliche Kündigung oder Entlassung

1 Die Kündigung oder die Entlassung ist missbräuchlich, wenn sie ausgespro - chen wird:
a) aus einem Grund, der in der Person der Mitarbeiterin oder des Mitarbei - ters liegt, es sei denn, dieser Grund stehe in einem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis oder schade ernsthaft den Interessen des Staates;
b) weil die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus diesem Gesetz, den Ausführungsbestimmungen oder dem Anstellungs - vertrag oder schade ernsthaft den Interessen des Staates;
c) um zu verhindern, dass rechtliche Ansprüche aus diesem Gesetz, den Ausführungsbestimmungen oder dem Anstellungsvertrag entstehen oder nach Treu und Glauben geltend gemacht werden;
d) weil die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Militär-, Zivil- oder Zivil - schutzdienst leistet;
e) weil die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine nicht freiwillig über - nommene gesetzliche Pflicht erfüllt;
f) wegen Schwangerschaft, Mutterschaft oder Arbeitsunfähigkeit in Folge von Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Mutterschaft, unter Vor - behalt von Artikel 48;
g) während der Schwangerschaft, ausser während der Probezeit und unter Vorbehalt von Artikel 44;
h) weil die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einer Arbeitnehmerorganisa - tion angehört;
i) weil die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine gewerkschaftliche Tä - tigkeit ausübt, es sei denn, das diesbezügliche Verhalten beeinträchtige stark den dienstlichen Betrieb.
2 Die Folgen bei missbräuchlicher Entlassung richten sich nach Artikel 41.

Art. 47 Abschaffung einer Stelle

1 Bei der Abschaffung einer Stelle wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter an eine ihrer oder seiner Ausbildung und ihren oder seinen Fähigkeiten ent - sprechende verfügbare Stelle versetzt.
2 Wenn keine verfügbare Stelle der Ausbildung und den Fähigkeiten der Mit - arbeiterin oder des Mitarbeiters entspricht, wird das Dienstverhältnis aufge - löst.
3 Es kann mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf das Ende eines Mo - nats gekündigt werden.
4 Unter Vorbehalt von Absatz 5 hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bei Entlassung oder Versetzung nach Artikel 35 Abs. 2 in eine tiefer eingereihte Stelle Anspruch auf eine Entschädigung nach Alter und Dienstjahren.
5 Es besteht kein Anspruch auf diese Entschädigung, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ein Angebot für eine gehaltsmässig gleichwertige Stelle ausschlägt. Es besteht ebenfalls kein Entschädigungsanspruch, wenn der Staat der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine Stelle zu vergleichbaren Bedingungen bei einem anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber ver - schafft.
6 Die Artikel 50-55 über die Pensionierung bleiben vorbehalten.

Art. 47a Besitzstandentschädigung

1 Im Falle einer Versetzung oder einer Stellenabschaffung aus Reorganisati - onsgründen wird Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die das entsprechende reglementarische Alter erreicht haben, eine Entschädigung gewährt, die ihnen das gleiche Lohnniveau bis zur Pensionierung garantiert. Der Staatsrat regelt die Einzelheiten für die Gewährung der Besitzstandentschädigung.

Art. 48 Dauernde Arbeitsunfähigkeit

1 Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall führt von Rechts wegen zur Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn sie mehr als 365 Abwesen - heitstage innerhalb von 547 aufeinanderfolgenden Tagen umfasst. Die An - stellungsbehörde kann die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter entweder un - mittelbar nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder später wieder anstel - len. Die Einzelheiten werden auf dem Verordnungsweg geregelt.
2 Artikel 110 über den Gehaltsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krank - heit oder Unfall bleibt vorbehalten.

Art. 49 Tod und Verschollenheit

1 Mit dem Tod endet das Dienstverhältnis von Rechts wegen.
2 Bleibt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in Todesgefahr verschollen oder nachrichtenlos abwesend, endet das Dienstverhältnis von Rechts wegen drei Monate nach dem Tag des Verschwindens.
5.6 Pensionierung

Art. 50 Freiwillige Pensionierung

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können zu Beginn des Monats, von dem an sie gemäss der Gesetzgebung über die Pensionskasse des Staatsperso - nals Anspruch auf eine Alterspension oder eine Altersrente haben, in den Ru - hestand treten.
2 Mit Einverständnis der Anstellungsbehörde kann sie oder er teilweise in den Ruhestand treten. Der Staatsrat legt fest, bis zu welchem Prozentsatz der teil - weise Altersrücktritt höchstens zulässig ist.
3 Die Kündigung erfolgt auf Ende eines Monats unter Einhaltung einer Kün - digungsfrist von drei Monaten. Wenn es die Besonderheit der Funktion erfor - dert, insbesondere beim Lehrpersonal, kann der Staatsrat einen anderen Kün - digungstermin festsetzen.
4 Bei einer Pensionierung vor dem AHV-Rentenalter finanziert der Staat einen Teil der Rückerstattung des durch die Pensionskasse des Staatsperso - nals gewährten AHV-Vorschusses, sofern die Mitarbeiterin oder der Mitar - beiter Anlass zur Zufriedenheit gab und über genügend Jahre im Dienst des Staates tätig war. Der Staatsrat legt die Voraussetzungen für diese Finanzie - rung und deren Umfang fest.

Art. 51 Pensionierung von Rechts wegen

1 Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das Höchstalter für die Pensionie - rung erreicht, so endet das Dienstverhältnis automatisch.
2 Das Höchstalter für die Pensionierung wird in den Ausführungsbestimmun - gen festgelegt. Es kann für bestimmte Personalkategorien unterschiedlich sein.
3 Der Staatsrat kann reglementarisch festlegen, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mit dem Einverständnis des Arbeitgebers das Dienstverhältnis über das Höchstalter hinaus weiterführen kann. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
4 Das Dienstverhältnis endet von Gesetzes wegen am Ende des Monats, in dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das Höchstalter erreicht hat, oder zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn das Dienstverhältnis über das Höchstalter hinaus weitergeführt wird. Wenn es die Besonderheit der Funktion erfordert, insbesondere beim Lehrpersonal, können die Ausführungsbestimmungen einen anderen Termin vorsehen.
5 In besonderen Fällen kann der Staatsrat im Einvernehmen mit der Mitarbei - terin oder dem Mitarbeiter die Beendigung des Dienstverhältnisses über das Höchstalter nach Absatz 2 hinaus, längstens aber bis zum 70. Altersjahr ver - schieben.

Art. 52 Versetzung in den Ruhestand – Bei Unzulänglichkeit

1 Die Anstellungsbehörde kann eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter in den Ruhestand versetzen, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
a) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erfüllt die Anforderungen der Funktion wegen mangelnder Leistungen, aufgrund des Verhaltens oder aufgrund mangelnder Fähigkeit, insbesondere im Falle körperlicher Probleme, nicht mehr.
b) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat ein Alter erreicht, ab dem im Sinne der Gesetzgebung über die Pensionskasse des Staatspersonals Anspruch auf eine Alterspension besteht.
2 Die Vorschriften über die ordentliche Kündigung sind anwendbar. Die Ver - setzung in den Ruhestand kann indes auch im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen (Art. 43).

Art. 53 Versetzung in den Ruhestand – Bei Abschaffung einer Stelle

1 Die Versetzung in den Ruhestand kann auch an Stelle der Entlassung infol - ge Abschaffung einer Stelle verfügt werden, sofern die Bedingungen nach

Artikel 52 Abs. 1 Bst. b erfüllt sind.

2 Die Verfügung wird 6 Monate später wirksam. Artikel 47 Abs. 4 und 5 ist nicht anwendbar.

Art. 54 Versetzung in den Ruhestand – Leistungen des Staates

1 Der Staatsrat erlässt die notwendigen Bestimmungen für einen angemesse - nen Ausgleich durch den Arbeitgeber für die Nachteile, die aus der Verset - zung in den Ruhestand vor Erreichen des AHV-Rentenalters entstehen. Der Ausgleich durch den Arbeitgeber entspricht mindestens den Leistungen, die dem Personal gewährt werden, das freiwillig vor dem AHV-Rentenalter in den Ruhestand tritt.
2 Ist die Versetzung in den Ruhestand ganz oder teilweise auf fehlerhaftes Verhalten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zurückzuführen, so werden die Leistungen des Staates gekürzt oder gestrichen.

Art. 55 ...

6 Pflichten des Personals

Art. 56 Allgemeine Pflichten

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen ihre Arbeit sorgfältig, beruflich kompetent und loyal zu ihrem Arbeitgeber aus. Sie verpflichten sich, durch die Qualität ihrer Leistungen den Interessen des Staates und des öffentlichen Dienstes zu dienen.
2 Sie planen und organisieren ihre Arbeit und zeigen Initiative, um die festge - legten Ziele zu erreichen.
3 Sie erweisen sich mit ihrem Verhalten des Ansehens und Vertrauens wür - dig, die mit ihrer Funktion im öffentlichen Dienst verbunden sind.

Art. 57 Besondere Pflichten der direkten Vorgesetzten

1 Die direkten Vorgesetzten haben die folgenden besonderen Pflichten:
a) Sie definieren klar ihre Erwartungen bezüglich der Aufträge, Aufgaben und Ziele.
b) Sie geben den ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die notwendigen Anweisungen, damit diese ihre Arbeit planen und organi - sieren können.
c) Sie gewährleisten die ständige Betreuung des ihnen unterstellten Perso - nals, sie sorgen dafür, dass das Personal die Pflichten wahrnimmt, die aus diesem Gesetz hervorgehen, und sie prüfen, ob die Arbeit richtig ausgeführt wird.
d) Sie behandeln das Personal gerecht und mit Respekt.
2 Sie tragen die Verantwortung für die gemäss ihren Weisungen ausgeführten Handlungen.

Art. 58 Arbeitsdauer und Arbeitszeit

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter widmen ihrer Arbeit die ganze Zeit, die in den Vorschriften über die Arbeitsdauer und Arbeitszeit in den Regle - menten und im Anstellungsvertrag dafür vorgesehen ist.
2 Die Arbeitsdauer des Personals wird in den Ausführungsbestimmungen festgelegt. Je nach Personalkategorien kann eine unterschiedliche Arbeitsdau - er vorgesehen werden.
3 Im Rahmen der in den Ausführungsbestimmungen festgelegten Arbeitsdau - er können die Direktionen und Anstalten je nach Bedürfnis der Dienststellen und der Personalkategorien verschiedene Arbeitszeitmodelle vorsehen.

Art. 59 Überstunden und besondere Dienstzeiten

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können verpflichtet werden, Über - stunden zu leisten. Diese Überstunden müssen noch im laufenden Jahr durch Freizeit ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, haben die Mitarbeiterin - nen und Mitarbeiter Anspruch auf die Vergütung nach Artikel 91.
2 Wenn es die Funktion erfordert, können die Mitarbeiterinnen und Mitarbei - ter verpflichtet werden, besondere Dienstzeiten wie Nachtdienst, Pikettdienst oder Präsenzdienst zu leisten. Die Grenzen dieser Dienstzeiten sowie der Ausgleich und die Vergütung, zu denen sie berechtigen, werden in den Aus - führungsbestimmungen geregelt.

Art. 60 Amtsgeheimnis

1 Es ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern untersagt, dienstliche Angele - genheiten zu verbreiten, von denen sie in Ausübung ihrer Funktion Kenntnis erhalten und die ihrer Natur und den Umständen nach oder gemäss besonde - ren Vorschriften geheim zu halten sind.
2 Es ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ebenfalls untersagt, amtliche Dokumente Dritten im Original oder in Kopie zugänglich zu machen oder diese über den dienstlichen Bedarf hinaus im Besitz zu behalten.
3 Diese Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach der Auflösung des Dienstver - hältnisses bestehen.

Art. 61 Informationspflicht – Strafrechtliche Verfolgung von Mitarbeite -

rinnen und Mitarbeitern
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die strafrechtlich verfolgt werden, sind verpflichtet, die Anstellungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, es sei denn, die Straftat sei nicht schwer wiegend und stehe in keinem Zusam - menhang mit der ausgeübten Funktion.

Art. 62 Informationspflicht – Von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

festgestellte Widerhandlungen
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Ausübung ihrer Funktion Kenntnis von strafbaren und den Interessen des Staates schadenden Handlun - gen haben oder solche vermuten, sind verpflichtet, dies unverzüglich der An - stellungsbehörde oder subsidiär dem Staatsrat zu melden.
2 Scheint die Tat strafrechtlichen Charakter zu haben, so zeigt die Anstel - lungsbehörde oder der Staatsrat sie der zuständigen Strafbehörde an. In nicht schwerwiegenden Fällen kann auf eine Anzeige verzichtet werden. Erstattet die Anstellungsbehörde oder die Direktion Anzeige, so setzt sie den Staatsrat davon in Kenntnis.
3 Die Ausführungsbestimmungen können für gewisse Personalkategorien die Pflicht einführen, von Dritten begangene Straftaten, von denen Mitarbeiterin - nen und Mitarbeiter in der Ausübung ihrer Funktion Kenntnis erhalten haben, der zuständigen Strafbehörde anzuzeigen.
4 Artikel 302 Abs. 1 der Strafprozessordnung über die Anzeigepflicht der Be - amtinnen und Beamten der Kantonspolizei bleibt vorbehalten.
5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in gutem Glauben eine offensichtlich strafbare oder den Interessen des Staates schadende Handlung gemeldet oder bezeugt haben, dürfen daraus keine beruflichen Nachteile entstehen.

Art. 63 Zusammenarbeit zwischen Dienststellen

1 Im öffentlichen Interesse oder um den guten Geschäftsgang der Verwaltung sicherzustellen, tauschen die Dienststellen die erforderlichen Informationen untereinander aus. Die Spezialgesetze sowie Artikel 64 bleiben vorbehalten.

Art. 64 Datenschutz durch das Personal

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Personendaten bearbeiten, sind ver - pflichtet, die Gesetzgebung über den Datenschutz zu befolgen.

Art. 65 Zeugnis vor Gericht

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen vor Gericht als Zeugen oder Exper - ten über Tatbestände, von denen sie in Ausübung ihrer Funktion Kenntnis er - halten haben, nur mit schriftlicher Ermächtigung der Direktion oder der betroffenen Anstalt Aussagen machen. Diese Ermächtigung muss auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses eingeholt werden.
2 Die Ermächtigung kann nur dann verweigert werden, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse dies erfordert.
3 Die gleichen Vorschriften gelten für das Vorlegen offizieller Akten vor Ge - richt und für das Aushändigen von Bestätigungen.

Art. 66 Ungerechtfertigte Vorteile

1 Es ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern untersagt, in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für sich oder andere Vorteile zu beanspruchen, anzuneh - men oder sich versprechen zu lassen. Die Bestimmungen der Strafprozess - ordnung bleiben vorbehalten.

Art. 67 Nebenbeschäftigung

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen keiner Gewinn bringenden oder die Tätigkeit beim Staat beeinträchtigenden Nebenbeschäftigung nach - gehen ohne besondere schriftliche Ermächtigung der Direktion oder der An - stalt, der sie unterstehen.

Art. 68 Arbeitsfrieden und Streik

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Staat wahren den Arbeits - frieden.
2 Unter Vorbehalt von Absatz 7 ist Streik zulässig, wenn die folgenden Be - dingungen kumulativ erfüllt sind:
a) Der Streik muss Arbeitsbeziehungen betreffen.
b) Er muss sich auf eine Kollektivstreitigkeit beziehen.
c) Das Schlichtungsorgan ist angerufen worden und hat eine Bescheini - gung über das Scheitern des Schlichtungsversuchs ausgestellt.
d) Der Streik muss für die Zielsetzung verhältnismässig sein und als letz - tes Mittel eingesetzt werden.
3 Nachdem die Bescheinigung über das Scheitern des Schlichtungsversuchs ausgestellt wurde, hinterlegt die Arbeitnehmendenorganisation, die in Streik treten will, rechtzeitig eine Streikankündigung.
4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die gemäss Absatz 2 der Arbeit fernblei - ben, erhalten keinen Lohn.
5 Sind die Bedingungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, so trifft der Staatsrat die geeigneten Massnahmen.
6 Ein Minimalbetrieb wird in denjenigen Sektoren gewährleistet, in denen eine Arbeitsniederlegung die unerlässlichen Dienstleistungen für die Bevöl - kerung direkt oder indirekt gefährden könnte. Der Staatsrat bestimmt nach Stellungnahme der Anstellungsbehörde die Tätigkeitsbereiche und legt die Einzelheiten für einen Minimalbetrieb fest.
7 Für folgende Personalkategorien gilt ein Streikverbot: Polizistinnen und Po - lizisten sowie Fachfrauen und Fachmänner für Justizvollzug.
8 Die Direktionen und die Anstalten unter Vorbehalt der Stellungnahme der für sie zuständigen Direktion können das Streikrecht gewisser Personalkate - gorien in Ausnahmesituationen einschränken, namentlich wenn dies für den Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit nötig ist. Die für den Streik verantwortlichen Personalverbände sind gehalten, bei der Umset - zung solcher Massnahmen mitzuwirken.

Art. 68a Schlichtungs- und Schiedsorgan

1 Dem Schlichtungsorgan gehören drei Mitglieder und jeweils eine Stellver - treterin oder ein Stellvertreter, die zu Beginn jeder Legislaturperiode vom Grossen Rat für die Dauer der Legislatur gewählt werden, an.
2 Das Kantonsgericht schlägt dem Grossen Rat eine Kantonsrichterin oder einen Kantonsrichter vor, die oder der das Präsidium übernimmt. Der Staats - rat einerseits und die anerkannten Personalverbände andererseits stellen je eine Vertreterin oder einen Vertreter aus ihren Reihen.
3 Die Stellvertreter/innen werden auf gleiche Weise und im Verlauf desselben Verfahrens bezeichnet und ernannt.
4 Wird das Schlichtungsorgan angerufen, so beruft dieses die Parteien ein, das heisst die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmendenvertreter/innen. Es versucht so lange zu schlichten, wie eine gütliche Einigung möglich ist. Gelingt ihm das nicht, so stellt es eine Bescheinigung über das Scheitern des Schlich - tungsversuchs aus.
5 Nachdem festgestellt wurde, dass der Schlichtungsversuch gescheitert ist, können die Parteien bis spätestens zehn Tage nach Erhalt der Bescheinigung über das Scheitern des Schlichtungsversuchs die Streitsache den Personen nach Absatz 1 zur Beurteilung im Schiedsverfahren unterbreiten. Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Parteien verbindlich.
6 Die Einzelheiten werden in einem vom Staatsrat genehmigten Reglement bestimmt.

Art. 69 Dienstliche Beziehungen zwischen den Mitarbeiterinnen und

Mitarbeitern
1 Die dienstlichen Beziehungen zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbei - tern sollen von Respekt, Höflichkeit und Solidarität geprägt sein.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben sich bei der Aufgabenerfüllung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und ohne besondere Aufforderung gegensei - tig zu unterstützen und zu vertreten.

Art. 70 Ausstand

1 Für den Ausstand der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die Artikel
21-25 VRG.

Art. 71 Wohnsitz und Dienstwohnung

1 In den Ausführungsbestimmungen kann für gewisse Personalkategorien auf Grund der Besonderheit ihrer Funktion eine Wohnsitzpflicht im Kanton fest - gelegt werden.
2 Wenn es der Dienst erfordert, kann die Anstellungsbehörde die Mitarbeite - rinnen und Mitarbeiter verpflichten, an einem bestimmten Ort Wohnsitz zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

Art. 72 Personalbeurteilung

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben sich periodisch in Bezug auf ihre Leistungen, ihr Verhalten und ihre Fähigkeiten beurteilen zu lassen.

Art. 73 Berufliche Aus- und Weiterbildung

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, an den obligatori - schen Ausbildungsprogrammen teilzunehmen.

Art. 74 Erfindungen

1 Erfindungen, die von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Aus - übung ihrer dienstlichen Tätigkeit beim Staat gemacht werden, gehören dem Staat.
2 In den Anstellungsverträgen wird in Übereinstimmung mit Absatz 1 festge - halten, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter alle ihre Rechte an Erfin - dungen an den Staat abtreten. Artikel 95 bleibt vorbehalten.
3 Die Spezialgesetze, insbesondere das Gesetz über die Universität bleiben vorbehalten.

Art. 74a Übertragung von Urheberrechten

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen dem Staat die Urheber - rechte an allen Werken im Sinne des Bundesgesetzes über das Urheberrecht, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit im Dienst des Staates geschaffen haben.
2 Der Staat vergütet solche Werke nicht zusätzlich zum Gehalt der Mitarbei - terin oder des Mitarbeiters.
3 Vorbehalten bleiben die Spezialgesetze, namentlich das Gesetz über die Universität, und die Sondervereinbarungen.
7 Verletzung der Pflichten des Personals

Art. 75 Folgen für das Dienstverhältnis

1 Die Verletzung der Dienstpflichten kann je nachdem, wie schwer wiegend sie ist, zu einer Änderung oder zur Beendigung des Dienstverhältnisses ge - mäss den Artikeln 32, 33, 34, 38, 44 und 52 führen. Das Verfahren richtet sich nach den geltenden speziellen Bestimmungen.
2 Die Spezialgesetze, die ausserdem Disziplinarstrafen für gewisse Personal - kategorien vorsehen, bleiben vorbehalten.

Art. 76 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit

1 Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist im Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger gere - gelt.

Art. 77 Mitteilung der Strafbehörde an die Verwaltungsbehörde

1 Die Strafbehörde, die mit einem Fall betraut ist, in dem eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter als beschuldigte Person auftritt, ist verpflichtet, die betroffene Direktion davon in Kenntnis zu setzen, wenn die dieser Person zur Last gelegte Straftat in Zusammenhang mit ihrer Funktion steht oder das Ver - trauensverhältnis zwischen dem Staat und dieser Mitarbeiterin oder diesem Mitarbeiter beeinträchtigen kann.
2 Die Direktion informiert den Staatsrat.
8 Gehaltsanspruch des Personals
8.1 Bestandteile des Gehalts

Art. 78

1 Im Gehalt des Personals sind enthalten:
a) das Funktionsgehalt;
b) die Zulagen und Gratifikationen;
c) die Prämien und Belohnungen;
d) die besonderen Entschädigungen;
e) die Sozialversicherungsbeiträge.
8.2 Gehaltsskalen

Art. 79 Grundsatz

1 Der Staatsrat erlässt durch Beschluss zwei Gehaltsskalen, und zwar die all - gemeine Gehaltsskala und die Sondergehaltsskala. Er erlässt ausserdem die ergänzenden Bestimmungen, die für die Gehälter der Ärzte notwendig sind.
2 Das jährliche Mindestgehalt in der allgemeinen Gehaltsskala beträgt min - destens 37'000 Franken für eine Vollzeitbeschäftigung. Das jährliche Höchst - gehalt in der allgemeinen Gehaltsskala beträgt maximal 170'000 Franken.
3 Das jährliche Höchstgehalt in der Sondergehaltsskala beträgt maximal
230'000 Franken.
4 Die in den Absätzen 2 und 3 angegebenen Beträge werden in 12 Monatsge - hälter aufgeteilt. Diese Beträge entsprechen dem Landesindex der Konsu - mentenpreise von 104 Punkten (Mai 1993 = 100 Punkte). Sie werden bei In - krafttreten des Gesetzes dem gewährten Index angepasst.

Art. 80 Struktur

1 Jede Gehaltsskala ist in Gehaltsklassen unterteilt, deren Zahl vom Staatsrat festgesetzt wird.
2 Jede Gehaltsklasse hat einen Mindest- und einen Höchstbetrag. Die Diffe - renz zwischen diesen Beträgen ist in Stufen unterteilt.

Art. 81 Anpassung

1 Der Staatsrat prüft jedes Jahr, ob die Gehaltsskalen angepasst werden müs - sen.
2 Diese Prüfung erfolgt nach Anhören des Personals und unter Berücksichti - gung der folgenden Faktoren:
a) Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise;
b) Reallohnentwicklung;
c) finanzielle Lage des Staates;
d) wirtschaftliche und soziale Verhältnisse.
3 Der Staatsrat passt die Gehaltsskalen mindestens alle 3 Jahre dem Index der Konsumentenpreise an; wenn die finanzielle Lage des Staates dies rechtfer - tigt, kann auch nur eine Teilanpassung erfolgen.
4 Im selben zeitlichen Rahmen wie in Absatz 3 passt der Staatsrat die Ge - haltsskalen der Reallohnentwicklung an. Bei einer negativen Entwicklung kann jedoch die Anpassung den sozialen Aspekten Rechnung tragen. Bei ei - ner positiven Entwicklung kann auch nur eine Teilanpassung erfolgen, wenn die finanzielle Lage des Staates dies rechtfertigt.
5 Subventioniert der Staat die Lohnkosten gewisser Sektoren, so werden die entsprechenden Subventionen im selben Verhältnis wie die Gehälter des Staatspersonals angepasst.

Art. 82 Naturalleistungen

1 Naturalleistungen sind Teil des Funktionsgehalts. Ihr Wert wird vom Staats - rat festgesetzt.

Art. 83 13. Monatsgehalt

1 Zusätzlich zum innerhalb der Gehaltsskalen festgesetzten Jahresgehalt ha - ben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt.
2 Das dreizehnte Monatsgehalt entspricht einem Zwölftel des Jahresgehalts.

Art. 84 Arbeitsmarktzulage

1 Erlaubt es das Funktionsgehalt von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder gewisser Personalkategorien auf Grund der Arbeitsmarktlage nicht, qualifi - ziertes Personal zu halten oder anzustellen, so kann der Staatsrat vorüberge - hend eine Zulage gewähren.
2 Sobald die Arbeitsmarktlage die nach Absatz 1 ergriffene Massnahme nicht mehr rechtfertigt, wird die Zulage gekürzt oder gestrichen.
8.3 Ausserordentliche Gehaltsskalen

Art. 85

1 Für spezifische, insbesondere an der Universität ausgeübte wissenschaftli - che Funktionen können ausserordentliche Gehaltsskalen festgelegt werden. Die Mindest- und Höchstbeträge dieser Skalen bewegen sich in einer Band - breite innerhalb der allgemeinen Gehaltsskala.
8.4 Festsetzung des Funktionsgehalts

Art. 86 Zuständigkeit

1 Die Anstellungsbehörde setzt das Funktionsgehalt nach Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation oder auf der Grundlage entsprechender Richtlinien dieses Amtes fest.

Art. 87 Anfangsgehalt

1 Das Anfangsgehalt wird zwischen dem Minimum und dem Maximum der der Funktion zugeordneten Klassen unter Berücksichtigung der beruflichen und der persönlichen Erfahrung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters fest - gesetzt.
2 Verfügt jedoch eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter nicht über die Aus - bildung oder Erfahrung gemäss den Anforderungen der Funktion und des Arbeitsplatzes, so wird das Anfangsgehalt unterhalb der der Funktion zuge - ordneten Klassen festgesetzt. Sobald die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter diesen Anforderungen entspricht, wird das Gehalt nach Absatz 1 innerhalb der der Funktion zugeordneten Klassen festgesetzt.

Art. 88 Jährliche Gehaltserhöhung – Grundsatz

1 Ist das Gehalt in der allgemeinen Gehaltsskala festgesetzt, so hat die Mitar - beiterin oder der Mitarbeiter jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres An - spruch auf eine Gehaltserhöhung, die einer oder mehreren Gehaltsstufen ent - spricht, bis das Maximum der jeweiligen Klasse erreicht ist. Dazu müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
a) Das Gehalt ist in einer der Funktion zugeordneten Klasse festgesetzt.
b) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat die Probezeit im Sinne von

Artikel 31 beendet.

c) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erfüllt vollumfänglich die Anfor - derungen der Funktion und der Arbeitsstelle bezüglich Verhalten, Fä - higkeiten und Qualität der Leistungen.
2 Der Anstellungsvertrag kann jedoch während einer bestimmten Zeit ein fi - xes Gehalt ohne Gehaltserhöhung vorsehen, insbesondere auf Grund der Arbeitsmarktlage oder bei vorübergehender Anstellung.
3 Ist das Gehalt der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters in der Sondergehaltss - kala festgesetzt, so bestimmt der Anstellungsvertrag den Anspruchauf Ge - haltserhöhung, deren zeitliche Abfolge und die Einzelheiten für die Gewäh - rung.
4 Ist das Gehalt einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters in einer ausseror - dentlichen Gehaltsskala festgesetzt, so bestimmt der Staatsrat in einem Re - glement den Anspruch auf Gehaltserhöhung, deren zeitliche Abfolge und die Einzelheiten für die Gewährung. Die Spezialgesetze bleiben im Übrigen vor - behalten.

Art. 89 Jährliche Gehaltserhöhung – Verweigerung der Gehaltserhöhung

oder Aufschub innerhalb des Jahres
1 Genügt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter den Anforderungen der Funktion wegen mangelnder Leistungen oder Fähigkeiten oder auf Grund des Verhaltens nicht oder nur zum Teil, so wird die Gehaltserhöhung nicht oder nur teilweise gewährt oder innerhalb des Jahres aufgeschoben.
2 ...
3 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Gewährung der Gehaltserhöhung bei langdauernder Abwesenheit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters.
8.5 Entstehen und Erlöschen des Gehaltsanspruchs

Art. 90

1 Der Gehaltsanspruch entsteht mit dem Tag, an dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in den Staatsdienst eintritt.
2 Er erlischt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Im Falle des Todes einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters erlischt der Gehaltsanspruch je - doch erst am Ende des auf den Tod folgenden Monats.
8.6 Überstunden und besondere Dienstzeiten

Art. 91

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Überstunden leisten, die nicht nach

Artikel 59 ausgeglichen werden können, haben unter Vorbehalt von Absatz 2

Anspruch auf deren Vergütung zum Stundenansatz und auf eine zusätzliche Entschädigung. In der Nacht oder an einem dienstfreien Tag geleistete Über - stunden berechtigen ebenfalls zu einer zusätzlichen Entschädigung, selbst wenn sie ausgeglichen worden sind.
2 Die Überstunden des höheren Kaders werden nur dann vergütet, wenn sie sich innerhalb einer im Ausführungsreglement festgelegten Unter- und Ober - grenze bewegen. Die Entschädigung entspricht dem Stundenansatz. Nach Auszahlung der Überstunden werden restliche Überstunden gestrichen.
3 Für unregelmässige Arbeitszeit sowie besondere Dienstzeiten wie Pikett - dienst und Präsenzdienst besteht zusätzlich zu dem in Artikel 59 Abs. 2 vor - gesehenen Ausgleich Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung, es sei denn, die Einreihung der von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausgeüb - ten Funktion trage dem bereits Rechnung.
8.7 Prämien und Belohnungen

Art. 92–94 1 )

Art. 94a Prämien

1 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg ein Prämiensystem zur Beloh - nung von aussergewöhnlichen Einzel- oder Gruppenleistungen fest.
1) Die Artikel 92–94 in der Fassung des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 sind nie in Kraft getre - ten und gelten als aufgehoben durch die Gesetz vom 22. Juni 2021.

Art. 95 Belohnung für Erfindungen und Vorschläge

1 Für Erfindungen oder Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsmethoden haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf eine Belohnung.
2 Für Erfindungen, deren Nutzung für den Staat gewinnbringend ist, haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausserdem Anspruch auf eine angemes - sene Entschädigung.
8.8 Zulagen und Gratifikationen

Art. 96 Arbeitgeberzulage für Kinder

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf eine Arbeitgeber - zulage für Kinder, sofern sie für deren Unterhalt aufkommen.
2 Die Anspruchsberechtigung für eine Arbeitgeberzulage für Kinder richtet sich nach Artikel 7 des Gesetzes vom 26. September 1990 über die Familien - zulagen.
3 Die Zulage wird bis zum vollendeten 16. Altersjahr des Kindes ausgerichtet; für Kinder in Ausbildung oder invalide Kinder wird der Anspruch auf die Zu - lage bis zum vollendeten 25. Altersjahr verlängert.
4 Die Ausführungsbestimmungen legen ausserdem fest:
a) die Höhe der Zulage sowie die Einzelheiten für die Gewährung;
b) die Aufteilung des Anspruchs, wenn die Eltern eines zur Zulage berech - tigenden Kindes beide für den Staat oder für eine Einrichtung arbeiten, deren Gehälter vom Staat subventioniert werden;
c) den Anspruch auf die Zulage bei einer Tätigkeit von kurzer Dauer oder mit einem geringen Beschäftigungsgrad.

Art. 97 Einmalige Zulage bei Invalidität oder im Todesfall

1 Bei Invalidität oder Tod einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters kann ihr oder ihm beziehungsweise den Hinterbliebenen unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Lage eine Zulage zugesprochen werden, die höchstens einem Jahresgehalt entspricht.

Art. 98 Dienstaltersgeschenk

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten nach 25 und 35 geleisteten Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk.
2 Das Geschenk besteht wahlweise in einem Geldbetrag, einem bezahlten Ur - laub oder einer Kombination dieser beiden.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können den bezahlten Urlaub in einem Mal beziehen oder ihn im Rahmen der Arbeitszeitgestaltung verwenden, so - fern die Bedürfnisse der Dienststelle dies erlauben.
4 Der Betrag des Dienstaltersgeschenks und die Umrechnung in bezahlten Ur - laub werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
8.9 Besondere Entschädigungen

Art. 99 Vertretungsentschädigung

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einer ihnen übergeordneten Funkti - on eine längerfristige Vertretung wahrnehmen, haben Anspruch auf eine Ver - tretungsentschädigung.

Art. 100 Sitzungsentschädigung und Entschädigung für besondere Arbei -

ten
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an einer Sitzung einer Kommission der Staatsverwaltung als Mitglied teilnehmen, können dafür entschädigt wer - den. Besondere Arbeiten ausserhalb von Sitzungen können ebenfalls entschä - digt werden.

Art. 101 Spesenentschädigung

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf eine angemesse - ne Entschädigung für notwendige Auslagen in Zusammenhang mit der Aus - übung ihrer Funktion, namentlich für Dienstfahrten.

Art. 102 Umzugsentschädigung

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus dienstlichen Gründen auf Wei - sung der Vorgesetzten den Wohnsitz wechseln müssen, haben Anspruch auf eine Umzugsentschädigung.
8.10 Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen

Art. 103

1 Die Arbeitgeberbeiträge, die der Staat den mit der Einziehung betrauten Kassen überweist, sind Bestandteil des Gehaltes der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Es sind dies namentlich die Beiträge für:
a) die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV);
b) die Invalidenversicherung (IV);
c) die Taggeldversicherung bei Krankheit oder Unfall;
d) die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EO);
e) die Arbeitslosenversicherung (AlV);
f) die obligatorische Unfallversicherung (UVG);
g) die kantonalen Familienzulagen;
h) die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrenten des Staatspersonals.
2 Die Arbeitgeberbeiträge werden durch die entsprechende eidgenössische und kantonale Gesetzgebung geregelt.
8.11 Verrechnung, Abtretung, Verjährung und Rückforderung nicht geschuldeter Beträge

Art. 104 Verrechnung

1 Das Gehalt, die Zulagen und die Prämien können mit den Beträgen verrech - net werden, die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Staat im Rahmen des Dienstverhältnisses schulden.

Art. 105 Abtretung

1 Der Anspruch auf Gehalt und auf Zulagen kann nur soweit abgetreten oder verpfändet werden, als er eine familienrechtliche Unterhalts- oder Unterstüt - zungspflicht sichert und nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs pfändbar ist.

Art. 106 Verjährung

1 Die Forderung auf Auszahlung von Gehalt, Zulagen und Entschädigungen verjährt 5 Jahre nach ihrer Fälligkeit.

Art. 107 Rückforderung nicht geschuldeter Beträge

1 Hat eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter ein Gehalt, eine Zulage oder eine Entschädigung erhalten, die ihr oder ihm nicht oder nur teilweise zu - stand, so muss der nicht geschuldete Betrag zurückerstattet werden.
2 Das Recht auf Rückforderung verjährt ein Jahr, nachdem der Staat vom Tat - bestand der Bezahlung einer Nichtschuld erfahren hat, in jedem Fall aber 5 Jahre seit der Bezahlung dieser nicht geschuldeten Beträge.
3 In Härtefällen und wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter gutgläubig war, kann ganz oder teilweise auf die Rückforderung des nicht geschuldeten Betrages verzichtet werden.
9 Soziale Sicherheit

Art. 108 Versicherung bei Unfall und Berufskrankheit

1 Der Staat versichert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle und gegen Berufskrankheiten gemäss der Gesetzgebung über die Unfallversicherung.
2 Der Anteil der Prämien für Berufsrisiken geht zu Lasten des Staates.
3 Der Staat kann den Prämienanteil für Nichtberufsunfälle ganz oder teilweise übernehmen.

Art. 109 Krankenversicherung

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen sich gemäss der Gesetzge - bung über die Krankenversicherung für die Krankenpflege bei Nichtberufs - krankheiten versichern.

Art. 110 Erwerbsausfallversicherung – Krankheit und Unfall

1 Bei Arbeitsunfähigkeit haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter An - spruch auf ihr Gehalt während 730 Tagen.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beteiligen sich an den Kosten dieser Versicherung; der Beitrag verringert sich mit zunehmender Anzahl Dienst - jahre.
3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für eine befristete Dauer angestellt sind, haben einen geringeren Gehaltsanspruch als in Absatz 1 vorgesehen.
4 Die Versicherungsbedingungen sowie die Höhe der Deckung der für eine befristete Dauer angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt.

Art. 111 Erwerbsausfallversicherung – Militär- oder Zivildienst

1 Bei Abwesenheit wegen Militärdienst, Zivil- oder Zivilschutzdienst haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf die Auszahlung des vol - len Gehalts während einem Monat.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die länger als in Absatz 1 vorgesehen obligatorischen Dienst leisten, haben Anspruch auf 90 % des Gehalts, wenn sie verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft leben oder Familien - unterhaltspflichten haben, und auf 70 % des Gehalts, wenn sie ledig sind und keine Familienunterhaltspflichten haben.
3 Die Entschädigungen der Erwerbsersatzordnung fallen bis zum Betrag des geschuldeten Gehalts dem Staat zu.
4 Der Aktivdienst bleibt vorbehalten.

Art. 112 Schwangerschaft

1 Die schwangere Mitarbeiterin kann auf blosse Mitteilung hin der Arbeit fernbleiben.
2 Das Fernbleiben aus Gründen der Schwangerschaft ist dem Fernbleiben we - gen Krankheit gleichgesetzt, wenn es auf medizinischen Gründen beruht, die von einem Arzt bestätigt werden. Ansonsten gilt es als unbezahlter Urlaub.

Art. 113 Mutterschaft

1 Bei Mutterschaft hat die Mitarbeiterin Anspruch auf 16 Wochen bezahlten Urlaub.
2 ...
3 Die Einzelheiten des Mutterschaftsurlaubs werden in den Ausführungsbe - stimmungen geregelt.

Art. 114 Adoption

1 Bei einer Adoption einer oder eines Minderjährigen hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf zwölf Wochen bezahlten Urlaub.
2 Arbeiten beide Adoptivelternteile beim Staat, so hat der Partner oder die Partnerin der betreffenden Mitarbeiterin oder des betreffenden Mitarbeiters Anspruch auf fünfzehn Arbeitstage bezahlten Urlaub.
3 Der Adoptionsurlaub gilt nur für die Adoption eines minderjährigen Kindes, das nicht ein Kind des Ehepartners oder der Ehepartnerin im Sinne von Arti - kel 264c ZGB ist.

Art. 114a Vaterschaft

1 Bei der Geburt seines Kindes hat der Mitarbeiter Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von fünfzehn Arbeitstagen.
2 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten für die Gewährung dieses bezahlten Urlaubs.

Art. 115 Soziale Hilfe

1 Gerät eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in Not, so kann sie oder er eine zeitweilige materielle Hilfe aus dem Sozialfonds beantragen.
2 Die Bedingungen und die Einzelheiten für die Gewährung der Hilfe werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt.

Art. 116 Berufliche Vorsorge

1 Die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird durch die Spezialgesetzgebung, insbesondere das Gesetz über die Pensionskasse des Staatspersonals geregelt.

Art. 116a Beschwerlichkeit der Arbeit

1 Der Staatsrat bestimmt auf dem Verordnungsweg die Grundsätze und Krite - rien für beschwerliche Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit erhöhtem Risiko.
10 Ferien und Urlaub

Art. 117 Ferien

1 Die Feriendauer beträgt mindestens 4 Wochen. Sie kann je nach Personalka - tegorie und Alter der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters unterschiedlich sein.
2 Die Feriendauer sowie die Regeln für eine Kürzung der Feriendauer bei Ab - wesenheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in den Ausführungs - bestimmungen geregelt.

Art. 118 Bezahlter Urlaub – Im Allgemeinen

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben für die Ausübung gesetzlicher Verpflichtungen oder für besondere Ereignisse Anspruch auf bezahlten Kurz - urlaub.
2 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann auch längerer bezahlter Urlaub gewährt werden, und zwar für eine Ausbildung, eine Aufgabe von allgemei - nem Interesse oder aus anderen triftigen Gründen, namentlich für pflegende Angehörige und die Betreuung schwerkranker Kinder.

Art. 119 Bezahlter Urlaub – Öffentliche Ämter

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben für die Ausübung eines gemäss eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung nicht obligatorischen öffentli - chen Amtes Anspruch auf höchstens 15 Arbeitstage bezahlten Urlaub pro Jahr.
2 Die Ausübung eines öffentlichen Amtes bedarf der Bewilligung. Diese kann nur dann verweigert werden, wenn das Amt mit der beim Staat ausgeübten Funktion nicht vereinbar ist. Um die Bewilligung muss rechtzeitig nachge - sucht werden, so dass die Situation im Fall einer Wahl klar ist, bevor die Kandidatur eingereicht wird.
3 Erfordert die Ausübung des öffentlichen Amtes eine über die Dauer des be - zahlten Urlaubs hinaus gehende Abwesenheit der Mitarbeiterin oder des Mit - arbeiters, so wird der Saldo der Abwesenheit von den Ferien abgezogen oder als unbezahlter Urlaub behandelt. Ist mit einer regelmässig über die Dauer des bezahlten Urlaubs hinausgehenden Abwesenheit zu rechnen, so kann eine Verringerung des Beschäftigungsgrads oder die Versetzung angeordnet wer - den.

Art. 120 Unbezahlter Urlaub

1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann aus den in den Artikeln 118 und 119 aufgeführten Gründen auch unbezahlter Urlaub gewährt werden.
11 Übrige Rechte

Art. 121 Recht auf berufliche Weiterbildung

1 Soweit es der Dienstbetrieb erlaubt, haben die Mitarbeiterinnen und Mitar - beiter zusätzlich zu den obligatorischen Ausbildungsprogrammen nach Arti - kel 73 das Recht auf berufliche Weiterbildung.
2 Die Modalitäten der freiwilligen beruflichen Weiterbildung sind Gegen - stand einer Vereinbarung zwischen dem Staat und den betroffenen Mitarbei - terinnen und Mitarbeitern.

Art. 122 Vereinsrecht

1 Das Vereinsrecht ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen der Bundesverfassung gewährleistet.

Art. 123 Recht auf Konsultation und Information

1 Das Personal hat das Recht, zu Entwürfen von Gesetzesbestimmungen und von allgemein verbindlichen Entscheiden, die das Personal betreffen, im Vor - aus konsultiert und darüber informiert zu werden.
2 Das Personal wird über die Direktionen, die Anstalten und die Dienststellen sowie über die Personalverbände konsultiert.
3 Das Vernehmlassungsverfahren erfolgt in der Regel schriftlich. Die Frist beträgt mindestens 2 Monate. Für periodische Massnahmen, die sich zum Beispiel aus der Anwendung von Artikel 81 ergeben, kann die Vernehmlas - sung jedoch auch mündlich und in einer kürzeren Frist erfolgen.

Art. 124 ...

Art. 125 Beurteilungsgespräch

1 Unabhängig von der Periodizität der Personalbeurteilung gemäss Artikel 22 können die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mindestens einmal jährlich ein Beurteilungsgespräch verlangen, das ihre Leistungen, ihr Verhalten und ihre Fähigkeiten zum Inhalt hat.

Art. 126 Dienstzeugnis

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können von der Anstellungsbehörde jederzeit ein Dienstzeugnis verlangen, das über Art und Dauer des Dienstver - hältnisses sowie über die Qualität ihrer Leistungen, ihr Verhalten und ihre Fähigkeiten Auskunft gibt.
2 Auf ausdrückliches Verlangen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ent - hält das Dienstzeugnis nur Angaben über Art und Dauer des Dienstverhält - nisses.

Art. 127 Schutz gegen ungerechtfertigte Drohungen und Angriffe sowie

Rechtsschutz
1 Der Staat trifft alle notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung des Schutzes von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die auf Grund der vor - schriftsmässigen Ausübung ihrer Funktion vermutlich ungerechtfertigten Drohungen und Angriffen ausgesetzt sind.
2 Wird gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen einer strafbaren Hand - lung, die sie in Ausübung ihrer Funktion Dritten gegenüber begangen haben sollen, Strafklage oder Anzeige erhoben, so gewährt ihnen der Staat auf Ver - langen Rechtsschutz. Dasselbe gilt, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitar - beiter, die oder der ungerechtfertigterweise bedroht oder angegriffen wurde, zur angemessenen Verteidigung der eigenen Interessen Klage einreichen muss.
3 Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für schuldig befunden, so werden ihnen die Kosten dieses Rechtsschutzes auferlegt, sofern sie ihre Dienst - pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt haben.
11a Datenschutz

Art. 127a Personaladministration

1 Der Arbeitgeber Staat bearbeitet in Papierform oder in einem oder mehreren Informationssystemen auf das Personal bezogene Daten, die er zur Erfüllung der ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben benötigt, insbesondere zu folgenden Zwecken:
a) Bedarfsplanung und Personalrekrutierung;
b) Verwaltung der Gehälter, der Vergütungen und der Meldungen an die Sozialversicherungen;
c) Einreihung der Funktionen;
d) Umsetzung des Führens mit Zielvereinbarung, der Entwicklung und der Personalbeurteilung;
e) Ermittlung und Förderung von Personalentwicklungs- und Schulungs - möglichkeiten;
f) Sicherstellung der Planung, Steuerung, Nutzung und Kontrolle von Per - sonaldaten;
g) Aggregieren und Analysieren von Daten in unterschiedlichen Formen, namentlich zu statistischen Zwecken.
2 Er ist befugt, die Personaldaten zu bearbeiten, die er zur Erfüllung der ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben benötigt, einschliesslich der be - sonders schützenswerten Personendaten, namentlich:
a) personenbezogene Daten;
b) auf die Leistungen, das Potenzial und die persönliche und berufliche Entwicklung bezogene Daten;
c) auf den Gesundheitszustand in Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit bezogene Daten;
d) Daten, die in der Zusammenarbeit bei der Umsetzung des Sozialversi - cherungsrechts erforderlich sind;
e) arbeitsbezogene Verfahrenshandlungen und Entscheide des Arbeitge - bers Staat.
3 Er ist für den Datenschutz und die Datensicherheit verantwortlich.
4 Er kann Daten Dritten bekanntgeben, sofern eine gesetzliche Grundlage da - für besteht oder die Person, auf die sich die Daten beziehen, schriftlich ihre Zustimmung dazu erteilt hat.
5 Der Arbeitgeber Staat kann zu dienstlichen Zwecken und zur Weitergabe zu statistischen Zwecken Zugriff auf personenbezogene Daten aus anderen IT- Plattformen und digitalen Registern haben. Dazu ist eine vorgängige Bewilli - gung erforderlich, und die Zugriffsrechte müssen streng begrenzt sein.
6 Die Personendaten können über ein elektronisches Abrufverfahren im Sinne des kantonalen Gesetzes über den Datenschutz zugänglich gemacht werden.
7 Darüber hinaus sind die Einzelheiten in den Ausführungsbestimmungen ge - regelt.

Art. 127b Personal- und Sozialberatung

1 Die Personal- und Sozialberatung des Staates Freiburg bearbeitet in Papier - form oder in einem Informationssystem Daten, die sich auf Personen bezie - hen, die diese Beratungsdienste in Anspruch nehmen, und die sie für die Er - füllung ihrer Aufgaben benötigt, namentlich:
a) zu Beeinträchtigungen der körperlichen oder psychischen Gesundheit;
b) zu psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz;
c) zu finanziellen Problemen;
d) zu persönlichen Fragen;
e) zu Konflikten, Mobbing und sexueller Belästigung;
f) zu Aktivitäten in Zusammenhang mit der beruflichen Wiedereingliede - rung von Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung;
g) zur Bearbeitung der Anträge für Darlehen aus dem Sozialfonds für das Staatspersonal;
h) zum Aggregieren und Analysieren von Daten in unterschiedlichen For - men, namentlich zu statistischen Zwecken.
2 Sie kann besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, die sich auf die Personen beziehen, die ihre Dienste beanspruchen, und die sie für die Er - füllung ihrer Aufgaben benötigt, namentlich:
a) zur persönlichen Situation;
b) zum Gesundheitszustand;
c) zur Arbeitsfähigkeit;
d) zu Invaliditätsgründen und Invaliditätsgrad.
3 Sie ist für den Schutz der Daten verantwortlich, die sie im Rahmen ihres Einsatzes bearbeitet.
4 Der Staatsrat bestimmt die Personen und die Funktionen, die Zugriff auf das Informationssystem haben.
5 Die Personal- und Sozialberatung garantiert den Personen, die ihre Leistun - gen in Anspruch nehmen, Vertraulichkeit. Ohne die schriftliche Zustimmung der betroffenen Person dürfen von ihren Beraterinnen und Beratern keine Schritte unternommen oder Massnahmen getroffen werden. Die Zustimmung kann auch jederzeit rückgängig gemacht werden.
6 Auf die schriftliche Zustimmung der betroffenen Person kann verzichtet werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies erfordert.
7 Wenn es in einer gesetzlichen Grundlage vorgeshen ist, können unbedingt erforderliche Daten ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Perso - nen Dritten bekanntgegeben werden.
8 Darüber hinaus werden die Einzelheiten in den Ausführungsbestimmungen geregelt.

Art. 127c Gesundheitsdaten

1 Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt des Staates Freiburg bearbeitet in Papierform oder in einem Informationssystem besonders schützenswerte, gesundheitsbezogene Personendaten, die zur Beurteilung der Fähigkeiten und Risiken oder zu statistischen Zwecken erforderlich sind, namentlich:
a) zur Arbeitsfähigkeit der Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber bei der Anstellung;
b) zur Arbeitsfähigkeit des Personals während der Dauer des Arbeitsver - hältnisses;
c) zum Invaliditäts- und Sterberisiko der Stellenbewerberinnen und Stel - lenbewerber bei der Anstellung;
d) zum Aggregieren und Analysieren von Daten in unterschiedlichen For - men, namentlich zu statistischen Zwecken.
2 Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt ist für den Datenschutz und die Sicherheit des Informationssystems verantwortlich.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vertrauensärztin oder des Vertrau - ensarztes und die technischen Hilfsdienste haben Zugriff auf das Informati - onssystem, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist.
4 Für die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für die Anstellung darf die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt den betroffenen Dienststellen Informationen über die Schlussfolgerungen aus den ärztlichen Befunden nur dann mitteilen, wenn dies für die Beurteilung der Eignung der dieser Person für die Beschäftigung oder für die Ausführung der ihr übertragenen Arbeit oder für die Stellungnahme zu Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis erfor - derlich ist. Die betroffene Person muss dieser Bekanntgabe schriftlich zuge - stimmt haben.
5 Im Übrigen kann die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt Gesundheits - daten und Patientendossiers weitergeben, sofern die betroffene Person schriftlich ihre Zustimmung dazu erteilt hat.
6 Auf die schriftliche Zustimmung der betroffenen Person kann verzichtet werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies erfordert.
7 Darüber hinaus werden die Einzelheiten in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
12 Berufsverbände und Gewerkschaften

Art. 128 Anerkannte Sozialpartner

1 Im Rahmen des in Artikel 123 vorgesehenen Rechts auf Konsultation und Information über die Personalverbände anerkennt der Staatsrat den Dachver - band des Personals öffentlicher Dienste des Kantons Freiburg, die Vereini - gung der höheren Kader und Magistratspersonen des Staates Freiburg, die Freiburger Vereinigung der Richterinnen und Richter sowie die Berufsver - bände und Gewerkschaften als Partner.
2 Der Staatsrat verhandelt auch mit diesen Partnern, wenn er beschliesst, all - gemein verbindliche Geschäfte zu unterbreiten, die einer Verhandlung mit dem Personal bedürfen.

Art. 128a Freiwilliger Unterstützungsbeitrag

1 Die mit unbefristetem Vertrag angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entrichten einen freiwilligen jährlichen Unterstützungsbeitrag zugunsten des Dachverbands des Personals öffentlicher Dienste des Kantons Freiburg.
2 Mit diesem Beitrag wird ein Teil der Verwaltungskosten des im Sinne von

Artikel 128 als Sozialpartner anerkannten Dachverbands finanziert.

3 Der Beitrag wird automatisch vom Gehalt abgezogen. Das Einverständnis der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters wird vorausgesetzt, sofern diese oder dieser die Beitragszahlung nicht ausdrücklich ablehnt.
4 Die Beitragshöhe und die Zahlungsart sowie die Form der Ablehnungserklä - rung und die Frist für die Einreichung werden in den Ausführungsbestim - mungen geregelt.
13 Administrativuntersuchung

Art. 129

1 Im Falle einer Administrativuntersuchung über den Betrieb einer Verwal - tungseinheit sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtet, die Un - tersuchung durch Zeugenaussagen und Beibringen aller nötigen Beweismittel zu unterstützen.
2 Die Administrativuntersuchung kann zur Einleitung eines Verfahrens gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen.
3 Die Ergebnisse einer Administrativuntersuchung dürfen nur dann gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verwendet werden, wenn diese davon in Kenntnis gesetzt werden und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleis - tet ist.
4 Zeugenaussagen, die im Rahmen einer Administrativuntersuchung eingeholt wurden, dürfen nicht gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verwendet wer - den. Falls nötig, werden sie im Rahmen des gegen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingeleiteten Verfahrens, das den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege untersteht, nochmals eingeholt.
14 Verfahren und Rechtsmittel

Art. 130 Verfahren bei Persönlichkeitsverletzung

1 Der Staatsrat ergreift die nötigen Massnahmen zur Vorbeugung, Feststel - lung und Beendigung von Persönlichkeitsverletzungen, insbesondere in Fäl - len von sexueller Belästigung und Mobbing von Seiten der anderen Mitarbei - terinnen und Mitarbeiter bei der Arbeit oder am Arbeitsplatz.
2 In den Ausführungsbestimmungen wird ein informelles Beschwerde- und Schlichtungsverfahren eingeführt.

Art. 131 ...

Art. 131a Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation

1 Die Anstellungsbehörde holt die Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation ein, bevor sie gegenüber einer Mitarbeiterin oder einem Mitar - beiter einen Entscheid trifft.
2 Der Entscheid hält diese Stellungnahme in geeigneter Weise fest und führt gegebenenfalls die Gründe an, aus denen die Anstellungsbehörde davon ab - gewichen ist.

Art. 132 Beschwerde – Gegenstand

1 Jeder Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes gegenüber einer Mitar - beiterin oder einem Mitarbeiter getroffen wird, kann mit Beschwerde nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
2 Bei Entscheiden, die das Dienstverhältnis einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters nicht betreffen (z. B. bei der Zuteilung von Parkplätzen), kann auf dem Verordnungsweg eine vorgängige Beschwerde an den Staatsrat ein - geführt werden.
3 ...

Art. 133 Beschwerde – Verfahren

1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwal - tungsrechtspflege; vorbehalten bleiben die folgenden Absätze.
2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdebehörde kann jedoch der Beschwerde auf Antrag der Beschwerdeführenden aufschie - bende Wirkung verleihen.
3 ...
15 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 134 Übergang vom alten zum neuen Dienstverhältnis

1 Bis zum Ablauf der in der Anstellungsverfügung oder im Anstellungsver - trag festgesetzten Probezeit bleibt das alte Gesetz auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anwendbar.
2 Nach Ablauf der Probezeit nach altem Recht unterstehen die Mitarbeiterin - nen und Mitarbeiter der in Artikel 31 vorgesehenen einjährigen Probezeit. Die bereits nach altem Recht geleistete Probezeit wird dabei angerechnet.
3 Ernennung und Bestätigung werden nach dem Inkrafttreten des Gesetzes hinfällig.

Art. 135 Administrativ- und Disziplinarverfahren

1 Administrativ- und Disziplinarverfahren, die beim Inkrafttreten des Geset - zes hängig sind, werden nach dem alten Gesetz weitergeführt.
2 Entscheide, die im Rahmen dieser Verfahren gefällt werden, behalten ihre Wirkung nach dem alten Gesetz.

Art. 136 Besitzstand des Funktionsgehalts

1 Beim Übergang vom alten zum neuen Gesetz muss beim Funktionsgehalt der Besitzstand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes gewahrt werden.

Art. 137 Treueprämie

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die die Treueprämie nach dem alten Ge - setz erhalten, wird diese weiterhin unter Vorbehalt von Absatz 2 jedes Jahr ausgerichtet. Die Prämie wird jedoch nicht mehr erhöht.
2 Ein Teil der Treueprämie kann bei den jährlichen Anpassungen der Gehälter an die Reallohnentwicklung, die gemäss Artikel 81 beschlossen werden, in die Gehaltsskalen integriert werden. Die erste Anpassung, bei der ein Teil der Treueprämie integriert wird, erfolgt bei Inkrafttreten des Gesetzes.

Art. 138 Gehaltsanspruch

1 Der Staatsrat erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen für diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Gehaltsanspruch wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Mutterschaft oder Militärdienst haben.
2 Grundsätzlich bleibt das alte Gesetz anwendbar.

Art. 138a ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)

Art. 138b ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)

Art. 139 Aufhebung und Änderung anderer Gesetze – Gesetz über das

Dienstverhältnis des Staatspersonals
1 Das Gesetz vom 22. Mai 1975 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (SGF 122.70.1) wird aufgehoben, die Übergangsbestimmungen dieses Geset - zes bleiben vorbehalten.

Art. 140 Aufhebung und Änderung anderer Gesetze – Gesetz über die Be -

soldung des Staatspersonals
1 Das Gesetz vom 26. Februar 1987 über die Besoldungen des Staatspersonals (SGF 122.72.1) wird aufgehoben, die Übergangsbestimmungen dieses Geset - zes bleiben vorbehalten.

Art. 141 Aufhebung und Änderung anderer Gesetze – Gesetz über die

Pensionskasse des Staatspersonals
1 Das Gesetz vom 29. September 1993 über die Pensionskasse des Staatsper - sonals (PKG, SGF 122.73.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 142 Aufhebung und Änderung anderer Gesetze – Andere Gesetze

1 Die mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erforderlichen Änderungen anderer Gesetze und Reglemente erfolgen in einem Gesetz und in einem Anpassungs - beschluss.

Art. 143 Inkrafttreten

1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2 )
2 Er kann gewisse Bestimmungen auch später in Kraft setzen.
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2003. Ausgenommen davon sind die Artikel 48 Abs. 2,
78–90, 96–107, 110, 136–138 und 140, die am 1. Januar 2004 in Kraft getreten sind (V
03.11.2003). Das Datum des Inkrafttretens der Artikel 92–94 wird zu einem späteren Zeit - punkt festgelegt (V 25.06.2002).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
17.10.2001 Erlass Grunderlass 01.01.2003 BL/AGS 2001 f 471 / d 478
17.10.2001 Art. 48 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148
17.10.2001 Abschnitt 8.1 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148
17.10.2001 Art. 78 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148
17.10.2001 Abschnitt 8.2 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148
17.10.2001 Art. 79 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148
17.10.2001 Art. 80 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148
17.10.2001 Art. 81 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148
17.10.2001 Art. 82 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148
17.10.2001 Art. 83 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148
17.10.2001 Art. 84 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148
17.10.2001 Abschnitt 8.3 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148
17.10.2001 Art. 85 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148
17.10.2001 Abschnitt 8.4 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148
17.10.2001 Art. 86 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148
17.10.2001 Art. 87 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148
17.10.2001 Art. 88 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148
17.10.2001 Art. 89 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148
17.10.2001 Abschnitt 8.5 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148
17.10.2001 Art. 90 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148
17.10.2001 Abschnitt 8.8 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148
17.10.2001 Art. 96 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148
17.10.2001 Art. 97 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148
17.10.2001 Art. 98 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148
17.10.2001 Abschnitt 8.9 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148
17.10.2001 Art. 99 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148
17.10.2001 Art. 100 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
17.10.2001 Art. 101 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148
17.10.2001 Art. 102 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148
17.10.2001 Abschnitt 8.10 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148
17.10.2001 Art. 103 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148
17.10.2001 Abschnitt 8.11 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148
17.10.2001 Art. 104 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148
17.10.2001 Art. 105 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148
17.10.2001 Art. 106 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148
17.10.2001 Art. 107 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148
17.10.2001 Art. 110 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148
17.10.2001 Art. 136 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148
17.10.2001 Art. 137 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148
17.10.2001 Art. 138 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148
17.10.2001 Art. 140 geändert 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148
14.11.2002 Art. 6 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 9 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 11 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 12 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 13 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 16 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 18 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 20 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 22 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 43 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 54 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 55 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 86 geändert 01.01.2003 2002_120
21.11.2003 Art. 46 geändert 01.01.2003 2003/47
19.11.2004 Art. 2 geändert 01.06.2005 2004_141
19.11.2004 Art. 9 geändert 01.06.2005 2004_141
26.06.2006 Art. 111 geändert 01.01.2007 2006_058
02.11.2006 Art. 128 geändert 01.01.2007 2006_131
02.11.2006 Art. 128a eingefügt 01.01.2007 2006_131
08.01.2008 Art. 3 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 132 geändert 01.01.2008 2008_001
09.09.2009 Art. 18 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 124 geändert 01.01.2011 2009_096
09.09.2009 Art. 114a eingefügt 01.01.2010 2009_097
31.05.2010 Art. 3 geändert 01.01.2011 2010_066
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
31.05.2010 Art. 62 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 65 geändert 01.01.2011 2010_066
12.05.2011 Art. 50 geändert 01.01.2012 2011_041
12.05.2011 Art. 51 geändert 01.01.2012 2011_041
12.05.2011 Art. 52 geändert 01.01.2012 2011_041
12.05.2011 Art. 54 geändert 01.01.2012 2011_041
12.05.2011 Art. 55 aufgehoben 01.01.2012 2011_041
08.10.2013 Art. 138a eingefügt 01.01.2014 2013_077
08.10.2013 Art. 138b eingefügt 01.01.2014 2013_077
19.12.2014 Art. 128 geändert 01.07.2015 2014_103
10.07.2015 Art. 8 geändert 01.06.2015 2015_076
10.07.2015 Art. 128 geändert 01.06.2015 2015_076
10.09.2015 Art. 8 geändert 01.07.2016 2015_090
10.09.2015 Art. 131a eingefügt 01.07.2016 2015_090
10.09.2015 Art. 132 geändert 01.07.2016 2015_090
10.09.2015 Art. 133 geändert 01.07.2016 2015_090
17.11.2017 Art. 26 Abs. 3 bis eingefügt 01.07.2018 2017_102
17.11.2017 Art. 26 Abs. 3 ter eingefügt 01.07.2018 2017_102
17.11.2017 Art. 26 Abs. 3 quater eingefügt 01.07.2018 2017_102
17.11.2017 Art. 48 Abs. 1 geändert 01.07.2018 2017_102
17.11.2017 Art. 110 Abs. 1 geändert 01.07.2018 2017_102
17.11.2017 Art. 68 Titel geändert 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52
17.11.2017 Art. 68 Abs. 1 geändert 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52
17.11.2017 Art. 68 Abs. 2 eingefügt 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52
17.11.2017 Art. 68 Abs. 3 eingefügt 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52
17.11.2017 Art. 68 Abs. 4 eingefügt 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52
17.11.2017 Art. 68 Abs. 5 eingefügt 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52
17.11.2017 Art. 68 Abs. 6 eingefügt 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52
17.11.2017 Art. 68 Abs. 7 eingefügt 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52
17.11.2017 Art. 68 Abs. 8 eingefügt 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52
17.11.2017 Art. 68a eingefügt 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52
13.12.2017 Art. 8 geändert 01.01.2018 2017_117
13.12.2017 Art. 9 geändert 01.01.2018 2017_117
22.06.2021 Art. 4 Titel geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 4 Abs. 1, h) geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 4 Abs. 1, k) eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 4 Abs. 1, l) eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 4 Abs. 1, m) eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 4 Abs. 1, n) eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 4 Abs. 1, o) eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 4 Abs. 1, p) eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 8 Abs. 1, a1) eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 8 Abs. 1, e) geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 8 Abs. 1, f) geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 8 Abs. 1, g) geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 10 Abs. 1, d) aufgehoben 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 12 Abs. 1, a) geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 12 Abs. 1, b) geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 12 Abs. 1, c) geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 12 Abs. 1, d) geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 12 Abs. 1, e) geändert 01.01.2022 2021_078
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.06.2021 Art. 12 Abs. 1, f) geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 12 Abs. 1, g) eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 12 Abs. 1, h) eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 14 aufgehoben 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 15 aufgehoben 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 20 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 25 Abs. 3 aufgehoben 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 28 Abs. 4 aufgehoben 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 31 Titel geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 31 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 31 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 31 Abs. 4 geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 31 Abs. 5 eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 32 aufgehoben 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 38 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 39 Titel geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 39 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 39 Abs. 2 eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 39 Abs. 3 eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 39 Abs. 4 eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 39 Abs. 5 eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 41 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 45 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 47a eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 48 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 62 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 62 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 62 Abs. 5 eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 74a eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 84 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 89 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 94a eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 113 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 114 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 114 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 114 Abs. 3 eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 114a Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 116a eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 118 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 124 aufgehoben 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Abschnitt 11a eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 127a eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 127b eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 127c eingefügt 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 131 aufgehoben 01.01.2022 2021_078
22.06.2021 Art. 132 Abs. 3 aufgehoben 01.01.2022 2021_078
17.01.2023 Art. 17 Abs. 3 geändert 01.02.2023 2023_004
Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 17.10.2001 01.01.2003 BL/AGS 2001 f 471 / d 478

Art. 2 geändert 19.11.2004 01.06.2005 2004_141

Art. 3 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001

Art. 3 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

Art. 4 Titel geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 4 Abs. 1 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 4 Abs. 1, h) geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 4 Abs. 1, k) eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 4 Abs. 1, l) eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 4 Abs. 1, m) eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 4 Abs. 1, n) eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 4 Abs. 1, o) eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 4 Abs. 1, p) eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 6 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 8 geändert 10.07.2015 01.06.2015 2015_076

Art. 8 geändert 10.09.2015 01.07.2016 2015_090

Art. 8 geändert 13.12.2017 01.01.2018 2017_117

Art. 8 Abs. 1, a1) eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 8 Abs. 1, e) geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 8 Abs. 1, f) geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 8 Abs. 1, g) geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 9 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 9 geändert 19.11.2004 01.06.2005 2004_141

Art. 9 geändert 13.12.2017 01.01.2018 2017_117

Art. 10 Abs. 1, d) aufgehoben 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 11 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 12 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 12 Abs. 1, a) geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 12 Abs. 1, b) geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 12 Abs. 1, c) geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 12 Abs. 1, d) geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 12 Abs. 1, e) geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 12 Abs. 1, f) geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 12 Abs. 1, g) eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 12 Abs. 1, h) eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 13 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 14 aufgehoben 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 15 aufgehoben 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 16 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 17 Abs. 3 geändert 17.01.2023 01.02.2023 2023_004

Art. 18 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 18 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096

Art. 20 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 20 Abs. 1 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 22 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 25 Abs. 3 aufgehoben 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 26 Abs. 3 bis eingefügt 17.11.2017 01.07.2018 2017_102

Art. 26 Abs. 3

ter eingefügt 17.11.2017 01.07.2018 2017_102

Art. 26 Abs. 3 quater eingefügt 17.11.2017 01.07.2018 2017_102

Art. 28 Abs. 4 aufgehoben 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 31 Titel geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 31 Abs. 1 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 31 Abs. 3 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 31 Abs. 4 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 31 Abs. 5 eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 32 aufgehoben 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 38 Abs. 2 aufgehoben 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 39 Titel geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 39 Abs. 1 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 39 Abs. 2 eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 39 Abs. 3 eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 39 Abs. 4 eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 39 Abs. 5 eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 41 Abs. 1 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 43 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 45 Abs. 2 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 46 geändert 21.11.2003 01.01.2003 2003/47

Art. 47a eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 48 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478

+ 2003_148

Art. 48 Abs. 1 geändert 17.11.2017 01.07.2018 2017_102

Art. 48 Abs. 1 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 50 geändert 12.05.2011 01.01.2012 2011_041

Art. 51 geändert 12.05.2011 01.01.2012 2011_041

Art. 52 geändert 12.05.2011 01.01.2012 2011_041

Art. 54 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 54 geändert 12.05.2011 01.01.2012 2011_041

Art. 55 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 55 aufgehoben 12.05.2011 01.01.2012 2011_041

Art. 62 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

Art. 62 Abs. 1 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 62 Abs. 2 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 62 Abs. 5 eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 65 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

Art. 68 Titel geändert 17.11.2017 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52

Art. 68 Abs. 1 geändert 17.11.2017 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52

Art. 68 Abs. 2 eingefügt 17.11.2017 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52

Art. 68 Abs. 3 eingefügt 17.11.2017 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52

Art. 68 Abs. 4 eingefügt 17.11.2017 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52

Art. 68 Abs. 5 eingefügt 17.11.2017 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52

Art. 68 Abs. 6 eingefügt 17.11.2017 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52

Art. 68 Abs. 7 eingefügt 17.11.2017 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52

Art. 68 Abs. 8 eingefügt 17.11.2017 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52

Art. 68a eingefügt 17.11.2017 01.07.2019 2017_102 + INFO 2018-52

Art. 74a eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Abschnitt 8.1 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148

Art. 78 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478

+ 2003_148 Abschnitt 8.2 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148

Art. 79 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478

+ 2003_148
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 80 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478

+ 2003_148

Art. 81 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478

+ 2003_148

Art. 82 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478

+ 2003_148

Art. 83 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478

+ 2003_148

Art. 84 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478

+ 2003_148

Art. 84 Abs. 1 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Abschnitt 8.3 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148

Art. 85 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478

+ 2003_148 Abschnitt 8.4 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148

Art. 86 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478

+ 2003_148

Art. 86 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 87 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478

+ 2003_148

Art. 88 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478

+ 2003_148

Art. 89 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478

+ 2003_148

Art. 89 Abs. 2 aufgehoben 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Abschnitt 8.5 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148

Art. 90 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478

+ 2003_148

Art. 94a eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Abschnitt 8.8 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148

Art. 96 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478

+ 2003_148

Art. 96 geändert 09.09.2009 01.01.2010 2009_097

Art. 97 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478

+ 2003_148

Art. 98 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478

+ 2003_148 Abschnitt 8.9 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148

Art. 99 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478

+ 2003_148

Art. 100 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478

+ 2003_148

Art. 101 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478

+ 2003_148

Art. 102 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478

+ 2003_148 Abschnitt 8.10 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148

Art. 103 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478

+ 2003_148
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Abschnitt 8.11 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478 + 2003_148

Art. 104 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478

+ 2003_148

Art. 105 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478

+ 2003_148

Art. 106 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478

+ 2003_148

Art. 107 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478

+ 2003_148

Art. 110 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478

+ 2003_148

Art. 110 Abs. 1 geändert 17.11.2017 01.07.2018 2017_102

Art. 111 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_058

Art. 113 Abs. 2 aufgehoben 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 114 Abs. 1 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 114 Abs. 2 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 114 Abs. 3 eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 114a eingefügt 09.09.2009 01.01.2010 2009_097

Art. 114a Abs. 1 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 116a eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 118 Abs. 2 geändert 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 124 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096

Art. 124 aufgehoben 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Abschnitt 11a eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 127a eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 127b eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 127c eingefügt 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 128 geändert 02.11.2006 01.01.2007 2006_131

Art. 128 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 128 geändert 10.07.2015 01.06.2015 2015_076

Art. 128a eingefügt 02.11.2006 01.01.2007 2006_131

Art. 131 aufgehoben 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 131a eingefügt 10.09.2015 01.07.2016 2015_090

Art. 132 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001

Art. 132 geändert 10.09.2015 01.07.2016 2015_090

Art. 132 Abs. 3 aufgehoben 22.06.2021 01.01.2022 2021_078

Art. 133 geändert 10.09.2015 01.07.2016 2015_090

Art. 136 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478

+ 2003_148

Art. 137 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478

+ 2003_148

Art. 138 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478

Art. 138a eingefügt 08.10.2013 01.01.2014 2013_077

Art. 138b eingefügt 08.10.2013 01.01.2014 2013_077

Art. 140 geändert 17.10.2001 01.01.2004 BL/AGS 2001 f 471 / d 478

+ 2003_148
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