Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates (111.53)
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Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates

1 Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates Vom 16. Dezember 1997 Präambel Im Geiste des am 23. Januar 1996 unterzeichneten Karlsruher Abkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit richten die Unterzeichner ein grenzüberschreitendes Gremium zur politischen Beratung ein: den Oberrheinrat.

1. Kapitel: Grundlagen

Art. 1. Ziele Im Oberrheinrat schliessen sich nach näherer Massgabe der folgenden Bestimmungen Gewählte, die die Bevölkerung des Oberrheingebietes vertreten, zusammen, um als Beratungs- und Koordinationsorgan − den Austausch auf dem Gebiet der politischen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu fördern und zu vertiefen, − Initiativen für gemeinsame grenzüberschreitende Projekte regionaler und kommunaler Art zu entwickeln, − eine harmonische und kohärente Entwicklung der oberrheinischen Gebiete zu fördern und zu unterstützen und − die Aktivitäten der Oberrheinkonferenz hinsichtlich der Ziele und Massnahmen zu begleiten. Art. 2. Gebiet Der Oberrheinrat ist für folgende Gebiete zuständig: − die Region Elsass, − vom Land Baden-Württemberg die Regionen Mittlerer Oberrhein und Südlicher Oberrhein sowie von der Region Hochrhein-Bodensee die Landkreise Lörrach und Waldshut, − vom Land Rheinland-Pfalz aus der Region Rheinpfalz der Raum Süd- pfalz mit den Landkreisen Südliche Weinstrasse und Germersheim so- wie der Kreisfreien Stadt Landau und die Verbandsgemeinden Dahn und Hauenstein aus der Region Westpfalz, − die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Aargau, Jura und Solothurn. Art. 3. Mitglieder
1 Der Oberrheinrat setzt sich zusammen aus einer baden-württem- bergischen, elsässischen, rheinland-pfälzischen und schweizerischen Dele- gation.
2 Die Delegationen umfassen: −
26 Mitglieder für das Land Baden-Württemberg, −
26 Mitglieder für die Region Elsass, −
8 Mitglieder für das Land Rheinland-Pfalz, −
11 Mitglieder für die Nordwestschweiz.
2 Die einzelnen Delegationen setzen sich wie folgt zusammen: a) Baden-Württemberg −
16 Mitglieder des Landtags von Baden-Württemberg, −
3 Vertreter der Stadtkreise Karlsruhe, Baden-Baden und Freiburg, −
7 Vertreter der Landkreise Karlsruhe, Rastatt, Ortenaukreis, Em- mendingen, Breisgau-Hochschwarzwald, Lörrach und Waldshut; b) Elsass − der Präsident des Conseil Régional d'Alsace, − der Erste Vizepräsident des Conseil Régional d'Alsace, zuständig für internationale Angelegenheiten, −
8 Regionalräte, −
4 Generalräte des Bas-Rhin, −
4 Generalräte des Haut-Rhin, −
4 Bürgermeister aus dem Département Bas-Rhin, darunter der Bür- germeister der Stadt Strasbourg, −
4 Bürgermeister aus dem Département Haut-Rhin, darunter die Bürgermeister der Städte Colmar und Mulhouse; c) Rheinland-Pfalz −
5 Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz, −
3 Vertreter aus den Landkreisen Südliche Weinstrasse und Ger- mersheim, der Kreisfreien Stadt Landau und den Verbandsgemein- den Dahn und Hauenstein; d) Nordwestschweiz −
3 Mitglieder des Landrats des Kantons Basel-Landschaft, −
3 Mitglieder des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt, −
3 Mitglieder des Grossen Rates des Kantons Aargau, −
1 Mitglied des Parlamentes des Kantons Jura, −
1 Mitglied des Kantonsrates des Kantons Solothurn.
3 Die Benennung der Mitglieder der einzelnen Delegationen bestimmt sich nach den Regeln, die die jeweiligen Vertretungskörperschaften hierfür vorsehen. Die Mitglieder müssen Gewählte sein. Art. 4. Aufgaben Der Oberrheinrat behandelt grenzüberschreitende Fragen auf folgenden Gebieten: − Raumordnung − Umwelt regionale Wirtschaftspolitik − Landwirtschaft − Energie − Verkehr, Nachrichtenwesen
3 − Arbeits- und Sozialfragen, insbesondere der Grenzgänger − Ansiedlung industrieller und landwirtschaftlicher Betriebe − Städtebau und Siedlungswesen, Wohnungsbau, Bodenpolitik − Unterricht, Sprache, Berufsbildung und Forschung − Kultur, Freizeit, Sport und Fremdenverkehr − Gesundheitswesen − Katastrophenhilfe − sonstige Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Art. 5. Mittel
1 Der Oberrheinrat fasst im Rahmen seiner Ziele und Aufgaben Beschlüsse sowie Empfehlungen, die sich insbesondere an die Oberrheinkonferenz, an die zuständigen nationalen, kantonalen und Landesregierungen und de- ren Stellen sowie an die europäischen, regionalen, lokalen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen richten.
2 Der Oberrheinrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder geändert werden kann.
3 Der Oberrheinrat kann eines seiner Mitglieder oder die entsprechende Vertretungskörperschaft um die Ausführung von Beschlüssen bitten.

2. Kapitel: Arbeitsweise

Art. 6. Sitzungen des Oberrheinrates Der Oberrheinrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er ist vom Präsidenten einzuberufen, wenn dies ein Viertel seiner Mitglieder ver- langt. Die Sitzungen finden in dem Kanton, Land oder in der Region statt, wo der jeweilige Präsident seinen Sitz hat. Art. 7. Präsident Der Präsident wird vom Oberrheinrat aus seiner Mitte für ein Jahr ge- wählt. Jedes Jahr ist unter den Delegationen zu wechseln, wobei diese in der Regel nach ihrer Stärke berücksichtigt werden sollen. Der Präsident sorgt dafür, dass die Beschlüsse und Empfehlungen des Oberrheinrates an die zuständigen politischen und administrativen Stellen weitergeleitet werden. Art. 8. Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, drei Vizepräsidenten und drei weiteren Mitgliedern, jeweils ein Mitglied von deutscher, französischer und Schweizer Seite. Jede Delegation bestimmt einen Vizepräsidenten, sofern sie nicht den Präsidenten stellt. Dem Vorstand können ausserdem mit beratender Stimme je ein Vertreter der grenzüberschreitenden regio- nalen Arbeitsgemeinschaften (Artikel 12) angehören.
2 Der Vorstand stellt die Tagesordnung der Sitzungen des Oberrheinrates und den Entwurf seines Haushaltsplanes auf. Er unterstützt den Präsiden- ten in der Führung der Geschäfte.
4 Art. 9. Beschlussfassung des Oberrheinrates
1 Der Oberrheinrat fasst seine Beschlüsse und Empfehlungen grundsätzlich im Einvernehmen. Ist dies nicht herstellbar, beschliesst er mit zwei Dritteln der Anwesenden, mindestens aber der Hälfte seiner Mitglieder.
2 Die Mitglieder des Oberrheinrates tragen dafür Sorge, dass die vom Oberrheinrat gefassten Beschlüsse und Empfehlungen in ihren entsenden- den Gremien beraten werden. Art. 10. Kommissionen Der Oberrheinrat bildet zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und Empfeh- lungen ständige Kommissionen und Ad-hoc Kommissionen. Insbesondere richtet der Oberrheinrat eine Geschäftsordnungskommission ein. Art. 11. Einberufung der Kommission Die Kommissionen werden von ihrem Vorsitzenden mit einem Entwurf der Tagesordnung für die Sitzung einberufen. Art. 12. Zusammenarbeit mit den grenzüberschreitenden regionalen Arbeitsgemeinschaften
1 Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und Empfehlungen stützt sich der Oberrheinrat, sofern nötig, auf die Aktivitäten der bestehenden oder zu gründenden grenzüberschreitenden regionalen Arbeitsgemeinschaften. Der Oberrheinrat pflegt einen ständigen Informationsaustausch mit diesen Arbeitsgemeinschaften und arbeitet eng mit ihnen zusammen. Zu diesem Zweck können Vertreter der regionalen Arbeitsgemeinschaften zu den Sitzungen des Oberrheinrates oder seiner Kommissionen als sachverstän- dige Auskunftspersonen eingeladen werden.
2 Die grenzüberschreitenden regionalen Arbeitsgemeinschaften umfassen folgende Teilgebiete: − Arbeitsgemeinschaft PAMINA: im Elsass die Arrondissement von Wissembourg, Haguenau und Saver- ne, in Rheinland-Pfalz der Raum Südpfalz aus der Region Rheinpfalz sowie der Mittelbereich Dahn aus der Region Westpfalz, in Baden-Wüttemberg die Region Mittlerer Oberrhein; − Arbeitsgemeinschaft Strasbourg-Ortenau: im Elsass die Arrondissements von Strasbourg-Ville, Strasbourg- Campagne, Molsheim und Sélestat-Erstein, in Baden-Württemberg der Ortenaukreis und der Landkreis Emmen- dingen; − Die Arbeitsgemeinschaft Süd-Dreiländereck: im Elsass die Arrondissements von Ribeauvillé, Colmar, Guebwiller, Mulhouse, Thann und Altkirch, in Baden-Wüttemberg der Stadtkreis Freiburg, die Landkreise Breisgau- Hochschwarzwald, Emmendingen, Lörrach und Waldshut, in der Schweiz die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Aargau, Jura und Solothurn. Sollte durch eine Änderung des Zuschnitts dieser Teilgebiete ein viertes grenzüberschreitendes Teilgebiet gebildet werden, wird auch der hiernach zu gründenden, weiteren Arbeitsgemeinschaft die Möglichkeit der Zu- sammenarbeit eingeräumt.
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3 Die grenzüberschreitenden regionalen Arbeitsgemeinschaften, die nach den Bedürfnissen und Interessen ihres Teilgebiets zusammengesetzt sind, befassen sich mit den Fragen, die in ihrem Teilgebiet auftreten, und kön- nen dem Oberrheinrat Berichte und Beschlussempfehlungen vorlegen.
4 Mitglieder des Oberrheinrates aus dem jeweiligen Teilgebiet können auch Mitglieder der entsprechenden Arbeitsgemeinschaft sein.
5 Die grenzüberschreitenden regionalen Arbeitsgemeinschaften können einen Gewählten als Vertreter in den Vorstand nach Massgabe des Artikels
8 Absatz 1 Satz 3 entsenden.

3. Kapitel: Sekretariat , Finanzierung, Inkrafttreten

Art. 13. Sekretariat Der Oberrheinrat wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch ein Sekretariat unterstützt. Vorbehaltlich der Geschäftsordnung wird es von der Delegation, die den Präsidenten stellt, wahrgenommen. Die im Oberrheinrat vertretenen Körperschaften arbeiten mit dem Sekretariat zusammen. Art. 14. Finanzierung Die Delegationen tragen im Verhältnis ihrer Mitglieder die laufenden Kosten des Oberrheinrates. Jede Delegation regelt in eigener Verantwor- tung die Aufbringung ihres Kostenanteils, insbesondere die Aufteilung auf die vertretenen Körperschaften. Art. 15. Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterschrift in Kraft. Durch die Be- nennung von Mitgliedern in den Oberrheinrat wird den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt. Inkrafttreten am 16. Dezember 1997.
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