Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kulturei... (421.3)
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Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen

Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen Vom 1. Juli 2003 (Stand 1. Januar 2010) Die Regierungen der Kantone Schwyz, Luzern, Zug und Zürich schliessen die folgende Vereinbarung ab: 1. Allgemeines
Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureineinrichtungen im Sinn von Leistungskauf.
Art. 2 Begriffe
1 Vereinbarungskanton ist ein Kanton, welcher der Vereinbarung beigetreten ist. Zahlungspflichtiger Kanton ist ein Vereinbarungskanton, der für die Nutzung von überregionalen Kultureinrichtungen durch seine Bevölkerung Abgeltungen zu zahlen hat. Standortkanton ist ein Kanton, auf dessen Ge - biet die überregionale Kultureinrichtung ihr Stammhaus hat.
2 Eine überregionale Kultureinrichtung erfüllt folgende Kriterien:
a) Die Institution verfügt über ein Stammhaus, das hauptsächlich für eine professionelle künstlerische Nutzung bestimmt ist.
b) Im Stammhaus treten regelmässig ein eigenes professionelles Ensem - ble oder international anerkannte ausländische Ensembles auf.
c) Die künstlerische Qualität der Institution strahlt über den Standortkan - ton hinaus in die umliegenden Nachfragekantone und ist für deren Be - völkerung nachweisbar von Interesse.
3 Für Kultureinrichtungen ohne eigenes Ensemble legen die Regierungen der Vereinbarungskantone die Kriterien fest, nach denen eine Veranstaltung im Stammhaus als überregionale Kulturveranstaltung anerkannt wird.
Art. 3 Grundsätze
1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Standortkantonen eine jährli - che Abgeltung an die anrechenbaren Kosten für die überregionalen Kul - tureinrichtungen.
2 Die Bevölkerung der zahlungspflichtigen Kantone ist bei den überregiona - len Kultureinrichtungen hinsichtlich Zugang zum Angebot und Eintrittsprei - sen der Bevölkerung des Standortkantons gleichgestellt.
Art. 4 Liste
1 Die Vereinbarungskantone halten beim Abschluss der Vereinbarung in ei - ner Liste fest, welche Kultureinrichtungen als überregional im Sinne dieser Vereinbarung gelten. Die Liste wird als Anhang zu dieser Vereinbarung ge - führt.
2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone können einstimmig die nach - trägliche Aufnahme weiterer Kultureinrichtungen auf diese Liste beschlies - sen.
Art. 5 Mitbestimmung
1 Die zahlungspflichtigen Kantone verzichten auf die Geltendmachung eines betrieblichen Mitspracherechts bezüglich der Institutionen, die dieser Ver - einbarung unterstehen.
2 Vor jeder Änderung des Subventionsverhältnisses, die eine wesentliche Veränderung der Abgeltungen verursacht, sind die Regierungen der Verein - barungskantone anzuhören.
Art. 6 Verhältnis zu den Kultureinrichtungen
1 Die Abgeltungen werden vom Standortkanton vereinnahmt und dienen der Entlastung seiner Staatskasse. Die Regelung der finanziellen Beziehungen mit dem einzelnen Instituten und der innerkantonal zuständigen Trägerge - meinde ist Angelegenheit des Standortkantons.
2 Mit der Leistung der Abgeltung sind die Vereinbarungskantone samt ihren Gemeinden von weiteren finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Trä - gerschaften der überregionalen Kultureinrichtungen in den Standortkanto - nen befreit.
3 Der Standortkanton stellt gegenüber den zahlungspflichtigen Kantonen si - cher, dass die überregionalen Kultureinrichtungen die Öffentlichkeit in an - gemessener Form auf die Abgeltungsleistungen aufmerksam machen.
4 Der Standortkanton gewährleistet den Einbezug der Anliegen der Institute und der innerkantonal zuständigen Gemeinde im Rahmen dieser Vereinba - rung.
Art. 7 Geschäftsstelle
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bezeichnen die Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
2 Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Information der Vereinbarungskantone,
b) Koordination,
c) Regelung von Verfahrensfragen,
d) Einsichtnahme und Kontrolle der Berechnungsgrundlagen. 2. Abgeltung
Art. 8 Abgeltungsperiode
1 Die Abgeltung wird für eine Periode von drei Kalenderjahren festgelegt.
2 Sie wird im ersten Jahr der Periode errechnet.
Art. 9 Anrechenbare Kosten
1 Der Standortkanton ermittelt die anrechenbaren Kosten für jede überregio - nale Kultureinrichtung.
2 Als Berechnungsgrundlage dienen die Betriebssubvention sowie die kal - kulatorischen Kosten für Abschreibung und Verzinsung der Investitionsaus - gaben der öffentlichen Hand für die Kultureinrichtung.
3 Als anrechenbare Betriebssubvention einer Abgeltungsperiode ist der Durchschnitt der Betreffnisse der beiden Kalenderjahre vor der Berechnung massgebend.
4 Anrechenbar als Investitionsausgaben beim Inkrafttreten dieser Vereinba - rung sind die Investitionsausgaben der öffentlichen Hand für die Kulturein - richtung der vorangegangenen zehn Jahre. Die Abschreibung und Verzin - sung für diese Investitionen wird während ihrer ganzen betrieblichen Nut - zungsdauer angerechnet.
5 Nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung getätigte neue Investitionsausga - ben der öffentlichen Hand für die Kultureinrichtung sind jeweils ab einer neuen Abgeltungsperiode anzurechnen.
6 Die Standortkantone haben über die anzurechnenden Investitionen und ihre Abschreibung anhand einer Anlagebuchhaltung Aufschluss zu geben.
7 Für Kultureinrichtungen ohne eigenes Ensemble werden die anrechenba - ren Kosten im Verhältnis des Anteils der überregionalen Kulturveranstaltun - gen an der Gesamtzahl der Veranstaltungen im Stammhaus herabgesetzt.
Art. 10 Publikumsverteilung
1 Der Standortkanton ist für die Erfassung der Publikumsverteilung verant - wortlich.
2 Zur Bestimmung der kantonalen Herkunft sind die vom Publikum angege - benen Wohnadressen massgeblich. Dafür werden die Abonnemente ausge - wertet und bei den Einzeleintritten repräsentative Stichproben erhoben.
3 Die kantonale Verteilung des Publikums pro Kultureinrichtungen wird im Durchschnitt der im laufenden Jahr endenden und der beiden vorangegange - nen Spielzeiten bestimmt. Publikumsanteile aus Kantonen, die der Verein - barung nicht beigetreten sind, und aus dem Ausland werden dem Standort - kanton zugerechnet.
Art. 11 Berechnung der Abgeltung
1 Die Abgeltung wird wie folgt berechnet:
a) von den anrechenbaren Kosten wird ein Standortvorteil von 25 Pro - zent abgezogen,
b) an den restlichen Kosten beteiligen sich die zahlungspflichtigen Kantone im Verhältnis der Kantonsanteile am Publikum der überregio - nalen Kultureinrichtungen.
Art. 12 Zahlung
1 Der Standortkanton stellt jedem zahlungspflichtigen Kanton jährlich Rech - nung.
2 Die Abgeltung ist am 30. September fällig.
3 Standortkantone können ihre Abgeltungen gegenseitig verrechnen 3. Schlussbestimmungen
Art. 13 Dauer der Vereinbarung
1 Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Art. 14 Beitritt
1 Weitere Kantone können der Vereinbarung jederzeit beitreten.
2 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, auf den Beitritt anderer Kantone hinzuwirken.
3 Der Beitritt eines Standortkantons erfordert die Zustimmung der Regierun - gen aller Vereinbarungskantone zur Ergänzung der Liste der überregionalen Kultureinrichtungen. Der Beitritt wird in der darauf folgenden Abgeltungs - periode wirksam.
Art. 15 Kündigung
1 Die Regierung jedes Vereinbarungskantons kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jeder Abgeltungsperi - ode kündigen.
Art. 16 Anwendbares Recht
1 Auf diese Vereinbarung sind ergänzend die Bestimmungen der Interkanto - nalen Rahmenvereinbarung (IRV) anwendbar.
2 Solange die IRV nicht in Kraft getreten ist, bezeichnen die Vereinbarungs - kantone bei Streitigkeiten eine Schlichtungsstelle, bevor sie den Rechtsweg beschreiten. Können sie sich nicht auf eine Schlichtungsstelle einigen, wird sie vom Präsidenten des Bundesgerichts bestimmt.
Art. 17 Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt auf den Beginn des Kalenderjahres in Kraft, nach - dem mindestens die vier Kantone Schwyz, Luzern, Zug und Zürich den Bei - tritt erklärt haben, frühestens auf 2005.
2 Die erste Abgeltungsperiode beginnt in dem Jahr, in dem die Vereinbarung in Kraft tritt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 01.07.2003 01.01.2010 Erlass Erstfassung GS 29, 999
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 01.07.2003 01.01.2010 Erstfassung GS 29, 999
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