Instruktion über die grundbuchliche Behandlung der Güterzusammenlegung (212.473.622)
Instruktion über die grundbuchliche Behandlung der Güterzusammenlegung (212.473.622)
Instruktion über die grundbuchliche Behandlung der Güterzusammenlegung
Instruktion über die grundbuchliche Behandlung der Güterzusammenlegung Vom 1. April 1946 (Stand 1. April 1946)
§ 1
1 Die Verfasser von Güterzusammenlegungsprojekten erstellen zuhanden des Grundbuchamtes ein bereinigtes Verzeichnis der beteiligten Grundei - gentümer mit den ins Unternehmen einbezogenen Grundstücken. Die Kos - ten für diese Verzeichnisse fallen zulasten der Unternehmen.
§ 2
1 Die Grundbuchämter stellen die Verzeichnisse des alten Besitzstandes, enthaltend die dinglichen und persönlichen Rechte, Anmerkungen und Vormerkungen, ohne Pfandrechte.
§ 3
1 Die Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte im Sinne der Instruk - tion des Regierungsrates vom 15. Juni 1943 erfolgt durch die Organe der Flurgenossenschaften und die Projektverfasser in Verbindung mit den Grundbuchämtern.
§ 4
1 Für die Arbeiten der Grundbuchämter werden keine Gebühren erhoben.
§ 5
1 Ausserordentliche Kosten der Projektverfasser zur Abklärung der im neu - en Zustande der Güterzusammenlegungen verbleibenden Rechte, jedoch ohne Sitzungsgelder und Entschädigungen für allfällige Besprechungen auf den Grundbuchämtern, fallen zulasten des Kredites Kosten der Grund - buchvermessung des Kantonalen Vermessungsamtes. Derartige, dem Staa - te verrechnete Kosten werden vom Kantonsgeometer überprüft. GS 77, 63
1