Verordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige und von Reisedokumenten für Ausländer
Verordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige und von Reisedokumenten für Ausländer (Ausweisverordnung) vom 12. Januar 2010 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige 1 ) sowie die Verordnung vom 20. September
2002 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige 2 ) , beschliesst:
Art. 1 Ausstellende Behörde
1 Das kantonale Passbüro ist die ausstellende Behörde nach Art. 4 Abs. 1 AwG.
Art. 2 Digitale Fotografie
1 Das kantonale Passbüro fertigt die digitalen Gesichtsbilder an. Mitgebrach - te Fotografien werden nicht angenommen.
Art. 3 Datenabfrage
1 Die Kantonspolizei kann zur Identitätsabklärung und zur Aufnahme von Verlustmeldungen Daten aus dem Informationssystem im Abrufverfahren abfragen.
1) Ausweisgesetz (AwG; SR 143.1 )
2) Ausweisverordnung (VAwG; SR 143.11 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Art. 4 Ausweise für Ausländerinnen und Ausländer
1 Für Ausländerinnen und Ausländer erfasst das kantonale Passbüro die Da - ten für die biometrischen und nicht biometrischen Ausländerausweise sowie für die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen. *
Art. 5 Gebühren
1 Die Gebühren für Ausweise richten sich nach dem AwG und der VAwG.
2 Für die folgenden weiteren Dienstleistungen wird eine Gebühr gemäss
Art. 46 VAwG erhoben:
a) nachträgliche Eintragungen bei einer ausstellenden Behörde Fr. 20.-- b) Ausstellung eines provisorischen Passes
1. ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten Fr. 25.--
2. an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen Fr. 50.-- c) besondere Abklärungen im Zusammenhang mit der Ausstellung ei - nes ordentlichen Ausweises oder provisorischen Passes Arbeitszeit Stundenansatz Fr. 80.-- d) Entzug eines Ausweises Fr. 40.-- e) Rückgabe eines Ausweises Fr. 40.-- f) Einholung von Unterlagen und Übermittlung von Dokumenten
1. Grundgebühr Fr. 20.--
2. Auslagen gemäss Art. 49 VAwG nach effektiven Kosten
Art. 6 Rechtsschutz
1 Verfügungen des kantonalen Passbüros können innert 20 Tagen mit Re - kurs an die Kantonskanzlei weitergezogen werden.
Art. 7 Ausstellung von Identitätskarten *
1 Identitätskarten können auch bei der Wohnsitzgemeinde beantragt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 14c und 14d VAwG. *
2 Der dem Kanton zufallende Anteil an den Gebühren beträgt 70 Prozent, derjenige der Gemeinde 30 Prozent. Das Passbüro stellt den Gemeinden monatlich Rechnung. *
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
1 Die Verordnung vom 17. Dezember 2002 zur Bundesgesetzgebung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige
1 ) wird auf - gehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.
1) bGS 123.1 (lf. Nr. 814, 932)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
07.02.2012 01.03.2012 Art. 7 Titel geändert 1205 / 2012, S. 140
07.02.2012 01.03.2012 Art. 7 Abs. 1 geändert 1205 / 2012, S. 140
07.02.2012 01.03.2012 Art. 7 Abs. 2 geändert 1205 / 2012, S. 140
27.09.2016 30.09.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
09.11.2021 01.01.2022 Art. 4 Abs. 1 geändert 1443 / 12.11.2021
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 4 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 4 Abs. 1 09.11.2021 01.01.2022 geändert 1443 / 12.11.2021
Art. 7 07.02.2012 01.03.2012 Titel geändert 1205 / 2012, S. 140
Art. 7 Abs. 1 07.02.2012 01.03.2012 geändert 1205 / 2012, S. 140
Art. 7 Abs. 2 07.02.2012 01.03.2012 geändert 1205 / 2012, S. 140
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