Verordnung über die Berechnung des Wasserzinses (712.571)
CH - SO

Verordnung über die Berechnung des Wasserzinses

1 Verordnung über die Berechnung des Wasserzinses KRB vom 13. September 1989 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916
1 ), die Verordnung über die Berechnung des Was- serzinses vom 12. Februar 1918
2 ), § 46 des Gesetzes über die Rechte am Wasser vom 27. September 1959
3 ) sowie Artikel 36 Absatz 1 litera b der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986 nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

20. Juni 1989

beschliesst:

§ 1. 1. Geltungsbereich

1 Diese Verordnung findet Anwendung auf alle im Kanton Solothurn ver- liehenen Rechte der Nutzung von Wasser zur Krafterzeugung.
2 Wohlerworbene Rechte bleiben vorbehalten.

§ 2. 2. Höhe des Wasserzinses

1 Bei Wasserkraftanlagen mit einer Bruttoleistung über 300 Kilowatt wird ein Wasserzins in der Höhe des bundesrechtlich zulässigen Maximums erhoben.
2 Bei Wasserkraftanlagen mit einer Bruttoleistung von weniger als 300 Kilowatt wird kein Wasserzins erhoben.

§ 3. 3. Berechnung der Bruttoleistung

a) Grundsatz
1 Die Bruttoleistung wird wie folgt berechnet: a) Der Regierungsrat setzt in der Regel die Bruttoleistung nach der bun- desrechtlich vorgesehenen Berechnungsart und aufgrund der Unterla- gen, die der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten zu beschaffen hat, fest. b) Bei Wasserkraftanlagen, deren Bruttoleistung offensichtlich unter 300 Kilowatt liegt, setzt der Regierungsrat die Leistung nach einer verein- fachten Berechnungsart fest. Dem Beliehenen steht der Nachweis of- fen, dass das Ergebnis nicht der Leistung entspricht, die sich nach Bun- desrecht ergibt.
2 Für die Abstufungen nach § 2 ist bei gemischten Wassernutzungsrechten (konzedierte und ehehafte), bei Grenzkraftwerken (Wasserkraftanlagen in ________________
1 ) SR 721.80.
2 ) SR 721.831.
3 ) BGS 712.11.
2
2 Kantonen) und bei Stauwehrturbinen (als Bestandteil des Hauptwerkes) die Gesamtleistung der Anlage massgebend.

§ 4. b) provisorische Festsetzung

1 Sind bei Erteilung von neuen Nutzungsrechten die für die Berechnung erforderlichen Unterlagen nicht bekannt, kann der Regierungsrat die Bruttoleistung vorderhand provisorisch festsetzen.
2 Für die Übergangsperiode wird der jährliche Wasserzins nach dieser Lei- stung berechnet.

§ 5. c) definitive Festsetzung

1 Die Unterlagen zur definitiven Festsetzung der Bruttoleistung sind innert
5 Jahren nach Inbetriebnahme des Werkes auf Kosten des Nutzungsbe- rechtigten zu beschaffen. Der Wasserzins wird nach Massgabe dieser Un- terlagen rückwirkend auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme bestimmt.
2 Die seit der Inbetriebnahme zuviel oder zuwenig bezahlten Wasserzinse sind ohne Zins zurückzuerstatten bzw. nachzuzahlen.

§ 6. 4. Nachprüfung

1 Der Nutzungsberechtigte kann jederzeit und insbesondere bei einer Veränderung oder einer Übertragung der Wasserkraftanlage eine Nach- prüfung der Berechnung der Bruttoleistung verlangen.
2 Die Verleihungsbehörde kann eine Nachprüfung jederzeit vornehmen; in der Regel ist alle 10 Jahre eine Revision der Berechnung durchzuführen.
3 Die Kosten von Nachprüfungen gehen zu Lasten des Nutzungsberechtig- ten, sofern sich nicht ein Fehler von seiten der Verleihungsbehörde ergibt.

§ 7. 5. Aufhebung bisherigen Rechts, Referendum und Inkrafttreten

1 Die Verordnung des Kantonsrates über die Berechnung des Wasserzinses vom 2. November 1954
1 ) wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. Der Regie- rungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Die Referendumsfrist ist am 21. Dezember 1989 unbenutzt abgelaufen Inkrafttreten am 1. Januar 1990 Publiziert im Amtsblatt vom 18. Januar 1990 _______________
1 ) GS 79, 238.
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